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OVG Koblenz Urteil vom 19.08.2009 - 8 A 10579/09 - "Bekömmlich" ist eine gesundheitsbezogene Angabe, die deshalb bei alkoholischen Getränken verboten ist
OVG Koblenz v. 19.08.2009: "Bekömmlich" ist eine gesundheitsbezogene Angabe, die deshalb bei alkoholischen Getränken verboten ist
Das OVG Koblenz (Urteil vom 19.08.2009 - 8 A 10579/09) hat entschieden:
- Die Bezeichnung eines Weins als "bekömmlich" stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EGV 1924/2006) unzulässig ist.
- Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (EGV 1924/2006) verboten sind Etikettierung und Werbung mit einer gesundheitsbezogenen Angabe für ein alkoholisches Getränk.
Siehe auch Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arzneimitteln, Heilmitteln, Kosmetika und Nahrungsergänzungsmitteln und Verschiedene Werbeaussagen
Tatbestand:
Die klagende Winzergenossenschaft begehrt die Feststellung der Berechtigung, bei der Etikettierung und der Bewerbung der von ihr vertriebenen Weine „Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild“ den Begriff „bekömmlich“ zu verwenden.
Der Beklagte hatte zunächst beanstandet, dass die Klägerin einen Wein der Rebsorte Dornfelder mit dem Zusatz „säurearm“ vermarktete, und gegen die Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ bei der Etikettierung keine Bedenken geäußert.
Mit Schreiben vom 24. Juli und 12. November 2008 wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem Wort „bekömmlich“ um eine nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5, Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unzulässige gesundheitsbezogene Angabe handele, und forderte die Klägerin zur Beachtung dieser Rechtsauffassung auf.
Am 21. Januar 2009 hat die Klägerin Feststellungsklage zur Klärung erhoben. Sie ist der Auffassung, der Begriff weise keinen Gesundheitsbezug auf, sondern drücke das allgemeine Wohlbefinden aus, und suggeriere insbesondere nicht, für die „Verdauung förderlich“ zu sein. Schon unter Geltung von § 24 WeinG sei der Begriff nicht als verbotene gesundheitsbezogene Angabe verstanden worden. Im Übrigen sei die Anwendung der Verordnung hier ausgeschlossen, denn sie gelte nicht für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden, die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben könnten, wie z.B. „Digestif“ oder „Hustenbonbon“. Auch ein „Digestif“ stelle aber ein die Verdauung förderndes Getränk mit Gesundheitsbezug dar. Im Übrigen müsse die Entstehungsgeschichte der Norm berücksichtigt werden. Die Verordnung habe in ihrem ersten Entwurf in Art. 11 ein generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben enthalten. Nachdem insoweit massive Kritik geäußert worden sei, habe die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angaben, die das allgemeine Wohlbefinden beträfen, nicht unter die Verordnung fallen sollten, und die Verordnung entsprechend geändert. Von daher sei der Begriff „gesundheitsbezogene Angaben“ eng auszulegen. Schließlich verbiete die Verordnung lediglich das „Tragen“ gesundheitsbezogener Angaben, so dass das Verbot allenfalls die Etikettierung, nicht aber die Werbung für das Produkt betreffe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage unter Zulassung der Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Begriff „bekömmlich“ stehe für „leicht verträglich, gut verdaulich und daher gesund“ und stelle daher eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung dar, die bei der Weinbezeichnung ebenso wie bei der Werbung für Wein unzulässig sei. Anders als bei dem „Digestif“ handele es sich dabei nicht um eine allgemeine Bezeichnung, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft von Wein verwendet werde und deshalb auch unter Berücksichtigung der Verordnung zulässig sein könne.
