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Forum - Störerhaftung des Forenbetreibers

Forum - Störerhaftung des Forenbetreibers




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Virtuelles Hausrecht
-   Verfassungswidrige Durchsuchung

-   Störerhaftung
-   Rechtswidrige Fotoveröffentlichung



Allgemeines:


OLG Hamburg v. 27.04.2010:
Durch die Prüfungs- und Handlungspflichten auslösende Abmahnung soll ein als Störer in Anspruch genommener Diensteanbieter bzw. Forenbetreiber in die Lage versetzt werden zu erkennen, durch welche seiner Mitglieder mithilfe seines Dienstes welche konkreten Rechtsverletzungen in Bezug auf welche geschützten Objekte vorgenommen werden. Wird das urheberrechtsverletzende öffentliche Zugänglichmachen von Grafiken/Comicdarstellungen beanstandet, ist es im Regelfall erforderlich, dass die beanstandeten Grafiken selbst in die Abmahnung eingeblendet werden, um dem Diensteanbieter das Ergreifen zweckentsprechender Maßnahmen zu ermöglichen. Eine Nennung allein des Titels der Grafik reicht im Regelfall nicht aus (Abmahnung ohne Bilder).

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Verfassungswidrige Durchsuchung:


Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern

LG München v. 25.10.2006:
Dem Betreiber eines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00). Das virtuelle Hausrecht findet seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Gem. §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB kann daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Hat der Betreiber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Zum anderen findet sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

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Verfassungswidrige Durchsuchung:


BVerfG v. 08.04.2009:
Das Gewicht des Eingriffs einer Wohnraumdurchsuchung verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen. Jedenfalls aber lässt sich der Verdacht, der Betreiber einer Internetplattform habe urheberrechtlich geschützte Spielfilme oder Programme auf einem von einem Dritten bereitgestellten Speicherplatz abgelegt und den jeweils dazugehörenden Link in dem vom ihm betreuten Internetforum unter Verwendung verschiedener Nutzernamen bekannt gegeben, nicht allein aus dem Umstand ableiten, dass der Beschwerdeführer Betreiber des Internetforums war. Da die Links in Diskussionsbeiträgen enthalten waren, kam als mutmaßlicher Täter jeder potentielle Nutzer des Forums in Betracht.

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Störerhaftung:


Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung

LG Hamburg v. 02.12.2005:
Für die Störereigenschaft eines Portal- bzw. Forenbetreibers reicht das bloße Verbreiten einer unzulässigen Äußerung aus; dass der Verbreiter selbst hinter den rechtswidrigen Inhalten steht oder sie gar verfasst hat, ist danach nicht erforderlich. Technisch ist den Betreiber eine Einflussnahme auf fremde Inhalte im Grundsatz ohne Weiteres möglich, da er das Forum in der Weise einrichten kann, dass die Einträge vor ihrer Freischaltung auf die rechtliche Zulässigkeit ihres jeweiligen Inhalts geprüft werden (Heise-Forum).

OLG Düsseldorf v. 26.04.2006:
Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Diensteanbieter, der vom rechtswidrigen Inhalt Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren. Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Jedoch besteht auch in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch solange, wie der Forenbetreiber dem Verletzten die Identität des Verletzers noch nicht offenbart hat.

OLG Düsseldorf v. 07.06.2006:
Den Betreiber eines Forums trifft keine allgemeine Überwachungs- und Prüfungspflicht auf rechtswidrige Inhalte. Als Störer kann er nur in Anspruch genommen werden, wenn er von rechtswidrigen Beiträgen Kenntnis erlangt hat. Bei Kenntnis ist er zur unverzüglichen Löschung verpflichtet. Die Beweislast für die Löschung liegt bei ihm.

LG Hamburg v. 18.07.2006:
Ein Unterlassungsanspruch wegen eines in ein Meinungsforum im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen den Betreiber des Forums gegeben sein, wenn dem Verletzten die Identität des Autors bekannt ist.

