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Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

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Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

Handeslplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Störerhaftung des Betreibers von Internetangeboten

Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen

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Allgemeines:


KG Berlin v. 28.06.2007:
Um die deliktische Haftung nicht schrankenlos auf Dritte auszudehnen, die die eingetretene Rechtsverletzung selbst nicht unmittelbar verursacht, sondern - wie z. B. ein Host-Provider - einen wertneutralen technischen Beitrag geleistet haben, hat die Rechtsprechung die Inanspruchnahme des (Mit-)Störers als Täter oder Teilnehmer im Sinne des § 830 BGB davon abhängig gemacht, dass diesem sein Handeln über den objektiv geleisteten Beitrag hinaus auch subjektiv vorwerfbar ist. Letzteres ist immer dann der Fall, wenn der Störer zumutbare Prüfpflichten verletzt hat.

BGH v. 10.04.2008:
Wird der Betreiber einer Internet-Auktionsplattform wegen Verletzung eines Kennzeichen- oder Namensrechts nach den Grundsätzen der Entscheidung "Internet-Versteigerung I" (BGH, 11. März 2004, I ZR 304/01, BGHZ 158, 236) als Störer in Anspruch genommen, trifft den Gläubiger grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass es dem Betreiber technisch möglich und zumutbar war, nach dem ersten Hinweis auf eine Verletzung des Schutzrechts weitere von Nutzern der Plattform begangene Verletzungen zu verhindern. Da der Gläubiger regelmäßig über entsprechende Kenntnisse nicht verfügt, trifft den Betreiber die sekundäre Darlegungslast; ihm obliegt es daher, im Einzelnen vorzutragen, welche Schutzmaßnahmen er ergreifen kann und weshalb ihm - falls diese Maßnahmen keinen lückenlosen Schutz gewährleisten - weitergehende Maßnahmen nicht zuzumuten sind (Namensklau im Internet).

LG Hamburg v. 02.09.2008:
Der Betreiber einer Auktionsplattform begeht dadurch, dass er den Anbietern seine Auktionsplattform zur Verfügung stellt und dort Angebote veröffentlicht werden, die angeblich fernabsatzrechtliche Informationspflichten missachten, keinen eigenen Wettbewerbsverstoß. Er haftet weder als Täter noch als Teilnehmer.

OLG Düsseldorf v. 24.02.2009:
Die Störerhaftung des Betreibers einer Internet-Versteigerungsplattform, die für den Absatz gefälschter Produkte benutzt wurde, ist nur unter der Voraussetzung gegeben, dass er die ihm zumutbaren Prüfungspflichten verletzt hat. Die Prüfung aller auf einer Internetplattform veröffentlichten Versteigerungsangebote daraufhin, ob das alle in Betracht kommenden Rechtsvorschriften eingehalten werden, kann von dem Betreiber zwar nicht erwartet werden. Allerdings muss er, wenn er auf Rechtsverletzungen aufmerksam gemacht wurde, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt (Rolex).

OLG Hamburg v. 30.07.2009:
Allein der Umstand, dass ein Diensteanbieter im Rahmen des Hostings eine Plattform eröffnet, auf der private und gewerbliche Anbieter Waren im Internet versteigern können, reicht nicht aus, um ihn als Täter einer Markenverletzung anzusehen, falls ein Anbieter markenrechtsverletzende Angebote einstellt. Eine Haftung als Teilnehmer an der durch den Anbieter begangenen Markenverletzung setzt zumindest bedingten Vorsatz voraus. Eine Haftung als Störer setzt voraus, dass für den Diensteanbieter zumutbare Kontrollmöglichkeiten bestehen, um eine solche Markenverletzung zu unterbinden. Ihm ist es nicht zuzumuten, jedes in einem automatisierten Verfahren unmittelbar ins Internet gestellte Angebot darauf zu überprüfen, ob Schutzrechte Dritter verletzt werden.

LG Hamburg v. 19.01.2010:
Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung ist wettbewerbsrechtlich relevant, weil bereits geringe Abweichungen im Kaufpreis bei den Verbrauchern zu entscheidenden Änderungen im Kaufverhalten führen können. Amazon Europa haftet als Täter für Verstöße gegen die gesetzliche Buchpreisbindungspflicht.

BGH v. 22.07.2010:
Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, ist nicht verpflichtet, sämtliche Verkaufsangebote, die die Marken eines Markeninhabers anführen, einer manuellen Bildkontrolle darauf zu unterziehen, ob unter den Marken von den Originalerzeugnissen abweichende Produkte angeboten werden. - Der Betreiber eines Internetmarktplatzes haftet regelmäßig nicht nach §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 6, § 8 Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer, wenn in Angeboten mit Formulierungen "ähnlich" oder "wie" auf Marken eines Markeninhabers Bezug genommen wird. (Kinderhochstühle im Internet I).




