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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil vom 23.04.2014 - W 6 K 13.596 - Untersagung des Inverkehrbringens von „Detox Forte“

VG Würzburg v. 23.04.2014: Untersagung des Inverkehrbringens von „Detox Forte“


Das Verwaltungsgericht Würzburg (Urteil vom 23.04.2014 - W 6 K 13.596) hat entschieden:
Gemäß § 3 Abs. 1 NLV dürfen Lebensmittel i.S. des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung nicht ohne eine nach dem in Art. 3 Abs. 2 der Novel-Food-Verordnung genannten Verfahren erteilten Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung findet die Verordnung insbesondere Anwendung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in der Gemeinschaft, die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verkehr verwendet wurden und die unter nachstehenden Gruppen von Erzeugnissen fallen: … Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter Molekularstruktur (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-Food-Verordnung). - Die Voraussetzungen für die Untersagung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegen wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 NLV vor, weil die Klägerin mit dem Produkt „DeTox Forte“ Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten i.S. des Art. 1 Abs. 2 Novel-Food-Verordnung ohne die erforderliche Genehmigung in den Verkehr gebracht hat.




Siehe auch Detox und Die Health-Claims-Verordnung - Bewerbung von Lebensmitteln, insbesondere Nahrungsergänzungsmitteln, mit gesundheitsbezogenen Angaben<


Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „DeTox Forte“ („Klinoptilolith“) als Lebensmittel.

Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit stellte in seinem Gutachten vom 1. März 2013 fest, die zur Beurteilung vorgelegte Probe „DeTox Forte“ enthalte laut Zutatenverzeichnis ausschließlich die Zutat „Klinoptilolith“. Bei der Zutat Klinoptilolith handele es sich nach derzeitigem Kenntnisstand um ein neuartiges Lebensmittel/eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl EG Nr. L 43 vom 14.2.1997 S. 1; im Folgenden: Novel-​Food-​Verordnung). Klinoptilolith gelte in der EU als neuartiges Lebensmittel, da bisher keine ausreichenden Belege für einen nennenswerten Verzehr in der EU vor dem 15. Mai 1997 hätten vorgelegt werden können (siehe Novel-​Food-​Katalog der EU-​Kommission). Am 5. Januar 2004 sei bereits ein Novel-​Food-​Antrag für Klinoptilolith (Clinoptilolite) als Nahrungsergänzung bei der zuständigen britischen Behörde eingereicht worden. Diese sei in ihrem Erstprüfbericht vom Januar 2006 zu dem Schluss gekommen, dass die vom dortigen Antragsteller eingereichten Daten zur Sicherheitsbewertung für eine Zulassung als Novel-​Food unzureichend gewesen seien und die Vorgaben der Verordnung für eine Zulassung als Novel-​Food nicht erfüllten.

Die Beklagte untersagte mit Bescheid vom 6. Juni 2013 das weitere Inverkehrbringen des Produkts „DeTox Forte“ durch die Klägerin (Nr. 1). Die Untersagung bleibt bis zur Erteilung der EU-​rechtlichen Zulassung des Produkts als neuartiges Lebensmittel bestehen (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 dieses Bescheides wurde angeordnet (Nr. 3). Die Beklagte verpflichtete Herrn J. K. und Herrn B. F. als Geschäftsführer der Klägerin zur Tragung der Kosten des Verfahrens (Nr. 4). Für den Bescheid wurden Kosten in Höhe von 150,00 EUR festgesetzt (Nr. 5). Zur Begründung führte die Beklagte in ihrem Bescheid im Wesentlichen aus, laut Zutatenverzeichnis enthalte das Produkt „DeTox Forte“ ausschließlich die Zutat Klinoptilolith. Bei der Zutat Klinoptilolith handele es sich nach dem derzeitigen Kenntnis- und Rechtsstand um ein neuartiges Lebensmittel bzw. eine neuartige Lebensmittelzutat im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung. Klinoptilolith gelte in der EU als neuartiges Lebensmittel, da bisher keine ausreichenden Belege für einen nennenswerten Verzehr in der EU vor dem 15. Mai 1997 hätten vorgelegt werden können, siehe Novel-​Food-​Katalog der EU-​Kommission. Ein Verfahren vor der zuständigen nationalen Britischen Behörde sei nicht weitergeführt worden. Klinoptilolith sei somit als nicht zugelassenes Lebensmittel einzustufen. Gemäß § 3 Abs. 1 der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-​Verordnung (Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten vom 14. Februar 2000, BGBl I S. 123; im Folgenden: NLV) dürften Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich sei, nicht ohne eine nach dem in Art. 3 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung genannten Verfahren erteilte Genehmigung in Verkehr gebracht werden. Da das Produkt laut Zutatenliste ausschließlich aus Klinoptilolith bestehe, Klinoptilolith ein nicht zugelassenes Lebensmittel bzw. eine nicht zugelassene Lebensmittelzutat im Sinne des § 3 Abs. 1 NLV darstelle, sei das Produkt als nicht verkehrsfähig einzustufen. Es handele sich nicht um den Nahrungsmittel-​Zusatzstoff E 554, sondern um den nicht als Lebensmittel zugelassenen Futtermittel-​Zusatzstoff Klinoptilolith. Die getroffene Anordnung des Sofortvollzugs der Untersagung des Inverkehrbringens des betroffenen Produkts erfolge im pflichtgemäßen Ermessen. Ein solches liege vor, wenn die getroffene Maßnahme geeignet, erforderlich und angemessen sei, um die Gefahr für die Verbraucher durch den Konsum unsicherer Lebensmittel zu beseitigen. Bei der Entscheidung zur Untersagung des Inverkehrbringens sei die Tatsache zugrundegelegt worden, dass der Erstbericht der zuständigen nationalen Britischen Behörde zu dem Schluss gekommen sei, dass die vom damaligen Antragsteller eingereichten Daten zur Sicherheitsbewertung für eine Zulassung dieses Stoffes als Novel-​Food unzureichend gewesen seien und somit die Anforderungen für die Zulassung als Novel-​Food gemäß Art. 3 Abs. 1 Novel-​Food-​Verordnung nicht erfüllt worden seien. Es lägen keine Informationen vor, nach denen die gesundheitliche Unbedenklichkeit belegt sei. Eine Gesundheitsgefährdung der Verbraucher habe somit nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden können. Das überwiegende Interesse der Allgemeinheit ergebe sich hier insbesondere aus dem Erfordernis des Gesundheitsschutzes der Verbraucher gegenüber dem Einzelinteresse des Unternehmers. Die Interessen des Betreibers auf Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit stünden dem Interesse der Öffentlichkeit auf Schutz der Gesundheit gegenüber. Der Eingriff in die Berufsfreiheit überwiege nicht das Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher, welche durch die bisher nicht ausreichend nachgewiesene Sicherheit des Produkts erheblich beeinträchtigt werden könne. Die Kostentragungspflicht richte sich nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Satz 2 KG. Die Geschäftsführer der Klägerin seien Verursacher der Amtshandlung und damit Kosten- und Gebührenschuldner (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG). Laut Empfangsbestätigung wurde der Bescheid der Bevollmächtigten der Klägerin am 28. Juni 2013 zugestellt.

