Weist eine Zusendung nach ihrem Inhalt und ihrer Gestaltung eine abstrakte Geeignetheit auf, bei einem durchschnittlichen Verbraucher in der Lage des Empfängers den Eindruck des Erhaltens eines bereits gewonnenen Preises zu erwecken, so ist hierin eine Gewinnzusage oder eine vergleichbare Mitteilung im Sinne des § 661a BGB zu sehen. Hierbei kommt es nicht auf das subjektive Verständnis der Zusendung durch den Empfänger an. |
"Dem Gewinner, Herr W, werden 17.300,00 € per Scheck ausgezahlt." "Herzlichen Glückwunsch! Sie, Herr W, haben 17.300,00 € gewonnen!" |
"Jeder Teilnehmer an der Jahresverlosung erhält eine Teilnahme-Nummer mit unterschiedlichen Bezeichnungen (…). Aus allen gültigen, ausreichend frankiert eingesandten Unterlagen werden nach dem Einsendeschluss des letzten Gewinnspiels 20..., die Gewinner durch Ziehung der Teilnahmenummer ermittelt." |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.300,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2011 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |