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OLG Düsseldorf Urteil vom 15.03.2016 - 20 U 75/15 - Bezeichnung "Detox" für eine Teemischung als gesundheitsbezogene Angabe

OLG Düsseldorf v. 15.03.2016: Bezeichnung "Detox" für eine Teemischung als gesundheitsbezogene Angabe


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 15.03.2016 - 20 U 75/15) hat entschieden:
  1. In der Verwendung der Bezeichnung „Detox“ für eine Teemischung liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO. Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG n.F.

  2. Die Bezeichnung „Detox“ für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar, weil sie nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers im Sinne einer „Entgiftung“ des Körpers verstanden wird und damit eine positive Wirkung auf die Gesundheit suggeriert.

  3. Da keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ besteht, liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor. Die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 Abs. 3 HCVO als lex specialis gegenüber Art. 10 Abs. 1 HCVO anwendbar wäre.



Siehe auch Detox und Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben<


Gründe:

I.

Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Durch Urteil vom 22.05.2015 (Bl. 64 ff. GA) hat das Landgericht Düsseldorf, Az. 38 O 119/14, der Beklagten antragsgemäß untersagt, bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel im geschäftlichen Verkehr eine Kräuterteemischung, bestehend aus Brennnesseln, Mate, Wacholderbeeren, Rotbusch, Grüner Tee, Löwenzahnkraut, Melisse und Pfefferminze unter der Bezeichnung „Detox“ in den Verkehr zu bringen, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben. Darüber hinaus hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Abmahnkosten in Höhe von 178,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2015 zu zahlen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, bei der Bezeichnung „Detox“ als Produktname für einen Kräutertee handele es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Health-Claims-Verordnung, im Folgenden: HCVO), die mangels Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 HCVO verboten sei. Zwar sei „Detox“ ein Kunstwort. Dem normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher sei aber unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen die Bedeutung der Wortbestandteile „de“ im Sinne einer Negierung oder Aufhebung und „tox“ als Hinweis auf Gift oder giftig bekannt. Die Kombination der Wortbestandteile werde er daher als Hinweis auf eine entgiftende Wirkung des so bezeichneten Lebensmittels verstehen. Die Aufmachung der Umverpackung ändere an diesem Verständnis nichts, insbesondere wirke die als Dachmarke bezeichnete Angabe „Harmonie für Körper und Seele“ hinsichtlich des erstrebten Entgiftungserfolgs als ergänzende Beschreibung. Es komme auch nicht darauf an, dass es eine Entgiftung im Sinne der Grundannahme des Entstehens von Ablagerungen im menschlichen Körper nicht gebe, da eine nicht unerhebliche Anzahl der Verbraucher der Meinung sei, der menschliche Körper sei einer solchen Entgiftung oder Entschlackung zugänglich. Schließlich handele es sich bei „Detox“ um eine spezifische und damit nicht um eine allgemeine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Sie macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, „Detox“ stehe für sich gesehen nicht für eine Entgiftung des Körpers bei Gebrauch des in Streit stehenden Tees, sondern sei lediglich ein inhaltsleerer Werbespruch, der positive Assoziationen zu einem bestimmten Lebensstil erwecke. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die einzelnen Silben des Begriffes „Detox“ dem Verbraucher geläufig seien, obwohl selbst das englischsprachige Umfeld, aus dem die freie Wortschöpfung stamme, dem Begriff keinen entsprechenden Sinngehalt beimesse. Hiervon abgesehen habe das Landgericht nicht, wie von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verlangt, die gesamte Aufmachung des Tees bei der Bewertung zu Grunde gelegt, was einem entsprechenden Verständnis des Verbrauchers erst Recht entgegenstehe. Auch gehe es von einem unzutreffenden Verbraucherleitbild aus. Die angesprochenen, sich allgemein für Gesundheitsfragen interessierenden Verbraucher wüssten, dass die Schulmedizin seit Jahren eine gesundheitliche Wirkung der „Entgiftung“ anzweifele. Allenfalls handele es sich um eine zulässige, allgemeine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO. Das Landgericht habe offengelassen, worin die von ihm festgestellte „ganz spezielle“ Gesundheitsangabe liegen solle.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 22.05.2015 - Az.: 38 O 119/14 - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Zum Verständnis des Wortes „Detox“ verweist er auf die Ausdrucke der für die Stichworte „Detox“, „detoxication“ und „detoxicate“ gefundenen Ergebnisse auf www.duden.de (Anlage BE 1). Darüber hinaus würden sich auch bei den zahlreichen auf dem Markt erhältlichen „Detox“-Produkten jeweils Anspielungen auf eine entgiftende Wirkung finden. Diesbezüglich nimmt er auf die als Anlagen BE 2 - 13 vorgelegten Internet-Ausdrucke Bezug.

