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Amtsgericht Hamburg Urteil vom 18.02.2016 - 25b C 342/15 - Täterhaftung des Medienhändlers durch Verbreitung illegaler Musikalben

AG Hamburg v. 18.02.2016: Verschuldensunabhängige Täterhaftung des Medienhändlers durch Verbreitung nicht autorisierter Musikalben


Das Amtsgericht Hamburg (Urteil vom 18.02.2016 - 25b C 342/15) hat entschieden:

   Die verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht nach § 97 Abs. 1 UrhG, die einen bei Amazon werbenden Medienhändler trifft, verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. Eine unter Berücksichtigung der Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gebotene verfassungsmäßige Einschränkung dieser Täterhaftung bedarf es allenfalls, wenn der rechtswidrige Inhalt des Angebots nur bei aufwendiger Recherche erkennbar wäre und dies für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. - Bei einem insgesamt rechtswidrig erstellten Musikalbum ist die Rechtswidrigkeit ohne weiteres durch Vergleich mit der Diskographie des Künstlers abrufbar. Eine solche Überprüfung ist einem Händler zumutbar.




Siehe auch Störerhaftung des Anbieters auf Handelsplattformen und Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz


Tatbestand:


Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht den Ersatz von Rechtsanwaltskosten wegen einer Abmahnung in Bezug auf Urheberrechte an Musikaufnahmen geltend.

Die Klägerin ist eine beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragene Partnerschaftsgesellschaft. Die Beklagte ist gewerbliche Verkäuferin gebrauchter Tonträger mit Sitz in der Schweiz.

Der Zedent, der bekannte Gitarrist und Sänger (...) C(...), gab im Jahr 1988 gemeinsam mit weiteren Musikern ein Konzert in Kalifornien. Einige Jahre später erschienen DVD-Bildtonträger (vgl. Anlagenkonvolut K2, Bl. 23 ff. d. A.) sowie ein 2-LP-Tonträger (vgl. Anlagenkonvolut K2, Bl. 39 ff. d. A.) mit bei diesem Konzert entstandenen Ton- und Bildaufnahmen, jeweils unter dem Titel „(...) C(...) - After Midnight Live". Auf der DVD befinden sich insgesamt vierzehn Musikaufnahmen des Zedenten, auf der LP insgesamt zwölf.

Am 04.03.2015 bot die Beklagte über die Internetseite amazon.de unter dem Verkaufsshop (...) sowohl eine der vorgenannten DVD's als auch eine der vorgenannten LP's zum Verkauf an (vgl. Anlagenkonvolut K2, Bl. 23 ff. d. A.). Der Zedent beauftragte daraufhin die Klägerin mit der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte wegen der Verletzung seiner Künstlerleistungsschutzrechte, woraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 06.03.2015 (Anl. K3, Bl. 54 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Beklagte u. a. aufforderte, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Beklagte gab mit Schreiben vom 19.03.2015 (Anlage K4, Bl. 59 ff. d. A.) eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Weitere Ansprüche wies die Beklagte zurück.

Der Zedent trat mit Vertrag vom 19.08.2015 (Anlage K 5, Bl. 62 d.A.) einen etwaigen Kostenerstattungsersatzanspruch bezüglich der durch das Abmahnschreiben vom 06.03.2015 entstandenen Rechtsanwaltskosten an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, der Zedent habe seine Darbietungen zu keinem Zeitpunkt im Sinne eines Buy-Out an Dritte lizenziert. Weiter behauptet die Klägerin, der Zedent habe weder einer Veröffentlichung der Tonträger mit den gegenständlichen Aufnahmen noch einer Verkaufshandlung durch die Beklagte zugestimmt. In Bezug auf die Abmahnkosten sei ein Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit in Höhe von 20.000 € gerechtfertigt.

Die Klage ist den Beklagtenvertretern am 15.09.2015 zugestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

  1.  die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 984,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  2.  die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Abmahnung sei unwirksam, da - insoweit unstreitig - dem Abmahnschreiben eine Originalvollmacht nicht beigelegt worden ist. Weiter meint die Beklagte, eine Abtretung der Kostenerstattungsansprüche sei nur von sämilichen auf den Ton- und Bildaufnahmen befindlichen Künstlern gemeinsam und nicht durch einen Künstler zu bewirken nach § 80 Abs. 1 S. 1 UrhG. Zudem sei hinsichtlich des Inverkehrbringens der Tonträger Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten. Die Beklagte ist der Ansicht, aufgrund der Haftungsprivilegierung für Medienhändler sei sie jedenfalls nicht als Störerin zu behandeln, da sie erst ab konkreter eigener Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf Unterlassen und Kostenersatz hafte und eine solche Kenntnis der mangelnden Zustimmung des Zedenten zur Veröffentlichung der Tonträger - dies ist unstreitig - nicht vorlag.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 12.1.2016 (Bl. 165 f. d. A.) Bezug genommen.





Entscheidungsgründe:



Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im tenorierten Umfang aus abgetretenem Recht gem. §§ 97a Abs. 3 Satz 1, 97 Abs. 1, 73, 77 Abs. 2 UrhG in Verbindung mit § 398 BGB.

1. Ursprünglich hatte der Zedent (...) C(...) einen eigenständigen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten gem. § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG aufgrund der Beauftragung der Klägerin mit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs des Zedenten gegen die Beklagte aus § 97 Abs. 1 UrhG.

Die Beklagte hat das ausschließliche Recht des Zedenten, Bild- und Tonträger, auf denen musikaiische Darbietungen des Zedenten aus dem Jahr 1988 von dessen Konzert in Kalifornien aufgenommen worden sind, gem. § 77 Abs. 2 S. 1 UrhG zu verbreiten, durch das Anbieten einer LP sowie einer DVD mit dem Titel „(...) C(...) - After Midnight Live" über ihren Verkaufsshop (...) am 04.03.2015 verletzt.

Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang weder in erheblicher Weise darlegen können, dass der Zedent Nutzungsrechte an den gegenständlichen Aufnahmen gem. § 79 Abs. 1 UrhG vor der Abmahnung an Dritte übertragen hat noch, dass eine Erschöpfung gem. § 17 Abs. 2 UrhG hinsichtlich der Aufnahmen eingetreten ist. Eine Rechteübertragung an (...) wird von der Beklagten lediglich unter Bezugnahme auf die Internetseite des Zedenten vermutet, ohne nach richterlichem Hinweis vom 12.1.2016 substantiiert weiter hierzu vorzutragen. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass ein sog. „Buy-out", also eine Veräußerung sämtlicher Rechte, an das Medienunternehmen Warner durch den Zedenten nicht erfolgt ist. Die Internetseite des Zedenten beinhaltet keine Informationen, die auf eine Rechteübertragung schließen lassen. Eine bloße Vermutung der Beklagten, die ohne weiteren Anhaltspunkte erfolgt, ist prozessual auf Darlegungsebene nicht ausreichend.

Die Beklagte trägt zudem die Darlegungslast für die Voraussetzungen des Inverkehrbringens der Aufnahmen im Gebiet der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Zedenten nach § 17 Abs. 2 UrhG (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 18.06.2013, Az: 310 O 182/12; Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.03.1985, Az: I ZR 166/82). Unter Berücksichtigung der schlüssigen Behauptung der Klägerin, der Zedent habe seine Zustimmung zum Inverkehrbringen der Aufnahmen nicht erteilt und der verhältnismäßig schiechten Qualität der gegenständlichen Bild- und Tonträger kommt die Beklagte dieser Darlegungslast nicht nach, indem sie lediglich die Behauptung in den Raum stellt, die Tonträger seien mit Zustimmung des Zedenten in den Verkehr gebracht worden. Die Beklagte hätte weiter vortragen müssen, zu welchem Zeitpunkt eine solche Zustimmung erteilt worden ist oder zumindest, inwieweit aufgrund von Angaben Dritter die Vermutung besteht, dass eine solche Zustimmung erfolgt ist. Trotz gerichtlichen Hinweises in der mündlichem Verhandlung am 12.1.2016 hat die Beklagte ihre Behauptung nicht in erheblicher Weise konkretisiert.

Ein Verschulden der Beklagten ist mit Blick auf die Verbreitungshandlung nicht erforderlich. Im Unterschied zu § 97 Abs. 2 UrhG, in dem die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aufgeführt sind, richtet sich der Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 UrhG auch gegen Personen, die weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt haben. Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt diese verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht eines Medienhändlers nicht gegen den verfassungsrechtlichen Schutz der Medienfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG. In diesem Zusammenhang wird auf die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg Bezug genommen, der sich das Gericht zumindest im Ergebnis anschließt. Mit Beschluss vom 13.04.2012 (Az: 308 O 125/12) stellte das Landgericht hinsichtlich des Verkaufs eines Bildtonträgers ohne Einwilligung des Rechteinhabers fest:

