- | Einleitung |
- | Allgemeines |
„...Die Beklagte ... vertreibt das Softwareprogramm "AdBlock Plus" (ABP). ABP ist ein für alle gängigen Internet-Browser verbreitetes kostenloses Zusatzprogramm, das die Unterdrückung von Werbeinhalten auf Webseiten bewirkt. ABP ergänzt den Programmcode des vom Anwender genutzten Browsers dahingehend, dass werbebezogene Informationen von den Servern der Inhalteanbieter nicht mehr beim Nutzer angezeigt werden. Typischerweise werden Inhalteangebote vom Content-Server der Klägerin abgerufen, Werbeinhalte auch von Ad-Servern ausgespielt, die vom Content-Server unabhängig sind und Internetadressen haben, die sie als Ad-Server erkennbar machen. In den Browserfenstern werden Informationen und Werbeinhalte als einheitliches Webseitenangebot dargestellt. ABP beeinflusst den Zugriff des Browsers auf der Nutzerseite dahingehend, dass nur noch Dateien von den Content-Servern, nicht dagegen Dateien von den Ad-Servern angezeigt werden. ABP berücksichtigt eine Sammlung von Filterregeln im Sinne einer Blacklist. Der in Deutschland beheimatete Nutzer, der ABP als Zusatzprogramm einsetzt, nutzt standardmäßig eine internationale und eine deutsche Filterliste ("Easylist" bzw. "Easylist Germany"). Diese sog. Blacklists enthalten Serverpfade bestimmter Onlineanbieter, die herausgefiltert werden, darunter auch solche, welche die Klägerin oder ihre Konzerngesellschaften betreffen. Zudem enthalten die Listen Dateimerkmale, mit denen Werbeinhalte aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden können. Inhalte von den in den Filterregeln erfassten Werbeanbietern werden beim Aufrufen einer Internetseite im Ergebnis blockiert. Auf der Blacklist sind zudem Suchkriterien definiert, die nach den für Werbung typischen Begriffen im Link zu dem jeweiligen Dateiordner oder -namen suchen. Grafiken, aber auch Scripts und andere eingebettete Objekte werden blockiert, wenn ihre URL einen in der Filterliste enthaltenen Ausdruck enthält. Schließlich enthält die Blacklist Filterregeln für bestimmte Bannerformate entsprechend den Standardgrößen der Branche. ABP bietet Unternehmen die Möglichkeit, Ausnahmen von den Blockierfiltern in eine sog. Whitelist aufnehmen zu lassen. ABP ist standardmäßig so vorkonfiguriert, dass die in die Whitelist aufgenommenen Werbepfade dem Nutzer auch bei aktiviertem ABP angezeigt werden. In den Filtereinstellungen von ABP ist dazu der Haken bei "Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen" standardmäßig gesetzt. Der Nutzer hat die Möglichkeit, diese Voreinstellung nach der Installation des Programms durch Entfernen des Häkchens zu ändern und so auch die "whitegelistete" Werbung vollständig zu blockieren. Für das Whitelisting von Werbung verwendet die Bekl. zu 1) einen Kriterienkatalog, wonach "akzeptable Werbung" nach Maßgabe der in der Anlage K 11 zur Klageschrift genannten Kriterien gegen eine Umsatzbeteiligung zugelassen werden kann. Die Zulassung von Unternehmen auf die Whitelist erfolgt nach Prüfung durch die Beklagte zu 1) aufgrund von Vereinbarungen. APB erfasst im Blacklisting-Betrieb die für die Internetwerbung gebräuchlichen Formen der Bannerwerbung und empfehlende Links, wie auf S. 14 der Klageschrift (Bl. 14 d.A.) wiedergegeben. Beide Werbeformen werden nach Tausend-Kontakt-Preisen (TKP) vergütet. Im Whitelisting-Betrieb werden Werbelinks ("Affiliate Links") nicht blockiert, Werbeseitenbetreiber erhalten diesbezüglich eine Vergütung, wenn ein Internetnutzer über den auf der Seite befindlichen Link zum beworbenen Verkaufsangebot gelangt. Die Vergütung wird wahlweise bereits für den bloßen Werbekontakt oder als Umsatzbeteiligung für eine daraufhin zustande gekommene Transaktion gezahlt. Akzeptiert ein Unternehmen die Bedingungen, so wurden das Unternehmen und exemplarische Werbebeispiele zunächst in ein Forum auf der Homepage von ABP eingestellt. Sie konnten dort für einen Zeitraum von einer Woche von Benutzern diskutiert werden und wurden endgültig in die Whitelist aufgenommen, sofern in dieser Zeit keine durchgreifenden Bedenken von Nutzern geäußert wurden. Seit dem 16.10.2015 werden mit der Beklagten zu 1) abgeschlossene Whitelisting-Vereinbarungen sofort wirksam und können erst anschließend von der Community diskutiert werden.“ |