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Gewinnspiele -Preisausschreiben

Gewinnspiele -Preisausschreiben




Gliederung:


Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Europarecht
Teilnahmebedingungen
Informationspflichten
Preisausschreiben
Wegfall des Kopplungsverbots?
Werbung gegenüber Kindern
Gewinnspiel in sozialen Netzwerken
Gewinnanspruch
Kundenhotline
Arzneimittelwerbung
Einwilligung in Werbeaktivitäten



Einleitung:


Gewinnspiele und Preisausschreiben sind beliebte Werbemittel, um über den Teilnahmeanreiz im Ergebnis Kundenbindung zu erreichen. Bei einem Preisausschreiben muss der Teilnehmer eine eigene Leistung erbringen, bei einem Gewinnspiel ist dies nicht nötig, allein die Teilnahme kann zu einem Gewinn führen.

Wettbewerbsrechtlich wichtig ist, dass dem Interessenten die Teilnahmebedingungen einfach und leicht auffindbar zugänglich gemacht werden (Wer ist teilnahmeberechtigt? Dürfen nur Volljährige teilnehmen? Sind Mitarbeiter oder sonst Angehörige bestimmter Firmen oder Branchen von der Teilnahme ausgeschlossen? Wie werden die Gewinner ermittelt? Wie werden die Gewinner benachrichtigt? usw.)




Schließlich muss beachtet werden, dass es eine unlautere Werbung darstellt, die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder an einem Gewinnspiel - und somit die Gewinnchance - an den Erwerb einer Ware oder an die Inanspruchnahme einer Dienstleistung zu koppeln. § 4 Nr. 6 UWG bestimmt insoweit:

  "Unlauter handelt insbesondere, wer

  ... 6. die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden."

Eine natürliche Verbindung liegt z. B. vor bei einem an eine Zeitung oder Zeitschrift gekoppelten Preisausschreiben.

Da der BGH Bedenken hatte, ob § 4 Nr. 6 UWG in vollem Umfang europarechtskonform ist, hat er dieses Problem dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Der EuGH hat dann mit Urteil vom 14.10.2010 entschieden, dass die deutsche Vorschrift gemessen an der europäischen Lauterkeits-Richtlinie zu weit geht.




Konsequent hat denn auch das höchste deutsche Zivilgericht in seinem Urteil vom 05.10.2010 das jahrzehntelang bestehende Kopplungsverbot zum alten Eisen geworfen.

Damit dürfte künftig die sehr werbewirksame Koppelung zwischen Waren- oder Dienstleistungserwerb und Gewinnspielteilnahme für die Gewerbetreibenden offen stehen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen

Gewinnzusage - Gewinnversprechen - Gewinngutscheine

Glücksspielveranstaltungen

Die Vermittlung von Sportwetten

Bewertungsseiten und Bewertungssysteme im Internet

Kundenbeurteilungen - Astroturfing - Kundenmeinungen - Kundenbewertungen

Gutscheine

Einwilligungserklärungen und Zustimmungsklauseln zur Verwertung der Personendaten für Werbung
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Allgemeines:


OLG Köln v. 12.09.2007:
Wird die Teilnahme des Verbrauchers an einer Verlosung von seiner Erklärung abhängig gemacht, mit der Weitergabe von persönlichen Daten an Drittunternehmen und mit Werbeanrufen einverstanden zu sein, so liegt eine unangemessene unsachliche Beeinflussung i.S. des § 4 Nr. 1 UWG jedenfalls dann vor, wenn der Verbraucher über die vorgenannte Koppelung erst ins Bild gesetzt wird, nachdem er sich bereits für die Teilnahme an der Verlosung entschieden hat.

OLG Celle v. 10.01.2008:
Ein unzulässiges Kopplungsgeschäft liegt unabhängig davon vor, ob der Veranstalter eines Gewinnspiels an dem Absatz der Waren oder Dienstleistungen, mit deren Erwerb die Teilnahme an dem Gewinnspiel gekoppelt ist, partizipiert oder nicht.