   „Eines Verschuldens bedarf es nicht, und dass die Handlung rechtswidrig ist, muss dem Handelnden nicht bewusst sein (vgl. Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 Rn. 150, Wild in: Schricker/Loewenheim, 4. Aufl., § 97 Rn. 122, jeweils m. w. N). Eine unter Berücksichtigung der Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) gebotene verfassungsmäßige Einschränkung dieser Täterhaftung bedarf es allenfalls, wenn der rechtswidrige Inhalt des Angebots nur bei aufwendiger Recherche erkennbar wäre und dies für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellen würde. Demzufolge hat die Kammer in o. g. Entscheidung entschieden, dass ein Buchhändler nicht als Täter haftet, wenn auf fünf Seiten eines mehrere hundert Seiten umfassenden Bildbandes einzelne rechtsverletzende Fotos wiedergegeben sind. Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um einzelne rechtswidrige Aufnahmen, sondern ein insgesamt rechtswidrig erstelltes Album. Dessen Rechtswidrigkeit ist ohne weiteres durch Vergleich minder Diskographie des Antragstellers, abrufbar beispielsweise unter www..., feststellbar. Eine solche Überprüfung ist einem Händler zumutbar."

Mit Urteil vom 26.04.2013 (Az: 308 S 11/12), das vom Bundesgerichtshof mit Urteil vom 05.11.2015 laut Pressemitteilung bestätigt worden ist, ergärzte das Landgericht Hamburg:

   „Denn Bootlegaufnahmen lassen sich wesentlich leichter identifizieren als eine Rechtsverletzung in einem Printmedium. Solche Aufnahmen sind in Fachkreisen bekannt, die Titel und die Alben werden im Internet auf einschlägigen Websites als Bootlegs genannt und sie finden sich nicht in den Discografien. Auch die Beklagte sieht sich nach ihrer eigenen Darstellung in die Lage versetzt, solche Aufnahmen bei Kontrollen durch eine händische Produktprüfung durch qualifizierte Personen zu erkennen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass eine solche Kontrolle, die sich von drei Personen bei einer Erstbestellung eines Produkts durchführen lässt, nicht auch bereits vor der ersten Freischaltung eines neuen Angebots durchgeführt werden kann. Sofern der Personalaufwand sich dadurch vergrößert und die Freischaltung eines Angebots sich dadurch verzögert, erscheint das bei dem Umfang des Angebots zumutbar."

Das gegenständliche Musikalbum bietet für eine solche Prüfung Anlass, da keine Unternehmen auf den jeweiligen Cover genannt sind und im Übrigen die Aufmachung deutlich abweicht von sonstigen gerichtsbekannten Musikalben des Zedenten, als dass sie sehr einfach gehalten ist. Bei einem Blick auf die offizielle Diskografie der Band wäre zudem ohne weiteres erkennbar gewesen, dass die Aufnahmen nicht mit Zustimmung des Zedenten in den Verkehr gebracht worden sind.




Dass die Klägerin vom Zedenten dazu bevollmächtigt wurde, die Abmahnung nach § 97a Abs. 1 UrhG vorzunehmen, ist durch die Einreichung der vom Zedenten unstreitig unterzeichneten Vollmacht (s. Anl. K6, Bl. 110 d. A.) belegt worden.

Der Zedent war zudem berechtigt, den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte eigenständig geltend zu machen. Obwohl die gegenständlichen Aufnahmen eine Darbietung betrafen, die von mehreren Künstlern gemeinsam gegeben wurde, können Unterlassungsansprüche aus Künstler-leistungsschutzrechten von jedem Miturheber alleine geltend gemacht werden (vgl. Wandtke/Bullinger/Thum UrhG § 8 Rn. 41, m.w.N. zur Rechtsprechung).

Weiter war die Abmahnung nach § 97a Abs. 2 UrhG wirksam. Die Übersendung einer Vollmacht ist für die Wirksamkeit einer Abmahnung nicht erforderlich, da es sich nicht um ein einseitiges Rechtsgeschäft im Sinne des § 174 BGB handelt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2010, Az: I ZR 140/08).

Durch die Beauftragung der Klägerin sind dem Zedenten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 € entstanden. Die Kosten berechnen sich anhand einer Geschäftsgebühr von 1,3 nach Ziffer 2300 der Anlage 1 des RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 20.000 €. Zu bestimmen ist der Gegenstandswert gem. § 23 Abs. 1 und 3 RVG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 GKG nach freiem Ermessen des Gerichts im Einzelfall. Dabei ist das Unterlassungsinteresse des Verletzten als Hauptkriterium heranzuziehen, das sich aus dem Wert des verletzten Rechts und dem sogenannten „Angriffsfaktor" zusammensetzt. Erforderlich ist eine Prognose, mit der sowohl der künftige Wert des Schutzrechts für den Rechteinhaber als auch die Gefährdung der Realisierung dieses Werts durch den als Verletzter in Anspruch Genommenen abgeschätzt wird (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.11.2013, Az: XZR 171/12).