Mit ihrer Berufung macht die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens insbesondere geltend, der Begriff „bekömmlich“ habe nur einen entfernten Gesundheitsbezug. Er sei bei Getränken allgemein verbreitet (auch bei Bieren) und habe nichts mit der Verdauung zu tun, sondern beschreibe den Wunsch, der Wein möge gut schmecken. Die Verordnung differenziere zwischen dem „Tragen“ und der „Verwendung“ von Angaben, ersteres betreffe daher allein die Etikettierung des Produkts.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 23. April 2009 abzuändern und
- festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Etikettierung der von ihr vertriebenen Weine „Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild“ den Begriff „bekömmlich“ zu verwenden,
- festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, der Klägerin zu untersagen, in der Werbung (außerhalb der Etikettierung) für die von ihr vertriebenen Weine „Dornfelder Edition Mild“ und „Grauer/Weißer Burgunder (Cuvée) Edition Mild“ den Begriff „bekömmlich“ zu verwenden.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass bei der Etikettierung von Wein zwar grundsätzlich nach Anhang VII der Verordnung EG Nr. 1493/1999 sonstige Angaben – zu denen auch „bekömmlich“ zähle – zulässig seien, sofern sie nicht zur Irreführung geeignet seien oder durch spezialgesetzliche Regelungen eingeschränkt würden. Derartige Beschränkungen enthalte indessen die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben bei Wein generell verbiete. Bei der Bezeichnung „bekömmlich“ handele es sich um eine solche Angabe. Es werde nämlich suggeriert, dass ein Zusammenhang zwischen dem Weinkonsum und dem Fehlen von Verdauungs- oder Magenbeschwerden bestehe. Im Übrigen sei der von der Verordnung untersagte Zusammenhang zwischen Lebensmittel und Gesundheit nicht nur im Sinne einer Gesundheitsförderlichkeit zu verstehen; ausreichend sei es auch, wenn zum Ausdruck komme, die Gesundheit werde nicht beeinträchtigt. Der Gesundheitsbezug des Wortes „bekömmlich“ werde indessen besonders angesichts des gegenteiligen Begriffs „unbekömmlich“ deutlich. Von daher sei klar, dass von einem „bekömmlichen“ Erzeugnis keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Es sei auch zu bedenken, dass die in Streit stehende Angabe die Gefahren alkoholischer Getränke verharmlose und zu übermäßigem Alkoholkonsum verleiten könne. Im Übrigen seien nach Art. 10 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Verweise auf ein gesundheitsbezogenes Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine der nach Art. 13 oder 14 gelisteten speziellen gesundheitsbezogenen Angabe beigefügt werde, was indessen bei alkoholhaltigen Getränken gerade unzulässig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsvorgänge, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die (zulässige) Feststellungsklage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Einer Verwendung des Begriffs „bekömmlich“ bei der Etikettierung der von der Klägerin bezeichneten Weine und deren Bewerbung steht Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel entgegen.
Nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dürfen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung definiert den Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe als Aussage oder Darstellung, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Gesundheitsbezogene Angaben dürfen bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen (Art. 3 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
Hiervon ausgehend ist die Bezeichnung „bekömmlich“ wegen ihres Gesundheitsbezugs eine unzulässige Angabe, die weder auf den Etiketten der Weine der Klägerin (1.) noch bei deren Bewerbung (2.) verwendet werden darf.
1. Die Bezeichnung „bekömmlich“ hat im Zusammenhang mit einem Wein eine die menschliche Gesundheit betreffende Bedeutung, die über das gesundheitsbezogene Wohlbefinden hinausgeht und deshalb nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 auf Weinetiketten unzulässig ist.
Dabei bedarf es keiner ins Einzelne gehenden Klärung, wie der Begriff der „Gesundheit“ von der Verordnung verstanden wird. Einigkeit scheint darüber zu bestehen, dass die von der World Health Organization (WHO) vertretene weite Definition von Gesundheit, die einen Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht allein das Fehlen von Krankheit und Gebrechen meint (Zitat nach Meisterernst/Haber, wrp 2007, 363, 375), nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugrunde gelegt worden ist (vgl. Meisterernst/Haber, wie vor). Von dieser Definition, aber auch von dem der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugrunde gelegten Begriff der Gesundheit erfasst werden jedoch jedenfalls die mit einem Lebensmittel verbundenen Wirkungen auf den Körper des Verbrauchers und dessen Funktionen. Verlangt werden darf darüber hinaus jedoch nicht, dass mit dem Lebensmittel gezielt Funktionen, Beschaffenheit und Zustand des Körpers beeinflusst werden. Diese Wirkungen sind allein einem Arzneimittel zuzuschreiben (vgl. BVerwG, LRE 55, 329 und juris, Rn. 22; OLG Hamm, ZLR 2007, 730 und juris, Rn. 44). Die in Rede stehende Verordnung ist ausschließlich auf Lebensmittel anzuwenden, weshalb die Anforderungen an gesundheitsbezogene Angaben nicht überhöht werden dürfen. Von diesen abzugrenzen sind ferner Verweise auf das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, die in Art. 10 Abs. 3 der Verordnung eine eigene Regelung erfahren haben.