II.

1. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2013, bei Gericht eingegangen am 15. Juli 2013, ließ die Klägerin Klage erheben und beantragen,

den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 6. Juni 2013, Az.: 2/3624-​Bla, aufzuheben.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen: Bei dem Produkt handele es sich um Gesteinsmehl, das sedimentären Ursprungs sei. Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs sei unter der laufenden Nr. E 567 als Futtermittelzusatzstoff europaweit zugelassen. Auch Klinoptilolith sedimentären Ursprungs sei als E 568 als Futtermittelzusatzstoff europaweit zugelassen. Aus dem vorliegenden Analysenzertifikat ergebe sich, dass es sich um Klinoptilolith in Granulatform handele. Ferner befinde sich ein Zulassungszertifikat für ein Medizinprodukt in der Akte. Dieses Medizinprodukt trage den Namen „PlantaVis“ und enthalte Klinoptilolith-​Pulver. Das Produkt der Klägerin könne unter Berücksichtigung des vorstehend geschilderten Sachverhalts nur dann als Novel-​Food bezeichnet werden, wenn es unter eine der vier in Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung genannten Kategorien falle. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-​Food-​Verordnung könne ein Novel-​Food dann vorliegen, wenn es sich um ein Lebensmittel und eine Lebensmittelzutat mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur handele. Für derartige Veränderungen in der Molekularstruktur lägen bei dem Produkt der Klägerin keinerlei Anhaltspunkte vor. Es sei vielmehr so, dass es sich bei der Zutat des Produkts der Klägerin um ein Gesteinsmehl handele, das sogar über eine bestimmte Korngröße verfüge. Aus der vorgelegten Analyse ergebe sich nicht, dass hier in irgendeiner Weise die ursprüngliche Molekularstruktur verändert worden sei. Ebenso wenig lägen die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d) und Buchst. e) Novel-​Food-​Verordnung vor. Als Letztes sei auch darauf hinzuweisen, dass es sich nicht um ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat handele, bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden sei, was zu einer bedeutenden Veränderung der Zusammensetzung oder der Struktur geführt hätte, wie es Art. 1 Abs. 2 Buchst. f) Novel-​Food-​Verordnung verlange. Bei Klinoptilolith handele es sich um Gesteinsmehl, dessen Korngröße so groß sei, wie sie üblicherweise in einem Mahlvorgang entstehe. Das bedeute, dass bei der Herstellung das übliche Verfahren, nämlich das Mahlen, angewendet worden sei. Dieser Herstellungsvorgang habe nicht dazu geführt, dass sich in irgendeiner Weise die Struktur des Ausgangsmaterials verändert habe. Keine der Voraussetzungen der Novel-​Food-​Verordnung liege vor. An der Notwendigkeit, die Tatbestandsvoraussetzungen der Novel-​Food-​Verordnung zu prüfen, ändere auch die Einstufung im Rahmen des Novel-​Food-​Katalogs nichts. Dieser Novel-​Food-​Katalog werde von der Europäischen Kommission erstellt, die möglicherweise ihrerseits nicht überprüft habe, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der Novel-​Food-​Verordnung überhaupt erfüllt seien. Weder der Antrag auf Zulassung als Novel-​Food noch eine Bewertung einer europäischen Behörde ersetzten die notwendige Subsumtion unter die Vorschrift des Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung. Dass nur dann ein Novel-​Food vorliegen könne, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung erfüllt sei, habe auch das Landgericht Leipzig in einem Zivilverfahren in anderer Sache richtig erkannt. Darüber hinaus sei sogar wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Verzehr dieser Zutaten gesundheitlich unbedenklich sei. Denn andernfalls hätte das Produkt PlantaVis keine Zulassung als Medizinprodukt erhalten. Bei einem oral anzuwendenden Medizinprodukt, wie dem Medizinprodukt PlantaVis, sei im Rahmen der Zertifizierung wissenschaftlich nachgewiesen worden, dass die orale Einnahme völlig ungefährlich sei. Damit sei wissenschaftlich nachgewiesen, dass der Verzehr von Klinoptilolith ungefährlich für den Menschen sei. Eine Zulassung als Medizinprodukt bedeute nicht, dass die Verwendung von Klinoptilolith in Nahrungsergänzungsmitteln damit ausgeschlossen sei. Nahrungsergänzungsmittel dürften gemäß § 12 Lebensmittel-​, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB – i.d.F. der Bek. v. 22.8.2011, BGBl I S. 1770) nur nicht damit beworben werden, dass mit ihnen Krankheiten behandelt werden könnten.

Mit Schriftsatz vom 27. September 2013 ließ die Klägerin vorsorglich beantragen,
zusätzlich den Änderungsbescheid der Stadt Aschaffenburg vom 4. September 2013, Az.: 2/3624-​Bla, aufzuheben.
Zur Begründung ließ sie vorbringen: Mit dem Hilfsantrag werde klar gestellt, dass sie die Anfechtungsklage auch auf die Annexansprüche, also die Kostenentscheidung beziehe. Die Beklagtenseite habe die Novel-​Food-​Verordnung in einer Weise ausgelegt, wie sie nicht mit der Norm vereinbar sei und zum anderen in unzulässiger Weise den Tatbestand der Irreführung einbezogen. Darüber hinaus habe sie nicht berücksichtigt, dass das streitgegenständliche Produkt bereits am 26. Juni 2012 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt worden sei und es daraufhin nicht zu einer Beanstandung gekommen sei. Aus § 1 NLV ergebe sich, dass dann, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die national zuständige Behörde für derartige Bewertungen sei und keine Einwände gegen das Inverkehrbringen gehabt habe, Bedenken anderer Behörden nicht maßgeblich seien. Die Klägerin habe sich darauf verlassen können, dass es sich nicht um ein Novel-​Food handele. Zu Unrecht habe das Gericht angenommen, dass Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Novel-​Food-​Verordnung bereits dann erfüllt sei, wenn nur eine Tatbestandsvoraussetzung gegeben sei. Das kumulative Vorliegen beider Tatbestandsvoraussetzungen werde umgangen. Die Entstehungsgeschichte mache deutlich, dass es dem Verordnungsgeber ausschließlich darum gehe, Regelungen zu treffen für Lebensmittel, die vormals in der Natur nicht vorhanden gewesen seien. Vorliegend werde zur Herstellung des Produkts lediglich vorhandenes Gestein fein gemahlen. Veränderungen in der Struktur des Ausgangsstoffes seien damit nicht verbunden. Es komme nicht zu Veränderungen in der primären Molekularstruktur. Von der Novel-​Food-​Verordnung würden nicht Stoffe erfasst, die z.B. neu ermittelt worden seien. Die Bewertung des Klinoptilolith durch die Europäische Kommission sei gerichtlich überprüfbar. Wenn sich die Beklagtenseite erstmalig auf Art. 1 Abs. 3 Novel-​Food-​Verordnung berufe, sei fraglich, ob solch ein Wechsel in der Anspruchsnorm überhaupt zulässig sei. Erstmalig habe die Beklagtenseite angegeben, dass Angaben auf dem Produkt irreführend sein sollten. Bei diesem Vorwurf handele es sich um einen völlig neuen Vorwurf, der zu einer gravierenden Wesensänderung des Verwaltungsakts führe. Dies sei unzulässig. Darüber hinaus sei ein totales Vertriebsverbot, wenn lediglich Angaben auf der Packung gerügt würden, unverhältnismäßig. Art. 54 Kontroll-​VO (Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl EG Nr. L 165 vom 30.4.2004 S. 1), sei wegen § 39 LFGB vorrangig. Ein totales Vertriebsverbot sei unverhältnismäßig, wenn sich angeblich irreführende Angaben auf der Verpackung durch eine Änderung der Packung abstellen ließen. Darüber hinaus wäre wichtig gewesen, der Klägerin mitzuteilen, wie sie die angebliche irreführende Bezeichnung auf ihrem Produkt hätte abstellen müssen. Darüber hinaus sei die Deklaration des Produkts nicht irreführend. Es sei unschädlich, wenn eine Analyse ergebe, dass der Naturstoff neben dem chemischen Klinoptilolith noch andere Stoffe erhalte. Denn die Aussage mit 100 % reinem Klinoptilolith sei richtig, wenn die Klägerin ausschließlich als Ausgangsmaterial Klinoptilolith verwende. Sobald die Klägerin das Produkt in Deutschland abfülle, sei es in Deutschland hergestellt. Die Tatsache, dass Klinoptilolith in zulässiger Weise tierischem Futtermittel zugesetzt werden dürfe, führe nicht dazu, dass dieser Stoff nicht gleichzeitig auch als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden dürfe.

Mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 ließ die Klägerin ergänzend ausführen: Von dem fraglichen Produkt gehe keine Gesundheitsgefahr aus. Die Behörde trage die Beweislast für die Schädlichkeit eines Stoffes. Die Tatsache, dass ein Produkt keine Zulassung als Novel-​Food erhalten habe, bedeute nicht, dass dieses als gefährlich einzustufen sei. Die Beklagtenseite sei nicht berechtigt, sich im laufenden Verfahren auf eine angebliche Irreführung zu stützen. Es gehe um zwei völlig unterschiedliche Sachverhalte.

Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2014 ließ die Klägerin noch ergänzen: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die von der Beklagtenseite und dem Verwaltungsgericht Würzburg vertretene Rechtsansicht als nicht richtig angesehen.

2. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 27. August 2013:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung trug die Beklagte im Wesentlichen vor: Rechtsgrundlage sei § 3 Abs. 1 NLV i.V.m. Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung. Der im von der Klägerin vertriebenen Produkt enthaltene Stoff Klinoptilolith sei ein Lebensmittel im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung, d.h. ein sogenanntes „Novel Food“, also ein neuartiges Lebensmittel nach dieser Verordnung. Denn er sei im sogenannten Novel-​Food-​Katalog der EU-​Kommission, mit dessen Erstellung die EU-​Kommission von ihren Rechten nach Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 13 Abs. 4 Novel-​Food-​Verordnung Gebrauch gemacht habe, gelistet. Dort heiße es übersetzt, es habe eine Anfrage gegeben, ob für das Produkt eine Genehmigung nach der Novel-​Food-​Verordnung erforderlich sei. Nach den Informationen, die den zuständigen Stellen der Mitgliedsstaaten zur Verfügung ständen, sei das Produkt vor dem 15. Mai 1997 weder als Lebensmittel noch als Lebensmittelzutat verwandt worden. Daher sei eine Sicherheitsüberprüfung nach der Novel-​Food-​Verordnung erforderlich, bevor das Produkt als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat auf dem Markt in der EU in Verkehr gebracht werde. Der Novel-​Food-​Katalog werde seit 2008 auf der Webseite der Europäischen Kommission veröffentlicht. Dieser gebe die Ergebnisse der Diskussionen der Arbeitsgruppe „Novel Food“ der Sachverständigen der zuständigen Behörden und Lebensmittelprüfstellen, die regelmäßig von der Europäischen Kommission einberufen werde, hinsichtlich der Frage, ob Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten als neuartig eingestuft würden, wieder. Entsprechend stütze sich auch die deutsche Rechtsprechung auf die im Novel-​Food-​Katalog vorgenommene Einordnung. Die Aussagen im Novel-​Food-​Katalog seien daher für die Beklagte bindend. Unabhängig davon könne der Stoff Klinoptilolith durchaus als neuartiges Lebensmittel im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) der Novel-​Food-​Verordnung gesehen werden. Das britische Unternehmen habe selbst auf diese Kategorie hingewiesen, hierauf verweise auch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Dies habe die für die Erstprüfung nach Art. 6 der Novel-​Food-​Verordnung zuständige britische Behörde Klinoptilolith ebenfalls als neuartiges Lebensmittel eingestuft. Der Verweis der Klägerin auf das Analysezertifikat der unipoint ag vermöge ebenfalls nicht zu rechtfertigen, dass es sich bei der fraglichen Zutat nicht um ein neuartiges Lebensmittel handele. Auch wenn das dort untersuchte „Natural Zeolithe 20 Micron“ Klinoptilolith sedimentären Ursprungs sein sollte und demnach als E 568 als Futtermittelzusatzstoff zugelassen sei, ändere dies nichts daran, dass dies ein neuartiges Lebensmittel sei. Zu beachten sei hierbei insbesondere, dass die Schutzrichtung der Novel-​Food-​Verordnung die menschliche Gesundheit sei, es also um eine Genehmigung als Lebensmittel zum menschlichen Verzehr gehe. Die erfolgte Verwendung als Futtermittel könne dem Stoff Klinoptilolith die Neuartigkeit nach der Novel-​Food-​Verordnung nicht nehmen. Gleiches gelte für die Zulassung als Medizinprodukt. Diese mache eine Genehmigung nach der Novel-​Food-​Verordnung nicht überflüssig. Vorliegend solle der Stoff Klinoptilolith nicht als Medizinprodukt, sondern als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Gerade auch das Fehlen eines Warnhinweises bei der Verwendung als Lebensmittel mache hier eine gesonderte Überprüfung notwendig. Aufgrund des Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 NLV sei die Beklagte nach § 39 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 2 Nr. 3 LFGB befugt, das Inverkehrbringen des Produktes zu verbieten.

Zudem liege im gegebenen Fall auch ein Verstoß gegen § 11 LFGB vor. Eine Irreführung über die Zusammensetzung sei gegeben. Nach dem seitens der Klägerin vorgelegten Analysezertifikat der unipoint ag bestehe der an die Klägerin gelieferte und von ihr nachfolgend als DeTox Forte vertriebene Stoff nur aus 80 % Klinoptilolith, die übrigen 20 % des Produkts setzten sich aus anderen Mineralien zusammen. Verkauft werde das Produkt jedoch mit dem Hinweis „Mit 100 % reinem Klinoptilolith“. Bei diesen Angaben könne der Verbraucher davon ausgehen, dass er beim Kauf tatsächlich reines Klinoptilolith erwerbe und nachfolgend beim Verzehr außer Klinoptilolith keine weiteren Stoffe zu sich nehme. Dies entspreche jedoch nicht den Tatsachen, insofern liege hier eine Irreführung i.S. von § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LFGB vor. Weiter bestehe eine Irreführung hinsichtlich des Herstellungsortes. Auf der Verpackung befinde sich der Vermerk „Hergestellt in Deutschland“. Ausweislich des eigenen Vortrags der Klägerin, dass sie das Klinoptilolith aus der Schweiz beziehe, entspreche der Hinweis auf der Verpackung nicht der Realität. Hier liege eine irreführende Angabe vor. Es bestehe auch eine Irreführung hinsichtlich der Qualität als Lebensmittel. Laut Lieferschein der unipoint ag vom 13. Juni 2012 und vom 18. Juni 2012 bestehe das Produkt DeTox Forte der Klägerin aus Klinoptilolith in Form von „Klinofeed 20 micron“. Dies sei, wie sich auch schon aus der Bezeichnung selbst ergebe, unstreitig ein Futtermittel. Die Klägerin habe demnach ein Futtermittel als Lebensmittel in Verkehr bringen wollen bzw. in Verkehr gebracht. Der Verbraucher habe davon ausgehen können und müssen, dass er ein für Menschen zum Verzehr gedachtes und kein als Futtermittel hergestelltes Produkt erwerbe. Eine Irreführung i.S. des § 11 Abs. 1 LFGB liege daher auch in dieser Hinsicht vor. Aufgrund mehrerer Verstöße gegen § 11 Abs. 1 LFGB sei die Beklagte nach § 39 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 LFGB befugt gewesen, das Inverkehrbringen des Produkts DeTox Forte zu verbieten.