Weiter ist er der Ansicht, dass sich die Beklagte mit ihrer Berufung nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkostenpauschale wende. Jedenfalls fehle es insoweit an einem Vorbringen, weshalb die Berufung gegen die Verurteilung der Beklagten zu Ziff. II. als unzulässig zu verwerfen sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.


II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat aus den zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung in der Sache keinen Erfolg. Allerdings war die Anlage K 1, auf die im Tenor des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen wird, dem Urteil auch beizufügen (vgl. BGH GRUR 2015, 672 Rn. 36 - Videospielkonsolen II), was wie geschehen durch das Berufungsgericht nachzuholen war.

I.

Der Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte findet seine Grundlage in § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 3, 3 a UWG in seiner seit dem 10.12.2015 geltenden Fassung (n.F.) bzw. i.V.m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2008 (a.F.) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 HCVO.

a) Der Unterlassungsantrag ist nur dann begründet, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten nach dem zur Zeit der Begehung geltenden Recht wettbewerbswidrig war, weil es andernfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt. Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das beanstandete Verhalten der Beklagten zudem nach dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig sein (st. Rspr.; vgl. nur Bundesgerichtshof (BGH) GRUR 2016, 88 Rn. 20 - Deltamethrin; BGH, GRUR 2015, 504, Rn. 8 - Kostenlose Zweitbrille; GRUR 2012, 188 Rn. 11 - Computer-Bild). Die nachstehenden Ausführungen zum UWG n.F. gelten auch für die im Zeitpunkt der die Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlung geltenden Fassung des UWG, da § 3 a UWG n.F. infolge einer redaktionellen Überarbeitung an die Stelle von § 4 Nr. 11 UWG 2008 (a.F.) getreten ist, ohne dass sich an der materiellen Rechtslage etwas geändert hätte.

b) Die Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers beruht auf § 8 Abs. 3 S. 2 UWG. Dem diesbezüglichen Sachvortrag ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch ein Handeln der Beklagten im geschäftlichen Verkehr liegt unstreitig vor.

c) Durch die Verwendung der Bezeichnung „Detox“ für den von ihr in den Verkehr gebrachten Tee verstößt die Beklagte gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO.

aa) Die speziellen Werbeverbote der HCVO sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3 a UWG n.F. (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2010, 291; OLG Stuttgart, ZLR 2011, 36 - So wichtig wie das tägliche Glas Milch; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 4 Rn. 11.137 a; Meyer in: Meyer/Streinz, LFBG, BasisVO, HCVO, 2. Aufl., Rn. 138 zur HCVO). Der Anwendungsbereich der HCVO ist auch eröffnet, da es sich bei Tee um ein Lebensmittel im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und damit um ein Lebensmittel im Sinne der HCVO handelt (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. a) HCVO).

bb) Die Bezeichnung „Detox“ für ein Lebensmittel stellt eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Eine Angabe ist danach gesundheitsbezogen, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Der Begriff "Zusammenhang" ist dabei weit zu verstehen (Europäischer Gerichtshof (EuGH), GRUR 2012, 1161 Rn. 34 - Deutsches Weintor; EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik; BGH, GRUR 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH GRUR 2015, 611 Rn. 27 - RESCUE-Produkte). Der Begriff "gesundheitsbezogene Angabe" erfasst daher jeden Zusammenhang, der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels - sei es unmittelbar oder mittelbar - impliziert (EuGH, GRUR 2012, 1161 Rn. 35 - Deutsches Weintor; BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 222/13, Rn. 21 - Lernstark; BGH, GRUR 2014, 500 Rn. 16 - Praebiotik).

Für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung ist es nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 HCVO entscheidend, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angaben über Lebensmittel versteht. Es gilt dabei kein statistischer, sondern ein normativer Maßstab. Nach ihm sind die nationalen Gerichte und Verwaltungsbehörden gehalten, von ihrer eigenen Urteilsfähigkeit unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszugehen, Erwägungsgrund 16 Satz 5 und 6 der HCVO (vgl. auch BGH GRUR 2014, 1184, Rn. 24 - Original Bachblüten).

Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Bezeichnung „Detox“ nach dem Verständnis des Durchschnittsverbrauchers in diesem Sinne, das naturgemäß durch Vorerwartungen und bestimmte Kenntnisse geprägt wird (vgl. BGH GRUR 2014, 500, Rn. 18 - Praebiotik), im Sinne einer „Entgiftung“ des Körpers verstanden wird und damit eine positive Wirkung auf die Gesundheit suggeriert.

Es kann letztlich dahinstehen, ob der Durchschnittsverbraucher, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören und bei dem zwischenzeitlich Grundlagenkenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt werden können, die englischen Worte „detoxicate“ bzw. „detoxication“ („entgiften“ bzw. „Entgiftung“) kennt und das Wort „Detox“ als deren Abkürzung ansieht. Für letzteres spricht, dass „Detox“ als umgangssprachliches Wort zwischenzeitlich als Abkürzung von „detoxicate“ bzw. „detoxication“ Aufnahme in den Duden gefunden hat (Anlage BE 1). Denn unabhängig von speziellen Fremdsprachenkenntnissen sind dem Durchschnittsverbraucher die vorangestellte Silbe „de“ im Sinne einer Negierung/Aufhebung bzw. „tox“ als Hinweis auf giftig („toxisch“ bzw. „toxikologisch“) bekannt, so dass er das Kunstwort „Detox“ ohne Weiteres im Sinne von „Entgiftung“ verstehen wird. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

Dass das Wort auch gemäß seinem Sinngehalt benutzt wird, ergibt sich aus den von den Parteien zitierten Benutzungsbeispielen des Wortes für verschiedene Produkte bzw. Dienstleistungen und den vorgelegten diesbezüglichen Veröffentlichungen. Damit kann der Beklagten gleichzeitig nicht dahin gefolgt werden, dass „Detox“ demgegenüber eine inhaltliche Weiterentwicklung erfahren hat und nunmehr nur noch als Phantasiewort mit einer eigenständigen, von „Detoxikation“ im engeren Sinne abweichenden Bedeutung benutzt wird. Denn dass der Durchschnittsverbraucher abweichend von der ihm geläufigen Wortbedeutung in dem Wort „Detox“ nicht mehr einen Hinweis auf eine Entgiftung des Körpers, sondern lediglich einen Hinweis auf einen allgemeinen, mit dem allgemeinen körperlichen Wohlbefunden verbundenen Wellnesstrend erblickt, kann gerade nicht festgestellt werden.

Zwar lässt sich den von den Parteien vorgelegten Benutzungsbeispielen für das Wort „Detox“ und der Vielzahl auf dem Markt vorhandener „Detox“-Produkte, wie sie sich etwa aus den Einblendungen auf Bl. 5 ff. der Klageerwiderung (Bl. 23 ff. GA) bzw. den Anlagen BE 2 - 13 ergeben, eine nahezu inflationäre Benutzung des Wortes „Detox“ und ein gewisser Trend entnehmen, das „Entgiften“ auf alle möglichen (angeblich) störenden Stoffe zu beziehen und so für eine durch eine bestimmte Lebenseinstellung geprägte Lebensführung zu benutzen, die sich durch eine Kombination aus ausgewogener Ernährung, Bewegung und Entspannung definiert, d.h. schlicht einer gesunden Lebensweise, die frei von „giftigen“ Einflüssen im übertragenen Sinne ist. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts Lüneburg im Urteil vom 04.06.2015, Az. 11 O 30/14 (Anlage BK 2), hat sich dieses Verständnis gegenüber der ursprünglichen Wortbedeutung aber nicht so durchgesetzt, dass die ursprüngliche Wortbedeutung in den Hintergrund getreten wäre. Dies gilt schon deshalb, weil die „Entgiftung“ des Körpers nach wie vor einen wesentlichen Bestandteil des von der Beklagten beschriebenen Wellnesstrends darstellt. So hat das erstinstanzliche Gericht zu Recht darauf verwiesen und näher dazu ausgeführt, dass in den als Anlagen zur Anlage B 2 vorgelegten Internet-Veröffentlichungen mehrfach auf die schädliche Ablagerung von giftigen Stoffen bzw. „Schlacken“ im Körper und das Erfordernis, diese „hinauszuschwemmen“ und den Körper zu „entgiften“, Bezug genommen wird. Selbst in dem als Anlage 1 zur Anlage B 2 vorgelegten Artikel aus dem Yoga-Journal, in dem ein Detox-Programm als „regeneratives Kurzretreat“ bezeichnet wird und damit dem von der Beklagten vertretenen, neuen Wortverständnis eines Wellnesstrends folgt (z.B. „Finden Sie Ihr natürliches Gleichgewicht und die Leichtigkeit des Seins wieder, indem sie sich Zeit für ein Mini-Regenerations-Retreat zu Hause nehmen!“), fehlt nicht der Hinweis, dass Bestand des Detox-Programmes auch die „Entschlackung“ von Körper und Geist ist.

