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Landgericht Düsseldorf Urteil vom 22.05.2015 - 38 O 119/14 - Bezeichnung "Detox" für einen Kräutertee als gesundheitsbezogene Angabe
LG Düsseldorf v. 22.05.2015: Bezeichnung "Detox" für einen Kräutertee als gesundheitsbezogene Angabe
Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 22.05.2015 - 38 O 119/14) hat entschieden:
Bei „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die Bezeichnung „Detox“ bringt zum Ausdruck, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt. Werbung mit dem Begriff „Detox“ ist unzulässig.
Siehe auch Detox und Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben<
Tatbestand:
Der Kläger ist ein Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Überwachung der Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs gehört.
Die Beklagte vertreibt unter der Dachmarke "Harmonie für Körper und Seele" eine Kräutermischung aus den Zutaten Brennesselnkraut, Melisse, Pfefferminze, Rotbusch, Mate, Grüner Tee, Löwenzahnkraut und Wacholderbeeren in der aus Anlage K 1 ersichtlichen Aufmachung unter der Bezeichnung "Detox".
Der Kläger hält dies für geschäftlich unlauter im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 LFGB, § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB und Artikel 10 HCVO sowie § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Die Bezeichnung "Detox" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer entgiftenden Wirkung verstanden. Eine solche Wirkung sei weder belegt noch als gesundheitsbezogene Angabe zugelassen. Es handele sich um eine verbotene krankheitsbezogene Lebensmittelwerbung.
Neben der Unterlassung verlangt der Kläger Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten.
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
- Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine Kräuterteemischung, bestehend aus Brennesseln, Mate, Wacholderbeeren, Rotbusch, Grüner Tee, Löwenzahnkraut, Melisse und Pfefferminze unter der Bezeichnung "Detox" in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der vielfältig verwendete Kunstbegriff "Detox" impliziere beim maßgeblichen, normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher keinen Zusammenhang zwischen dem Tee und der Gesundheit des Verbrauchers, sondern beinhalte lediglich einen Hinweis auf eine bestimmte Lebenseinstellung, die sich im Drange des derzeitigen Wellnesstrends insbesondere durch ein Streben nach innerer Ausgeglichenheit und allgemeinem Wohlbefinden auszeichne. Der Kontext der Gesamtaufmachung ergebe nichts anderes.
Jedenfalls aber seien die Vorgaben der HCVO eingehalten. Es handele sich allenfalls um eine unspezifische Angabe im Sinne von Artikel 10 Abs. 3 HCVO, dessen "On hold-Claims" noch nicht abschließend bewertet wurden, so dass im Hinblick auf die im Tee enthaltenen Kräuter und deren Wirkungen in der Übergangszeit von einer Zulässigkeit auszugehen sei. Ferner liege auch bei Berücksichtigung von Artikel 7 Abs. 3 LMIV keine Werbung zur Linderung oder Verhütung von Krankheiten, sondern eine Beschreibung eines allgemeinen Lebensgefühls oder einer Lebenseinstellung vor.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung des im Tenor zu I. beschriebenen Verhaltens gemäß den §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit Artikel 10 Abs. 1 HCVO.
Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass der Kläger zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlich begründeter Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG berechtigt ist und Artikel 10 HCVO eine Marktverhaltensregel im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG darstellt.
Einigkeit besteht ferner dahingehend, dass es sich bei dem von der Beklagten vertriebenen Tee um ein Lebensmittel handelt.
Gemäß Artikel 10 Abs. 1 HCVO sind gesundheitsbezogene Angaben bei Lebensmitteln verboten, soweit sie nicht ausdrücklich zugelassen sind.
Nach der Begriffsbestimmung im Artikel 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO ist eine gesundheitsbezogene Angabe jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Nach einhelliger Rechtsprechung ist dabei der Begriff des Zusammenhangs weit zu verstehen (vergl. EuGH GRUR 2013 1061; BGH GRUR 2014, 1184).
Die Bezeichnung "Detox" als Produktname für einen Kräutertee bringt zum Ausdruck, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt.
Zwar handelt es sich um ein Kunstwort. Ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder der Kammer zählen, erkennt aber, dass die Bezeichnung nicht aus einer willkürlichen Buchstabenkombination entstanden ist. Unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind die Silben "de" und "tox" geläufig. Insbesondere der Bestandteil "tox" ist aus Worten wie toxisch, toxikologisch auch in Deutschland bekannt und weist der Silbe "tox" die Bedeutung von Gift oder giftig zu.
Sprachüblich bekannt ist auch die Bedeutung der vorgestellten Silbe "de" im Sinne einer Negierung oder Aufhebung (vgl. deaktivieren, Demenz etc.). Die Kombination der Buchstabenteile "de" und "tox" wird der angesprochene Verbraucher daher als Hinweis darauf verstehen, dass das so bezeichnete Lebensmittel eine entgiftende Wirkung zu entfalten geeignet ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang genannten Umstände, nach denen es Wellnesstrends gibt, die unter dem Stichwort "Detox" Produkte und eine Lebenseinstellung propagieren, lassen erkennen, dass der Begriff in eben diesem Sinne zu verstehen ist und verstanden wird. In dem als Anlage 2 zur Anlage B 2 vorgelegten Presseartikel wird die Entstehung des Begriffs "Detox" aus der englischen Sprache im Sinne der Entfernung giftiger Substanzen erläutert. "Die Detoxing-Idee geht davon aus, dass nicht allein viel Essen, Alkohol oder Nikotin den Menschen dick und krank machen, sondern auch die Spuren unterschiedlicher Chemikalien, die durch Luft, Wasser und unser Essen schwirren. Diese unerwünschten Stoffe lagern sich als Schlacken in unserem Körper ab, die nicht nur giftig sind, sondern auch Fett binden".
In Anlage 3 werden unterschiedliche Detox-Methoden als Entgiftungsmethoden vorgestellt, "um die Giftstoffe auszuschwemmen". "Entgiftung" und "Entgiftungsorgane optimal unterstützt" sind das Thema der Veröffentlichung in Anlage 5, "Detox: Entgiftung auf die Schnelle" das des Artikels in Anlage 6.
Hieran zeigt sich, dass es unabhängig von der grundsätzlichen Möglichkeit fehlerhafter Wortableitungen und Übersetzungen hinsichtlich des in Rede stehenden Begriffs "Detox" gerade eine solche Fehlvorstellung nicht gibt.
Die Aufmachung der Umverpackungen im Übrigen ändert an den durch die verwendete Bezeichnung ausgelösten Entgiftungszusammenhängen nichts. Die als Dachmarke bezeichnete Angabe "Harmonie für Körper und Seele", bei der zudem das Wort Körper durch Fettdruck hervorgehoben ist, wirkt hinsichtlich des angestrebten Entgiftungserfolges als ergänzende Beschreibung. Entsprechendes gilt für die allgemein gehaltene Beschreibung der Wirkung des Kräutertees und seiner wesentlichen Bestandteile.
Ohne Bedeutung für die Frage des Vorliegens einer gesundheitsbezogenen Angabe bleibt auch, dass es eine Verschlackung und entsprechende Entgiftung im Sinne der Grundannahme des Entstehens von Ablagerungen im menschlichen Körper nicht gibt. Eine nicht unerhebliche Anzahl von Verbrauchern ist wohl aufgrund der Anschaulichkeit des Bildes und mangelhafter Aufklärung der Meinung, der menschliche Körper sei einer solchen Entgiftung oder Entschlackung zugänglich. Mit der Verwendung des Begriffs "Detox" als Produktname wird, wenn nicht schon von einem Suggerieren auszugehen ist, jedenfalls mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen Gesundheit und Produktkonsum besteht.
Da keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe erfolgt ist, sind die Voraussetzungen eines Verbots nach Artikel 10 Abs. 1 HCVO erfüllt.
Einem solchen Verbot steht Artikel 10 Abs. 3 HCVO nicht entgegen. Diese Regelung betrifft Verweise auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile eines Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden. Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen und der Frage der Geltung in Bezug auf "On hold-Claims" beinhaltet die gesundheitsbezogene Angabe "Detox" keine allgemeine, sondern eine spezifische Gesundheitsangabe. Anders als mit der Bezeichnung "Harmonie für Körper und Seele" und der Erwähnung eines angenehmen Körpergefühls, Wohlbefindens und Leichtigkeit, wird, wenn auch ohne präzise Angabe eines Körperorgans, eine ganz spezielle Wirkung angesprochen, die Wohlbefinden und Harmonie erst als Ergebnis einer konkreten Entgiftung erscheinen lassen soll.
Der Unterlassungsanspruch ist damit begründet, ohne dass es einer Entscheidung bedarf, ob daneben auch die Voraussetzungen der weiter vom Kläger geltend gemachten Anspruchsgrundlagen erfüllt sind.
Soweit sich nach Anhängigkeit der Klage Rechtsvorschriften geändert haben, betrifft dies nicht die hier den Unterlassungsanspruch begründenden Vorschriften. Im Übrigen hat die Beklagte das fragliche Lebensmittel auch nach dem 13. Dezember 2014 unstreitig weiter vertrieben.
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat die Beklagte die der Höhe nach nicht streitigen Kosten der Abmahnung zu erstatten. Der Betrag von 178,50 EUR ist antragsgemäß ab dem 5. Januar 2015, also der Zustellung der Klageschrift, wegen Verzuges zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.
Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.