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Einwilligungserklärungen - Zustimmungsklauseln - Datenverwertung für Werbung

Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der Personendaten für Werbung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Geltungsdauer der Einwilligungserklärung
-   Ausnahme vom Einwilligungserfordernis
-   Erste Bestätigungsmail zulässig oder nicht?
-   Form und Umfang der Einwilligung / Double-Opt-In
-   B2B - E-Mail-Adresse auf Homepage
-   B2B - E-Mail-Adresse auf Geschäftsbriefen
-   Double-Opt-In auch für offline erlangte Mailadressen?
-   Service-Opt-In
-   Code-Ident-Opt-In
-   Beweislast für Einwilligung
-   Postident-Spezial-Verfahren
-   Einwilligungsfiktion
-   Speicherung der Einwilligungserklärung
-   Voreingestelltes Ankreuzfeld für Newsletterempfang
-   Einwilligung in Werbung durch Gewinnspielteilnahme?
-   Ort der Einwilligung / Zuständigkeit



Einleitung:


Das Versenden von E-Mail-Werbung - insbesondere auch als Newsletter - ist eine sehr beliebte Werbeform. Ganz viele Anbieter von Internetangeboten bieten daher den Besuchern ihrer Webseiten an, einen Newsletter zu beziehen. In der Bestellung eines Newsletters kann eine Einwilligung liegen, die E-Mail-Adresse oder sonstige persönliche Daten für Werbung verwenden zu dürfen - je nach Gestaltung und Inhalt der Einwilligungserklärung nur für eigene oder aber auch für fremde Produkte.

Für eine wirksame Einwilligung dürfen Ankreuzkästchen (Checkboxen) für einen Bestätigungshaken nicht voreingestellt sein; nur wenn der Interessent das Häkchen selbst setzt, liegt überhaupt eine wirksame Einwilligung vor.




Zum Problem, wann das Versenden von E-Mail-Werbung (Newslettern) ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten zulässig ist, siehe den Artikel über Werbe-E-Mails und Newsletter.

Die Rechtsprechung fordert eine jederzeitige Beweisbarkeit der von einem bestimmten Adressaten einem bestimmten Unternehmen erteilten Einwilligung, wie der BGH in seinem Urteil vom 10.02.2011 (Double-opt-in-Verfahren) bekräftigt hat:

   "Für den Nachweis des Einverständnisses ist es erforderlich, dass der Werbende die konkrete Einverständniserklärung jedes einzelnen Verbrauchers vollständig dokumentiert, was im Fall einer elektronisch übermittelten Einverständniserklärung deren Speicherung und die jederzeitige Möglichkeit eines Ausdrucks voraussetzt.

Durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-opt-in-Verfahren wird weder ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen belegt, noch führt sie für sich allein zu einer Beweiserleichterung zugunsten des Werbenden."

Um insbesondere auch für die Nutzung der Plugins der diversen sozialen Netzwerke (Like-Buttons, Gefällt-mir-Buttons usw.) datenschutzrechtlich zulässige Einwilligungserklärungen zu bekommen, wurden verschiedene Lösungen entwickelt. Die wichtigsten sind wohl die sog. 2-Klick-Lösung und die Shariff-Buttons.

Die 2-Klick-Lösung - JQuery-Plugin:

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]

Die Shariff-Lösung - JQuery-Plugin:

   [folgt eine für die laufende Wiedergabe im Smartphone zu breite Abbildung, die durch Anklicken in einem neuen Tab geöffnet wird]

Beide Lösungen stehen unter MIT-Lizenz; sie dürfen unter Einhaltung der entsprechenden Lizenzbedingungen ohne weitere Kosten sowohl privat wie auch gewerblich genutzt werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kommunikation im Onlinehandel

Stichwörter zum Thema Werbung

Das Double-Opt-In-Verfahren

Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen

Gewinnspiele -Preisausschreiben

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Allgemeines:


LG Potsdam v. 10.03.2005:
Erforderlich, aber auch ausreichend für eine wirksame Einwilligung in die Datenverwertung ist, dass sich der jeweilige Nutzer bewusst ist, überhaupt eine rechtsverbindliche Einwilligung in Bezug auf die Nutzung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten abzugeben; dies setzt auch voraus, dass für ihn erkennbar ist, auf welche Daten sich die beabsichtigte Nutzung bezieht und zu welchen Zwecken diese verwendet werden sollen. Ist sichergestellt, dass der Abschluss eines Geschäfts weder allein durch die Betätigung der Schaltfläche "Ich akzeptiere und willige ein" noch durch "Anklicken" des entsprechenden Kästchens erfolgen kann, sondern dass beides kumulativ geschehen muss, um die Einwilligung zu bewirken, so ist dies ausreichend.