Entsprechendes ergibt sich auch aus den von der Beklagten in der Klageerwiderung zitierten Benutzungsbeispielen. So trägt das auf S. 5 der Klageerwiderung (Bl. 23 GA) abgebildete „detox-Kochbuch“ den Untertitel „entgiften und dadurch abnehmen“, das Buch „Yoga - Detox für jeden Tag“ den Untertitel „Entspannen, Entgiften, Entschlacken“. Die DVD „Detox Yoga“ (S. 6 der Klageerwiderung, Bl. 24 GA) führt im Titel den Zusatz „Entschlacken, Entgiften und Verjüngen“. Auch die als Anlage BE 2 - 13 vorgelegten Screenshots von Produktbeschreibungen zeigen mannigfaltige Anspielungen auf eine Entgiftung bzw. Entschlackung des Körpers. So wird der Tee „Detox mit Zitrone“ von Y. mit „Neue Reinheit“ beworben (Anlage BE 3), der Tee „Detox mit Zitrone“ von P. mit „Unterstützt das innere Reinemachen (...)“ (Anlage BE 4). Die Detox-Produkte von S. werden unter anderem „zur effektiven Entgiftung“ angeboten (Anlage BE 5). Diesbezüglich heißt es: „Hinter Beschwerden und Erschöpfung stecken oft Umweltgifte, die sich in den Organen und im Gewebe anreichern. Diese müssen raus.“. Ähnlich wird beispielsweise auch die „Detox-Saftkur“ von P. beworben („Einfach mal richtig Entschlacken? Alle Giftstoffe aus dem Körper schwämmen und im Anschluss an eine Detox-Kur von Anfang das richtige Essen?“, Anlage BE 9). Auch die mit „Detox“ bezeichneten Kosmetik-Produkte werden mit Aussagen wie „Die Haut ist sichtbar entgiftet“ (Anlage BE 10) oder „.(...) aktiviert den Entgiftungsprozess der Haut“ (Anlage BE 12) beworben.

Demgemäß muss auch unter besonderer Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation festgestellt werden, dass der Durchschnittsverbraucher nach wie vor mit dem für ein Lebensmittel benutzten Begriff „Detox“ - im Sinne der eigentlichen Wortbedeutung - eine „Entgiftung“ des Körpers und darauf folgende Verbesserung des Gesundheitszustandes verbindet.

Soweit das Landgericht weiter zutreffend - und von der Beklagten zugestanden - ausgeführt hat, dass die Tatsache, dass es eine sog. „Entgiftung“ oder „Entschlackung“ nicht gebe, zu keinem anderen Verständnis der Bezeichnung führe, ist es nicht von einem unzutreffenden Verbraucherverständnis ausgegangen. Vorliegend ist auf den Durchschnittsverbraucher abzustellen und nicht einen Verbraucher, der sich in besonderer Weise für Gesundheitsfragen interessiert, da durch den von der Beklagten unter der Bezeichnung „Detox“ angebotenen Tee allgemein an Tee Interessierte angesprochen werden. Denn auch nicht besonders an Gesundheitsfragen Interessierte können sich rein aus geschmacklichen Gründen für einen Brennnessel-Mate-Tee interessieren. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der am Tee der Beklagten interessierte Verbraucher ein besonders ausgeprägtes Gesundheitsbewusstsein hätte, so könnten auch bei diesem - wie auch beim Durchschnittsverbraucher - nicht derart weitgehende Kenntnisse des Standes der Schulmedizin vorausgesetzt werden, dass ihm positiv bekannt wäre, dass eine „Entgiftung“ bzw. „Entschlackung“ des Körpers über die körpereigenen Funktion hinausgehend unstreitig keine schulmedizinische Basis hat. Dass es sich bei der Erwartung, der Körper könne durch äußerliche Einflüsse „entgiftet“ bzw. „entschlackt“ werden, um eine weit verbreitete Annahme gerade auch bei an Gesundheitsfragen Interessierten handelt, ergibt sich schon aus der Verbreitung entsprechender Werbeaussagen, wie sie vorstehend beispielhaft wiedergegeben worden sind.

