1. |
Bereits die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden stellt eine "Nutzung" von personenbezogenen Daten "für Zwecke der Werbung" im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG dar.
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2. |
Für die datenschutzrechtliche Einordnung der telefonischen Opt-In Abfrage spielt es keine Rolle, dass sie von Seiten des Unternehmens mit einer telefonischen Kundenzufriedenheitsabfrage zu einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis im Rahmen eines sog. Service-Calls verbunden wird.
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3. |
Ein wesentliches Kriterium für die Einordnung als Werbeanruf ist die vom Anrufer verfolgte Zielrichtung - Anbahnung einer geschäftlichen Verbindung mit dem Angerufenen und Förderung des Absatzes seiner Produkte -. Einer Maßnahme, die unmittelbar der Absatzförderung dient, bedarf es nicht zwingend.
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