OLG Köln v. 12.09.2007:
Wird die Teilnahme des Verbrauchers an einer Verlosung von seiner Erklärung abhängig gemacht, mit der Weitergabe von persönlichen Daten an Drittunternehmen und mit Werbeanrufen einverstanden zu sein, so liegt eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG jedenfalls dann vor, wenn der Verbraucher über die vorgenannte Koppelung erst ins Bild gesetzt wird, nachdem er sich bereits für die Teilnahme an der Verlosung entschieden hat.

OLG Hamm v. 15.11.2007:
Eine mit der Teilnahme an einem Preisausschreiben vorformulierte Einverständniserklärung zu Telefonanrufen durch Dritte ist unwirksam.

LG Köln v. 07.03.2007:
Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist eine Einwilligung in eine Datennutzung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die Freiwilligkeit der Entscheidung kann nicht nur durch eine so genannte „Opt-in-Klausel" gewahrt werden, bei der die Einwilligung erst durch das Ankreuzen der Auswahlalternative „Ja" erteilt wird, sondern auch durch so genannte „Opt-out-Klauseln", bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt. Die Grenze zur Unfreiwilligkeit wird bei „Opt-out-Klauseln jedoch nach Auffassung der Kammer dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung auch für den situationsadäquat aufmerksamen und sorgfältigen Kunden unnötige Barrieren aufbauen, die ihn daran hindern, die Einwilligung ohne größere Schwierigkeiten zu versagen. Das ist aber der Fall, wenn die Versagung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen kann. Hierdurch wird für den Kunden eine unnötige Hürde geschaffen, seine Versagung zum Ausdruck zu bringen.

LG Frankfurt am Main v. 30.10.2007:
Telekommunikationsunternehmen dürfen Gelegenheitskunden nicht ungefragt mit Werbeanrufen belästigen. Die gelegentliche Nutzung der Call-by-Call-Vorwahl eines Unternehmens begründet noch keine stetige Geschäftsbeziehung, die das Unternehmen als Berechtigung für Telefonwerbung interpretieren könnte.

LG Bochum v. 15.05.2008:
Es mag sein, dass der mündige Verbraucher durchaus weiß, dass er immer und überall mit Werbung konfrontiert und häufig auch belästigt wird. Das führt aber nicht dazu, dass er derartige Werbungen wünscht, nur weil er um die ständige Präsenz weiß. Daten, die in einer Zustimmungserklärung zu einem Gewinnspiel erhoben werden, dürfen nicht ohne ausdrückliche darauf gerichtete Einwilligung für eigene werbliche Folgeanrufe oder für werbliche Anrufe von Dritten genutzt werden.

OLG Hamm v. 26.03.2009:
Ob ein Telefonanruf oder ein Faxschreiben als unzulässige grobe Belästigung zu bewerten ist, richtet sich nach den Interessen des Empfängers. Dessen fehlende konkrete Einwilligung in derartige Annäherungen kann nicht durch Empfehlungen von Bekannten oder Kollegen oder gar durch eine vermutetes allgemeines Interesse ersetzt werden.

OLG Köln v. 29.04.2009:
Ist eine Einwilligungserklärung so allgemein gehalten, dass sie „interessante Angebote“ aus jedem Waren- und Dienstleistungsbereich erfasst und keinen Bezug zu dem mit ihr verbundenen Gewinnspiel hat, aber zugleich die Geltung des Einverständnisses nicht nur für den Verwender, sondern auch für „Dritte und Partnerunternehmen“ beansprucht, dann erlaubt sie die Bewerbung aller möglichen Waren und Dienstleistungen durch einen nicht überschaubaren Kreis von Unternehmen. Dadurch ist für den Verbraucher insbesondere nicht erkennbar, wer sich ihm gegenüber auf seine der Beklagten erteilte Einwilligung berufen kann. Eine derartige Einwilligungsklausel ist eine Allgemeine Geschäftsbedingung und hält - auch als Opt-In-Klausel - einer Inhaltskontrolle nicht stand.

