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Adblocker - Werbeblocker und deren Umgehung

Die Verwendung von Adblockern und deren Umgehung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines



Einleitung:


Die _Arbeitsweise des Werbeblockers AdBlock Plus (ABP) und dessen Umgang mit der normalen Blacklist und der kostenpflichtigen Whitelist beschreibt das OLG Köln (Urteil vom 24.06.2016 - I-6 U 149/15):

   „...Die Beklagte ... vertreibt das Softwareprogramm "AdBlock Plus" (ABP). ABP ist ein für alle gängigen Internet-​Browser verbreitetes kostenloses Zusatzprogramm, das die Unterdrückung von Werbeinhalten auf Webseiten bewirkt. ABP ergänzt den Programmcode des vom Anwender genutzten Browsers dahingehend, dass werbebezogene Informationen von den Servern der Inhalteanbieter nicht mehr beim Nutzer angezeigt werden. Typischerweise werden Inhalteangebote vom Content-​Server der Klägerin abgerufen, Werbeinhalte auch von Ad-​Servern ausgespielt, die vom Content-​Server unabhängig sind und Internetadressen haben, die sie als Ad-​Server erkennbar machen. In den Browserfenstern werden Informationen und Werbeinhalte als einheitliches Webseitenangebot dargestellt. ABP beeinflusst den Zugriff des Browsers auf der Nutzerseite dahingehend, dass nur noch Dateien von den Content-​Servern, nicht dagegen Dateien von den Ad-​Servern angezeigt werden.




ABP berücksichtigt eine Sammlung von Filterregeln im Sinne einer Blacklist. Der in Deutschland beheimatete Nutzer, der ABP als Zusatzprogramm einsetzt, nutzt standardmäßig eine internationale und eine deutsche Filterliste ("Easylist" bzw. "Easylist Germany"). Diese sog. Blacklists enthalten Serverpfade bestimmter Onlineanbieter, die herausgefiltert werden, darunter auch solche, welche die Klägerin oder ihre Konzerngesellschaften betreffen. Zudem enthalten die Listen Dateimerkmale, mit denen Werbeinhalte aufgrund von Gemeinsamkeiten im Pfad- und Dateinamen blockiert werden können. Inhalte von den in den Filterregeln erfassten Werbeanbietern werden beim Aufrufen einer Internetseite im Ergebnis blockiert. Auf der Blacklist sind zudem Suchkriterien definiert, die nach den für Werbung typischen Begriffen im Link zu dem jeweiligen Dateiordner oder -namen suchen. Grafiken, aber auch Scripts und andere eingebettete Objekte werden blockiert, wenn ihre URL einen in der Filterliste enthaltenen Ausdruck enthält. Schließlich enthält die Blacklist Filterregeln für bestimmte Bannerformate entsprechend den Standardgrößen der Branche.

ABP bietet Unternehmen die Möglichkeit, Ausnahmen von den Blockierfiltern in eine sog. Whitelist aufnehmen zu lassen. ABP ist standardmäßig so vorkonfiguriert, dass die in die Whitelist aufgenommenen Werbepfade dem Nutzer auch bei aktiviertem ABP angezeigt werden. In den Filtereinstellungen von ABP ist dazu der Haken bei "Einige nicht aufdringliche Werbung zulassen" standardmäßig gesetzt. Der Nutzer hat die Möglichkeit, diese Voreinstellung nach der Installation des Programms durch Entfernen des Häkchens zu ändern und so auch die "whitegelistete" Werbung vollständig zu blockieren.

Für das Whitelisting von Werbung verwendet die Bekl. zu 1) einen Kriterienkatalog, wonach "akzeptable Werbung" nach Maßgabe der in der Anlage K 11 zur Klageschrift genannten Kriterien gegen eine Umsatzbeteiligung zugelassen werden kann. Die Zulassung von Unternehmen auf die Whitelist erfolgt nach Prüfung durch die Beklagte zu 1) aufgrund von Vereinbarungen.

APB erfasst im Blacklisting-​Betrieb die für die Internetwerbung gebräuchlichen Formen der Bannerwerbung und empfehlende Links, wie auf S. 14 der Klageschrift (Bl. 14 d.A.) wiedergegeben. Beide Werbeformen werden nach Tausend-​Kontakt-​Preisen (TKP) vergütet. Im Whitelisting-​Betrieb werden Werbelinks ("Affiliate Links") nicht blockiert, Werbeseitenbetreiber erhalten diesbezüglich eine Vergütung, wenn ein Internetnutzer über den auf der Seite befindlichen Link zum beworbenen Verkaufsangebot gelangt. Die Vergütung wird wahlweise bereits für den bloßen Werbekontakt oder als Umsatzbeteiligung für eine daraufhin zustande gekommene Transaktion gezahlt.




Haben sich die Beklagte zu 1) und ein Unternehmen auf eine Zusammenarbeit im Rahmen des Whitelisting verständigt, so wird zunächst in einer Testphase festgestellt, welche finanziellen Auswirkungen die Freischaltung der zuvor blockierten Werbeinhalte über die Whitelist für das Unternehmen hat. Dazu werden die über die Whitelist freigeschalteten Anzeigen mit Affiliate-​Links identifiziert und gezählt. Der von den ABP-​Nutzern stammende auf diese Affiliate-​Links bezogene Umsatz ist die Bemessungsgröße für eine an die Beklagte zu 1) von den whitegelisteten Unternehmen zu zahlende Vergütung. Die Beklagte zu 1) erhält in der Regel 30% Umsatzbeteiligung als Gegenleistung für das Whitelisting. Bei kleineren und mittleren Unternehmen erhebt sie nach eigenen Angaben keine Vergütung.