Die Aufmachung des Produktes ist schließlich nicht geeignet, der durch die Bezeichnung „Detox“ begründeten Annahme des Durchschnittsverbrauchers entgegenzuwirken, der von der Beklagten angebotene „Detox“-Tee habe eine entgiftende Wirkung auf den Körper. Der als Dachmarke verwendete Zusatz „Harmonie für Körper und Seele“ verweist auf eine positive Wirkung auf den Körper und steht damit nicht in Widerspruch zu der Annahme, der Tee wirke „entgiftend“, sondern stützt diese sogar. Auch die auf der Rückseite abgedruckte Produktbeschreibung ist, wenn sie denn zur Kenntnis genommen wird, nicht geeignet, dem Verständnis als gesundheitsbezogene Angabe entgegenzustehen. Dort heißt es:
„... Detox - das ist eine harmonische Kräuterteemischung für ein angenehmes Körpergefühl. Die besondere Mischung aus Brennnessel, Mate und Wacholderbeeren verleiht Ihnen ein Gefühl von Wohlbefinden und Leichtigkeit. Rotbusch, Grüner Tee, Löwenzahn und Melisse bilden eine sanfte Basis für diese Kräutertee-Kreation, die erfrischend-spritzig mit Pfefferminze abgerundet wird.“
Damit wird zwar eine gesunde Lebensführung im Sinne des von der Beklagten herangezogenen Wellnesstrends angesprochen, gleichzeitig aber nicht ausgeschlossen, dass die bereits durch die angegriffene Produktbezeichnung suggerierte Entgiftung des Körpers durch den beworbenen Tee erbracht wird.

cc) Gesundheitsbezogene Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 1 HCVO sind verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Angaben in Kapitel II der HCVO und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV HCVO entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13, 14 HCVO aufgenommen sind. Da unstreitig keine Zulassung für die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ besteht, liegt ein Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 HCVO vor.

dd) Die gesundheitsbezogene Angabe „Detox“ stellt auch keinen Verweis auf allgemeine, nicht spezifische Vorteile des Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden dar, auf den Art. 10 Abs. 3 HCVO als lex specialis gegenüber Art. 10 Abs. 1 HCVO anwendbar wäre. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 HCVO dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 HCVO genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, Urteil vom 10.12.2015, I ZR 222/13, Rn 25 - Lernstark; BGH GRUR 2015, 611, Rn. 29 - RESCUE-Produkte; BGH GRUR 2013, 958, Rn. 13 - Vitalpilze).

Mit der vorliegend angegriffenen Angabe „Detox“ wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen dem beworbenen Tee und einer Funktion des menschlichen Organismus ("Entgiftung") hergestellt. Es liegt damit eine spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 13 Abs. 1 lit. a) HCVO vor, deren wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 HCVO überprüft werden kann.

Die Bezeichnung „Detox“ nimmt Bezug auf die Entfernung von Giftstoffen aus dem menschlichen Körper, was angesichts der dahinterstehenden verbreiteten Vorstellung, im Körper würden sich Giftstoffe (etwa sog. „Schlacken“) einlagern, die aus diesem entfernt bzw. „hinausgeschwemmt“ werden müssten, ausreichend ist, um nach der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine konkrete Körperfunktion anzusprechen. Denn nach dessen Vorstellung ist die Entgiftung einem einheitlichen körperlichen Vorgang zugeordnet und spricht nicht etwa unterschiedliche Funktionen des Organismus an. Dass ein Bezug zu bestimmten Organen vorliegt, ist insoweit nicht erforderlich. So hat der BGH auch die „Vorbeugung von Wassereinlagerungen“ als zu fördernde Körperfunktion und damit als spezifische gesundheitsbezogene Angabe angesehen (BGH a.a.O. - Vitalpilze).

Die Erwägungen, die der Bundesgerichtshof bezogen auf die Bezeichnung „Rescue“ für Bachblütenprodukte im Sinne von „Rettung“ bzw. „Befreiung“ aufgestellt hat, lassen sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht auf „Detox“ übertragen. Bei der „Rettung“ oder „Befreiung“ ist unklar, wovon eine solche „Rettung“ oder „Befreiung“ des Körpers erfolgen soll; hier kommen eine Vielzahl pathologischer Zustände in Betracht. Es liegt damit - anders als im vorliegend zu entscheidenden Fall - nur ein Verweis auf das bei Einnahme der Produkte zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden vor, nicht aber auf bestimmte dadurch zu fördernde Körperfunktionen (vgl. BGH GRUR 2015, 611, Rn. 30 - Rescue-Produkte).