AG München v. 09.07.2009:
Die ungebetene Zusendung von E-Mails zu Werbezwecken stellt nicht nur eine unzumutbare Belästigung, sondern auch einen Eingriff sowohl in das allgemeine Persönlichkeitsrecht als auch in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Arztes dar. Allein aus der Behauptung, dass solche Mails nur dann versandt wird, wenn zuvor eine Mail an diese Adresse geschickt wurde, kann auf ein Einverständnis mit der Zusendung der Werbe-Mail nicht geschlossen werden. Der Domaininhaber, der eine entsprechende Autoresponderfunktion eingerichtet hat, schuldet daher als Störer Unterlassung und Schadensersatz.

OLG Hamburg v. 29.07.2009:
Bei vorformulierten Einverständniserklärungen in die Zusendung von Werbung im Rahmen von Internet-Angeboten handelt es sich um Vertragsklauseln, auf die die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 305 ff. BGB entsprechend anzuwenden sind. Solche Klauseln halten der Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (Transparenzgebot) nicht Stand, wenn sie in hohem Maße unklar und unbestimmt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Verbraucher nicht erkennen kann, in Bezug auf welche Unternehmen, in welchem Umfang und zu welchen konkreten Zwecken die Einwilligung zur Zusendung von Werbung erteilt wird.

LG Bonn v. 08.09.2009:
Die ohne eine vorherige ausdrückliche Einwilligung und ohne den erforderlichen Hinweis nach § 7 Abs. 3 Ziffer 4. UWG an einen Geschäftskunden übersandte E-Mail stellt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ziffer 3. UWG eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung dieses Kunden dar. Der Umstand, dass die Versendung in ihrer konkreten Form auf ein Versehen der damit befassten Mitarbeiterin im datentechnischen Bereich zurückzuführen ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung.

BGH v. 11.11.2009:
Die Einwilligung in die Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten kann zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, sofern sie besonders hervorgehoben wird. Dass die Möglichkeit besteht, zu ihrer Abwahl der Zustimmung ein zusätzliches Kästchen anzukreuzen, ist nicht nötig, wenn fettgedruckt auf die Möglichkeit zur Streichung der Klausel hingewiesen wird (HappyDigits).

LG Berlin v. 18.11.2009:
Vorformulierte Einwilligungsklauseln auf Teilnahmecoupons für ein Gewinnspiel sind unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie nicht hinreichend bestimmt sind. Dies ist insbesondere der Fall, wenn unklar bleibt, mit wessen Angeboten der Teilnehmer an einem Preisausschreiben zu rechnen hat, ob dem Teilnehmer von Dritten Angebote unterbreitet werden dürfen und der Gegenstand der zu unterbreitenden Angebote im Dunkeln bleibt.

OLG Düsseldorf v. 24.11.2009:
Kauft eine GmbH E-Mail-Adressen im Adressenhandel, so ist sie verpflichtet, sich vor dem Versand von E-Mails über die Einwilligung der Betroffenen zu vergewissern..

OLG Stuttgart v. 11.11.2010:
Wurde die Einwilligung eines Verbrauchers nach § 7 UWG 2008 konkludent erteilt, hat sich die Rechtslage durch das am 03.08.2009 in Kraft getretene Gesetz zur Bekämpfung unlauterer Telefonwerbung vom 29. Juli 2009 geändert. Erforderlich ist eine „vorherige ausdrückliche Erklärung“. Damit sind Werbeanrufe nicht mehr zulässig, wenn sich eine Einwilligung nur schlüssig aus dem Verhalten des Verbrauchers ergibt. Es liegt ein Verstoß nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 UWG vor, wenn sich die Einwilligung nicht auf telefonische Werbung des Gewinnspiel-Vertragspartners beschränkt, sondern mit der Teilnahme-Erklärung verbunden ist.

