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Landgericht Berlin (Urteil vom 10.02.2015 - 15 O 221/14 - Haftung von Online-Händlern für von Amazon begangene Markenrechtsverletzung

LG Berlin v. 10.02.2015: Haftung von Online-Händlern für von Amazon begangene Markenrechtsverletzung


Das Landgericht Berlin (Urteil vom 10.02.2015 - 15 O 221/14) hat entschieden:
Offeriert ein Online-Händler auf der Internet-Plattform Amazon einen Garderobenständer mit dem Zusatz „Klax“ und wird auf seiner Angebotsseite der Begriff „Klax“ sowohl in der Produktbeschreibung auf dem bestimmungsgemäß sichtbaren Teil der Angebotsseite wiedergegeben als auch im HTML-Quelltext sowie als „keyword-Tag“, so haftet der Online-Händler persönlich als Störer für die von Amazon begangene Markenverletzung, da die Marke "Klax" für Möbel anderweitig markenrechtlich geschützt ist. - Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Markenrechts wird dem Onlinehändler zugerechnet, da es für ihn ohne weiteres feststellbar gewesen wäre, ob ein Zeichen markenrechtlich geschützt ist.



Siehe auch Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen und Amazon - Marketplace


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Erstattung von Abmahnkosten.

Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Marken mit dem Bestandteil "...", u. a. der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) unter der Nummer ... am 09. Juli 2010 eingetragenen deutschen Wortmarke "..." für die Klassen 20 (Möbel), 21 und 35. Sie ist Gründerin der sog. ... und des ... e. V. sowie Gesellschafter-​Geschäftsführerin der ... GmbH, welche in der "..."-​Gruppe die sog. Holding-​Funktion wahrnimmt. Jene ist bundesweit im Bildungsbereich tätig und betreibt u.a. Krippen, Kindergärten, Schulen und Freizeiteinrichtungen.

Die Marke "..." wird für Möbel, u.a. durch eine Kooperation mit der ... GmbH für Regale und Tische, genutzt.

Der Beklagte betreibt unter der im Rubrum angegebenen Anschrift das "Badstudio ...". Zum Angebot gehören u.a. Sanitär- und Badmöbel namhafter Hersteller. Auf der Internethandelsplattform "..." betreibt er unter seiner Geschäftsbezeichnung einen sog. Onlineshop. Darin bot er am 10. März 2014 Garderobenständer unter der Bezeichnung "Garderobenständer '...' in Schwarz" an. Die Bezeichnung "..." befand sich auch in der URL der Angebotsseite. Zudem ist im html-​Quelltext der Angebotsseite, welcher optisch ohne besondere Einstellungen im Browser nicht sichtbar wird, als sog. "description-​Tag" und "title-​Tag" sowie in Großbuchstaben der Begriff "..." als sog. "keyword-​Tag" aufgeführt.

Auf die Abmahnung hin gab der Beklagte am 24. März 2014 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.

Die Klägerin macht geltend, sie sei zur Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung des Beklagten berechtigt gewesen.

Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
  1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. April 2014 zu zahlen.

  2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht geltend, weder er persönlich noch einer seiner Mitarbeiter habe den Begriff "..." in eines seiner Angebote bei ... eingegeben. Die Beschreibungen der jeweiligen Angebote seien händisch in das System von ... hinzugefügt worden, wobei er darauf geachtet habe, dass es zu keiner Verletzung von Markenrechten Dritter komme. Die Verwendung des Begriffes "..."-​Garderobenständer sei von ... vorgegeben worden.

Im Übrigen bestehe hinsichtlich der Marke Löschungsreife, weil es sich lediglich um eine beschreibende Angabe handele, die nicht eintragungsfähig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihren Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Dem Beklagten ist nachgelassen worden, auf den letzten Schriftsatz der Klägerin vom 3. November 2014 bis zum 2. Dezember 2014 - verlängert bis zum 8. Dezember 2014 - zu erwidern.

Die Klägerin hat am 8. Dezember 2014 einen Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 nachgereicht.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 1.706,94 € zu.

Die Klägerin ist Inhaberin der geschützten Marke "...", wobei sich das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht auswirkt.

Der Beklagte hat die Rechte der Klägerin an deren Wortmarke "..." durch eine markenmäßige Benutzung im geschäftlichen Verkehr verletzt (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Ein mit der Marke identisches Zeichen wird im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn die Verwendung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht lediglich im privaten Bereich erfolgt (EuGH, Urteil vom 23. März 2010, C-​236/08, Rn. 50 - Google). Auf seiner Angebotsseite war der Begriff "..." sowohl in der Produktbeschreibung auf dem bestimmungsgemäß sichtbaren Teil der Angebotsseite wiedergegeben. Gleichfalls ist er im html-​Quelltext sowie als "keyword-​Tag" verwendet worden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 183/03).