Danach stellt der Begriff „bekömmlich“ bei Wein einen Zusammenhang zu Vorgängen im Körper her und spricht nicht nur das allgemeine Wohlbefinden an, das mit dem Konsum des Weins verbunden sein kann.
Zwar kann der Begriff „bekömmlich“ grundsätzlich auch in einem nur allgemeinen oder gar subjektiven Sinne verstanden werden. Wie die Vorinstanz dargestellt hat und sich auch aus sonstigen Wortbedeutungsnachweisen ergibt, ist die Bedeutung des Begriffs indes weitreichender. Dem Begriff werden Synonyme wie „gesund“, „leicht verdaulich“, „nicht belastend“, „nicht schwer“ und „den Magen schonend“ zugeordnet. Er bringt zum Ausdruck, dass das so bezeichnete Lebensmittel – wenn es schon nicht förderlich ist – jedenfalls den Körper und seine Funktionen (etwa den Verdauungsvorgang) nicht belasten oder beeinträchtigen wird. Dies ist bei dem Konsum von Wein auch von Relevanz, denn mit ihm werden immer wieder Kopf- und Magenbeschwerden in Zusammenhang gebracht; u.U. kann Wein sogar den menschlichen Organismus schädigende Wirkung zukommen. Dies belegt ohne weiteres ein mit dem Begriff „bekömmlich“ (auch) verknüpftes körperrelevantes, gesundheitsbezogenes Verständnis, das an Deutlichkeit gewinnt, wenn man die gegenteilige Aussage „unbekömmlich“ mit in den Blick nimmt (vgl. zu Beispielen von verbotswürdigen und nicht verbotswürdigen Begriffen, die die EU-Kommission verlautbart hat, Meisterernst/Haber, wie vor) und außerdem die weite Definition der gesundheitsbezogenen Angabe in Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 berücksichtigt.
Neben der Wortbedeutung des Begriffs sprechen auch Systematik sowie Sinn und Zweck der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und deren Regelung in Art. 4 Abs. 3 für eine die Gesundheit betreffende Angabe im Zusammenhang mit Wein. Mit dieser Vorschrift wird die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben allein für alkoholische Getränke (mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent) untersagt (siehe auch die Regelung für traditionelle Begriffe in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung). Diese Sonderstellung, die auf die möglichen schädlichen Wirkungen dieser Getränke abzielt, steht in Einklang mit Sinn und Zweck der Verordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau im Lebensmittelbereich zu gewährleisten (vgl. Art 1 Abs. 1 der Verordnung). In Ziffer 1 der Eingangserwägungen der Verordnung heißt es dazu:
„Zunehmend werden Lebensmittel in der Gemeinschaft mit nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben gekennzeichnet, und es wird mit diesen Angaben für sie Werbung gemacht. Um dem Verbraucher ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten und ihm die Wahl zu erleichtern, sollten die im Handel befindlichen Produkte … sicher sein und eine angemessene Kennzeichnung aufweisen. Eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung ist eine Grundvoraussetzung für eine gute Gesundheit, und einzelne Produkte sind im Kontext der gesamten Ernährung von relativer Bedeutung.“
Diesem Schutzniveau kann nicht mehr Rechnung getragen werden, wenn ein Begriff wie „bekömmlich“ mit seinem auch gesundheitsbezogenen Aussagegehalt für Wein verwendet werden darf. Wein weist durchschnittlich einen Alkoholgehalt von 9 bis 14 Volumenprozent auf, kann deswegen (ggf. im Zusammenwirken mit bestimmten Körperkonstellationen und Verbraucherverhalten) gesundheits-beeinträchtigend bzw. –schädigend wirken und nicht zuletzt ein Suchtverhalten einleiten oder befördern. Die hervorgehobene Stellung von alkoholischen Getränken im Regelungsgefüge der Verordnung verlangt daher die Berücksichtigung des in dem Begriff enthaltenen gesundheitsbezogenen Aspekts, um den es der Klägerin letztlich auch in der Sache geht. Sie beschreibt den hier in Rede stehenden Wein als bekömmlich, weil er – unter Berücksichtigung eines besonderen Verfahrens – säurearm ausgebaut wird. Damit wird ein Zusammenhang zwischen dem Wein und dem Fehlen von mit dem Konsum teilweise verbundenen nachteiligen Wirkungen im Verdauungsvorgang hergestellt.