Die Untersagungsverfügung sei auch verhältnismäßig, da sie erforderlich gewesen sei, um zu verhindern, dass das fragliche Produkt in den Verkehr gebracht werde. Aus der Gebrauchsanweisung von PlantaVis ergebe sich, dass hinsichtlich des Verzehrs von Klinoptilolith sowohl Gegenanzeigen als auch Wechselwirkungen als auch Vorsichtsmaßnahmen zu beachten seien und sogar Warnungen ausgesprochen werden müssten. Vor diesem Hintergrund könne keinesfalls davon gesprochen werden, dass der Verzehr von Klinoptilolith gesundheitlich unbedenklich wäre. Zudem sei zu bemerken, dass die Beklagte auch aus Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit davon abgesehen habe, eine Vernichtung des Produkts anzuordnen. Der streitgegenständliche Bescheid vom 6. Juni 2013 sei rechtmäßig.

Mit Schriftsatz vom 6. September 2013 legte die Beklagte einen Änderungsbescheid vom 4. September 2013 vor, wonach die Kostenentscheidung unter Nr. 3 des Bescheides vom 6. Juni 2013, Geschäftszeichen 2/3627-​UNN, Aktenzeichen 2/3624-​Bla, wie folgt abgeändert werde: Die Kosten des Verfahrens trägt die Firma ... GmbH, ..., ... (Nr. 1). Die weiteren Regelungen und Festlegungen des Bescheides vom 6. Juni 2013, Geschäftszeichen: 2/3627-​UNN, Aktenzeichen 2/3624-​Bla, bleiben weiterhin bestehen (Nr. 2).

Mit Schriftsatz vom 26. November 2013 ließ die Beklagte weiterhin ausführen: Die Tatsache, dass das streitgegenständliche Produkt im Jahre 2012 dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt und bislang nicht beanstandet worden sei, ändere nichts an der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts. Die Klägerin sei gehalten gewesen, unabhängig vom Anzeigeverfahren die Verkehrsfähigkeit des Produkts selbst zu überprüfen. Insbesondere wenn, wie hier, das fragliche Produkt tatsächlich gesundheitlich bedenklich sei bzw. von ihm eine Gesundheitsgefahr ausgehe, widerspreche es dem vorrangigen Schutzzweck des Lebensmittelrechts fundamental, einen Vertrauensschutz aus dem Schweigen des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Anzeigeverfahren zu fordern. Der Stoff Klinoptilolith sei als neuartiges Lebensmittel i.S.d. Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) der Novel-​Food-​Ver-​ordnung einzustufen. Die Ansicht der Klägerin würde den gesamten Produktbereich neuartiger und für den menschlichen Gebrauch potenziell gefährlicher Lebensmittel der Sicherheitsprüfung entziehen. Der britische Unternehmer und die britischen Behörden hätten Klinoptilolith als neuartig eingestuft. Der Umstand der Irreführung könne berücksichtigt werden, da auch noch im Gerichtsverfahren Ermessenserwägungen ergänzt werden dürften. Die Untersagung sei auch verhältnismäßig. Es gehe nicht bloß um eine falsche Deklaration, die über eine bloße Änderung des Etiketts hätte berichtigt werden können, sondern um eine Irreführung über die Qualität des Produkts an sich. Der kritische Verbraucher könne die Angabe nur so verstehen, dass er ausschließlich reines Klinoptilolith zu sich nehme. Mit der Angabe „hergestellt in Deutschland“ verbinde der Verbraucher eine besondere Gütevorstellung. Das fragliche Produkt sei unstreitig ein Futtermittel. Es liegt eine Irreführung hinsichtlich der Qualität des Lebensmittels vor. Wenn man der Argumentationslinie der Klägerin folgen würde, käme man zu dem höchstbedenklichen Ergebnis, dass jedes Futtermittel auch als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden könne. Die sei ein Ergebnis, dass sich nicht mit der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers decke.

Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 ergänzte die Beklagte noch, dass das Zitat aus der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht richtig wiedergegeben und dadurch erheblich verfälscht sei.

3. Mit Beschluss vom 8. August 2013 (W 6 S 13.597– LMRR 2013, 123 – beck-​online, BeckRS 2013, 59811) lehnte das Gericht den Antrag der Klägerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Januar 2014 (20 CS 13.1769 – juris) zurück.

In der mündlichen Verhandlung am 23. April 2014 beantragte die Klägerbevollmächtigte, den Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 6. Juni 2013 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 4. September 2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Verfahrens W 6 S 13.597) und auf die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Stadt Aschaffenburg vom 6. Juni 2013 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 4. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Untersagung des Inverkehrbringens des Produkts „DeTox Forte“ ist nicht zu beanstanden.

Nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB kann die zuständige Behörde bei Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften insbesondere das Inverkehrbringen von Erzeugnissen verbieten oder beschränken. Gemäß § 3 Abs. 1 NLV dürfen Lebensmittel i.S. des Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung nicht ohne eine nach dem in Art. 3 Abs. 2 der Novel-​Food-​Verordnung genannten Verfahren erteilten Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. Nach Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung findet die Verordnung insbesondere Anwendung auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln in der Gemeinschaft, die in dieser bisher noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verkehr verwendet wurden und die unter nachstehenden Gruppen von Erzeugnissen fallen: … Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter Molekularstruktur (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-​Food-​Verordnung).

