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Health-Claims-Verordnung

Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Deutsche Rechtsprechung



Einleitung:


Nach Art. 13 der Health-Claims-Verordnung sind bestimmte gesundheitsbezogene Angaben ohne ein gesondertes Zulassungsverfahren zulässig, sofern sie sich auf wissenschaftlich nachgewiesene Wirkungen beziehen und vom Verbraucher richtig verstanden werden.




Diese zulässigen Angaben ergeben sich aus einer Liste gemäß Art. 13 HCVO.

Die dort normierte tabellarische Zusammenfassung zulässiger gesundheitsbezogener Angaben weist jedem Stoff, Lebensmittel oder jeder Lebensmittelkategorie eine Aussage zu, die ohne separates Zulassungsverfahren unter Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen an die jeweilige Wirkstoffmenge oder -qualität stets verwendet werden darf.

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Allgemeines:


Normen EU:


Richtlinie 2000/13/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

Verordnung 178/2002/EG zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zu Lebensmittelsicherheit

Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (2002/46/EG)

Verordnung 1924/2006/EG über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel - Health-Claims-Verordnung - HCVO - Health-Claims-Verordnung

Verordnung 1925/2006/EG über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln

EG-Verordnung 834/2007/EG über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008/EG über Lebensmittelzusatzstoffe

Verordnung 1169/2011/EU betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel

Verordnung 432/2012/EU - Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben bei Lebensmitteln






Normen Deutschland:


Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln (LMKV)

Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (NemV)

Verordnung über diätetische Lebensmittel (DiätV)

Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten (Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV)

Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung - KakaoV


Stichwörter:


Lebensmittel - Genussmittel - Inhaltsstoffe - Kennzeichnung

Handeln mit Bioprodukten und Ökowaren

Nahrungsergänzungsmittel - Lebensmittelsupplemente - Aufbaumittel

Diätetische Lebensmittel

Schlankheitsmittel - Schlankheitswerbung

Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben

Die Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln

Die Rechtsprechung zu einzelnen Substanzen im Arznei- und Lebensmittelrecht




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Europarecht:


BGH v. 05.12.2012:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung der Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 28 Abs. 5, Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. Nr. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (ABl. Nr. L 37 vom 10. Februar 2010, S. 16) geänderten Fassung folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (Monsterbacke):

   Mussten die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bereits im Jahre 2010 befolgt werden?

EuGH v. 10.04.2014:
Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Hinweispflichten nach Art. 10 Abs. 2 dieser Verordnung im Jahr 2010 bereits für gesundheitsbezogene Angaben galten, die nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung in Verbindung mit ihrem Art. 28 Abs. 5 und 6 verboten waren.

BGH v. 12.02.2015:
Die speziellen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verdrängen nicht die allgemeine Regelung über den Täuschungsschutz in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG, sondern ergänzen diese lediglich. - Da sich die besonderen positiven Nährwerteigenschaften gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aus dem Brennwert des beworbenen Lebensmittels oder den in ihm enthaltenen Nährstoffen oder Substanzen ergeben, muss sich auch das Verbraucherverständnis auf eine Eigenschaft beziehen, die der durch das Lebensmittel gelieferten Energie oder einem bestimmten, in ihm enthaltenen Nährstoff oder einer anderen Substanz geschuldet ist. - Die Bestimmung des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellt eine der Besonderheit von Verweisen auf nichtspezifische Vorteile Rechnung tragende lex specialis gegenüber der allgemeinen Regelung des Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung dar. Die Regelung des Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 steht demgegenüber selbständig neben der des Art. 10 Abs. 1 und 3 dieser Verordnung und gilt daher auch für gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Monsterbacke II).

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Rechtsprechung:


Detox

OLG Schleswig v. 01.07.2008:
Eine nationale Regelung, die Bezugnahmen auf das Schlankwerden absolut – also auch ohne Irreführung – verbietet, verstößt gegen die Artikel 28, 30 EG und Artikel 18 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2000/13/EG. Verboten ist eine derartige Bezugnahme nur, wenn sie gleichzeitig irreführend ist. Irreführend ist eine derartige Bezugnahme insbesondere dann, wenn die versprochenen Wirkungen nicht hinreichend wissenschaftlich gesichert und bewiesen sind.

OVG Koblenz v. 19.08.2009:
Die Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EGV 1924/2006) unzulässig ist. - Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EGV 1924/2006) verboten sind Etikettierung und Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe für ein alkoholisches Getränk.

