1. | Nach § 7 Abs. 1 S. 1 HWG ist es im Anwendungsbereich des HWG grundsätzlich unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Waren oder Leistungen anzubieten. Bei der Eröffnung der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel handelt es sich um eine solche Zuwendung. Die Regelung des § 7 HWG erfasst jeden Vorteil, auch die Teilnahmemöglichkeit an Gewinnspielen mit geringer Gewinnchance (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.07.2014, 6 U 32/14, Rn 6 bei juris). Überdies ist bei der Veranstaltung von Gewinnspielen nicht nur die Möglichkeit der Teilnahme an dem Gewinnspiel, sondern auch der dem Gewinner versprochene Gewinn als Werbegabe anzusehen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.02.2001, 4 U 131/99, Rn. 68 bei juris). |
2. | Lässt sich der Werbende die Einwilligung zum Empfang von „Informationen“ über Inkontinenzprodukte durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse für die Teilnahme an einem Gewinnspiel erteilen, die textlich und räumlich vom Ankreuzfeld für dem Newsletterbezug abgesetzt ist, liegt keine wirksam erteilte informierte Einwilligungserklärung vor. |
"Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse erkläre ich mich damit einverstanden, dass die T ... mir regelmäßig Informationen per e-mail zuschickt". |
1. | die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
|
||||
2. | die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 299,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich seit dem 29.01.2020 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |