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Detox
Detox
Gliederung:
Allgemeines:
Schlankheitsmittel - Schlankheitswerbung
Health-Claims-Verordnung
LG Düsseldorf v. 22.05.2015:
Bei „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die Bezeichnung „Detox“ bringt zum Ausdruck, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Lebensmittels eine Entgiftung des Konsumenten eintritt. Werbung mit dem Begriff „Detox“ ist unzulässig.
OLG Celle v. 10.03.2016:
Es ist wettbewerbsrechtlich unlauter, eine Kräuterteemischung, bestehend aus Brennnesseln, Grüner Tee, Pfefferminze, Citronengras, Zitronenverbene, Hagebutten, Süßholzwurzeln, Zitronenmyrte und Ringelblumenblüten unter der Bezeichnung "Detox" in den Verkehr zu bringen. Bei der Produktbezeichnung "Detox" handelt es sich um eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung und darüber hinaus um eine gegen das Irreführungsverbot des § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 LFGB und des § 5 UWG verstoßende Werbung. Die Bezeichnung "Detox" wird von dem angesprochenen Durchschnittsverbraucher im Sinne einer entgiftenden Wirkung des Tees auf den menschlichen Körper verstanden (die diesem nicht zukommt) und damit zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes führt.
OLG Düsseldorf v. 15.03.2016:
In der Verwendung der Bezeichnung „Detox“ für eine Teemischung liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG n.F. - Die Bezeichnung „Detox“ für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar, weil sie nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers im Sinne einer „Entgiftung“ des Körpers verstanden wird und damit eine positive Wirkung auf die Gesundheit suggeriert. - Da keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ besteht, liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor.
LG Freiburg v. 02.05.2016:
Zur Abgrenzung verbotener krankheitsbezogener Lebensmittelwerbung von zulässiger Verbraucheraufklärung (hier in Bezug auf den Moringa Baum und Detox).
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Verkehrsverbot:
VG Würzburg v. 23.04.2014:
Gemäß § 3 Abs. 1 NLV dürfen Lebensmittel i.S. des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung nicht ohne eine nach dem in Art. 3 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung genannten Verfahren erteilten Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung findet die Verordnung insbesondere Anwendung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in der Gemeinschaft, die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verkehr verwendet wurden und die unter nachstehenden Gruppen von Erzeugnissen fallen: … Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter Molekularstruktur (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung). - Die Voraussetzungen für die Untersagung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegen wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 NLV vor, weil die Klägerin mit dem Produkt „DeTox Forte“ Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten i.S. des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung ohne die erforderliche Genehmigung in den Verkehr gebracht hat.
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