BGH v. 14.04.2011:
Eine Einwilligung in eine Werbung unter Verwendung von elektronischer Post (E-Mail und SMS) nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfordert eine gesonderte, nur auf die Einwilligung in eine solche Werbung bezogene Zustimmungserklärung des Betroffenen („Opt-in“-Erklärung) und eine Einwilligung, die in Textpassagen enthalten ist, die auch andere Erklärungen oder Hinweise enthalten, wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Für die Einwilligung in eine Werbung mit einem Telefonanruf nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG gilt insoweit dasselbe. Auch eine solche Einwilligung setzt eine gesonderte - nur auf die Einwilligung in die Werbung mit einem Telefonanruf bezogene - Zustimmungserklärung des Betroffenen voraus.

OLG Hamm v. 17.02.2011:
In Bezug auf die Nutzung von Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per E-Mail und Fax verlangt § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG für die Einwilligung eine gesonderte Erklärung durch zusätzliche Unterschrift oder individuelles Markieren eines entsprechenden Feldes. Eine solche „spezifische Angabe“ liegt jedenfalls nicht in der Unterschrift, mit der der Kunde eine Bestellung für ein ISDN-Gerät oder eine Flatrate abgibt.

OLG München v. 21.07.2011:
Den Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung in Werbung leistet eine Klausel, mit der der Interessent bei Anklicken des hierfür vorgesehenen Feldes sowohl sein Einverständnis zur Verwendung personenbezogener Daten durch die Beklagte erteilt als auch erklärt, von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und von der Widerrufsbelehrung Kenntnis genommen zu haben, nicht Genüge. Die Einwilligung darf nicht zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden, sondern erfordert eine gesonderte Erklärung.

LG Gera v. 24.07.2012:
Ein Gewerbetreibender hat es zu unterlassen, an eine ihm ohne entsprechende Einwilligung mitgeteilte E-Mail-Adresse Werbe-E-Mails zu versenden. Die Eintragung in eine Teilnehmerliste eines Seminars enthält gerade keine Einwilligungserklärung für die Übersendung von Werbematerial.

LG Frankfurt am Main v. 10.12.2014:
Wird die Einwilligung in spätere Telefonwerbung im Rahmen der Teilnahme an einem Gewinnspiel mittels eines bereits vorangekreuzten Auswahlkästchens und weiterhin durch eine vorformulierte Erklärung des Users ohne aktive Wahlmöglichkeit mit einem Verweis auf eine andere Webseite eingeholt, so ist dies wettbewerbswidrig.

LG Düsseldorf v. 09.03.2016:
Personenbezogene Daten dürfen zur Bereitstellung von Telemedien nur erhoben und verwendet werden, sofern das TMG oder eine andere telemedienrechtliche Vorschrift dies erlauben oder der Nutzer eingewilligt hat. § 12 Abs. 1 TMG wiederholt damit das in § 4 Abs. 1 BDSG erhaltene Datenverarbeitungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt für Telemedien. Eine elektronische Einwilligung ist zulässig, sofern sie die Voraussetzungen des § 13 Abs. 2 TMG erfüllt. Danach ist u.a. sicherzustellen, dass der Nutzer seine Einwilligung bewusst und eindeutig erteilt hat. Dies setzt eine aktive Handlung des Nutzers, wie etwa das Setzen des Häkchens in einer Checkbox, voraus. Eine Einwilligung ist zudem nur zulässig, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Weiter ist er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung sowie ggf. auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen (§ 4a Abs. 1 BDSG). Die Einwilligung muss der Datenverarbeitung vorangehen und darf nicht erst nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung wiederum verlangt, dass der Nutzer über die Weitergabe seiner Daten vorher unterrichtet wird.

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Geltungsdauer der Einwilligungserklärung:


LG Berlin v. 02.07.2004:
Selbst bei einer erteilten Zustimmung in den Empfang einer E-Mail muss der Adressat allenfalls in der darauf folgenden Zeit mit der Zusendung einer Werbe-E-Mail des Absenders rechnen. Wenn dieser jedoch erst zwei Jahre später von der angeblich oder tatsächlich erteilten Zustimmung Gebrauch machen will, muss er sich bei dem Adressaten noch einmal erkundigen, ob auch noch zwei Jahre später ein Interesse an der Zusendung eines Schreibens besteht.