OLG Düsseldorf v. 01.09.2009:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB ist es verboten, in der Werbung für Lebensmittel Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Dieses Verbot krankheitsbezogener Werbung stellt eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 4 Nr. 11 UWG dar. Es gilt gemäß § 12 Abs. 2 LFGB, § 3 Abs. 1 DiätV auch für diätetische Lebensmittel. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 DiätV dürfen bilanzierte Diäten nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Hinweis „zur diätetischen Behandlung von …“, ergänzt durch die Krankheit für die sie bestimmt sind, enthalten. Der Vorschrift unterfallen demnach nur solche Aussagen, die die Worte „zur diätetischen Behandlung von“ enthalten.

LG Düsseldorf v. 28.10.2009:
Solange die Liste über zulässige Werbeangaben bei Nahrungsssupplementen gem. Art. 13 Abs. 3 der Health-Claim-Verordnung noch nicht verabschiedet ist, dürfen im Inland angebotene Nahrungsergänzungsmittel und Aufbaustoffe, die in einem EU-Land zulässigerweise hergestellt worden sind, nur entsprechend den Vorgaben der Verordnung beworben werden. Dazu gehören Angaben über die Menge und physiologische Wirksamkeit der in Supplementen enthaltenen Stoffe. Für die Richtigkeit dieser Angaben und den wissenschaftlichen Nachweis der Wirksamkeit ist der Anbieter darlegungs- und beweispflichtig (Pilzprodukte).

OLG Düsseldorf v. 23.03.2010:
Bei der Frage, ob es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe handelt, darf nicht zwischen unterschiedlichen Lebensmittelgruppen unterschieden werden. Der Begriff muss vielmehr einheitlich ausgelegt werden. - Die Aussage, ein alkoholisches Getränk sei "bekömmlich" bezieht sich nicht auf einen positiven, das gesundheitliche Wohlbefinden verbessernden Einfluss des alkoholischen Getränks, sondern lediglich auf die Verträglichkeit des Getränks. Ob dies bereits einen Gesundheitsbezug im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 Satz 1 HCVO darstellen kann, erscheint zweifelhaft (Underberg - Bekömmlichkeit).

OVG Lüneburg v. 03.02.2011:
Einzelne Werbeaussagen im Internet in Bezug auf ein ausdrücklich als Nahrungsergänzungsmittel bezeichnetes Produkt, die als solche unter das Verbot krankheitsbezogener Werbung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB oder als Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ("Health-Claims-Verordnung") fallen können (hier: wissenschaftlich ausgestaltete Beschreibung einer Unterbrechung der körpereigenen Cholesterinsynthese), vermögen die Eigenschaft des Produkts als Präsentationsarzneimittel nicht zu begründen, wenn sie aus Sicht eines durchschnittlich informierten Verbrauchers für das Gesamtbild der Produktpräsentation nicht prägend sind (Red Rice 330 mg GPH Kapseln).

OLG Stuttgart v. 03.02.2011:
Die Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ stellt weder eine nährwert- noch eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. der Legaldefinitionen in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (VNGA) und auch keinen Verweis i. S. v. Art. 10 Abs. 3 VNGA dar und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

LG Berlin v. 10.05.2011:
Das für alkoholische Getränke in Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - Health Claim Verordnung - statuierte Totalverbot für die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben gilt auch für Werbeaussagen im Internet. Es dürfen keine allgemeinen Werbeaussagen zur den positiven Wirkungen des Biers und keine gesundheitsbezogenen Angaben gemacht werden.




OLG Rostock v. 25.05.2011:
Die VO (EG) Nr. 1924/2006 ist allgemein als Marktverhaltensregel anzusehen. Das gesamte lebensmittelrechtliche Kennzeichnungsrecht stellt wettbewerbsbezogene Marktverhaltensregeln dar. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 lit. a VO (EG) Nr. 1924/2006.

OLG Bamberg v. 12.02.2014:
Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach Art. 10 Abs. 1 HCVO i.V.m. der Liste der VO 432/2012/EG zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt, das diese Elemente enthält.

LG Düsseldorf v. 22.05.2015:
Bei „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die Bezeichnung „Detox“ bringt zum Ausdruck, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt. Werbung mit dem Begriff „Detox“ ist unzulässig.

KG Berlin v. 10.07.2015:

und daher unzulässig.

