1. | Eine Ausgestaltung des ausdrücklichen Verlangens als sog. „Opt-In“, also mittels Setzens eines Häkchens in einen vorgefertigten Text, ist bei Online-Verfahren üblich, aus Verbrauchersicht hinreichend aktiv und „ausdrücklich“ im Sinne des § 357 Abs. 8 BGB |
2. | Der Gesetzgeber hat eine Belehrung über die Berechnung des Wertersatzes bei Widerruf eines Dienstleistungsvertrags im einzelnen nicht vorgeschrieben. Insoweit ist der Betreiber einer Partnerschaftsvermittlungsplattform von der Einhaltung besonderer formeller oder materieller Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung befreit. |
„Ich möchte mit meiner Partnersuche bei P1 beginnen. Ich möchte, dass P1 vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der beauftragten Dienstleistung beginnt. Mit ist bekannt, dass ich im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bereits erbrachten Dienstleistungen leisten muss. Dabei ist der Wertersatz begrenzt auf max. drei Viertel des Mitgliedsbeitrags.“ |
die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 6.7.2017, Geschäftsnummer 49 C 140/17, abzuweisen und die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. |
die Berufung zurückzuweisen und an die Klägerin weitere € 14,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hierauf seit dem 6.3.2017 zu zahlen. |