BGH v. 10.01.2008:
Kann der Verbraucher aufgrund einer Werbung noch nicht ohne weiteres - etwa mittels einer angegebenen Rufnummer oder einer beigefügten Teilnahmekarte - an dem Gewinnspiel teilnehmen, reicht es aus, ihm unter Berücksichtigung der räumlichen und zeitlichen Beschränkungen des verwendeten Werbemediums diejenigen Informationen zu geben, für die bei ihm nach den Besonderheiten des Einzelfalls schon zum Zeitpunkt der Werbung ein aktuelles Aufklärungsbedürfnis besteht. Bei einer Anzeigenwerbung für ein Gewinnspiel, das aus Verbrauchersicht keine unerwarteten Teilnahmebeschränkungen aufweist, reicht es grundsätzlich aus, wenn mitgeteilt wird, bis wann wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden; gegebenenfalls ist auf besondere Beschränkungen des Teilnehmerkreises wie den Ausschluss Minderjähriger hinzuweisen.

BGH v. 26.02.2009:
Wirbt ein Unternehmen für ein von ihm entwickeltes Konzept zur Qualitätssicherung von Zahnarztpraxen mit einer Aufforderung zur Teilnahme an einem Gewinnspiel, so fehlt es an der Vermittlung sachlicher Informationen i.S. von § 21 Abs. 2 SchlHZÄBerufsO (Fassung 2006) nicht bereits deshalb, weil in der Werbemaßnahme das Unternehmenskonzept nur schlagwortartig umrissen und für weitere Informationen auf eine angegebene Internetadresse verwiesen wird.

OLG Frankfurt am Main v. 30.04.2009:
Der Verbraucher wird in wettbewerbswidriger Weise (§ 4 Nr. 1 UWG) unsachlich beeinflusst, wenn eine Fluglinie bei den für sie tätigen Reisebüros einen Buchungswettbewerb veranstaltet, bei dem die zehn Reisebüros, die in einem festgelegten Zeitraum die meisten Flüge dieser Fluglinie buchen, einen Gewinn in Form eines Einkaufsgutscheins über 5.000,00 € erhalten. Der Gewinnanreiz, der auf die Reisebüroinhaber ausgeübt wird, wird durch deren Interesse an der Pflege des Kundenstamms nicht hinreichend kompensiert.

BGH v. 02.07.2009:
Eine Werbung für die Vermittlung des Erwerbs einer Vorratsgesellschaft, bei der den als Vermittlern angesprochenen Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern für die Vermittlung die Teilnahme an einem Gewinnspiel mit einem attraktiven Gewinn (hier: Smart-Cabriolet) angeboten wird, ist unlauter i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG.

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Europarecht:


EuGH v. 03.06.2010;
Ist Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken dahin auszulegen, dass diese Vorschrift einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der eine Geschäftspraktik, bei der die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, grundsätzlich unzulässig ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Werbemaßnahme im Einzelfall Verbraucherinteressen beeinträchtigt? (Millionenchance)

EuGH v. 14.01.2010:
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.

EuGH v. 18.10.2012:
Nr. 31 zweiter Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er aggressive Praktiken verbietet, mit denen Gewerbetreibende wie die an dem Ausgangsverfahren beteiligten den fälschlichen Eindruck erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises vorzunehmen, wie etwa die Erkundigung nach der Natur dieses Preises oder dessen Entgegennahme, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.

Es ist unerheblich, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten, wie z. B. die Kosten einer Briefmarke, im Vergleich zum Wert des Preises geringfügig sind oder dem Gewerbetreibenden keinen Vorteil bringen.

Unerheblich ist auch, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Preises etwa verschiedene Vorgehensweisen anbietet, von denen zumindest eine gratis ist, sofern eine oder mehrere der angebotenen Vorgehensweisen voraussetzen, dass der Verbraucher Kosten übernimmt, um sich über den Preis oder die Modalitäten seiner Entgegennahme zu informieren.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, die den Verbrauchern übermittelten Informationen im Licht der Erwägungsgründe 18 und 19 sowie des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken, d. h. unter Berücksichtigung der Klarheit und der Verständlichkeit dieser Informationen für das Zielpublikum der betreffenden Praktik, zu beurteilen.