Die Voraussetzungen für die Untersagung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LFGB liegen wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 NLV vor, weil die Klägerin mit dem Produkt „DeTox Forte“ Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten i.S. des Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung ohne die erforderliche Genehmigung in den Verkehr gebracht hat. Dies hat die Beklagte in ihrem Bescheid vom 6. Juni 2013 ausführlich und zutreffend dargelegt. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheides und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Zudem nimmt das Gericht auf seine Ausführungen im Beschluss vom 8. August 2013 – W 6 S 13.597 – LMRR 2013, 123 – beck-​online, BeckRS 2013, 59811 – BA S. 11 ff.) Bezug, in dem es sich schon ausführlich mit dem Vorbringen der Klägerseite auseinandergesetzt hat. Das Vorbringen der Klägerbevollmächtigten im Klageverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung.

Das Gericht hält die streitgegenständliche Untersagungsverfügung auch nach nochmaliger Prüfung für rechtmäßig, weil das Produkt „DeTox Forte“ mit dem Inhaltsstoff Klinoptilolith dem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-​Food-​Verordnung unterfällt. Das streitgegenständliche Produkt ist als neuartiges Lebensmittel i.S. von Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung zu qualifizieren. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Halbsatz 1 Novel-​Food-​Verordnung vorliegen, es sich also bei ihrem Produkt um ein Lebensmittel handelt, dass vor 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet wurde. Die Neuartigkeit des Lebensmittels wäre nur dann ausgeschlossen, wenn es in seiner konkreten Beschaffenheit vor dem maßgeblichen Stichtag in der Europäischen Gemeinschaft als Lebensmittel für den menschlichen Verzehr verwendet worden wäre. Das Gericht verkennt nicht, dass neben dieser Voraussetzung kumulativ auch noch die weitere Voraussetzung gegeben sein muss, dass das Lebensmittel unter einer der vier genannten Gruppen des Art. 1 Abs. 2 Halbsatz 2 Novel-​Food-​Verordnung fällt (vgl. Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, C 150, Art. 1 Novel-​Food-​Verordnung Rn. 17a und 18a). Da das Inverkehrbringen von Lebensmittel und Lebensmittelzutaten keiner grundsätzlichen vorherigen Genehmigung bedarf, genügt das bloße Behaupten der Neuartigkeit eines Produkts nicht (vgl. Meyer in Meyer/Streinz, LFGB – Basis-​VO, 2. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 34). Das Vorliegen der Voraussetzungen der Novel-​Food-​Verordnung ist gerichtlich voll überprüfbar (Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, C 150, Art. 1 Novel-​Food-​Verordnung Rn. 54.).

Das Produkt „DeTox Forte“ verwirklicht die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) Novel-​Food-​Verordnung, wonach Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur erfasst werden. Das Produkt „DeTox Forte“ mit seiner konkreten Beschaffenheit, insbesondere mit dem Inhaltsstoff Klinoptilolith, war in der ihm eigenen primären Molekularstruktur noch nicht als Lebensmittel in Anwendung. Nicht erforderlich ist, dass die Molekularstruktur des betreffenden Stoffes so in der Natur noch überhaupt nicht vorhanden gewesen ist, um zur Einstufung als neuartig zu gelangen (anderer Ansicht Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, C 150, Art. 1 Novel-​Food-​Verordnung Rn. 30 ff.). Dafür spricht schon der Wortlaut des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-​Food-​Verordnung, in dem nicht allgemein von Stoffen mit neuer primärer Molekularstruktur die Rede ist, sondern von Lebensmitteln mit neuer primärer Molekularstruktur. Der Begriff Lebensmittel ist gemeinschaftsrechtlich durch Art. 2 Basis-​VO (Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl EG Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1) definiert. Danach sind Lebensmittel grundsätzlich alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie verarbeitet, teilweise verarbeitet oder in unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden. Bestimmte Produkte, etwa Futtermittel, sind ausdrücklich ausgenommen. Diese Definition gilt auch im vorliegenden Zusammenhang der Novel-​Food-​Verordnung (Streinz, Lebensmittelrechts-​Handbuch, 34. Ergänzungslieferung 2013 Rn. 505; vgl. auch Meyer in Meyer/Streinz, LFGB – BasisVO, 2. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 4 f). Lebensmittel sind damit nicht alle Stoffe, sondern nur Stoffe mit einer bestimmten Zweckbestimmung. Zwar kann ein Stoff, der bislang nicht zum allgemeinen menschlichen Verzehr bestimmt ist, aufgrund einer konkreten Zweckbestimmung des Verfügungsberechtigten zum Lebensmittel werden. Lebensmittel sind aber nicht ohne weiteres Stoffe, die allgemein eine andere Zweckbestimmung haben wie z.B. Futtermittel, Arzneimittel oder sonstige Stoffe, die keine Nährwerteigenschaften aufweisen (vgl. im Einzelnen Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, Art. 2 Basis-​VO Rn. 15, 23, 30 und 80). Gerade bei Produkten, die wie vorliegend das Klinoptilolith, eine bislang andere Zweckbestimmung haben, ist im Zweifelsfall eine Qualifizierung als neuartiges Lebensmittel gerechtfertigt (vgl. Streinz, Lebensmittelrechts-​Handbuch, 34. Ergänzungslieferung 2013 Rn. 515). Des Weiteren ist bei der Einordnung als neuartiges Lebensmittel auf die konkrete Beschaffenheit des betreffenden Stoffes abzustellen. Nach den eigenen Angaben der Klägerseite besteht ihr Produkt nur zu ca. 80 % aus Klinoptilolith und im Übrigen aus anderen Mineralien und chemischen Elementen (vgl. Bl. 63 der Behördenakte). Ein Stoff mit dieser sich daraus ergebenden Molekularstruktur war bislang nicht als Lebensmittel in Gebrauch und ist daher unter Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c) Novel-​Food-​Verordnung zu subsumieren.