  1.  Gesundheitsbezogene Angaben über ein Nahrungsergänzungsmittel sind nur zulässig, wenn sie in der Liste der nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (HCVO) erlassenen Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommision vom 16. Mai 2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern (Verordnung (EU) 432/2012) enthalten sind.

  2.  Gesundheitsbezogene Angaben dürfen nur zu dem jeweiligen Nährstoff, der Substanz oder dem Lebensmittel gemacht werden, für die sie nach Art. 10 Abs. 1 HCVO i.V.m. der Liste in der Verordnung (EU) 432/2012 zugelassen sind, nicht jedoch zu dem Lebensmittelprodukt selbst, welches diese Elemente enthält.

  3.  Die zulässigen Health Claims für Pantothensäure und Eisen, der Stoff trage zu einer normalen geistigen Leistung bei bzw. er trage zu einer normalen kognitiven Funktion bei, rechtfertigt nicht die Werbeaussagen,

„Dieses Produkt macht schlau“,
„hilft Leuten, sich besser zu erinnern“ bzw.
„Dinge nicht mehr zu vergessen“
„holt die Merkfähigkeit zurück“,
„unterstützte den Körper beim Lernen und Konzentrieren unter Stress in Prüfungssituationen“ oder
„steigere die Leistungs- und Denkfähigkeit“.

  4.  Die Verwendung von Angaben in der Liste der nach Art. 13 Abs. 3 HCVO erlassenen Verordnung (EU) 432/2012 ist nur dann zulässig ist, wenn die behauptete positive Wirkung der jeweiligen Substanz bereits zu dem Zeitpunkt anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse nachgewiesen ist, zu dem die Angaben gemacht werden (Anschluss BGH, 17. Januar 2013, I ZR 5/12, GRUR 2013, 958)

OLG Celle v. 22.10.2015:
Die Vorschriften der HCVO sind nach ihrem Art. 1 Abs. 2 auch auf Werbemaßnahmen in Fachpublikationen anwendbar.

LG Frankfurt am Main v. 10.02.2016:
Die Aussagen „... Zink für starke Knochen & gesundes Wachstum“ und „Zink fördert gesundes Wachstum“ sowie die Aussagen „... Calcium für starke Knochen“ und „Calcium ... wichtig für starke Knochen“ für ein für Säuglinge und Kleinkinder bestimmtes Produkt stellen jede für sich eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 2, Art 2 Abs. 2 Nr. 5 EGV 1924/2006 (= Health-Claims-VO) dar.

OLG Karlsruhe v. 17.03.2016:
Der Begriff „mild gesalzen" ist nährwertbezogen i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO. Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nach dem Anhang der HCVO nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Die Bewerbung von Tütensuppen, die diesen Grenzwert nicht einhalten, mit der Bezeichnung „mild gesalzen“ ist somit gemäß Art. 8 Abs. 1 HCVO unzulässig. - Die Werbung mit „mild gesalzen" ist grundsätzlich auch nur dann zulässig, wenn die Pflichtangaben nach Art. 9 Abs. 1 HCVO insgesamt eingehalten werden (Anschluss OLG Hamburg, 24. April 2014, 3 W 27/14, GRUR-RR 2014, 468)(Rn.16):



OLG Celle v. 02.05.2016:
Die Regelungen der HCVO dienen dem Schutz der Verbraucher und stellen daher Marktverhaltensregelungen i.S. des § 3a UWG dar. Gem. Art. 12 Buchst. c HCVO sind solche gesundheitsbezogenen Angaben unzulässig, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Art. 11 genannt werden, verweisen. - Wirbt ein Unternehmen für ein Diätprodukt mit gesundheitsbezogenen Aussagen eines approbierten Arztes unter voller Nennung von dessen Namen, dessen Berufsbezeichnung als „medizinischer Wissenschaftler“ und „Ernährungsmediziner“ und unter Beifügung eines Fotos, so stellt dies eine unzulässige Empfehlung i.S.v. Art. 12 Buchst. c HCVO dar (Ärztliche Empfehlung).

OLG Hamm v. 04.08.2016:
Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur HCVO aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO bezeichnet der Ausdruck "nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Die Annahme einer "nährwertbezogenen Angabe" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch eine Angabe, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwendet, eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Monsterbacke II" des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, I ZR 36/11). ("Vitalstoffe" in der Produktbeschreibung).

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