LG München v. 08.04.2010:
Auch wenn feststeht, dass im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel im sogenannten Double-Optin-Verfahren eine Einwilligung in den Empfang von elektronischer Werbepost erteilt wurde, führt dies nicht dazu, dass eine nach mehr als anderthalb Jahre später versandte erste E-Mail keine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG mehr ist. Es ist allgemein anerkannt, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert.

AG Bonn-Wedding v. 10.05.2016:
Nach Ablauf von 4 Jahren ist eine enstmals wirksam erteilte Einwilligung in den 'Empfang von Werbung durch Zeitablauf hinfällig geworden.

AG Hamburg v. 24.08.2016:
Regelmäßig genutzte Werbe-Einwilligung erlischt nicht durch Zeitablauf.

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Ausnahme vom Einwilligungserfordernis:


Zum Begriff der ähnlichen Waren und Dienstleistungen als Ausnahme vom Einwilligungserfordernis

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Erste Bestätigungsmail zulässig oder nicht?


Bestätigungs-Mail allgemein

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Form und Umfang der Einwilligung / Double-Opt-In:


BGH v. 16.07.2008:
Nach der EG-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation kann die Einwilligung in jeder geeigneten Weise gegeben werden, durch die der Wunsch des Nutzers in einer "spezifischen Angabe" zum Ausdruck kommt. Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden und ein Kästchen ankreuzen muss, wenn er seine Einwilligung in die Zusendung von Werbung unter Verwendung von elektronischer Post nicht erteilen will ("Opt-out"-Erklärung), sind mit dieser Vorschrift nicht vereinbar (PayBack).

LG Berlin v. 18.11.2009:
Nach § 4 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 4 BDSG ist die Einwilligung besonders hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Eine Formulierung, die nicht unmittelbar über der Unterschriftszeile angeordnet und drucktechnisch so hervorgehoben ist, dass dem Verbraucher Umfang und Inhalt der Einwilligungserteilung nicht verborgen bleiben können, sondern dass sich ihm die mit der Unterschriftsleistung abzugebende Einwilligungserklärung als sein bewusster und autonomer Willensakt darstellt, und die zudem keine Abwahlmöglichkeit vorsieht, ist unzulässig und wettbewerbswidrig.

LG Hamburg v. 10.08.2010:
Soweit mit dem Ankreuzen eines Kästchens sowohl den Teilnahmebedingen des Gewinnspiels, als auch der Datennutzung zugestimmt wird, fehlt es an der erforderlichen eigenständigen Einwilligungserklärung bzgl. der Datenfreigabe. Denn im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers vor neuen Risiken durch öffentliche Kommunikationsnetze bedarf es einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogenen Zustimmungserklärung. Diesem Erfordernis genügt eine Einwilligung in die Werbung per E-Mail oder SMS-Nachrichten nicht, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird.

OLG Hamm v. 17.02.2011:
Die in einem Antragsformular für die Einrichtung eines Telefonanschlusses enthaltene Einwilligung in die Nutzung der Kontaktdaten für die Zusendung von Werbung per Post wegen einer wesentlichen Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Zwar ist es nach § 4a Abs. 1 S. 1 BDSG zur Wirksamkeit der Einwilligung nicht erforderlich, dass der Betroffene sie gesondert erklärt, aber gemäß § 4a Abs. 1 S. 4 BDSG erfordert deren Wirksamkeit ihre besondere Hervorhebung.

AG Strausberg v. 09.02.2012:
Sieht die Einwilligungserklärung in Telefon- und E-Mail-Marketing keine gesonderte Zustimmungsmöglichkeit vor bzw. befindet sie sich in Textpassagen, die auch andere Erklärungen enthalten, so ist die Klausel wegen Unvereinbarkeit mit einem wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam, da sie entgegen der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. UWG bzw. des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die Aktionslast auf den Beworbenen verschiebt.

VG Berlin v. 07.05.2014:
Bereits die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden stellt eine "Nutzung" von personenbezogenen Daten "für Zwecke der Werbung" im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG dar. - Für die datenschutzrechtliche Einordnung der telefonischen Opt-In Abfrage spielt es keine Rolle, dass sie von Seiten des Unternehmens mit einer telefonischen Kundenzufriedenheitsabfrage zu einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis im Rahmen eines sog. Service-Calls verbunden wird.

LG Berlin v. 28.10.2014:
Gibt ein Verbraucher mit der Betätigung des Buttons "Spiel spielen" eine Einwilligung dazu ab, dass der Betreiber des Portals über das Netzwerk des jeweiligen Nutzers personenbezogene Daten erhält und ermächtigt ist, diese im Namen des Verbrauchers an Dritte zu übermitteln, so verstößt die Weitergabe der Daten gegen § 4 Abs. 1 BDSG, wenn für den Verbraucher weder die Reichweite der Verwendung seiner personenbezogenen Daten noch der Zweck der Übertragung erkennbar ist. - Die Verlinkung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen genügt nicht, um dem Nutzer die Tragweite seiner Entscheidung vor Augen zu führen, wenn diese von der zu erteilenden Einwilligung nicht nur räumlich getrennt, sondern es auch an einer inhaltlichen Bezugnahme fehlt.

LG Konstanz v. 19.02.2016:
Erklärt sich der Teilnehmer an einem Gewinnspiel durch seine Unterschrift auf einer Gewinnspielkarte gleichzeitig mit der Kontaktaufnahme durch den Gewinnspielveranstalter (hier: eine gesetzliche Krankenkasse) über Telefon und E-Mail für Werbezwecke einverstanden, liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn die Einwilligung explizit und getrennt für die Werbemaßnahmen erteilt wird. Dies ist nur gewährleistet, wenn dem Kunden entweder ein separates Ankreuzkästchen für den Einwilligungstext zur Verfügung steht oder er ihn gesondert mit einer zusätzlichen Unterschrift oder individueller Markierung eines entsprechenden Feldes billigt (sogenannte "Opt-in"-Erklärung). Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden muss, wenn er die Einwilligung nicht erteilen will (sogenannte "Opt-out"-Erklärung) sind von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG dagegen nicht gedeckt.

LG Hamburg v. 22.07.2016:
Es ist irreführend, wenn dem Kunden bei Buchung einer Flugreise im Internet während eines Buchungsschrittes suggeriert wird, dass er bei Nichtanklicken eines Kontrollkästchens buchungsrelevante Informationen erhalte, das Nichtaktivieren des Kontrollkästchens aber gleichzeitig eine Zustimmung zur Übersendung von Werbeinformationen darstellt und dies für den Kunden aufgrund der verwendeten Formulierung nicht erkennbar ist bzw. ihn befürchten lässt, dass er bei Aktivieren des Kontrollkästchens auch keine buchungsrelevanten Informationen zu seiner Flugreise erhalten wird. - Selbst wenn Kunden die sprachliche Differenz zwischen „Buchungsinformation“ und „Angebote“ erkennen sollten, werden sie möglicherweise das Kontrollkästchen nicht aktivieren, weil sie befürchten, dass sie dann auch keine buchungsrelevanten Informationen erhalten, zu denen die Antragsgegnerin schon auf Grund des Beförderungsvertrages verpflichtet ist.

LG Hamburg v. 25.01.2019:
Eine Ausgestaltung des ausdrücklichen Verlangens als sog. „Opt-In“, also mittels Setzens eines Häkchens in einen vorgefertigten Text, ist bei Online-Verfahren üblich, aus Verbrauchersicht hinreichend aktiv und „ausdrücklich“ im Sinne des § 357 Abs. 8 BGB

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B2B - E-Mail-Adresse auf Homepage:


BGH v. 17.07.2008:
Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website eine E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins (hier: Platzierung von Bannerwerbung auf der Website des Vereins) mittels E-Mail zu empfangen (FC Troschenreuth).

BGH v. 10.12.2009:
Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG 2004 ist E-Mail-Werbung nicht durch ein mutmaßliches, sondern nur durch ein ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis gerechtfertigt. Die Angabe einer E-Mail-Adresse auf der Homepage eines Unternehmens stellt kein konkludentes Einverständnis mit dem Empfang von Werbe-E-Mails dar.

