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es der Antragsgegnerin bei Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Androhung der Anordnung von Ordnungshaft bzw. Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholter Zuwiderhandlung von insgesamt bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft bei der Verfügungsbeklagten und deren gesetzlichen Vertreterin zu vollziehen ist, untersagen,
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im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Letztverbrauchern bei der Bewerbung von Sonnenschirmen und dem entsprechendem Zubehör wie auf Seite 2 - 4 der Antragsschrift dargestellt zu bewerben, wenn die abgebildeten Produkte nicht vollständig zu dem angebotenen Angebotspreis erworben werden können.
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