Die Gewinnzusage kann sowohl durch Brief, Telefax, SMS oder E-Mail übermittelt werden; demgegenüber reicht eine mündliche Erklärung während eines Telefonanrufs nicht aus. Gemessen daran handelt es sich bei der Werbeeinblendung als „Popup-Fenster“ nicht um eine Zusendung. |
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25 000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07. März 2008 zu zahlen. |