LG Kleve v. 09.03.2010:
Die E-Mail-Adresse eines Unternehmens dient seiner geschäftlichen Kommunikation. Wird diese von dem Unternehmer in allgemein zugänglichen Verzeichnissen veröffentlicht, so erklärt er damit sein konkludentes Einverständnis, dass potentielle Kunden seine E-Mail-Adresse bestimmungsgemäß nutzen können. Dies bedeutet aber nicht, dass ein mit Werbemails arbeitender Versender sich darauf berufen kann, dass einzelne Unternehmen ihre Verbindungsdaten an mehr oder weniger frei zugänglichen Stellen veröffentlicht hätten. Denn eine Einwilligung in die Zusendung unverlangter Werbung ist allein darin nicht zu sehen, weil eine solche nur einzelfallbezogen erklärt werden kann. - Wer über einen sehr großen Bestand an Adressdaten verfügt, muss sich in der Weise um den jeweiligen Kundenbestand kümmern, dass zuverlässig ausgeschlossen werden kann, dass - und sei es auch nur versehentlich - Kunden, die hierauf keinen Wert legen, mit E-Mails umworben werden.

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B2B - E-Mail-Adresse auf Geschäftsbriefen:


LG Dresden v. 30.10.2009:
Ein mutmaßliches oder konkludentes Einverständnis liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht in der Verwendung einer E-Mail-Adresse im geschäftlichen Verkehr. Ein Unternehmer signalisiert mit der Angabe seiner E-Mail-Adresse auf Geschäftsbriefen lediglich, dass er Geschäftspost und insbesondere Schreiben seiner Kunden unter der E-Mail-Adresse entgegen nimmt. Damit ist gerade der Natur der Sache nach kein Einverständnis in den Empfang von unbestellten Werbe-E-Mails zu erblicken.

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Double-Opt-In auch für offline erlangte Mailadressen?


AG Berlin-Wedding v. 10.05.2010:
Der Versender muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Einwilligung in den Empfang von Werbesendungen in der Person des jeweiligen Empfängers vorliegt. Die Double-Opt-In-Methode ist auch dann Zulässigkeitsvoraussetzung für E-Mail-Werbung, wenn die E-Mail-Adressen offline oder auf sonstigem Wege gewonnen wurden.

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Service-Opt_In:


VG Berlin v. 07.05.2014:
Bereits die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden stellt eine "Nutzung" von personenbezogenen Daten "für Zwecke der Werbung" im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG dar. Für die datenschutzrechtliche Einordnung der telefonischen Opt-In Abfrage spielt es keine Rolle, dass sie von Seiten des Unternehmens mit einer telefonischen Kundenzufriedenheitsabfrage zu einem bereits bestehenden Vertragsverhältnis im Rahmen eines sog. Service-Calls verbunden wird.

OVG Berlin-Brandenburg v. 31.07.2015:
Die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. Opt-in-Anfrage), die mit einem Service-Call zur Abfrage der Kundenzufriedenheit verbunden wird, stellt eine Nutzung personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Abs. 5 BDSG dar. - Eine Nutzung personenbezogener Daten "für Zwecke der Werbung" im Sinne des § 28 Abs. 3 BDSG liegt sowohl bei unmittelbar als auch bei mittelbar absatzfördernden Maßnahmen vor. Eine Beschränkung des Begriffs der Werbung auf eine unmittelbare Absatzförderung ist gemeinschaftsrechtlich nicht geboten.

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Code-Ident-Opt-In:


OLG München v. 26.01.2017:
Auch für die Einwilligung in Werbesendungen im Rahmen eines Gewinnspiels durch das sog. Code-Ident-Opt-In-Verfahren gelten die normalen Beweisregeln. Beim Code-Ident-Verfahren erhalte der User während der Browsersitzung einen von einem externen Dienstleister generierten mehrstelligen Code als SMS auf seine dafür zuvor bekanntgegebene Handyverbindung.

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Beweislast für Einwilligung:


Darlegungs- und Beweislast für eine wirksame Einwilligung in den Empfang von Werbung und für die Einhaltung eines wirksamen Opt-Ins

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Postident-Spezial-Verfahren:


Postident- und Postident-Spezial-Verfahren

Alterskontrolle - Altersnachweis - Altersverifikation - Jugendschutz

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Einwilligungsfiktion:


LG Hamburg v. 07.08.2009:
Neufassungen von Allgemeinen Geschäftbedingungen können grundsätzlich über eine Erklärungsfiktion einbezogen werden; es bedarf aber einer angemessenen Widerspruchsfrist, eines unmissverständlichen Hinweises auf die Bedeutung des Schweigens und der Übermittlung der neuen Fassung.