LG Hamburg v. 23.05.2011:
Kann der Händler von DVDs ohne weiteres erkennen, dass die Verbreitung einer DVD (mit einer Konzertaufnahme) nie lizenziert worden ist, so hat er für die Urheberrechtsverletzung einzustehen und die Verbreitung der betreffenden Aufnahme zu unterlassen.

BGH v. 16.05.2013:
Hat der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet geschaltet, die über einen elektronischen Verweis unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die elektronischen Verweise in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Schutzrechtsverletzungen überprüfen (Kinderhochstühle im Internet II).

OLG Köln v. 20.12.2013:
Betreiber einer Internet-Handelsplattform haften für fehlende Pflichtangaben der Händler grundsätzlich erst, nachdem sie auf die klaren Rechtsverletzungen dieser Art hingewiesen worden sind; zur vorausschauenden Einfügung von Pflichtfeldern in eigene Online-Formulare, die die Händler zur Erfüllung der Informationspflichten anhalten, sind sie nicht ohne weiteres verpflichtet.

LG Köln v. 02.10.2014:
Die Online-Handelsplattform Amazon haftet für die Wiedergabe falscher UVP-Preise. Die Menge der von Amazon angebotenen Produkte entbindet das Unternehmen nicht zur Anwendung der entsprechenden Sorgfalt bei der Erstellung der Verkaufsdaten. Es reicht nicht aus, sich durch Dritte die Richtigkeit der angelieferten Informationen vertraglich bestätigen zu lassen.

LG Köln v. 06.11.2014:
Amazon als Betreiberin der Webseite www.amazon.de haftet sowohl für unzureichende Textilkennzeichnungen wie für fehlende Grundpreisangaben bei von ihr selbst - und nicht von Dritthändlern auf dem sog. Marketplace - eingestellten Produkten.

LG Leipzig v. 16.12.2014:
Auch wenn dem Betreiber einer Internetplattform aus technischen Gründen eine Verantwortung bezüglich des Unterbleibens der Wiedergabe von Pflichtinformationen der Internethändler zukommt, ist der betreffende Internethändler jedenfalls auch Verletzer des Wettbewerbsverstoßes, da er durch seine Angebotsschaltung auf der Verkaufsplattform objektiv die Bedingung für den Verstoß gesetzt hat.

BGH v. 05.02.2015:
Der Betreiber eines Internetmarktplatzes, der Dritten dort die Möglichkeit eröffnet, Verkaufsangebote ohne seine Kenntnisnahme in einem vollautomatischen Verfahren einzustellen, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er Anzeigen im Internet geschaltet hat, die über einen elektronischen Verweis zu Angebotslisten führen, in denen auch die Marken der Klägerin verletzende Angebote enthalten sind. - Stellt der Betreiber eines Internetmarktplatzes dem Nutzer eine Funktion zur automatischen Unterrichtung über neue Angebote durch E-Mails zur Verfügung, löst dies keine gesteigerten Überwachungspflichten aus. (Kinderhochstühle im Internet III).



OLG Köln v. 19.06.2015:
Amazon haftet für fehlerhafte Textilkennzeichnungen und unzureichende Grundpreisangaben. Als Plattformbetreiber kann Amazon sich nicht darauf berufen, dass es sich hierbei nur um vereinzelte "Ausreißer" handele.

KG Berlin v. 03.11.2015:
Die Haftung des Betreibers einer Online-Verkaufsplattform für eine Gemeinschaftsmakrenverletzung setzt die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungs- und Überwachungspflichten, voraus. Der Umfang dieser Pflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist. Wird der Betreiber eines Online-Marktplatzes auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt.

LG Berlin v. 26.01.2016:
Der Betreiber einer Internet-Handelsplattform haftet für die urheberrechtswidrige Wiedergabe von Produktabbildungen seiner Online-Verkäufer als Täter, wenn er durch den Einsatz eines Algorithmus selbst darauf einwirkt, welche Abbildungen bei den konkreten Angeboten erscheinen und damit in die Autonomie des einzelnen Händlers eingreift.

KG Berlin v. 21.06.2017:
Der Betreiber eines Online-Lieferdienstes für Speisen und Getränke haftet für Wettbewerbsverstöße seiner Partnerrestaurants.

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