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Gewinnzusage - Gewinnversprechen - Gewinngutscheine

Gewinnzusage - Gewinnversprechen - Gewinngutscheine




Gliederung:


-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Gewinnwettbewerb
-   Kosten der Gewinnrealisierung
-   Zuständigkeit



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkaufsförderungsmaßnahmen

Gewinnspiele -Preisausschreiben

Glücksspielveranstaltungen

Die Vermittlung von Sportwetten

Gutscheine

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Allgemeines:


LG Köln v. 27.08.2008:
Die Geschäftsbesorgung durch Weiterleitung eines Lottotipps an eine Lottogesellschaft ist kein Vertrag zur Erbringung von Wett- oder Lotteriedienstleistungen. Der Unternehmer hat den Verbraucher daher bei einem Fernabsatzgeschäft über das Widerrufsrecht zu belehren.

LG Köln v. 27.08.2008:
Die Gewinnzusage kann sowohl durch Brief, Telefax, SMS oder E-Mail übermittelt werden; demgegenüber reicht eine mündliche Erklärung während eines Telefonanrufs nicht aus. Gemessen daran handelt es sich bei der Werbeeinblendung als „Popup-Fenster“ nicht um eine Zusendung.

OLG Karlsruhe v. 20.06.2008:
Ein Anspruch auf einen Preis besteht dann, wenn groß, deutlich und klar mitgeteilt wird, dass ein bestimmter Preis gewonnen wurde und nur aus sorgfältiger Lektüre des Kleingedruckten oder aus einem gesonderten Werbeprospekt zu entnehmen ist, daß der Gewinn noch unter der Voraussetzung weiterer Handlungen des Empfängers und sonstiger Bedingungen steht.

AG München v. 16.04.2009:
Bei einem Spiel , bei dem verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu beantworten sind, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht jedoch um ein Glücksspiel i.S.d. § 762 BGB. Das Glücksspiel unterscheidet sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glücksspiel hingegen ist der Ausgang allein – oder zumindest hauptsächlich – vom Zufall abhängig. Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gibt und die richtige Beantwortung nicht von einer Ungewissen oder streitigen Tatsache abhängt, liegt dem Geschicklichkeitsspiel gerade kein Zufallselement zugrunde Ein Wissensspiel, wobei der Schwiengkeitsgrad unerheblich ist, ist vielmehr zwar ein Geschicklichkeitsspiel, fällt damit jedoch nicht in den Anwendungsbereich des § 762 BGB, sondern stellt eine Auslobung dar mit der Folge, dass der Spieler im Falle des Spielerfolgs auch Anspruch auf den Gewinn hat.

OLG Köln v. 18.03.2010:
Wird in einem als „offizielle Gewinnmitteilung“ bezeichneten Schreiben durch dominante Hervorhebung aus objektiver Empfängersicht der Eindruck erweckt, der Empfänger habe aufgrund einer Verlosung einen Geldbetrag bereits gewonnen und müsse den Gewinn nur noch abrufen (durch Aufkleben der „persönlichen Los-Marke“ auf die ausgefüllte „Auszahlungsurkunde“), so stellt dies eine Gewinnzusage i.S.d. § 661a BGB dar, die den Versender zur Auszahlung des Gewinns verpflichtet. Dem stehen auch Allgemeine Geschäftsbedingungen und nichtssagende, zum Teil im Fließtext versteckte Allgemeinplätze nicht entgegen.

LG Bonn v. 31.03.2011:
Weist eine Zusendung nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung eine abstrakte Geeignetheit auf, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck des Erhaltens eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken, so ist hierin eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Hierbei kommt es nicht auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den Empfänger an.

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Gewinnwettbewerb:


Gewinnspiele

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Kosten der Gewinnrealisierung:


EuGH v. 18.10.2012:
Nr. 31 zweiter Gedankenstrich des Anhangs I der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass er aggressive Praktiken verbietet, mit denen Gewerbetreibende wie die an dem Ausgangsverfahren beteiligten den fälschlichen Eindruck erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl die Möglichkeit des Verbrauchers, Handlungen in Bezug auf die Inanspruchnahme des Preises vorzunehmen, wie etwa die Erkundigung nach der Natur dieses Preises oder dessen Entgegennahme, von der Zahlung eines Betrags oder der Übernahme von Kosten durch den Verbraucher abhängig gemacht wird.

Es ist unerheblich, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten, wie z. B. die Kosten einer Briefmarke, im Vergleich zum Wert des Preises geringfügig sind oder dem Gewerbetreibenden keinen Vorteil bringen.

Unerheblich ist auch, wenn der Gewerbetreibende dem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Preises etwa verschiedene Vorgehensweisen anbietet, von denen zumindest eine gratis ist, sofern eine oder mehrere der angebotenen Vorgehensweisen voraussetzen, dass der Verbraucher Kosten übernimmt, um sich über den Preis oder die Modalitäten seiner Entgegennahme zu informieren.

Es ist Sache der nationalen Gerichte, die den Verbrauchern übermittelten Informationen im Licht der Erwägungsgründe 18 und 19 sowie des Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftspraktiken, d. h. unter Berücksichtigung der Klarheit und der Verständlichkeit dieser Informationen für das Zielpublikum der betreffenden Praktik, zu beurteilen.

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Zuständigkeit:


EuGH v. 14.05.2009:
Gewinnzusagen ausländischer Firmen können im Heimatland des Verbrauchers eingeklagt werden. Das europäische Sonderrecht für Verbraucherverträge, das eine Klage am Wohnsitz des Verbrauchers bejaht, ist auf verbindliche Gewinnversprechen anwendbar.

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