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Landgericht Gera Urteil vom 24.07.2012 - 3 O 455/11 - Zur Sorgfaltspflicht beim Umgang mit einem eigenen umfangreichen Adressdatenbestand und zu Werbemails an Seminarteilnehmer

LG Gera v. 24.07.2012: Zur Sorgfaltspflicht beim Umgang mit einem eigenen umfangreichen Adressdatenbestand und zu Werbemails an Seminarteilnehmer


Das Landgericht Gera (Urteil vom 24.07.2012 - 3 O 455/11) hat entschieden:
  1. Ein werbender Gewerbetreibender muss seinen Adressenbestand in der Weise verwalten, dass ausgeschlossen werden kann, dass Kunden, die keine Werbung wünschen umworben werden (vgl. LG Kleve Urt. v. 09.03.2012 Az: 7 O 38/08).

  2. Ein Gewerbetreibender hat es zu unterlassen, an eine ihm ohne entsprechende Einwilligung mitgeteilte E-Mail-Adresse Werbe-E-Mails zu versenden. Die Eintragung in eine Teilnehmerliste eines Seminars enthält gerade keine Einwilligungserklärung für die Übersendung von Werbematerial.



Tatbestand:

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.


Entscheidungsgründe:

Der Kläger macht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm für die Abfassung des an den Beklagten gerichteten Abmahnschreibens vom 20.5.2010. (Anlage K3, Bl. 30f) entstanden sind, gegen den Beklagten geltend.

Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann der Kläger die Kosten der vorprozessualen Abmahnung erstattet verlangen, wenn die Abmahnung begründet und berechtigt war. Dies ist der Fall, wenn der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt der Abmahnung bestanden hat und die Abmahnung erforderlich gewesen ist, "um dem Schuldner einen Weg zu weisen, den Gläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen" (vgl. BGH Urt. v. 19.5.2010, Az: I ZR 140/08).

Unstreitig zählt der Kläger zu den nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG Anspruchsberechtigten. Es ist ferner unstreitig, dass der Beklagte die vorgelegte E-Mail (K 2) an die Gemeinde unaufgefordert übersandt hat.

Diese E-Mail stellt Werbung im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 3 UWG dar, denn die Kontaktaufnahme hatte jedenfalls mittelbar zum Ziel, den Absatz der Dienstleistungen des Beklagten zu fördern. Die Übermittlungen an die Gemeinde wäre nur dann zulässig gewesen, wenn sich der Beklagte auf eine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten in den Empfang der E-Mails hätte berufen können. Eine solche lag jedoch nicht vor. Dies folgt schon daraus, dass der Beklagte selbst angegeben hat, die E-Mail lediglich versehentlich an die Gemeinde geschickt zu haben.

Nach dem klaren Gesetzeswortlautes § 7 Abs. 2 UWG ist ferner unabhängig davon, welche Mühen im Einzelfall mit dem Aussortieren einer unerwünschten Werbe-E-Mail verbunden sind, stets davon auszugehen, dass der Empfänger einer Werbung unzumutbar belästigt wird, auch wenn es sich um einen Erstverstoß des Werbenden handelt.

Darauf ob der Beklagte die E-Mail tatsächlich nur versehentlich an die Gemeinde geschrieben hat kommt es nicht an. Der Beklagte muss als werbender Gewerbetreibender seinen Adressenbestand in der Weise verwalten, dass ausgeschlossen werden kann, dass Kunden, die keine Werbung wünschen umworben werden (vgl. LG Kleve Urt. v. 09.03.2012 Az: 7 O 38/08 - zitiert nach juris). Insbesondere hat es ein Gewerbetreibender zu unterlassen, an ihm ohne eine entsprechende Einwilligung mitgeteilte E-Mail-Adressen Werbe-E-Mails zu versenden. Die vom Beklagten als Anlage B1 (Bl. 94 d.A ) vorgelegte Teilnehmerliste eines Seminars enthält gerade keine Einwilligungserklärung für die Übersendung von Werbematerial.

Die Annahme eines Bagatellfalles im Sinne von § 7 Absatz 1 i.V.m. § 3 UWG scheidet daher vorliegend aus. Auch war im konkreten Fall nicht ausnahmsweise die Abmahnung durch den Kläger nach Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG anzusehen, weil sie vordergründig nur dazu diente, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf die dabei entstehenden Rechtsverfolgungskosten geltend zu machen. Anhaltspunkte hierfür, etwa dass der Kläger Rechtsanwalt ist, der sich durch umfangreicher Abmahntätigkeit finanziert und gar Werbe-E-Mails provoziert, um hierauf mit Abmahnungen zu reagieren, liegen nicht vor. Die unzulässige Versendung des hier in Rede stehenden Schreibens hat ferner eine tatsächliche Vermutung der für den Unterlassungsanspruch weiter erforderlichen Wiederholungsgefahr begründet, § 8 Abs. 1 UWG, die es mit der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Beklagten im Nachgang zu der Abmahnung vom 20.05.2010 ausgeräumt worden ist. Danach lagen im Zeitpunkt der Abmahnung alle für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderlichen Voraussetzungen vor. Die an den Beklagten gerichtete Abmahnung hatte auch die Funktion, diesem die Gelegenheit zu geben, einen Streit über die Versendungszulässigkeit vom Kläger beanstandeter Schreiben durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung beizulegen und so ein für den Beklagten kostenträchtiges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Sie lag damit auch im wohlverstandenen Interesse des Beklagten und ist zur Streitbeilegung erforderlich gewesen. Damit liegen aber auch die Voraussetzung für ein gegen den Beklagten gerichteten Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten vor. Einwände gegen die Höhe der vom Kläger veranschlagten Kostenpauschale hat der Beklagte nicht erhoben. Sie erscheint auch mit Rücksicht auf in vergleichbaren Fällen zugesprochene Beträge nicht unangemessen, § 287 ZPO. Der Zinsanspruch des Klägers auf die Klageforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB, wobei für den Zinsbeginn auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten abzustellen ist, weil die Sache alsbald nach Widerspruch des Beklagten an das Streitgericht abgegeben wurde, § 696 Abs. 3 ZPO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.



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