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Popup-Fenstern

Die Verwendung von Popup-Fenstern für Inhalte und Werbung




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Exit-Popups
-   Überlagerungs-Popups/Pop-Up-Layer
-   Werbeblocker



Allgemeines:


OLG Düsseldorf v. 13.04.2006:
Macht ein Anbieter im Internet die Vertragsbedingungen auf der Internetseite nur in einem Popup-Fenster bekannt, dann handelt er damit wettbewerbsrechtlich unlauter, da denjenigen Kunden, die in ihrem Browser einen Popup-Blocker verwenden, die Kenntnisnahme von den Vertragsbedingungen vor ihrem Entschluss zum Vertragsabschluss unmöglich gemacht wird.

LG Köln v. 27.08.2008:
Die Gewinnzusage kann sowohl durch Brief, Telefax, SMS oder E-Mail übermittelt werden; demgegenüber reicht eine mündliche Erklärung während eines Telefonanrufs nicht aus. Gemessen daran handelt es sich bei der Werbeeinblendung als „Popup-Fenster“ nicht um eine Zusendung.

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Exit-Popups:


LG Düsseldorf v. 26.03.2003:
Die Verwendung von Exit-Pop-Up-Fenstern verstößt gegen die guten Sitten des Wettbewerbs. Zwar hat der lnternetnutzer die Internetseite mit dem Exit-Popup zunächst selbst aufgerufen und damit freiwillig den Kontakt zu dem Betreiber hergestellt. Allerdings wird er dann gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen gezwungen, den Kontakt mit dem Betreiber bzw. seiner Internetseite aufrechtzuerhalten und dessen Angebote zur Kenntnis zu nehmen.

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Überlagerungs-Popups/Pop-Up-Layer:


LG Köln v. 12.03.2004:
"In-context behavioral advertising" mit Pop-Up-Layer-/Pop-Up-Under-Fenstern eines Werbeanzeigenschalters auf anderen Internetseiten ist unlauter im Sinne von § 1 UWG, weil es den betroffenen Webseitenbetreiber behindert, seinen guten Ruf ausnutzt und Kundenströme von ihm auf die Werbekunden des Werbetreibenden umleitet.

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Werbeblocker / Adblocker:


Die Verwendung von Adblockern und deren Umgehung

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