Webshoprecht.de
OLG München (Urteil vom 10.03.2016 - 29 U 4077/15 - Verantwortlichkeit des Verkäufers für Produktangebote auf Amazon
OLG München v. 10.03.2016: Keine Verantwortlichkeit des Verkäufers für Produktangebote auf einer Internet-Handelsplattform mit von diesem nicht eingestellten Lichtbildern der Produkte
Das OLG München (Urteil vom 10.03.2016 - 29 U 4077/15) hat entschieden:
Verkäufer auf der Plattform www.amazon.de, deren Produktangebote auf der Plattform mit von diesen nicht eingestellten Lichtbildern der Produkte erscheinen, können weder als Täter noch als Teilnehmer oder Störer wegen öffentlicher Zugänglichmachung der Lichtbilder auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Siehe auch Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen und Amazon - Marketplace
Gründe:
I.
Die Klägerin macht gegen den Beklagten urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche sowie Ersatz vorgerichtlicher Kosten geltend.
Die Klägerin ist Herstellerin von Sport- und Freizeitrucksäcken. Der Beklagte tritt auf der Internetplattform www.amazon.de unter der Firmierung „P.“ als Verkäufer auf und bietet dort u.a. Produkte der Klägerin an.
Der Beklagte hat am 14.10.2014 auf www.amazon.de sechs verschiedene Rucksäcke der Klägerin angeboten und mit den im Berufungsantrag wiedergegebenen sechs Lichtbildern beworben. Die streitgegenständlichen Lichtbilder wurden im Auftrag der Klägerin vom Fotografen C. M. hergestellt. Die Klägerin ist Inhaberin der exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechten an den Bildern.
Die Betreiberin der Internethandelsplattform www.amazon.de, die A. (im Folgenden: A.), bietet interessierten Händlern ein Warenvertriebsmodell an und stellt die softwaretechnische und hardwaretechnische Internet-Infrastruktur zur Verfügung. Weiter stellt A. den Händlern eine Produktdatenbank zur Verfügung, in der Text- und Bild-Dateien zur Beschreibung und Darstellung der einzelnen Produkte, die auf „www.amazon.de“ angeboten werden, vorgehalten werden, wobei die Produktinformationen von A. stammen oder von den Händlern an A. übermittelt werden. Dabei erhält jedes Produkt, welches durch einen bestimmten „EAN-Code“ bzw. eine andere Produktkennzeichnung identifiziert wird, eine interne Identifikationsnummer (ASIN=A. Standard Identifikation Number). Für jedes Produkt ist nur eine Produktseite eingerichtet und zugelassen. Sofern mehrere Händler Informationen zu einem Produkt hochladen, bestimmt A., welche der vorhandenen Produktmerkmale, Produktbeschreibungen, Produktinformationen und Produkttitel auf der Produktdetailseite angezeigt werden. Besteht bereits für ein Produkt eine Produktseite, sind Händler verpflichtet, identische Produkte auf dieser Produktseite anzubieten, ihr Angebot also unter Angabe des Preises „anzuhängen“. Die Angebote der verschiedenen Händler werden in diesem Fall auf der Produktseite nacheinander gelistet. Auch sofern ein Produkt gerade nicht über www.amazon.de angeboten wird, bestehen die ASIN, die dazugehörige Produktdatenbank und auch die Produktdetailseite weiter.
Vor dem Einstellen von Bildern oder Inhalten bei A. müssen Händler den „Vertrag zur Einstellung von Bildern oder Inhalten“ (Anlage B 5) akzeptieren, der auszugsweise wie folgt lautet:
1) Berechtigung
Sie dürfen nur Inhalte übermitteln, für die sie sämtliche geistigen Eigentumsrechte besitzen.
…
3) Lizenzgewährung für Material
Hiermit gewähren Sie A. und seinen Verbundenen Unternehmen weltweit, nicht-exklusiv, gebührenfrei und unbefristet das Recht und die Lizenz (a) Material ganz oder teilweise auf beliebige Art und auf beliebige Medien zu reproduzieren, zu verteilen, zu übertragen, öffentlich bereitzustellen und öffentlich anzuzeigen, ...
…
7) Zusicherungen, Gewährleistungen und Schadensersatz
Sie geben gegenüber A. und seinen Verbundenen Unternehmen die Zusicherung und Gewährleistung, dass Sie (a) das Recht, die Befähigung und die Berechtigung besitzen, die zum Eingehen dieses Vertrags erforderlich sind, um die hieraus entstehenden Verpflichtungen zu erfüllen und die in den Paragraphen 3 und 5 oben aufgeführten Lizenzen zu erteilen, …, dass (c) durch das von Ihnen an A. übermittelte Material und durch die Ausübung der hiermit verbundenen Rechte durch A. und seine verbundenen Unternehmen nicht gegen geistige Eigentumsrechte verstoßen und sich solche Rechte nicht widerrechtlich angeeignet werden, einschließlich aber nicht beschränkt auf Rechte an eingetragenen Marken, Urheberrechte. ...
Mit Schreiben vom 17.10.2014 mahnte die Klägerin den Beklagten ab und forderte ihn wegen der Nutzung der streitgegenständlichen Bilder zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Eine Unterlassungserklärung wurde nicht abgegeben. Nach Erhalt der Abmahnung hat der Beklagte seine Angebote mit den streitgegenständlichen Lichtbildern eingestellt.
Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte habe die Lichtbilder durch seine Angebote vervielfältigt und öffentlich zugänglich gemacht, obwohl er über keine Nutzungs- und Verwertungsrechte verfüge. Er und A. seien Mittäter im Sinne des § 830 BGB, jedenfalls hafte er als Störer.
Der Beklagte behauptet, er habe die Bilder nicht bei A. eingestellt, diese seien vielmehr bereits auf den Servern von A. vorhanden gewesen und bei Erstellen seiner Angebote nicht vervielfältigt, sondern nur mit den neuen Angaben zusammengeführt worden. Er habe die Bilder auch nicht öffentlich zugänglich gemacht, diese seien vielmehr unter den entsprechenden ASINs bereits öffentlich zugänglich gewesen und seien es auch heute noch. Er hafte auch nicht als Mittäter oder Teilnehmer, da es an einem gemeinsamen Tatplan bzw. dem erforderlichen Vorsatz hinsichtlich der Rechtsverletzung eines anderen fehle. Er hafte auch nicht als Störer, da ihn keine Prüfpflicht treffe.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 09.10.2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, vollumfänglich abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Urteils mit ihrer Berufung.
Sie beantragt:
- Das Urteil des LG München I vom 09.10.2015, Az. 21 O 1173/15 wird aufgehoben.
- Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilder zu vervielfältigen (§ 16 UrhG) und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, in Form einer Abbildung im Online Shop des Beklagten „M. D. P.de“ auf der Website www.amazon.de einschließlich aller Subpages dieser Website:
- Dem Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr die nachfolgend dargestellten Lichtbilder öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG) und/oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen, in Form einer Abbildung im Online Shop des Beklagten „M. D. P.de“ auf der Website www.amazon.de einschließlich aller Subpages dieser Website:
- Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich Auskunft über den bisherigen Umfang und die bisherige Dauer der nach Ziffer I. [sic!] und II. verbotenen Handlungen zu erteilen.
- Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I. [sic] und II. genannten verbotenen Handlungen entstanden ist oder zukünftig noch entstehen wird;
- Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von EUR 524,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2016 Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, da der Beklagte die streitgegenständlichen Bilder weder als Täter vervielfältigt oder öffentlich zugänglich gemacht hat noch als Gehilfe oder Störer für eine solche Tat haftet.
1. Der Klägerin steht kein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder gemäß § 97 Abs. 1, § 72 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG gegen den Beklagten zu, denn der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bilder nicht öffentlich zugänglich gemacht.
a) Die Vorschrift des § 19a UrhG erfordert, dass Dritten der Zugriff auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk eröffnet wird, das sich in der Zugriffssphäre des Vorhaltenden befindet (BGH GRUR 2016, 171, Tz. 13 - Die Realität II; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 8 - Die Realität I m.w.N.). Vorliegend haben sich die Lichtbilder nicht in der Zugriffssphäre des Beklagten, sondern in der Zugriffssphäre von A. befunden. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Bilder nicht auf die Website www.amazon.de eingestellt. Nach dem Vortrag des Beklagten waren bei Schaltung seiner Angebote die Produkte der Klägerin bereits mit einer ASIN versehen und es existierten bereits entsprechende Produktdetailseiten mit den streitgegenständlichen Bildern. Der Beklagte hat weiter vorgetragen und durch die Abbildung auf Seite 3 der Klageerwiderung sowie die Anlagen B 11 bis B 13 belegt, dass bei A. für ein mit einer ASIN versehenes Produkt hinterlegte Bilder auch dann abgerufen werden können, wenn für das Produkt aktuell kein Angebot besteht. Bei Zugrundelegung des Vortrags des Beklagten, ist es daher für die Frage der öffentlichen Zugänglichmachung ohne Belang, dass zum Zeitpunkt der Angebote des Beklagten für die streitgegenständlichen Produkte der Klägerin keine weiteren Angebote vorhanden waren. Die Klägerin hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es der Beklagte war, der darüber entschied, ob die Lichtbilder der Öffentlichkeit zugänglich bleiben (vgl. BGH GRUR 2011, 56, 58 - Session-ID; BGH GRUR 2013, 818 Tz. 9 - Die Realität I; BGH GRUR 2016, 171 Tz. 14 - Die Realität II), so dass der Beklagte den Tatbestand der öffentlichen Zugänglichmachung nicht erfüllt hat.
b) Zu Recht hat das Landgericht auch ausgeführt, dass es nicht darauf ankommt, ob der Beklagte sich die streitgegenständlichen Lichtbilder zu eigen gemacht hat, denn der Tatbestand einer urheberrechtlichen Nutzungshandlung wird allein durch die Vornahme der Nutzungshandlung erfüllt (BGH GRUR 2013, 818 Tz. 9 - Die Realität I), die der Beklagte mangels Einflusses auf die öffentliche Zugänglichmachung nicht vorgenommen hat. Darum ist auch die Berufung der Klägerin auf die Entscheidung des OLG Köln vom 24.04.2015 (GRUR-RR 2015, 387) unbehelflich. Das OLG Köln hatte nicht darüber zu entscheiden, ob der dortige Beklagte eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung vorgenommen hat, sondern hat einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch angenommen, wenn ein Verkäufer sich an ein bereits bestehendes Angebot anhängt und sich die bereits eingepflegten - wettbewerbswidrigen - Angaben zu eigen macht. Dies ist für die urheberrechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes ohne Belang.
c) Der Beklagte ist auch nicht Mittäter einer öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder. Eine Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken Mehrerer zur Herbeiführung eines Erfolges voraus (Palandt-Sprau, BGB, 75. Aufl. § 830 Rz. 2 m.w.N.). A. hat nicht im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Beklagten entschieden, die streitgegenständlichen Bilder der Produktdetailseite für die mit einer ASIN versehenen Produkte der Klägerin beizufügen und sie damit öffentlich zugänglich zu machen. Die Entscheidung, ob und für wie lange die Bilder öffentlich zugänglich gemacht wurden, lag vielmehr allein bei A. und A. hat diese ganz unabhängig von dem Angebot des Beklagten getroffen. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken liegt nicht vor.
d) Der Beklagte ist auch nicht Gehilfe einer von A. begangenen rechtswidrigen öffentlichen Zugänglichmachung.
Zum einen ist schon fraglich, ob überhaupt eine Haupttat vorliegt, A. somit widerrechtlich eine urheberrechtlich relevante Nutzungshandlung begangen hat. Hiergegen spricht, dass die streitgegenständlichen Bilder, wie vom Beklagten durch Vorlage der Anlage B17 belegt, selbst während des Berufungsverfahrens auf www.amazon.de noch öffentlich zugänglich sind, die Klägerin somit entweder gegenüber A. gar nicht versucht hat, die angeblich rechtswidrige Nutzung der Bilder zu unterbinden oder aber sie mit ihrem Anliegen keinen Erfolg hatte, was dafür spricht, dass A. sehr wohl über entsprechende Nutzungsrechte verfügt.
Fraglich ist weiter, ob überhaupt eine Beihilfehandlung des Beklagten angenommen werden kann. Als Beihilfehandlung reicht jede vorsätzliche Hilfeleistung aus, das heißt objektiv jedes Verhalten, das die tatbestandsmäßige Handlung des Täters fördert, erleichtert oder den Täter in seinem Tatentschluss bestärkt (Palandt-Sprau, a.a.O. Rn. 4 m.w.N.). Da - wie ausgeführt - die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder durch A. völlig unabhängig von dem Angebot des Beklagten erfolgte, ist nicht erkennbar, inwieweit der Beklagte die vermeintliche Tat von A. gefördert oder erleichtert haben sollte oder der Beklagte A. in ihrem Tatentschluss bestärkt haben sollte.