Das Gericht orientiert sich dabei am Streitwertgefüge des Hanseatischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 02. Juni 2015 - 5 W 35/15; Beschluss vom 30. Oktober 2014 -5 W 118/13) sowie des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 07. April 2015 - 308 O 135/15; Urteil vom 06. Dezember 2013 - 308 S 14/13; Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 310 O 394/14; Urteil vom 06. Dezember 2013 - 308 S 23/13; Urteil vom 06. Dezember 2013 - 308 S 24/13).

2. Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an die Klägerin nach § 398 BGB war ebenfalls wirksam. Dass die Unterschriften auf der Abtretungsvereinbarung zwischen dem Zedenten und der Klägerin vom 19.08.2015 echt sind, wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten.



Die Ansicht der Beklagten, die Abtretung könne nicht vom Zedenten ohne die weiteren Miturheber der gegenständlichen Aufnahmen erklärt werden, wird nicht geteilt.

Richtig ist zwar, dass auf Grund der gesamthänderischen Bindung nach § 80 Abs. 1 S. 1 UrhG Verwaltungsmaßnahmen die die Verwertung gemeinsamer Rechte der ausübenden Künstler betreffen einstimmig beschlossen werden müssen. Nach Ansicht des Gerichts gilt die gesamthänderische Bindung jedoch nicht für eigenständige Kostenerstattungsansprüche der einzelnen ausübenden Künstler; die lediglich eine Folge des Unterlassungsanspruchs darstellen, der alleine geltend gemacht werden kann. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Bei dem streitbefangenen Kostenerstattungsanspruch handelt es sich um einen Anspruch, der nicht von §§ 80 Abs. 1 S. 3, 8 Abs. 2 S. 3 UrhG erfasst wird. Der ausübende Künstler, der das Unterlassungsbegehren geltend gemacht hat, kann daher alleine Leistung der hierdurch entstanden Aufwendungen an sich selbst fordern. Es wäre jedoch sinnwidrig, wenn die Abtretung eines Anspruchs, dessen Erfüllung ein ausübender Künstler alleine gegenüber sich selbst fordern kann, von der Zustimmung der übrigen ausübenden Künstler abhinge.

Gemäß §§ 80 Abs. 1 S. 3, 8 Abs. 2 S. 3 UrhG ist der ausübende Künstler berechtigt Rechtsverletzungen alleine geltend zu machen, er kann jedoch Leistung nur an alle ausübenden Künstler gemeinsam fordern. Bei dem streitbefangenen Kostenerstattungsanspruch handelt es sich jedoch nicht um eine Leistung i.S.d. § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG (so ohne weitere Begründung Wandtke/Bullinger/Thum UrhG § 8 Rn. 41; LG Berlin, Urteil vom 27. September 2011 - 16 O 484/10 -, Rn. 30, juris, mit dem Hinweis, dass der Abmahnende zur Unterlassung berechtigt gewesen sei und die Abmahnung selbst in Auftrag gegeben habe). Dies ergibt eine am Sinn des § 8 Abs. 2 S. 3 UrhG orientierte Auslegung der Norm. Die Norm soll eine Benachteiligung der anderen ausübenden Künstler bzw. Miturheber verhindern (so Wandtke/Bullinger/Thum UrhG § 8 Rn. 41a f., mit Verweis auf BGH GRUR 2011, 714, 718 - Der Frosch mit der Maske [Tz. 43 ff.]). Eine solche Benachteiligung droht jedoch nicht durch die Erfüllung des Kostenerstattungsanspruches alleine gegenüber dem das Unterlassungsbegehren geltend machenden ausübenden Künstler. Der Kostenerstattungsanspruch führt nämlich nicht zu einer Besserstellung dieses ausübenden Künstlers, sondern nur zur Erstattung der Aufwendungen, die der einzelne ausübende Künstler durch die Geltendmachung des Unterlassungsbegehrens hatte. II.

Die Klägerin hat darüber hinaus einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von Zinsen im tenorierten Umfang gem. §§ 291, 288 BGB.

III.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

IV.

Die Berufung ist nicht nach § 511 Abs. 4 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Das Gericht ist bei der Schätzung des Gegenstandswertes der Ansicht der Klägerin gefolgt.

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