Aber selbst wenn man dem entgegen die Bezeichnung „Detox“ als allgemeine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO ansehen sollte, wäre deren Verwendung unzulässig. Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden sind nach Art. 10 Abs. 3 HCVO nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Artikel 13 oder 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Es kann indes dahinstehen, ob, solange diese Listen noch nicht erstellt sind, Art. 10 Abs. 3 HCVO nicht vollzogen werden kann und deshalb entsprechende Verweise nicht unzulässig sind (so BGH GRUR 2015, 611 Rn. 31 - Rescue-Produkte; BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 15 - Vitalpilze; dagegen mit beachtlichen Argumenten OLG Hamm, WRP 2014, 961; WRP 2015, 228 und zuletzt auch KG, WRP 2016, 265).

Denn auch für Angaben im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO gelten die in Kapitel II der HCVO aufgestellten allgemeinen Anforderungen an die Zulässigkeit der Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben unabhängig von dem in Art. 10 Abs. 1 HCVO geregelten Verbot (BGH GRUR 2015, 611 Rn. 32 ff. - Rescue-Produkte unter Hinweis auf Nr. 3 des Anhangs zum Durchführungsbeschluss der Kommission zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 HCVO dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben, 2013/63/EU). Hierzu gehören nach Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 HCVO insbesondere die Absicherung durch anerkannte wissenschaftliche Nachweise. Vorliegend sind die allgemeinen Anforderungen in diesem Sinne schon deshalb nicht erfüllt, weil die Beklagte für den streitgegenständlichen „Detox“-Tee gar nicht geltend macht, dass dieser die durch die angegriffene Bezeichnung in Anspruch genommene physiologische Wirkung hat. Sie hat vielmehr zur Wirkungsweise selbst vorgetragen, dass eine „Entgiftung“ des Körpers von der Schulmedizin nicht anerkannt sei. Insoweit ist auch nicht die vom BGH im Rescue-Produkte-Beschluss vom 12.03.2015 (a.a.O.) dem EuGH vorgelegte Frage, ob im Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 HCVO wissenschaftlich anerkannte Nachweise im Sinne des Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 HCVO vorliegen müssen, entscheidungserheblich. Denn diese Frage stellt sich gar nicht erst, wenn zwischen den Parteien letztlich unstreitig ist, dass wissenschaftliche Nachweise - welcher Art auch immer - nicht vorgelegt werden können, weil es solche nicht gibt. Die allgemeinen Anforderungen aus Kapitel II müssen jedenfalls dann als nicht erfüllt angesehen werden, wenn es die in Anspruch genommene Wirkungsweise, hier eine „Entgiftung“ des menschlichen Körpers, nicht gibt. Denn auch wenn man davon ausginge, dass Art. 10 Abs. 3 HCVO derzeit noch nicht vollzogen werden könne, so bedeutet dies nicht, dass deshalb auch solche unspezifischen gesundheitsbezogene Angaben als zulässig anzusehen sind, für die die entsprechende Wirkung unstreitig nicht in Anspruch genommen werden kann.

II.

Der Berufungsangriff der Beklagten richtet sich zwar auch gegen die Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten. Die Beklagte hat eingangs der Berufungsbegründung vom 27.07.2015 ausgeführt, dass sie ihr Ziel der Klageabweisung vollumfänglich weiterverfolge und das Urteil ohne Einschränkung zur Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt habe. Etwas anderes ergibt sich auch nicht rechtlichen Ausführungen in der Berufungsbegründung. Denn der dortige Vortrag, dass kein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. Art. 10 HCVO vorliege, gilt in gleicher Weise für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG wie für den weiter geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.

Die Berufung bleibt aber auch insoweit der Erfolg versagt. Der Anspruch der ihrer Höhe nach unstreitig gebliebenen Abmahnkosten besteht aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, die diesbezügliche Zinsforderung aus §§ 280, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Denn angesichts der Vielzahl der auf dem Markt befindlichen Lebensmittel, die unter der Bezeichnung „Detox“ vertrieben werden, berühren die tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße (vgl. BGH NJW 2002, 2957; NJW-RR 2004, 537; Musielak in: Musielak/Voit; ZPO, 12. Aufl., § 543 Rn. 5; Beck'scher Onlinekommentar-Kessal-Wulf; ZPO, 19. Ed., § 543 Rn. 19).

Streitwert für die Berufungsinstanz: 50.000,00 Euro.










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