Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang zur HCVO aufgeführt sind und den in der HCVO festgelegten Bedingungen entsprechen. Nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO bezeichnet der Ausdruck "nährwertbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel aufgrund der Energie (des Brennwerts), die es liefert, in vermindertem oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, oder aufgrund der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es enthält, in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält. Die Annahme einer "nährwertbezogenen Angabe" im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b HCVO setzt nicht voraus, dass die Angabe sich auf bestimmte, namentlich bezeichnete Substanzen bezieht. Dem Anhang zu Art. 8 Abs. 1 HCVO ist zu entnehmen, dass auch eine Angabe, die lediglich abstrakte Oberbegriffe verwendet, eine nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung "Monsterbacke II" des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 12. Februar 2015, I ZR 36/11). |
I. | die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Lebensmittel würden "Vitalstoffe" enthalten, insbesondere wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt: |
II. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 232,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen; |
III. | die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von 964,60 EUR (sc.: "nebst Zinsen hieraus") in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen. |
1. | die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern zu behaupten und/oder behaupten zu lassen, die von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Lebensmittel würden "Vitalstoffe" enthalten, wenn dies geschieht wie nachfolgend dargestellt oder in vergleichbarer Art und Weise: |
2. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 232,05 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.01.2014 zu zahlen; |
3. | die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn, den Kläger, einen Betrag in Höhe von 964,60 EUR (sc.: "nebst Zinsen hieraus") in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2014 zu zahlen. |
die Klage abzuweisen. |
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
die Berufung der Beklagten mit der klarstellenden Maßgabe zurückzuweisen, dass in der Urteilsformel des angefochtenen Urteils im Unterlassungsausspruch die überflüssigen Worte "oder in vergleichbarer Art und Weise" entfallen. |