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Landgericht Köln Beschluss vom 12.03.2004 - 31 0145/04 - Zur Wettbewerbswidrigkeit von Überlagerungs-Pop-Up-Fenstern auf Internetseiten

LG Köln v. 12.03.2004: Zur Wettbewerbswidrigkeit von Überlagerungs-Pop-Up-Fenstern auf Internetseiten


Das Landgericht Köln (Beschluss vom 12.03.2004 - 31 0145/04) hat entschieden:

  

Auf Antrag der Antragstellerin wird gemäß §§1, 24, 25 UWG, 91, 890, 936 ff. ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgendes angeordnet:

  1.  Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

   Im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken softwaregesteuert automatische Werbeanzeigen, insbesondere in Form von Pop-Up- und Pop-Under-Werbefenstern auf der Internetseite "www. ..."der Antragstellerin ohne deren Einwilligung zu schalten und/oder schalten zu lassen.


  2.  Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.




Siehe auch
Popup-Fenster / Popup-Blocker
und
Webdesign


Gründe:


Das angegriffene "in-context behavioral advertising" der Antragsgegnerin ist unlauter im Sinne von § 1 UWG, weil es die Antragstellerin behindert, ihren guten Ruf ausnutzt und Kundenströme von ihr auf die Werbekunden der Antragsgegnerin umleitet.

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