Eine E-Mail im geschäftlichen Verkehr mit der Bitte um Bewertung im Nachgang einer Verkaufstransaktion über das Internet ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stellt eine unzumutbar belästigende und damit unerlaubte Werbung i.S.v. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG dar, sofern dies ohne Beachtung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes für Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG geschieht. - Gesichtspunkte wie z.B. die weite Verbreitung von Kundenzufriedenheitsbefragungen befreien den Werbetreibenden nicht von der Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben nach § 7 UWG. |