1. |
Die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel eingeholte Einwilligung eines Verbrauchers in die Telefonwerbung durch andere Unternehmen ist unwirksam, wenn die Einwilligungserklärung einen Link auf eine Liste von 59 Unternehmen enthält und der Verbraucher für jedes dieser Unternehmen durch Anklicken des Feldes "Abmelden" entscheiden muss, von welchem Unternehmen er keine Telefonwerbung wünscht.
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2. |
Eine vorformulierte Einwilligungserklärung der in Ziffer 1. bezeichneten Art stellt eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung dar.
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3. |
Die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung kann auch durch eine vorformulierte Erklärung, der der Nutzer durch Entfernen eines voreingestellten Häkchens widersprechen kann ("opt-out"), erteilt werden. Der Wirksamkeit der Einwilligung steht es nicht entgegen, wenn sämtliche erforderliche Informationen über Cookies nicht bereits in der Erklärung selbst, sondern in einem verlinkten Text gegeben werden. Zu den insoweit zu fordernden Informationen gehört nicht die Identität der Dritten, die auf Grund der Einwilligung auf Cookies zugreifen können.
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