Auch liegt eine dem Verwechslungsschutz des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zuwider laufende Verwechslungsgefahr durch die Benutzung der klägerischen Marke vor. Dies ergibt sich aus der bestehenden Zeichenidentität zwischen Anspruchs- und Verletzermarke, der hohen Warenähnlichkeit und der (normalen) Kennzeichnungskraft der Anspruchsmarke "...".

Die Kennzeichnungskraft der Wortmarke der Klägerin ist als normal einzustufen. Vorliegend ist mangels Erkennbarkeit besonderer Umstände grundsätzlich von einer normalen, also durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Anspruchsmarke auszugehen (vgl. hierzu BGH GRUR 2000, 1028/1029). Eine solche kann einer Marke nur dann abgesprochen werden, wenn sie infolge Anlehnung oder sonstiger Nähe an ein für die infrage stehenden Waren beschreibendes Wort vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird oder der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen darin liegenden Herkunftshinweis sieht oder weil für die infrage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede achtet (BGH a.a.O.).

Der Begriff "..." kommt als ausschließlich oder hauptsächlich beschreibendes Wort für die infrage kommenden Waren, insbesondere Möbel, nicht in Betracht. Zwar wird das Wort "Klacks" umgangssprachlich synonym verwendet für Begriffe wie "Kinderspiel, Klecks, Kleinigkeit, Lappalie, Leichtigkeit, Nichts, Pappenstiel, Spielerei", jedoch weicht dieser Begriff bei zwar phonetischer Identität in seiner bildlichen - also orthografischen - Erscheinung von der Anspruchsmarke "..." deutlich ab. Der Bedeutungsinhalt "Kleinigkeit" (usw.) des umgangssprachlichen Begriffes "Klacks" ist auch nicht ersichtlich als beschreibend für die von der Klägerin vertriebenen Möbel in Betracht zu ziehen. Ferner kann nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei der Wortbildung "..." in orthografischer Hinsicht um ein Kunstwort handelt.

Die von der Klägerin unter der Marke "..." vertriebenen Produkte und der vom Beklagten angebotene Garderobenständer weisen eine zumindest hohe Produktähnlichkeit auf. Durch die Zeichenidentität bei hoher Produktähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft der Anspruchsmarke ist unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen diesen Faktoren aufgrund der vorzunehmenden Gesamtabwägung eine unmittelbare Verletzungsgefahr gegeben, da das identische Zeichen "..." bei Bezeichnung des Garderobenständers, eines Möbelstückes, ohne weiteres vom Verkehr für das Zeichen der Klägerin gehalten werden kann.

Der Beklagte haftet für den Markenrechtsverstoß zumindest als Störer. Ein solcher ist auch durch ein Anhängen an ein bestehendes Angebot bei ... grundsätzlich möglich (so OLG Frankfurt, MMR 2012, 183).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten herangezogenen Entscheidung des OLG München vom 27. März 2014 - 6 U 1859/13. In jeder Entscheidung ging es um urheberrechtliche Ansprüche. Insbesondere hatte die dortige Beklagte nicht selbst die Einpflegung ihrer Angebote in das System von ... vorgenommen, sondern lediglich eine digitalisierte Tabelle mit einer Vielzahl von Artikelnummern an ... übersandt, verbunden mit dem Wunsch, für die entsprechenden Artikel als zusätzlicher Anbieter aufgeführt zu werden.

Vorliegend ist maßgeblich, dass die Klägerin markenrechtliche Ansprüche geltend macht. Bei diesen liegt die Besonderheit gerade darin, dass in der Regel schon die Wiedergabe des Zeichens als solche eine Verletzung darstellt, ohne dass es auf weitere Informationen oder Aufklärungen ankommt. Die Wortmarke erlaubt aber auch - gerade im Unterschied zur Urheberrechtsrecherche z. B. bei einem Bild - aus sich heraus eine Überprüfung dahingehend, ob die Bezeichnung markenrechtlich geschützt ist.

Dabei spielt es keine Rolle, ob der Ersteller der Erstanbieter - Angebotsseite des Garderobenständers - Markeninhaber war. Jedenfalls wäre für den Beklagten feststellbar gewesen, ob der Begriff "..." markenrechtlichen Schutz genießt.

Mithin war die Abmahnung gerechtfertigt, so dass die Klägerin vom Beklagten Ersatz der in der Rechnung vom 11. März 2014 ausgewiesenen Rechtsanwaltskosten (1,3-​Gebühr nach einem Gegenstandswert von 42.000,- € nebst Post- und Kommunikationspauschale sowie MwSt.) verlangen kann.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286, 288 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91; 709 ZPO.










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