Akzeptiert ein Unternehmen die Bedingungen, so wurden das Unternehmen und exemplarische Werbebeispiele zunächst in ein Forum auf der Homepage von ABP eingestellt. Sie konnten dort für einen Zeitraum von einer Woche von Benutzern diskutiert werden und wurden endgültig in die Whitelist aufgenommen, sofern in dieser Zeit keine durchgreifenden Bedenken von Nutzern geäußert wurden. Seit dem 16.10.2015 werden mit der Beklagten zu 1) abgeschlossene Whitelisting-​Vereinbarungen sofort wirksam und können erst anschließend von der Community diskutiert werden.“

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Allgemeines:


Google Adsense-Werbung

Die Verwendung von Popup-Fenstern für Inhalte und Popup-Blocker

Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz




BGH v. 24.06.2004:
Die Werbung und der Vertrieb eines Werbeblockers und die Ausstrahlung von Befehlssignalen für diesen verstoßen auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Schutzes, den das Fernsehsendeunternehmen aus Art. 5 und Art. 12 GG genießt, weder unter dem Gesichtspunkt einer produktbezogenen Behinderung noch wegen Werbebehinderung gegen § 1 UWG und stellen auch keine nach dieser Bestimmung unzulässige allgemeine Marktbehinderung dar (Werbeblocker).

LG Hamburg v. 22.10.2015:
Der Betreiber einer Internetplattform, der urheberrechtlich geschütztes Material an Dritte gegen Zahlung eines Entgeltes (hier: Abonnement) oder alternativ gegen Einfügung von Werbung in den jeweiligen Abruf abgibt, hat gegen einen Anbieter von Filtersoftware, die es ermöglicht, die eingeblendete Werbung auf der Plattform bei der entgeltfreien Nutzung zu unterdrücken und damit einen wirksamen Schutzmechanismus zu umgehen, einen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Verbreitung der Filtersoftware. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf Hilfeleistungen für Nutzer in Online-Foren zur Anwendung der Filtersoftware.

LG Frankfurt am Main v. 26.11.2015:
Es liegt eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG vor, wenn mittels einer Software der Aufruf von Werbeinhalten auf einer Webseite einer Tageszeitung verhindert wird.

LG Hamburg v. 03.12.2015:
Die Verbreitung von Programmcodes zur Umgehung der Sperren auf "Bild.de" für AdBlocker-Nutzer ist rechtswidrig. Wer gegen § 95a Abs. 3 UrhG verstößt kann vom Rechtsinhaber bei Wiederholungsgefahr gem. § 1004 Abs. 1 BGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dabei begründet eine Rechtsverletzung die Vermutung der Wiederholungsgefahr. - Bei einer Adblpcker-Sperre handelt sich um eine wirksame technische Maßnahme im Sinne des § 95a Abs. 1 UrhG. Die Wirksamkeit eines technischen Sicherungssystems setzt nicht voraus, dass es überhaupt nicht umgehbar wäre. Anderenfalls gäbe es für § 95a UrhG keinen Anwendungsbereich. Maßgeblich ist vielmehr, wie schwierig es für einen potentiellen Verletzer ist, ein Werk trotz der technischen Schutzmaßnahmen und ohne vom Rechtsinhaber, der diese Maßnahmen anwendet, die Mittel zur Umgehung erhalten zu haben, zu verwerten.

LG München v. 22.03.2016:
Das unentgeltliche Download-Angebot einer Werbeblocker-Software durch den Hersteller, welche eine sog. (abschaltbare) Whitelist-Funktion enthält, mit der sich Werbepartner des Herstellers gegen Entgeltzahlung auf besagte Whitelist akzeptabler und damit nicht durch die Software zu unterdrückender Werbeeinblendungen setzen lassen können, stellt keine wettbewerbswidrige Behinderung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Nr. 4 UWG dar.

OLG Köln v. 24.06.2016:
Angebot und Vertrieb von Browser-Plugins, deren Einsatz bewirken, dass nach bestimmten Begriffen gefilterte Werbeinhalte dem ein Inhalteangebot Abrufenden nicht angezeigt werden, verstoßen nicht gegen das Verbot gezielter Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG, wenn der Abrufende selbst das Plugin in seinen Browser installiert hat. - Der Vertrieb von Internet-Werbefilter-Werkzeugen, die bei Internetangeboten von Marktteilnehmern die einem Inhalteanbieter zugelieferte Werbung blockieren, ist eine aggressive Praktik im Sinne von § 4a Abs. 2 Nr. 4 UWG, wenn die Blockade technisch vom Anbieter erst gelöst wird, wenn und soweit hierfür vom Werbewilligen eine Vergütung gezahlt wird.

LG Hamburg v. 25.11.2016:
Die Zurverfügungstellung eines Programms zur Blockierung von Werbung (hier: Adblock Plus) stellt keine gezielte Behinderung i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG dar, wenn keine technischen Schutzmaßnahmen überwunden werden, sondern lediglich dafür gesorgt wird, dass einzelne Datenpakete gar nicht erst abgerufen werden. Solange eine Abwehrmaßnahme gegen Werbung vom Nutzer selbst initiiert wird, fehlt es an einer gezielten Behinderung desjenigen, der lediglich ein entsprechendes technisches Hilfsmittel zur Verfügung stellt.

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