1. | Die Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ stellt weder eine nährwert- noch eine gesundheitsbezogene Angabe i.S. der Legaldefinitionen in Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der Verordnung Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln (VNGA) und auch keinen Verweis i. S. v. Art. 10 Abs. 3 VNGA dar und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. |
2. | Die auf der primär Kinder ansprechenden Verpackung eines Früchtequarks angebrachte Werbeaussage „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“ erweckt die Vorstellung, das Produkt weise bei (nahezu) täglichem Konsum ähnliche Vorteile für die Ernährung auf wie Milch, ohne dass sein (nahezu) täglicher Konsum aufgrund einer von Milch deutlich abweichenden Zusammensetzung mit Nachteilen, insbesondere für Kinder, verbunden ist. Die Aussage stellt eine Irreführung i. S. v. § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFBG dar, wenn der damit beworbene Früchtequark auf dieselbe Menge bezogen gegenüber (Voll-)Milch ein Mehrfaches an Zucker enthält. |
1. | Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 31.05.2010, Az. 34 O 19/10 KfH, wird die Beklagte verurteilt,
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2. | Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 208,65 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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3. | Hilfsweise:
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die Berufung zurückzuweisen. |