OLG Frankfurt am Main v. 24.11.2016:
Zu einer "Werbung" durch elektronische Post im Sinne von § 7 Abs. 2 UWG können auch Nachfragehandlungen gehören, die sich auf Waren oder Dienstleistungen beziehen, welche das nachfragende Unternehmen für seine eigene Geschäftstätigkeit benötigt. In diesem Fall liegt eine "ausdrückliche Einwilligung" des Empfängers in eine solche Nachfrage per E-Mail bereits dann vor, wenn dieser seine Leistung öffentlich - etwa auf seiner Homepage - unter Angabe seiner E-Mail-Adresse angeboten hat.

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Speicherung der Einwilligungserklärung:


LG Hamburg v. 23.12.2008:
Das Interesse eines Werbenden oder eine Werbung beabsichtigenden Unternehmens, nachweisen zu können, dass eine Einwilligung im Sinne des § 7 II Nr. 2 UWG eingeholt worden ist, bevor Werbeanrufe getätigt werden, ist ein solches Interesse, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird. Datenverarbeitungen für eigene Geschäftszwecke sind nach § 28 BDSchG gegebenenfalls auch ohne den erklärten Willen des Betroffenen zulässig, wenn sie die verantwortliche Stelle für einen oder mehrere vom Gesetzgeber als legitim erkannte Zwecke benötigt. Das zweckbestimmte Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung ist dabei regelmäßig ins Verhältnis zu setzen mit den Interessen des Betroffenen. Es ist nicht ersichtlich, dass es das allgemeine Persönlichkeitsrecht desjenigen, der einmal eingewilligt hat, Werbeanrufe zu erhalten, wesentlich beeinträchtigt, dass die konkreten Daten, die die Einwilligung belegen und die den Einwilligenden identifizierbar machen, erhalten werden. Die Daten, die dafür aufbewahrt werden müssen, beschränken sich auf die wenigen, die eine Person identifizierbar machen und die, die die Einwilligung belegen.

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Voreingestelltes Ankreuzfeld für Newsletterempfang:


OLG Jena v. 21.04.2010:
Von einer ausdrücklichen Einwilligung des Kunden im Hinblick auf den Bezug eines Newsletters kann nicht gesprochen werden kann (§ 7 Abs. 2 UWG), wenn die entsprechende Einverständniserklärung „voreingestellt“ ist. Der Kunde muss dann den Haken entfernen, wenn er keinen Newsletter erhalten will. Ändert er nichts, nimmt der Anbieter die Einwilligung zum Newsletterbezug als erteilt an. Diese Vorgehensweise entspricht nicht den Anforderungen an eine ausdrückliche Einwilligung. Denn es liegt nicht eine nach außen erkennbare Betätigung des Willens im Sinne einer ausdrücklichen Einwilligungserklärung vor, sondern insoweit nur ein bedeutungsloses passives (dem Schweigen vergleichbares) Nichterklären.

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Einwilligung in Werbung durch Gewinnspielteilnahme?


Erteilung der Einwilligung in Werbezusendungen durch Teilnahme an Verlosungen oder Glücksspielen, Preisausschreiben usw.

Gewinnspiele -Preisausschreiben

LG Frankfurt (Oder) v. 18.06.2020:
Lässt sich der Werbende die Einwilligung zum Empfang von „Informationen“ über Inkontinenzprodukte durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse für die Teilnahme an einem Gewinnspiel erteilen, die textlich und räumlich vom Ankreuzfeld für dem Newsletterbezug abgesetzt ist, liegt keine wirksam erteilte informierte Einwilligungserklärung vor.

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Ort der Einwilligung / Zuständigkeit:


LG Stuttgart v. 15.05.2007:
Bei Werbemaßnahmen im Internet gilt für Wirksamkeit einer Einwilligung grundsätzlich das Marktortprinzip. Es ist das Recht des Ortes maßgeblich, an dem durch das Wettbewerbsverhalten auf die Entschließung des Kunden eingewirkt wird. Im Falle der Werbung per E-Mail ist das der Ort, an dem der Nutzer die E-Mail abrufen wird. Dieser Ort kann sich aus der Länderkennung der E-Mail-Adresse ergeben.

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