Die verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht nach § 97 Abs. 1 UrhG, die einen bei Amazon werbenden Medienhändler trifft, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Eine unter Berücksichtigung der Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gebotene verfassungsmäßige Einschränkung dieser Täterhaftung bedarf es allenfalls, wenn der rechtswidrige Inhalt des Angebots nur bei aufwendiger Recherche erkennbar wäre und dies für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. - Bei einem insgesamt rechtswidrig erstellten Musikalbum ist die Rechtswidrigkeit ohne weiteres durch Vergleich mit der Diskographie des Künstlers abrufbar. Eine solche Überprüfung ist einem Händler zumutbar. |
1. | die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 984,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, |
2. | die Berufung zuzulassen. |
die Klage abzuweisen. |
„Eines Verschuldens bedarf es nicht, und dass die Handlung rechtswidrig ist, muss dem Handelnden nicht bewusst sein (vgl. Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 Rn. 150, Wild in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 97 Rn. 122, jeweils m. w. N). Eine unter Berücksichtigung der Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gebotene verfassungsmäßige Einschränkung dieser Täterhaftung bedarf es allenfalls, wenn der rechtswidrige Inhalt des Angebots nur bei aufwendiger Recherche erkennbar wäre und dies für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Demzufolge hat die Kammer in o. g. Entscheidung entschieden, dass ein Buchhändler nicht als Täter haftet, wenn auf fünf Seiten eines mehrere hundert Seiten umfassenden Bildbandes einzelne rechtsverletzende Fotos wiedergegeben sind. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einzelne rechtswidrige Aufnahmen, sondern ein insgesamt rechtswidrig erstelltes Album. Dessen Rechtswidrigkeit ist ohne weiteres durch Vergleich minder Diskographie des Antragstellers, abrufbar beispielsweise unter www..., feststellbar. Eine solche Überprüfung ist einem Händler zumutbar." |
„Denn Bootlegaufnahmen lassen sich wesentlich leichter identifizieren als eine Rechtsverletzung in einem Printmedium. Solche Aufnahmen sind in Fachkreisen bekannt, die Titel und die Alben werden im Internet auf einschlägigen Websites als Bootlegs genannt und sie finden sich nicht in den Discografien. Auch die Beklagte sieht sich nach ihrer eigenen Darstellung in die Lage versetzt, solche Aufnahmen bei Kontrollen durch eine händische Produktprüfung durch qualifizierte Personen zu erkennen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass eine solche Kontrolle, die sich von drei Personen bei einer Erstbestellung eines Produkts durchführen lässt, nicht auch bereits vor der ersten Freischaltung eines neuen Angebots durchgeführt werden kann. Sofern der Personalaufwand sich dadurch vergrößert und die Freischaltung eines Angebots sich dadurch verzögert, erscheint das bei dem Umfang des Angebots zumutbar." |