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OLG Hamm Urteil vom 29.10.2009 - 4 U 145/09 - Betreiber einer Internethandelsplattform haftet nicht für Wettbewerbsverstöße der Anbieter
 

 

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OLG Hamm v. 29.10.2009: Ein Wettbewerber, der Waren auf einer Internethandelsplattform anbietet und einen vom Betreiber der Plattform geschaffenen Störungszustand hinnimmt, obwohl er Kenntnis davon hat und ihn ohne weiteres beseitigen könnte, kann insoweit als Störer wegen pflichtwidriger Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wird der rechtswidrige Zustand jedoch unverzüglich nach Kenntnisnahme wieder beseitigt, kann die Störerhaftung entfallen.

Das OLG Hamm (Urteil vom 29.10.2009 - 4 U 145/09) hat entschieden:
Ein Wettbewerber, der Waren auf einer Internethandelsplattform anbietet und einen vom Betreiber der Plattform geschaffenen Störungszustand hinnimmt, obwohl er Kenntnis davon hat und ihn ohne weiteres beseitigen könnte, kann insoweit als Störer wegen pflichtwidriger Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wird der rechtswidrige Zustand jedoch unverzüglich nach Kenntnisnahme wieder beseitigt, kann die Störerhaftung entfallen.




Tatbestand:

Die Parteien vertreiben über das Internet und über Ladengeschäfte Waren aus dem Bereich Elektroartikel, Haushaltswaren, Autozubehör, Textilien und Trendartikel. Die Antragsgegnerin bot auf der Internetverkaufsplattform F. einen Bademantel an. Neben einer von der Antragstellerin nicht angegriffenen Widerrufsbelehrung befand sich unter der Überschrift „Rücknahmebedingungen“ eine mit html-Steuerzeichen durchsetzte Widerrufsbelehrung. Die Widerrufsfrist war mit zwei Wochen angegeben. Ferner sah die Belehrung die Forderung eines Wertersatzes für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme vor.

Die Antragstellerin hat die Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig gehalten.

Auf ihren Antrag vom 4. Mai 2009 hat das Landgericht durch Beschlussverfügung vom 7. Mai 2009 der Antragsgegnerin unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in ihren Angeboten im Internet Verbrauchern Waren aus den Sortimentsbereichen Elektroartikel, Haushaltswaren, Autozubehör, Textilien oder Trendartikel anzubieten und hierbei
  1. in einem Angebot mehrere voneinander abweichende Widerrufsbelehrungen zu verwenden;

  2. in der Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist mit zwei Wochen anzugeben, wenn der Verbraucher nicht vor Vertragsabschluss in Textform über das Widerrufsrecht belehrt wird;

  3. in der Widerrufsbelehrung über einen ggf. zu leistenden Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu belehren, wenn der Verbraucher nicht vor Vertragsabschluss in Textform hierüber belehrt wird;

  4. „weltweiten Versand“ zu offerieren, ohne dass der Verbraucher vor Einleitung des Bestellvorgangs auch darüber informiert wird, in welcher Höhe Versandkosten in außereuropäischen Ländern anfallen oder, soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann,

wie zu a) – d) geschehen in dem als Anlage A 2 zu diesem Verfügungsantrag dargestellten Bildschirmausdruck des F. Angebots mit der Nummer ….
Im Widerspruchsverfahren hat die Antragstellerin die Beschlussverfügung verteidigt und beantragt, sie aufrecht zu erhalten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat behauptet, die unzutreffende Widerrufsbelehrung sei von ihr so nicht in die Internet-Auktion eingestellt worden. Es habe sich um einen technischen Fehler bei F. gehandelt. Dieser habe bewirkt, dass neben der richtigen die falsche Widerrufsbelehrung für einen Zeitraum von ein bis zwei Tagen eingestellt gewesen sei.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 14. Juli 2009 die Beschlussverfügung hinsichtlich des Verbotes zu d) („weltweiter Versand“) bestätigt. Hinsichtlich der übrigen Verbote zu a) – c) hat es die Beschlussverfügung aufgehoben und den Antrag auf ihren Erlass insoweit zurückgewiesen.

Insoweit fehle es an einem Verfügungsanspruch. Die Antragsgegnerin habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass die fehlerhafte Widerrufsbelehrung auf eine technische Panne bei F. zurückgehe. Dieser Fehler sei der Antragsgegnerin zwar zurechenbar, weil sich die Antragsgegnerin der Internetplattform F. bedient und deren Angebote und Dienstleistungen in Anspruch genommen habe. Der Verfügungsanspruch scheitere aber an der fehlenden Wiederholungsgefahr. Es sei weder davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin eine solche fehlerhafte Widerrufsbelehrung ins Netz stelle, noch dass sich der technische Fehler genauso wiederholen werde.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 70 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Antragstellerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihr abgewiesenes Verbotsbegehren weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages hält die Antragstellerin den Vortrag der Antragsgegnerin zum Zustandekommen der fehlerhaften Widerrufsbelehrung für wahrheitswidrig und rügt, dass das Landgericht dem Vorbringen der Antragsgegnerin gefolgt sei und angenommen habe, die Durchsetzung des Textes der Widerrufsbelehrung mit Steuerzeichen weise deutlich auf eine technisch bedingte Panne hin, da ein anderer Grund für diesen Umstand nicht ersichtlich sei. Diese Folgerung treffe nicht zu. Bei dem Feld, in das die Widerrufsbelehrung eingegeben worden sei, handele es sich nämlich um ein reines Textfeld. Dort erscheine genau das, was eingegeben worden sei. html-Texte würden nicht in reine Texte umgewandelt, sondern sie würden so wiedergegeben, wie sie eingestellt worden seien. Zu diesem Vorbringen bezieht sich die Antragstellerin auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn N. und die Bestätigung des F-Sachbearbeiters X.

Darüber hinaus sei die fehlerhafte Widerrufsbelehrung in mindestens 60 Angeboten in dem Zeitraum vom 15. April 2009 bis zum 13. Mai 2009 eingesetzt gewesen. Insoweit bezieht sich die Antragstellerin auf Angebotsausdrucke vom 15. und 17. April 2009, auf die erstinstanzlich überreichte Anlage A 2 vom 13. Mai 2009 (Internetangebot der Antragsgegnerin mit der fehlerhaften Widerrufsbelehrung) sowie auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn N.

Die gerügte Widerrufsbelehrung der Antragsgegnerin sei auch inhaltlich ihr zuzuordnen, u.a. auch deshalb, weil die Antragsgegnerin dort als Adressatin genannt werde, an die der Widerruf zu richten sei.

Zudem fehle es auch nicht an einer Wiederholungsgefahr. Dafür spreche schon eine tatsächliche Vermutung, zumal es schon mehrfach zu entsprechenden Verstößen gekommen sei.

Die Antragstellerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. Juli 2009 teilweise aufzuheben und die Beschlussverfügung vom 7. Mai 2009 auch hinsichtlich der Verbote zu a) – c) zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages verwahrt sich die Antragsgegnerin dagegen, bewusst wahrheitswidrig vorgetragen zu haben. Sie verweist darauf, seit vielen Jahren auch über die Plattform F. stets mit einer korrekten Widerrufsbelehrung Waren vertrieben zu haben. Sie bestreitet, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung eingesetzt zu haben. Sie könne sich nicht erklären, wie es zu dieser zweiten mit Steuerzeichen durchsetzten Widerrufsbelehrung gekommen sei, zumal sie ihr Eingabeverhalten beim Einstellen ihrer Angebote nicht geändert habe. Demgemäß könne der Fehler nur bei F. gelegen haben. Dass F. derartige Fehler abstreite, stehe ihrer Behauptung nicht entgegen. Denn F. wolle mit solchem Bestreiten lediglich Regressen vorbeugen. Es habe auch keine 60 Angebote mit einer falschen Widerrufsbelehrung gegeben. Der Verkehr erkenne ohnehin, dass eine Widerrufsbelehrung, die so mit Steuerzeichen durchsetzt und deshalb kaum zu lesen sei, keine Wirksamkeit beanspruche, zumal in den Angeboten der Antragsgegnerin zunächst eine ordnungsgemäße und lesbare Widerrufsbelehrung vorhanden gewesen sei. Es habe im Übrigen kein Unternehmer daran ein Interesse, erst eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung abzugeben und dann noch eine unverständlich und inhaltlich falsche Widerrufsbelehrung hinzuzufügen. Damit liege jedenfalls eine Bagatelle vor. Der Verbraucher erkenne, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung fehlerhaft sein müsse, so dass er ihr keine Bedeutung beimesse, zumal es schon eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung gebe.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Antragstellerin ist unbegründet. Das Landgericht hat die Beschlussverfügung hinsichtlich der Verbote zu a) – c) zu Recht aufgehoben und den Verfügungsantrag insoweit zurückgewiesen.

Es geht in der Berufungsinstanz nur noch um die Fehler in der Widerrufsbelehrung. Die Antragsgegnerin nimmt ihre Verurteilung wegen der unzureichenden Versandkostenangabe hin.

Hinsichtlich des Verbotsbegehrens der Antragstellerin wegen falscher Widerrufsbelehrungen hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht einen Verfügungsanspruch verneint.

Dem Landgericht kann zwar nicht darin gefolgt werden, dass ein solcher Verfügungsanspruch nur an der fehlenden Widerholungsgefahr scheitert. Auch wenn nur schwer ersichtlich ist, welches Interesse ein Wettbewerber daran haben kann, einen solch holprigen Belehrungstext neben der zutreffenden Belehrung in das Internet einzustellen, so lässt sich eine Wiederholungsgefahr gleichwohl nicht ausschließen. Denn auch Pannen können sich wiederholen. Dafür braucht auch nicht auf die Behauptung der Antragstellerin abgestellt zu werden, dass sich die fehlerhafte Widerrufsbelehrung auch in zahlreichen anderen Angeboten im Zeitraum vom 15. April bis zum 13. Mai 2009 bereits gefunden hätten. Es gilt auch hier wie sonst auch, dass jeder Wettbewerbsverstoß die Vermutung der Wiederholungsgefahr indiziert.

