1. |
Gesundheitsbezogene Angaben über ein Nahrungsergänzungsmittel sind nur zulässig, wenn sie in der Liste der nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) erlassenen Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommision vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Verordnung (EU) 432/2012) enthalten sind.
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2. |
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach Art. 10 Abs. 1 HCVO i.V.m. der Liste in der Verordnung (EU) 432/2012 zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt selbst, welches diese Elemente enthält.
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3. |
Die zulässigen Health Claims für Pantothensäure und Eisen, der Stoff trage zu einer normalen geistigen Leistung bei bzw. er trage zu einer normalen kognitiven Funktion bei, rechtfertigt nicht die Werbeaussagen,
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„Dieses Produkt macht schlau“,
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„hilft Leuten, sich besser zu erinnern“ bzw.
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„Dinge nicht mehr zu vergessen“
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„holt die Merkfähigkeit zurück“,
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„unterstützte den Körper beim Lernen und Konzentrieren unter Stress in Prüfungssituationen“ oder
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„steigere die Leistungs- und Denkfähigkeit“.
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und daher unzulässig.
4. |
Die Verwendung von Angaben in der Liste der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO erlassenen Verordnung (EU) 432/2012 ist nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (Anschluss BGH, 17. Januar 2013, I ZR 5/12, GRUR 2013, 958)
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