Für diese Auslegung sprechen weiter Systematik und Sinn und Zweck der Novel-​Food-​Verordnung. Andernfalls wäre Art. 1 Abs. 2 Halbsatz 1 Novel-​Food-​Verordnung überflüssig, der gerade voraussetzt, dass der betreffende Stoff schon existent war, jedoch noch nicht in nennenswertem Umfang in der Europäischen Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr in Umlauf war. Weiter zeigt der zweite Erwägungsgrund der Novel-​Food-​Verordnung, dass neuartige Lebensmittel zum Schutz der öffentlichen Gesundheit einer einheitlichen Sicherheitsprüfung unterzogen werden sollen. Denn ein wesentlicher Punkt der Novel-​Food-​Verordnung, der sich vor allem auch auf den Anwendungsbereich auswirken muss, ist, dass im Gegensatz zum allgemeinen Grundsatz des Lebensmittelrechts (Missbrauchsprinzip) Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten, die in ihren Geltungsbereich fallen, nicht ohne Weiteres eigenverantwortlich in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dies basiert gemäß dem zweiten Erwägungsgrund der Novel-​Food-​Verordnung auf dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. Streinz, Lebensmittelrechts-​Handbuch, 38. Aufl. 2008 Rn. 500). Sinn und Zweck der Novel-​Food-​Verordnung ist gerade der Verbraucherschutz. Neuartige Lebensmittel können in die Europäische Union nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind. Das Novel-​Food-​Recht gehört zum Risikorecht. Das spricht ebenfalls gegen eine einengende Auslegung ihres Anwendungsbereichs (vgl. Meyer in Meyer/Streinz, LFGB – Basis-​VO, 2. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 32; Rathke/Zipfel in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 154. Ergänzungslieferung 2013, C 150, Vorbemerkung Novel-​Food-​Verordnung Rn. 11). Dem Ziel der Novel-​Food-​Verordnung wird jedoch nur dann Rechnung getragen, wenn auch ein Stoff einer Sicherheitsprüfung unterworfen wird, der bisher nicht als Lebensmittel, sondern allenfalls als Futtermittel oder als Medizinprodukt zugelassen war und der nun zum menschlichen Verzehr in den Verkehr gebracht werden soll. Bei einem anderen Verständnis würde die Novel-​Food-​Verordnung entgegen ihrer Intention einen wesentlichen Zweck verfehlen, weil gerade Stoffe weder tierischen noch pflanzlichen Ursprungs mit für ein Lebensmittel neuer primärer Molekularstruktur, die bislang noch nicht als Lebensmittel in Gebrauch waren, aus dem Anwendungsbereich der Novel-​Food-​Verordnung herausfielen, obwohl bei diesen bisher überhaupt nicht als Lebensmittel verwendeten Stoffen eine Sicherheitsüberprüfung gerade geboten ist.

Darüber hinaus fällt ins Gewicht, dass die Europäische Kommission Klinoptilolith (Clinoptilolite) aufgrund der Ermächtigung nach Art. 1 Abs. 3 und 13 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung ausdrücklich in den Novel-​Food-​Katalog aufgenommen hat (siehe http://ec.europa.eu/food/food/biotechnology/novelfood/ nfnetweb/mod_search/index.cfm?action=mod_search.details&seqfce=338). Die Ermächtigung der Kommission, festzulegen, ob ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat unter Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung fällt, beruht auf der Erkenntnis, dass die in Art. 1 Abs. 2 Novel-​Food-​Verordnung verwendeten Begriffe höchst unbestimmt sind. Für die Richtigkeitsgewähr der Entscheidung der Europäischen Kommission spricht das dafür vorgesehene Verfahren unter Mitwirkung eines sachverständigen Ausschusses. Im Einzelnen wird auf die betreffenden Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 8. August 2013 (W 6 S 13.597 – LMRR 2013, 123 – beck-​online, BeckRS 2013, 59811 – BA S. 13 f.) Bezug genommen. Die Aufnahme von Klinoptilolith in den Novel-​Food-​Katalog ist ein wichtiges Indiz, das die hier vertretene Rechtsauffassung zusätzlich stützt.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Kommission die Definition des Anwendungsbereichs der Novel-​Food-​Verordnung durch eine Empfehlung konkretisierte (vgl. Empfehlung der Kommission vom 29.7.1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates, Nr. 97/618/EG, ABl EG Nr. L 253 vom 16.9.1997 S. 1; siehe auch Berichte des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Europäischen Kommission, 39. Folge, 1998, S. 41 ff.). Danach wurden unter Nr. 4 insbesondere sechs Kategorien eingeführt. Die Kategorie 1 umfasst Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile, bei denen es sich um rein chemisch definierte Substanzen oder Mischungen aus solchen handelt; die Kategorie 2 umfasst komplexe neuartige Lebensmittel, die aus nicht genetisch veränderten Quellen sind oder aus solchen stammen. Die jeweilige Unterkategorie 1.2 und 2.2 betrifft Lebensmittel aus Quellen, die noch nicht als Lebensmittel in der Gemeinschaft verwendet waren. In dem von den Beteiligten erwähnten Verfahren vor der britischen Behörde hat der erste wissenschaftliche Prüfbericht Klinoptilolith unter die Kategorie 2.2 eingeordnet. Der wissenschaftliche Prüfbericht im britischen Verfahren hat Klinoptilolith dabei als eine komplexe neuartige Lebensmittelzutat eingestuft (vgl. http://multimedia.food.gov.uk/multimedia/pdfs/opincinoptilolite.pdf, Einführung Nr. 5). Darüber hinaus wurde Klinoptilolith im Antrag zum britischen Verfahren entsprechend seiner konkreten Beschaffenheit und aufgrund seiner primären Molekularstruktur ebenfalls als neuartig im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-​Food-​Verordnung qualifiziert (vgl. www.food.gov.uk/multimedia/pdfs/clinoptilolite.pdf, Einführung). Im englischen Verfahren wie auch seitens der Europäischen Kommission wurde für Klinoptilolith gerade eine Sicherheitsbewertung gemäß der Novel-​Food-​Verordnung als erforderlich angesehen.