Der Verfügungsanspruch scheitert aber bereits an einem sanktionierbaren Wettbewerbsverstoß der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass es die Antragsgegnerin gewesen ist, die den beanstandeten Belehrungstext ins Internet eingestellt hat. Als Gläubigerin trägt sie für diesen anspruchsbegründenden Tatumstand aber die Beweislast.

Die Ausführungen der Antragstellerin in der Berufungsinstanz zum Textfeld belegen nicht, wer diesen holprigen Text tatsächlich eingefügt hat. Dies muss nicht notwendig die Antragsgegnerin gewesen sein. Zudem steht dem auch nach wie vor die gegenteilige eidesstattliche Versicherung der Antragsgegnerin entgegen. Auch die Beifügung weiterer Angebote mit der gleichen holprigen Widerrufsbelehrung belegen noch nicht die Täterschaft der Antragsgegnerin. Auch die beiden nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz vorgelegten neuen Angebote vom 15. und 17. April 2009 helfen der Antragstellerin nicht weiter. Soweit sie nur colorandi causa eingeführt worden sind, besagen sie noch nichts zu der hier entscheidenden Frage, wer den streitgegenständlichen Belehrungstext hinsichtlich des Bademantel-Angebotes in das Internet eingestellt hat. Soweit die Antragstellerin diese beiden Angebote als weitere Klagegründe für das begehrte Verbot in den Rechtsstreit einführen will, fehlt dem Senat für eine Entscheidung hierfür die funktionelle Zuständigkeit. Denn nach § 943 Abs. 1 ZPO ist das Gericht des ersten Rechtszuges zur erstmaligen Entscheidung über ein Verfügungsbegehren ausschließlich zuständig.

Es spricht auch dagegen, die Passivlegitimation der Antragsgegnerin aus § 8 Abs. 2 UWG herzuleiten, wenn man entsprechend ihrem Vortrag davon ausgeht, dass es sich bei dem beanstandeten Belehrungstext um eine Panne handelt, die F. anzulasten ist. Denn F. dürfte wohl nicht als Beauftragter der Antragsgegnerin angesehen werden können. Denn es handelt sich bei F. um einen eigenständigen Vertragspartner der Antragsgegnerin, der nicht in die Verkaufsorganisation der Antragsgegnerin eingebunden ist (Piper/Ohly UWG § 8 Rz. 170 m.w.N.). F ist eher wie ein Vermieter zu betrachten, der dem Verkäufer als selbständiger Vertragspartner die Verkaufsplattform lediglich zur Verfügung stellt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die Antragsgegnerin gegenüber F. weisungsbefugt ist, was aber notwendige Voraussetzung für ein Auftragsverhältnis im Sinne des § 8 Abs. 2 UWG ist (Piper/Ohly UWG § 8 Rz. 170). Letztlich kann diese Frage nach der Beauftragtenstellung von F. im Verhältnis zur Antragsgegnerin hier aber dahingestellt bleiben. Denn es liegt dann auf jeden Fall ein bloßer Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG vor, der nicht Grundlage eines Verbotes sein kann. Neben der zutreffenden Widerrufsbelehrung entfaltet der beanstandete holperige Belehrungstext für den Kunden allenfalls anfänglich eine gewisse Irritation. Spätestens bei genauerem Vergleich der beiden Belehrungstexte erkennt er den Pannencharakter der beanstandeten Belehrung.

Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin kann sich hier auch nicht daraus ergeben, dass sie einen Störungszustand hingenommen und für sich ausgenutzt hat (vgl. dazu Piper/Ohly UWG § 8 Rz. 148; Hefermehl/Köhler/Bornkamm UWG § 8 Rz. 2.8; Teplitzky Kap. 14 Rz. 6). Ein Wettbewerber, der einen von dritter Seite geschaffenen Störungszustand hinnimmt, obwohl er Kenntnis davon hat und ihn ohne weiteres beseitigen könnte, kann insoweit als Störer wegen pflichtwidriger Unterlassung in Anspruch genommen werden. Auch wenn zugunsten der Antragsgegnerin hier davon auszugehen ist, dass F. für die Einstellung des falschen Belehrungstextes verantwortlich ist, so dürfte die Antragsgegnerin dem nicht tatenlos zusehen. Denn sie trifft kraft Gesetzes, hier nämlich nach den Belehrungsvorschriften des BGB, die Pflicht, für ordnungsgemäße Belehrung zu sorgen. Insoweit hat sich die Antragsgegnerin aber unwiderlegt dahingehend eingelassen, dass sie den beanstandeten holprigen Belehrungstext umgehend wieder entfernt hat. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass sich der Text über längere Zeit in dem F-Angebot der Antragsgegnerin befunden hat. Hat die Antragsgegnerin aber innerhalb einer nicht zu beanstandenden Zeitspanne den beanstandeten Belehrungstext aus dem Internet herausgenommen, kann ihr auch keine Haftung kraft pflichtwidrigen Unterlassens aufgegeben werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10 ZPO.







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