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Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen

Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines
-   Ordnungsmittelverfahren



Einleitung:


Nach Art. 13 der Health-Claims-Verordnung sind bestimmte gesundheitsbezogene Angaben ohne ein gesondertes Zulassungsverfahren zulässig, sofern sie sich auf wissenschaftlich nachgewiesene Wirkungen beziehen und vom Verbraucher richtig verstanden werden.

Es kann sich aber als riskant erweisen, sich bei der verwendung fremder Werbung (z.B. durch sog. "Anhängen") auf andere Händler oder den Plattformbetreiber zu verlassen.

Ein Amazon-Market-Place-Händler z.B.haftet als Mitstörer für rechtswidrige Werbeaussagen von Affiliatepartnern der Verkaufsplattform Amazon, da ihm das Partnersystem von Amazon bekannt ist und er wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

Handeslplattformen - Marktplätze - Internetverkaufsplätze

Affiliatewerbung

Störerhaftung des Betreibers von Handelsplattformen

Stichwörter zum Thema Gesundheitsprodukte

Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben

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Allgemeines:


LG Düsseldorf v. 19.03.2008:
Der Betreiber einer Handelsplattform, auf der gewerbliche Anbieter Großhandelswaren im Internet versteigern können, haftet nur dann wegen einer durch Mitglieder der Plattform verursachten Markenrechtsverletzung, wenn er positive Kenntnis von dieser Rechtsverletzung hat. Erlangt er erst durch eine Abmahnung positive Kenntnis und reagiert er auf diese sofort mit der Löschung der strittigen Veröffentlichung, liegt keine vorwerfbare Rechtsverletzung und auch keine Haftungs aus Störergesichtspunkten seitens des Plattformbetreibers vor.

OLG Hamm v. 29.10.2009:
Ein Wettbewerber, der Waren auf einer Internethandelsplattform anbietet und einen vom Betreiber der Plattform geschaffenen Störungszustand hinnimmt, obwohl er Kenntnis davon hat und ihn ohne weiteres beseitigen könnte, kann insoweit als Störer wegen pflichtwidriger Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wird der rechtswidrige Zustand jedoch unverzüglich nach Kenntnisnahme wieder beseitigt, kann die Störerhaftung entfallen.

LG Hamburg v. 10.02.2011:
Der Amazon-Market-Place-Händler haftet als Mitstörer für rechtswidrige Werbeaussagen von Affiliatepartnern der Verkaufsplattform Amazon, da ihm das Partnersystem von Amazon bekannt ist und er wirtschaftlichen Nutzen daraus zieht.

OLG Köln v. 28.05.2014:
Ein Amazon-Händler haftet für falsche UVP-Preise von Amazon, auch wenn die Informationen von Amazon vorgegeben werden und der Händler hierauf keinen Einfluss hat.




LG Köln v. 24.06.2014:
Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen wurden (hier: Werbung mit einem veralteten UVP-Preis). Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen.

OLG Köln v. 23.09.2014:
Ein Händler haftet für Rechtsverletzungen, die durch Amazon auf dem Amazon-Marketplace in Form der Nennung eines veralteten UVP-Preises begangen werden. Er kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung für fremde Inhalte berufen.

LG Arnsberg v. 30.10.2014:
Die Weiterempfehlungsfunktion "Tell-a-friend" von Amazon ist wettbewerbswidrig; jedoch haftet ein Händler insoweit nicht für die Rechtsverletzung von Amazon.

LG Bochum v. 26.11.2014:
Ein Amazon-Marketplace-Händler ist für die Wettbewerbsverletzungen, die von Amazon begangen werden (hier: fehlerhafte UVP-Preise) verantwortlich. Er muss sich Angaben in seinen Angeboten, die von Amazon stammen, als eigene Handlung zurechnen lassen, ohne dass es auf den tatsächlichen Einfluss des Händlers ankommt.

LG Leipzig v. 16.12.2014:
Auch wenn dem Betreiber einer Internetplattform aus technischen Gründen eine Verantwortung bezüglich des Unterbleibens der Wiedergabe von Pflichtinformationen der Internethändler zukommt, ist der betreffende Internethändler jedenfalls auch Verletzer des Wettbewerbsverstoßes, da er durch seine Angebotsschaltung auf der Verkaufsplattform objektiv die Bedingung für den Verstoß gesetzt hat.

LG Arnsberg v. 22.01.2015:
Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

LG Berlin v. 10.02.2015:
Offeriert ein Online-Händler auf der Internet-Plattform Amazon einen Garderobenständer mit dem Zusatz „Klax“ und wird auf seiner Angebotsseite der Begriff „Klax“ sowohl in der Produktbeschreibung auf dem bestimmungsgemäß sichtbaren Teil der Angebotsseite wiedergegeben als auch im HTML-Quelltext sowie als „keyword-Tag“, so haftet der Online-Händler persönlich als Störer für die von Amazon begangene Markenverletzung, da die Marke "Klax" für Möbel anderweitig markenrechtlich geschützt ist. - Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Markenrechts wird dem Onlinehändler zugerechnet, da es für ihn ohne weiteres feststellbar gewesen wäre, ob ein Zeichen markenrechtlich geschützt ist.

LG Arnsberg v. 05.03.2015:
Ein Internethändler, der auf dem Amazon-Marketplace Waren anbietet, haftet verschuldensunabhängig für Rechtsverletzungen von Amazon. Er ist als sogenannter "mittelbarer Störer" passiv legitimiert, wenn er durch die Beauftragung einer Firma einen willentlich und adäquat kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet hat, ohne den die veröffentlichte Werbung nicht erschienen wäre.

OLG Hamm v. 09.07.2015:
Ein Amazon-Marketplace-Händler haftet für die Rechtsverletzungen, die durch Amazon begangen werden, unabhängig davon, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft.

OLG Hamm v. 04.08.2015:
Das Bewerben mittels einer Produktabbildung ist irreführend, wenn das Angebot nicht den Umfang der Produktabbildung hat (Abbildung eines Sonnenschirms mit Bodenplatte für das Angebot eines Sonnenschirms ohne Ständer).

BGH v. 03.03.2016:
Ein Händler, der auf einer Internet-Handelsplattform in seinem Namen ein Verkaufsangebot veröffentlichen lässt, obwohl er dessen inhaltliche Gestaltung nicht vollständig beherrscht, weil dem Plattformbetreiber die Angabe und Änderung der unverbindlichen Preisempfehlung vorbehalten ist, haftet als Täter für den infolge unzutreffender Angabe der Preisempfehlung irreführenden Inhalt seines Angebots (Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).




BGH v. 03.03.2016:
Händler, die auf der Internet-Verkaufsplattform Amazon-Marketplace Produkte zum Verkauf anbieten, trifft eine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf mögliche Veränderungen der Produktbeschreibungen ihrer Angebote, die selbständig von Dritten vorgenommen werden, wenn der Plattformbetreiber derartige Angebotsänderungen zulässt (Angebotsmanipulation bei Amazon).

OLG München v. 10.03.2016:
Verkäufer auf der Plattform www.amazon.de, deren Produktangebote auf der Plattform mit von diesen nicht eingestellten Lichtbildern der Produkte erscheinen, können weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer wegen öffentlicher Zugänglichmachung der Lichtbilder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (Angebote mit Lichtbildverknüpfung).

LG Arnsberg v. 08.09.2016:
Ist auf einer Werbung für ein Produkt neben dem Produkt selbst noch weiteres Zubehör abgebildet (hier: Sonnenschirm mit einer Bodenplatte als Zubehör), so ist die Werbung jedenfalls dann im wettbewerbsrechtlichen Sinne irreführend, wenn das Zubehör nicht zum Lieferumfang gehört und sich die Preisangabe lediglich auf das eigentliche Produkt bezieht, nicht jedoch auf das Zubehör und dies aus der Werbung nicht ohne weiteres und unmittelbar erkennbar ist. Der Umstand, dass die konkret von der Klägerin herangezogene Werbung nicht auf der eigenen Internetseite des Anbieters, sondern auf der Internetseite einer Preissuchmaschine erscheint, vermag am Vorliegen einer Irreführungsgefahr nichts zu ändern.).

AG Hamburg v. 18.02.2016:
Die verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht nach § 97 Abs. 1 UrhG, die einen bei Amazon werbenden Medienhändler trifft, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Eine unter Berücksichtigung der Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gebotene verfassungsmäßige Einschränkung dieser Täterhaftung bedarf es allenfalls, wenn der rechtswidrige Inhalt des Angebots nur bei aufwendiger Recherche erkennbar wäre und dies für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. - Bei einem insgesamt rechtswidrig erstellten Musikalbum ist die Rechtswidrigkeit ohne weiteres durch Vergleich mit der Diskographie des Künstlers abrufbar. Eine solche Überprüfung ist einem Händler zumutbar.).

OLG Stuttgart v. 04.11.2021:
Aussagen über die Verringerung von Hautfalten in der Werbung für ein Lebensmittel sind als spezifische gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (sog. Health-Claims-Verordnung) einzuordnen, wenn der optische Effekt einer Steigerung körperlicher Funktionen beschrieben wird. Die Einordnung hängt von den Umständen der Werbung ab, insbesondere davon, ob die Angabe in einem gesundheitsbezogenen Kontext verwendet wird. Es reicht aus, dass sie bei einem Durchschnittsverbraucher einen entsprechenden Eindruck hervorrufen kann.

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Ordnungsmittelverfahren:


LG Köln v. 04.09.2014:
Den Onlineverkäufer auf dem Amazon Marketplace treffen gewisse Überwachungspflichten hinsichtlich von Rechtsverstößen, die von Amazon selbst begangen werden. Auch im Ordnungsmittelverfahren sind derartige Rechtsverstöße von Amazon dem Händler zuzurechnen.

OLG Köln v. 10.12.2014:
Der Onlinehändler, der auf dem Amazon Marketplace Waren anbietet, ist auch im Ordnungsmittelverfahren verantwortlich für Rechtsverstöße, die von Amazon begangen werden; er muss Kontrollen durchführen, selbst wenn er auf der Plattform tausende Produkte anbietet.

LG Arnsberg v. 18.02.2015:
Die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon ist wettbewerbswidrig iSv. § 7 Abs.2 Nr.3 UWG. Ein Händler, der über die Online-Plattform Marketplace von Amazon verkauft, ist auch im Ordnungsmittelverfahren für die rechtswidrige Weiterempfehlungsfunktion von Amazon verantwortlich.

OLG Köln v. 06.05.2015:
Auch im Ordnungsmittelverfahren wegen fehlerhafter Angabe von UVP-Preisen sind Rechtsverstöße von Amazon dem jeweiligen Amazon-Marketplace-Händler zuzurechnen.

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