Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Google-AdSense-Werbeprogramm - Datenschutz

Google AdSense-Werbung




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Klickbetrug
-   Werbeblocker



Einleitung:


Das derzeitige Kerngeschäft von Google besteht aus der Schaltung von Werbung über die verschiedensten Werbemedien und über diverse Werbenetzwerke. Der außerordentliche Erfolg der Google-Werbung für das Unternehmen selbst beruht auf seiner Suchmaschinentechnologie und der Verbreitung der Google-Suchmaschine unter den Internetusern. Google ist in der Lage, durch - rein maschinelle - Auswertung der Suchanfragen und Suchresultate - ohne menschliches "Hinsehen", von ihm geschaltete Werbung inhaltlich auf das Suchverhalten des Google-Nutzers abzustimmen. In der Regel geschieht dies durch das Setzen des DoubleClick-Cookies auf dem Rechner des einzelnen Users.




Durch das Angebot von Analysetools können auch Webseitenanbieter ihrerseits das Verhalten ihrer Seitenbesucher untersuchen und daraus für die Gestaltung ihrer Webseite nützliche Schlüsse ziehen. Weil Google hierbei die IP-Adresse speichert, ist die Anwendung der kostenlosen Analysetools von Google derzeit rechtlich umstritten. Abhängig wird eine Entscheidung hierüber davon sein, ob es sich bei den ja ständig wechselnden dynamischen IP-Adressen überhaupt um personenbezogene Daten handelt. Dies wird derzeit in der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt.

Ebenfalls in dieser Richtung problematisch könnte ein ab April 2009 von Google geändertes Werbeschaltungsverfahren bei AdSense sein: Das System nennt sich Internet Based Advertising (IBA). Google analysiert mit Hilfe der Benutzung von Cookies auf den Rechnern der einzelnen User deren Surfverhalten.

Das hat für den User den Vorteil, dass ihm künftig, wenn er diese Art der "Beobachtung" zulässt, an seine Such- und Surfgewohnheiten angepasste Werbung auf die von ihm besuchten Seiten geschaltet wird, weil davon ausgegangen werden kann, dass z. B. jemand, der viel auf Autoseiten unterwegs ist, mehr an thematisch damit verbundener Werbung interessiert ist als z. B. an Bienenzuchtprodukten.

Für den Inhalteanbieter, der Google-AdSense-Anzeigen schalten lässt, hat es den Vorteil, dass User auf seiner Seite thematisch (in Grenzen) passende Werbung sehen. Nutzer können dies hilfreich finden und dem Contentanbieter die Werbung weniger verübeln.

Und für Google hat jede Steigerung der Einnahmen aus Werbenetzwerken natürlich auch einen erheblichen finanziellen Nutzen und hilft ihm, um die Nr. 1 auf dem Markt der Onlinewerbung zu bleiben.

Dieses Werbeschaltungsverfahren wird auch Targeting Advertising (TA) genannt. Auch die sozialen Netzwerke sind an dieser Werbeform stark interessiert, um mit ihrem bisher mehr oder weniger verlustreichen Geschäft letztlich auch Geld verdienen zu können.

Google selbst versichert, sämtliche Analysen nur unpersönlich und anonymisiert durch Computer ohne menschliches Zwischenschalten durchzuführen. Es ist bisher nichts bekannt geworden, dass dies etwa unrichtig sein könnte. Es wäre wohl für Google selbst auch fatal, wenn das Gegenteil ans Licht kommen und damit das gesamte Kerngeschäftsmodell des Suchmaschinenbetreibers zusammenbrechen würde.




Während sich der Nutzer gegen die Anwendung von Analytics durch die Inhalteanbieter und Webshops nur dadurch zur Wehr setzen kann, dass er Seiten einfach meidet, die Google Analytics anwenden, kann er die an sein Surfverhalten angepasste Schaltung von Werbung durch Google relativ einfach unterbinden, indem er dafür bei Google selbst Widerspruch gegen die Protokollierung seines Besucherverhaltens erhebt.

Hierzu schreibt die Fa. cpc-conultung auf ihrer Homepage:

   "Über den "Ads Preferences Manager" können User ihre Interessenskategorien einsehen, selber anpassen und auch entfernen. Ebenso können sie sich dafür entscheiden, ganz auf die Google Interest Based Werbeanzeigen zu verzichten. Zum dauerhaften Opt-Out muss ein User das "Plug-in zum Deaktivieren des Cookies für Anzeigenvorgaben" in allen verwendeten Browsern installieren. So versucht Google den Einwendungen von Datenschützern entgegenzukommen und bekommt dafür auch positives Feedback von Datenwächtern wie der EFF (Electronic Frontier Foundation), mit der Google bei der Entwicklung des Opt-Out-Plug-ins zusammengearbeitet hat. Google ist damit nun aktives Mitglied der Network Advertising Initiative, einer Vereinigung von Online-Werbe-Networks, die es Usern ermöglicht, sich von "Targeted Advertising" abzumelden."

Hinsichtlich der Verwendung von Cookies hat Google unabhängig von der deutschen Gesetzeslage für die Verwendung seiner diversen Dienste vorgeschrieben, dass der Diensteverwender von den Usern seiner Webseiten die Einwilligung in die Speicherung von Cookies auf dem Rechner des Users einholen muss und hierfür eine Frist bis 31.10.2015 gesetzt.

- nach oben -



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Werbung

Stichwörter zum Thema Datenschutz

Google-Adwords-Werbung

Affiliate-Werbung

Adsensewerbung
Stichwörter zum Thema Wettbewerb

Stichwörter zum Thema Werbung

Amazon - Marketplace

Amazon-Suchmaschine und Markenrechtsverletzungen

Betreiberhaftung auf Handelsplattformen

- nach oben -



Allgemeines:


LG Berlin v. 15.01.2008:
Die Google-Adsense-Anzeigen sind keine Dienstleistung des Publishers, auch wenn dieser mit jedem Klick auf eine Anzeige Geld verdient. Die Anzeigen sind deutlich als von Google stammend gekennzeichnet. Der Internetnutzer weiß, dass die Anzeigen nicht vom Betreiber der Seite verantwortet werden, sondern eben von Google. Der Publisher hat auch keinen Einfluss darauf, welche Anzeigen auf seiner Seite generiert werden.

OLG Dresden v. 17.07.2020:
Da der bei Google-Ads-Anzeigen zur Verfügung stehende Raum begrenzt ist, darf eine für das Verständnis des umworbenen Produkts nötige Erläuterung auf der landing-page platziert werden; dort muss sie allerdings dann auch vollständig und zutreffend sein. - nach oben -



Klickbetrug:


LG Hamburg v. 09.11.2009:
Es stellt wettbewerbswidrigen Klickbetrug dar, wenn gezielt und systematisch auf Google-Adwords-Anzeigen eines Wettbewerbers mit extrem kurzer Verweildauer auf der Landingpage des Konkurrenten geklickt wird.

- nach oben -



Werbeblocker / Adblocker:


Die Verwendung von Adblockern und deren Umgehung

- nach oben -



Datenschutz    Impressum