BGH v. 20.02.2020:
Vorabentscheidungs-Vorlage zum Gewinnspiel einer(niederländischen) Versandapotheke

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Teilnahmebedingungen:


BGH v. 09.07.2009:
Bei Gewinnspielen muss der Verbraucher Gelegenheit haben, sich vor seiner Teilnahmehandlung umfassend über die Teilnahmebedingungen zu informieren; unerwartete Beschränkungen oder sonstige überraschende Teilnahmebedingungen müssen stets schon unmittelbar in der Werbung offenbart werden. Dazu kann es in der Fernsehwerbung genügen, für die Teilnahmebedingungen auf eine Internetseite oder im Handel erhältliche Teilnahmekarten zu verweisen; der Hinweis muss so gestaltet sein, dass er vom Verbraucher ohne Schwierigkeiten erfasst werden kann (FIFA-WM-Gewinnspiel).

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Informationspflichten:


OLG Jena v. 17.08.2016:
Eine Verpflichtung, über den Wert des Gewinnes eines Gewinnspiels zu informieren, gibt es grundsätzlich nicht. Deshalb liegt eine Verletzung der Pflicht zur transparenten Angabe der Teilnahmebedingungen im Sinne von § 6 Nr. 4 TMG nicht vor, wenn der Wert des Gewinnes offen bleibt. Werden jedoch (hier: bei einem Apothekengewinnspiel) Angaben über den Wert des Preises gemacht, dann darf in der tatsächlich vorgenommenen Beschreibung keine Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG liegen. - Eine Irreführung liegt darin, dass der Durchschnittverbraucher bei der Inaussichtstellung eines Gutscheins als Gewinn mit der Beschreibung "20% Rabatt auf einen Artikel Ihrer Wahl" davon ausgeht, dass dieser Gutschein für alle in der Apotheke des Werbenden erhältlichen, von ihm gewählten Waren bzw. Artikel eingesetzt werden kann und nicht nur für das nicht-preisgebundene Warensegment (Apothekengewinnspiel).

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Preisausschreiben:


Rain Yvonne A. E. Schulten (it-recht-Kanzlei) - Preisausschreiben - aber richtig!

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Wegfall des Kopplungsverbots?


BGH v. 05.10.2010:
Die Regelung in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 ist in der Weise richtlinienkonform auszulegen, dass die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellt (Art. 6 und 7 der Richtlinie) oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie) (Millionen-Chance II).

BGH v. 14.10.2010:
Verlangt ein Mandant, der aufgrund einer Abmahnung Kenntnis von der Unvollständigkeit der Markenrecherche hat, die sein Rechtsanwalt für ihn durchgeführt hat, von diesem Anwalt Schadensersatz, muss er sich unter Umständen ein Verschulden des von ihm zur Abwehr der Abmahnung eingeschalteten Zweitanwalts anrechnen lassen (MKG - Mega-Kasten-Gewinnspiel).

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Werbung gegenüber Kindern:


OLG Köln v. 21.09.2012:
Werbung gegenüber Kindern und Jugendlichen mit einem an den Warenumsatz gekoppelten Gewinnspiel ist nicht generell unlauter, sondern erfordert eine Betrachtung des Einzelfalls; unlauter kann sie sein, wenn Minderjährigen in einem Werbespot eine unrealistische Korrelation von Mehreinkauf und Gewinnchance vorgespiegelt und sie dadurch zu einem Kauf über Bedarf angeregt werden.

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Gewinnspiel in sozialen Netzwerken:


LG Hamburg v. 10.01.2013:
Die Verknüpfung eines Gewinnspiels mit der Teilnahmebedingung, den "Gefällt mir"-Button auf der Seite eines Werbenden bei F. zu betätigen, führt weder bei dem Gewinnspielteilnehmer noch bei seinen Kontakten zu einer Irreführung. - Mit der Bestätigung des "Gefällt mir"-Button bei F. kommt nach dem Verkehrsverständnis lediglich eine unverbindliche Gefallensäußerung zum Ausdruck, mit der das Netzwerk des betroffenen Nutzers keine weiteren Erwartungen oder Gütevorstellungen verbindet. Dem Netzwerk bleibt vielmehr das Motiv und die Hintergründe der Gefallensäußerung durch den "Gefällt mit"-Button in Ermangelung weiterer Angaben des Nutzers unbekannt.