BGH v. 27.03.2007:
Wie sich aus § 6 Abs. 2 MDStV ergeben mag, trifft den Betreiber eines Internetforums zwar keine Pflicht zu generellen „Eingangskontrolle“ der in sein Forum eingestellten Beiträge; eine Pflicht zur Überwachung des Forums besteht aber jedenfalls dann, wenn der Forumsbetreiber Anlass zu der Befürchtung haben muss, dass es dort zu Rechtsverletzungen kommen wird und ihm hiervon ausgehend eine Überwachung zumutbar ist.

OLG Koblenz v. 12.07.2007:
Gegen den Betreiber eines Internetforums kann ein Anspruch auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte bestehen, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so muss er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen.

LG Hamburg v. 10.10.2008:
Wer aus dem Betreiben eines Meinungsforums im Internet auch wirtschaftliche Vorteile z.B. in Form von auf der Seite gezeigter Werbung oder auch nur durch die Schaffung zusätzlichen „Contents“ zieht, ist verpflichtet, den Inhalt des von ihm eröffneten Forums zu kontrollieren. Die wirtschaftliche Nutzbarmachung der von anderen Teilnehmern auf einer eigenen Seite eingestellten Inhalte korrespondiert mit einer eigenen Prüfungspflicht des Betreibers der Seite ( Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2008 - 5 U 73/07 - m.w.N.). Deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Würdigungen. Das Übersehen einer großflächigen und mit einem Copyright-Vermerk versehenen Karikatur ist eine Verletzung der nachgelagerten Prüfungspflicht.

OLG Hamburg v. 04.02.2009:
Der Betreiber eines Themenportals für „Kochrezepte“, der den Benutzern die Gelegenheit bietet, in dem Bereich „Gemeinschaft“ Kochrezepte oder Abbildungen zu veröffentlichen, ist für dort eingestellte Beiträge mit urheberrechtsverletzenden Lichtbildern ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder als Täter noch als Teilnehmer verantwortlich, es sei denn, er hat sich den Beitrag zu eigen gemacht. Eine Haftung als Störer besteht erst mit der Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten, die nicht schon durch die Eröffnung eines gefahrgeneigten Dienstes, sondern erst durch die Kenntnis einer vorangegangenen konkreten Rechtsverletzung entstehen.



OLG Hamburg v. 02.08.2011:

  1.  Ein Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung von Äußerungen, die personenbezogene Daten enthalten und die über ein Internetforum abrufbar sind, kann dem Betroffenen gegen den Betreiber des Internetforums aus § 1004 Abs. 1 BGB analog in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 4 Abs. 1 BDSG als Schutzgesetz zustehen. Der Betreiber des Internetforums ist eine für die Übermittlung der Daten verantwortliche Stelle, wenn das Betreiben des Internetforums im eigenen unternehmerischen Interesse des Betreibers erfolgt.

  2.  Der Betreiber des Internetforums kann dem Anspruch entgegenhalten, dass der Verfasser des Forenbeitrags in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 28 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BDSG gehandelt hat, wenn der Verfasser die Daten des Betroffenen für die Erörterung eines Themas von öffentlichem Interesse genutzt hat und der Mitteilung dieser Daten keine berechtigten Interessen des Betroffenen entgegenstehen.

  3.  Das BDSG ist auch dann anwendbar, wenn die Forenbeiträge zwar ausschließlich auf Servern gespeichert sind, die sich außerhalb der EU befinden, sie aber in der Bundesrepublik Deutschland abgerufen werden können und sollen.

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Rechtswidrige Fotoveröffentlichung:


OLG Zweibrücken v. 14.05.2009:
Die Haftung eines Forumbetreibers als Störer setzt voraus, dass er eigene Prüfpflichten verletzt hat. Die Pflicht des Betreibers zur Überprüfung der eigenen Internetplattform darf nicht so weit gehen, dass der Diensteanbieter „pro-aktiv“, d.h. anlassunabhängig, nach Rechtsverletzungen jedweder Art zu suchen hat. Erst wenn eine konkrete Gefahr einer Rechtsverletzung besteht, entsteht die Pflicht im Rahmen des Zumutbaren das Internetforum nach Informationen zu durchsuchen, die Schutzrechte Dritter verletzen.

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