Die Beklagtenseite hat des Weiteren einen Verordnungsentwurf betreffend eine Novellierung der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die neuartige Lebensmittel vorgelegt und darauf hingewiesen, dass die Neufassung der Klarstellung dient und nur noch relevant sein soll, ob das Produkt am 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sei. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a) des vorgelegten Verordnungsentwurfs belegt durch die Verwendung des Wörtchens „insbesondere“, dass die nachfolgend genannten Gruppen nur beispielhaft genannt sind. Da jedoch unklar ist, ob und mit welchem Inhalt dieser Verordnungsentwurf Rechtskraft erlangt, bleibt die Neufassung im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

Das Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 27. September 2013 führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere aus § 5 NemV (Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel – Nahrungsergänzungsmittelverordnung vom 24.5.2004, BGBl I S. 1011) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Zwar hat die Klägerin ihr Produkt „DeTox Forte“ entsprechend dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit angezeigt. Aus dem Umstand, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit daraufhin gegenüber der Klägerin nicht weiter reagiert hat, folgt jedoch nicht, dass sie davon ausgehen konnte, dass ihr Produkt ohne Weiteres und unbedenklich in Verkehr gebracht werden kann. Zwar hat das VG Braunschweig entschieden, dass das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach einer Anzeige gemäß § 5 NemV zur Überwachung dieser Produkte und Weitergabe diesbezüglicher Informationen an die Länder im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist (vgl. VG Braunschweig, U.v. 22.2.2012 – 5 A 38/10 – LMuR 2012, 124 – juris Rn. 33; vgl. auch BVerwG, U.v. 1.3.2012 – 3 C 15/11 – NVwZ 2012, 1343 – juris Rn. 23). Jedoch fließt daraus kein Vertrauensschutz für die Klägerin, wie schon der Hinweis auf den vorgelegten Vordruck zeigt (vgl. Anlage K 7 zum Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 27.9.3013). Des Weiteren ist festzuhalten, dass § 5 NemV dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nach einer Anzeige keine materielle Prüfungskompetenz hinsichtlich des angezeigten Nahrungsergänzungsmittels zukommen lässt. Der Lebensmittelunternehmer wird nach einer Anzeige gerade nicht von seiner Verpflichtung enthoben, seiner lebensmittelrechtliche Verantwortung im Übrigen gerecht zu werden. Die oben genannte Verpflichtung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit betrifft vielmehr (nur) die Weitergabe an das Bundesministerium sowie an die Landesbehörden, damit diese dann ihren entsprechenden Überwachungsaufgaben nachkommen können. Eine Verpflichtung gegenüber der Klägerin zur Überprüfung der Anzeige und zu einer Stellungnahme besteht jedoch nicht (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 155. Ergänzungslieferung 2013, § 5 NemV Rn. 3; Kügel/Hahn/Delewski, NemV, 1. Aufl. 2007, § 5 Rn. 14 und 16).

Auch der Umstand, dass andere gleichartige Produkte (womöglich nicht legal) auf dem Markt sind, rechtfertigt für sich keine andere Beurteilung zu Gunsten der Klägerin.

Da die Klägerin nach alledem nach Überzeugung des Gerichts das Produkt „DeTox Forte“ als neuartiges Lebensmittel gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) Novel-​Food-​Verordnung ohne die erforderliche Genehmigung in Verkehr gebracht hat, kommt es auf den von der Beklagtenseite weiter angeführten Aspekt möglicher irreführender Angaben und Verstöße gegen § 11 LFGB nicht mehr an (vgl. dazu im Übrigen auch BayVGH, B.v. 30.1.2014 – 20 CS 13.1769 – juris Rn. 23, der insoweit angesichts der schutzwürdigen Belange der Klägerin und aus Verhältnismäßigkeitserwägungen rechtliche Bedenken angedeutet hat).

Da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2013 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 4. September 2013 auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden ist, konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil die aufgeworfene Frage die Auslegung des Europäischen Unionsrechts betrifft und der Bayerische Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Erwägung ziehen könnte (vgl. B.v. 30.1.2014 – 20 CS 13.1769 – juris Rn. 21).


Beschluss
Der Streitwert wird auf 100.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs orientiert. Nach Abschnitt II Nr. 25.1 des Streitwertkatalogs ist auf den Verkaufswert der betroffenen Waren (Jahresbetrag der erwarteten wirtschaftlichen Auswirkungen/Gewinnerwartung) abzustellen. Die Klägerbevollmächtigte hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 23. April 2014 einen Betrag von 100.000,00 EUR genannt. Die Beklagtenseite hat sich damit im Ergebnis einverstanden erklärt.










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