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Erteilung der Einwilligung in Werbezusendungen durch Teilnahme an Verlosungen oder Glücksspielen, Preisausschreiben usw.

Erteilung der Einwilligung in Werbezusendungen durch Teilnahme an Verlosungen oder Glücksspielen, Preisausschreiben usw.




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Einwilligung in Telefonwerbung
-   Einwilligung in digitale Werbung




Allgemeines:


Gewinnspiele -Preisausschreiben

E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails - Newsletter

Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der eigenen Personendaten für Werbung - insbesondere für Newsletter und Plugins der sozialen Netzwerke

Das Double-Opt-In-Verfahren

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: Einwilligung in Telefonmarkteting:


Telefonwerbung

OLG Dresden v. 30.06.2009:
Werbeanrufe, die ohne Einwilligung des Angerufenen erfolgen, verstoßen gegen § 7 I, II Nr. 2 UWG.

BGH v. 14.04.2011:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe

   Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden

genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG (Einwilligungserklärung für Werbeanrufe).

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Einwilligung in digitale Werbung:


E-Mail-Marketing - Werbe-E-Mails

OLG Köln v. 12.09.2007:
Wird die Teilnahme des Verbrauchers an einer Verlosung von seiner Erklärung abhängig gemacht, mit der Weitergabe von persönlichen Daten an Drittunternehmen und mit Werbeanrufen einverstanden zu sein, so liegt eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG jedenfalls dann vor, wenn der Verbraucher über die vorgenannte Koppelung erst ins Bild gesetzt wird, nachdem er sich bereits für die Teilnahme an der Verlosung entschieden hat.

OLG Köln v. 29.04.2009:
Eine in einem Internet-Gewinnspiel enthaltene Klausel, wonach sich der Verbraucher mit telefonischer Werbung, Werbung per E-Mail oder per SMS pauschal einverstanden erklärt, benachteiligt diesen unangemessen und ist deshalb unwirksam, wenn sie so allgemein gehalten ist, dass sie verschiedenste Angebote aus jedem beliebigen Waren- und Dienstleistungsbereich umfasst und kein konkreter Bezug zu dem Gewinnspiel mehr gegeben ist, und sie zudem Werbeanrufe durch einen nicht mehr überschaubaren Kreis von Unternehmen umfasst. Dies gilt auch im Fall einer Opt-In-Klausel.

LG Hamburg v. 10.08.2010:
Soweit mit dem Ankreuzen eines Kästchens sowohl den Teilnahmebedingen des Gewinnspiels, als auch der Datennutzung zugestimmt wird, fehlt es an der erforderlichen eigenständigen Einwilligungserklärung bzgl. der Datenfreigabe. Denn im Hinblick auf den Schutz des Verbrauchers vor neuen Risiken durch öffentliche Kommunikationsnetze bedarf es einer gesonderten, nur auf die Einwilligung in die Zusendung von Werbung mittels elektronischer Post bezogenen Zustimmungserklärung. Diesem Erfordernis genügt eine Einwilligung in die Werbung per E-Mail oder SMS-Nachrichten nicht, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben wird.

BGH v. 14.04.2011:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik "Telefonnummer" enthaltene Angabe

   Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden

genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG (Einwilligungserklärung für Werbeanrufe).



OLG Frankfurt am Main v. 17.12.2015:
Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel eingeholte Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung durch andere Unternehmen ist unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen enthält und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes "Abmelden" entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Telefonwerbung wünscht. - Eine derartig vorformulierte Einwilligungserklärung stellt eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung dar.

LG Konstanz v. 19.02.2016:
Erklärt sich der Teilnehmer an einem Gewinnspiel durch seine Unterschrift auf einer Gewinnspielkarte gleichzeitig mit der Kontaktaufnahme durch den Gewinnspielveranstalter (hier: eine gesetzliche Krankenkasse) über Telefon und E-Mail für Werbezwecke einverstanden, liegt keine ausdrückliche Einwilligung vor. Von einer solchen ist nur auszugehen, wenn die Einwilligung explizit und getrennt für die Werbemaßnahmen erteilt wird. Dies ist nur gewährleistet, wenn dem Kunden entweder ein separates Ankreuzkästchen für den Einwilligungstext zur Verfügung steht oder er ihn gesondert mit einer zusätzlichen Unterschrift oder individueller Markierung eines entsprechenden Feldes billigt (sogenannte "Opt-in"-Erklärung). Einwilligungsklauseln, die so gestaltet sind, dass der Kunde tätig werden muss, wenn er die Einwilligung nicht erteilen will (sogenannte "Opt-out"-Erklärung) sind von § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG dagegen nicht gedeckt.

OLG Frankfurt am Main v. 28.07.2016:
Die zwecks Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel im Internet eingeholte Einwilligungserklärung des Verbrauchers in die Telefon- und E-Mail-Werbung ist unwirksam, wenn die Erklärung sich auf eine Vielzahl von werbenden Unternehmen bezieht und jedenfalls für einen Teil dieser Unternehmen die Geschäftsbereiche so unbestimmt formuliert sind, dass nicht klar wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Einwilligungserklärung in die Werbung abgegeben wird. - Eine derartige Einwilligungserklärung im Sinne von Nr. 1 stellt zugleich eine unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung dar.

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