Jedenfalls fehlt es am erforderlichen subjektiven Tatbestand. Der Vorsatz des Gehilfen muss sowohl auf seine Beihilfehandlung als auch auf die - vorsätzliche - Haupttat bezogen sein. Abgesehen davon, dass schon zweifelhaft ist, ob A. überhaupt die Lichtbilder widerrechtlich nutzte, kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass eine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung vorliegt. Zwar mag man sich bei A. darüber im Klaren sein, dass trotz der entsprechenden vertraglichen Zusicherungen es nicht ausgeschlossen ist, dass Händler im Einzelfall auch Lichtbilder einstellen, an denen sie nicht die erforderlichen urheberrechtlichen Rechte haben. Dies begründet aber keinen, auch keinen bedingten Vorsatz hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Nutzung jedes einzelnen konkreten Bildes. Ebenso wenig kann beim Beklagten, selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass ihm bewusst ist, dass möglicherweise A. nicht hinsichtlich aller eingestellter Lichtbilder wirksam Nutzungsrechte übertragen worden sind, davon ausgegangen werden, dass er hinsichtlich der seine Angebote betreffenden Bilder nicht auf die Wirksamkeit der Rechteübertragung vertraut hat. Für ein auch nur bedingt vorsätzliches Handeln des Beklagten fehlen jegliche Anhaltspunkte.
e) Der Beklagte haftet für die vermeintlichen Rechtsverletzungen auch nicht als Störer. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH GRUR 2011, 1038 Tz. 20 - Stiftsparfüm). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 26.11.2015, Az. I ZR 3/14, juris, Tz. 20). Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte die Möglichkeit hatte, auf eine Entfernung der Bilder bei A. hinzuwirken. Diese wurden unabhängig von seinem Angebot bei A. eingestellt und sind unabhängig von seinem Angebot auf der Website www.amazon.de aufrufbar verblieben. Deshalb trafen den Beklagten auch keine Prüfpflichten, da für ihn keine hinreichende Möglichkeit bestand, weitere Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden (vgl. OLG München MMR 2014, 694, 695).
2. Es besteht auch kein Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Unterlassung der Vervielfältigung der Bilder gemäß § 97 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 § 16 UrhG. Die Klägerin hat nicht unter Beweis gestellt, dass der Beklagte die streitgegenständlichen Lichtbilder vervielfältigt oder eine solche Vervielfältigung auch nur veranlasst habe. Vervielfältigungen der Lichtbilder befanden sich bei Eingabe der Angebote des Beklagten für die Produkte der Klägerin bereits auf dem Server von A.. Durch die Eingabe der Angebotsdaten wurden diese sodann mit den Bildern verknüpft. Insoweit hat die Klägerin zwar behauptet, dass bei der Zusammenführung der Bilder mit dem Angebot diese auf dem Server von A. nochmals vervielfältigt werden. Beweis durch Sachverständigengutachten hat die Klägerin für diesen von dem Beklagten bestrittenen Sachvortrag aber erst in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 02.03.2016 angeboten. Dieses erst in der Berufungsinstanz erfolgte Beweisangebot ist jedoch gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, so dass die Klägerin mit ihrer Behauptung beweisfällig geblieben ist. Zwar ist es möglich, dass die Verknüpfung mit einer weiteren Vervielfältigung einhergeht, dies scheint jedoch keinesfalls zwingend zu sein. Zieht man in Betracht, dass im Wege des Framings sogar Inhalte fremder Webseiten gezeigt werden können, ohne dass es zu Vervielfältigungen kommt, dürfte dies bei Verknüpfungen von Bildern mit Angaben, die sich auf dem gleichen Server befinden, erst recht möglich sein. Im Übrigen wäre fraglich, inwieweit diese etwaigen von A. vorgenommenen Vervielfältigungen dem Beklagten als Nutzungen zuzurechnen wären.
3. Da der Beklagte keine urheberrechtlich relevanten Verletzungshandlungen begangen hat, bestehen auch keine diesbezüglichen Schadensersatz- und Auskunftsansprüche sowie kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten.
III.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.