Dieser Betrachtung steht nicht entgegen, dass – wie von der Klägerin vorgetragen – andere Getränke wie Mineralwässer, Kaffee/Tee, Biere oder Schnäpse in der Praxis immer wieder mit dem Begriff „bekömmlich“ bezeichnet werden (sollen). Es handelt es sich dabei um unterschiedliche Produktgruppen, die wegen ihrer spezifischen Besonderheiten anderen Bewertungen durchaus zugänglich sein können (vgl. insoweit auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 25. April 2006, Bl. 42 f. der Gerichtsakte). Mineralwässer sowie Kaffee/Tee sind keine alkoholischen Getränke und unterfallen deshalb nicht Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; mit ihnen sind jedenfalls nicht die mit alkoholischen Getränken einhergehenden gesundheitlichen Wirkungen verbunden. Ob Biere oder Schnäpse unter Geltung der Verbotsregelung des Art. 4 Abs. 3 der Verordnung – möglicherweise entgegen bisheriger Rechtslage – noch (ohne weiteren Zusatz oder Erläuterung) als „bekömmlich“ bezeichnet werden dürfen, bedarf hier keiner Entscheidung, kann aber durchaus angezweifelt werden; auch hier wird aber der Einzelfall maßgeblich sein.
Dass die Bezeichnung von Wein mit dem Begriff „bekömmlich“ keine traditionelle Angabe einer Eigenschaft von Wein im Sinne der Ziffer 5 der Einleitung zu der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Nicht zu folgen vermag der Senat der aus dieser Regelung seitens der Klägerin hergeleiteten Folgerung, dass wegen der zulässigen Bezeichnung von „Digestif“ auch alle Hinweise auf sonstige alkoholische Getränke, die die Verdauung nicht belasten bzw. begünstigen, keinen Gesundheitsbezug aufweisen. Die traditionellen Begriffe sind grundsätzlich von dem Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen und haben in Art. 1 Abs. 4 der Verordnung eine Detailregelung erfahren. Daraus Schlüsse im Sinne des Klägervortrags zu ziehen, verbietet indes Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ausdrücklich, der insoweit auch nicht einschränkend auszulegen ist.
2. Die Klägerin darf die Bezeichnung „bekömmlich“ auch nicht bei der Werbung für die in Rede stehenden Weine verwenden. Auch dies verstößt gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006. Das dort normierte gesundheitsbezogene Verwendungsverbot gilt auch für die Werbung.
Die Formulierung der Vorschrift, alkoholische Getränke (der bezeichneten Art) dürfen „keine gesundheitsbezogene Angabe tragen“, umfasst über die unmittelbare Verbindung von Angabe und Getränk hinaus auch die Werbung (vgl. Koch, Weinrecht, Gesundheitsbezogene Angabe, S. 11). Dies lässt sich nicht nur aus der in der französischen Fassung der Verordnung verwendeten, weiter zu verstehenden Formulierung „ne comportent pas“ herleiten, sondern ergibt sich auch aus Regelungsgegenstand und Systematik der Verordnung. Nach dem allgemeinen Grundsatz, der dem Kapitel II mit der Regelung des Art. 4 Abs. 3 in der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 vorangestellt ist, dürfen u.a. gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung). Diese Regelung bildet den Anwendungsbereich der Verordnung ab (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung, Ziffer 4 der Einleitung). Des Weiteren zeigen die Art. 3 bis 5 des Kapitels II der Verordnung, dass das dort vorkommende Wort „Verwendung“ als Oberbegriff zu verstehen ist, der den Sachverhalt „Angaben tragen“ sowie die Werbung umfasst. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass mit der Wortwahl „Angaben tragen“, die sich nicht isoliert in Abs. 3 des Art. 4 der Verordnung, sondern auch in dessen Abs. 1 findet, nur ein Teilaspekt des von der Verordnung erfassten Handlungsspektrums bei alkoholischen Getränken verboten sein soll. Vielmehr wird die Formulierung „Informationen tragen“ in Art. 10 Abs. 2 der Verordnung ausdrücklich nicht nur auf die Kennzeichnung und die Aufmachung der Lebensmittel bezogen, sondern auch auf die Lebensmittelwerbung. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung würde eine nicht unerhebliche Rücknahme des Schutzziels der Verordnung insbesondere mit Blick auf alkoholische Getränke bedeuten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, da die Rechtssache nach Maßgabe von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstands wird auf 10.000,-- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).