OLG Frankfurt am Main v. 20.08.2020:
Äußerungen Dritter wirken in der Werbung objektiv und werden daher im Allgemeinen höher bewertet als eigene Äußerungen des Werbenden. Die Werbung mit bezahlten Empfehlungen ist daher unzulässig. Ein Kunde, der eine Empfehlung ausspricht, muss in seinem Urteil frei und unabhängig sein. - Dies ist nicht der Fall, wenn ein nicht unerheblicher Teil der Bewertungen nur deshalb abgegeben wurde, weil die Bewerter durch eine Gewinnspielteilnahme auf Facebook „belohnt“ werden. Es liegt auf der Hand, dass Bewertungen aus Anlass eines Gewinnspiels eher positiv ausfallen. Es ist damit zwar keine „bezahlte“ Empfehlung im Wortsinn gegeben. Gleichwohl sind die Bewertungen nicht als objektiv anzusehen.

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Gewinnanspruch:


Gewinnzusage - Gewinnversprechen - Gewinngutscheine

AG München v. 16.04.2009:
Bei einem Spiel , bei dem verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten sind, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht jedoch um ein Glücksspiel i.S.d. § 762 BGB. Das Glücksspiel unterscheidet sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glücksspiel hingegen ist der Ausgang allein – oder zumindest hauptsächlich – vom Zufall abhängig. Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gibt und die richtige Beantwortung nicht von einer Ungewissen oder streitigen Tatsache abhängt, liegt dem Geschicklichkeitsspiel gerade kein Zufallselement zugrunde Ein Wissensspiel, wobei der Schwiengkeitsgrad unerheblich ist, ist vielmehr zwar ein Geschicklichkeitsspiel, fällt damit jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 762 BGB, sondern stellt eine Auslobung dar mit der Folge, dass der Spieler im Falle des Spielerfolgs auch Anspruch auf den Gewinn hat.

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Kundenhotline:


Telefonnummer - Servicenummern - Sondernummern - Kosten

OLG Dresden v. 30.06.2009:
Teilt der Veranstalter eines Gewinnspiels dem Verbraucher mit, der Auszahlungstermin des Gewinns müsse unmittelbar am Tag nach der Gewinnermittlung durch Anruf über eine Mehrwertdiensterufnummer bestätigt werden, verstößt er somit gegen § 4 Nr. 6 UWG, denn er wirkt auf den Adressaten durch den Aufbau einer besonderen psychischen Drucksituation so ein, dass dieser es zumindest für zweckmäßig, wenn nicht gar für unerlässlich hält, diese Dienstleistung in Anspruch zu nehmen. - Fordert der Veranstalter eines Gewinnspiels den Verbraucher auf, den Auszahlungstermin durch den kostenintensiven Anruf einer 0900-er Rufnummer vorsorglich zu bestätigen, ohne klarzustellen, welche Bedeutung dieser Anruf für die Aushändigung des Gewinns hat, liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 5 UWG vor, denn diese Aufforderung gehört zu den Teilnahmebedingungen des Gewinnspiels.

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Arzneimittelwerbung:


Arzneimittelwerbung - Werbung für Medikamente, Heilmittel und medizinische Behandlungen


OLG Köln v. 10.12.2010:
Wird für ein nicht verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das der Bekämpfung von Sodbrennen dient, in einer Fachzeitschrift für Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) mit einer ganzseitigen Anzeige geworben, die ein Gewinnspiel enthält, bei dem 3 Fragen zu beantworten sind und als Preise 3 MP3-Player (Wert jeweils 21,91 €) und 7 USB-Flashlaufwerke (Wert jeweils 5,99 €) ausgelobt sind, so verstößt dies gegen § 7 Abs. 1 S. 1 HWG.

LG Frankfurt (Oder) v. 18.06.2020:
Lässt sich der Werbende die Einwilligung zum Empfang von „Informationen“ über Inkontinenzprodukte durch die Bekanntgabe der E-Mail-Adresse für die Teilnahme an einem Gewinnspiel erteilen, die textlich und räumlich vom Ankreuzfeld für dem Newsletterbezug abgesetzt ist, liegt keine wirksam erteilte informierte Einwilligungserklärung vor.

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Einwilligung in Werbeaktivitäten:


Erteilung der Einwilligung in Werbezusendungen durch Teilnahme an Verlosungen oder Glücksspielen, Preisausschreiben usw.

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