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OLG Düsseldorf Urteil vom 26.04.2006 - I-15 U 180/05 - Unterlassungsanspruch gegenüber Forenbetreiber

OLG Düsseldorf v. 26.04.2006: Zum Unterlassungsanspruch gegenüber Forenbetreiber - Haftung für fremden Forumsinhalt


Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 - I-15 U 180/05) hat entschieden:

   Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Diensteanbieter, der vom rechtswidrigen Inhalt Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren. Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat. Jedoch besteht auch in diesem Fall ein Unterlassungsanspruch solange, wie der Forenbetreiber dem Verletzten die Identität des Verletzers noch nicht offenbart hat.




Siehe auch
Forum - Störerhaftung des Forenbetreibers
und
Stichwörter zum Thema Störer- und Betreiberhaftung


Zum Sachverhalt:


Der Kläger ist Mitbegründer und Vorstandsvorsitzender des eingetragenen Vereins Y., der die Bekämpfung von Kinderpornographie und Gewaltdarstellungen im Internet zum Satzungszweck hat. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain www.XXX.de, das sich u.a. mit sexuellem Missbrauch und Kinderpornographie beschäftigt.

In dem Forum veröffentlichten am 26. Mai 2004 ein nicht namentlich bekannter Teilnehmer unter dem Pseudonym "K" sowie am 14. Dezember 2004 der frühere Mitbegründer des Vereins J. unter dem Pseudonym "R" jeweils einen Beitrag, der sich kritisch mit dem Kläger auseinandersetzt. Mit der Klage begehrt der Kläger Unterlassung bestimmter Äußerungen aus diesen Beiträgen, Schmerzensgeld sowie Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Unterlassungsanträgen sowie teilweise dem Zahlungsantrag stattgegeben und hat die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat dies, soweit es der Klage stattgegeben hat, damit begründet, durch die streitgegenständlichen Äußerungen würde der Kläger in seiner Individualsphäre beeinträchtigt. Im Verbreiten dieser Äußerungen durch die Beklagte liege eine Verletzungshandlung. Eine Distanzierung von der ersten Äußerung liege nicht in der Anmerkung und werde bezüglich der zweiten Äußerung nicht behauptet. Die Äußerungen seien unzweifelhaft ehrverletzend. Die Formulierungen der ersten Äußerung zeigten, dass es nicht um die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern um Diffamierung ginge.

Hiergegen wendete sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie den Klageabweisungsantrag weiterverfolgt.

Die Berufung der Beklagten war teilweise erfolgreich.


Aus den Entscheidungsgründen:


"Die Berufung ist zulässig und hinsichtlich des im Klageantrags mit b) bezeichneten Äußerung und eines Teils des Zahlungsanspruches begründet, im Übrigen unbegründet.

1. Der Kläger kann von der Beklagten die Unterlassung der im Klageantrag mit a) bezeichneten Äußerung unterlassen, weil es sich hierbei um eine unzulässige Schmähkritik handelt.

a) Die Äußerung ist als Meinungsäußerung zu werten, auch wenn in ihr Tatsachenelemente enthalten sind.

Jede beanstandete Äußerung ist in dem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, in dem sie gefallen ist. Dabei ist für die Einstufung als Tatsachenbehauptung wesentlich, ob die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des Beweises zugänglich ist. Auch eine Äußerung, die auf Werturteilen beruht, kann sich als Tatsachenbehauptung erweisen, wenn und soweit bei den Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen wird. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder des Meinens geprägt ist, wird sie als Werturteil und Meinungsäußerung in vollem Umfang vom Grundrecht des Art. 5 I GG geschützt (std. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2002, VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 ff).

Hiervon ausgehend ist die beanstandete Äußerung des Teilnehmers "K" insgesamt als Meinungsäußerung einzuordnen. Zwar enthält sie inzident die Behauptung, der Kläger habe keine Arbeit und er lebe von Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit, was beinhaltet, dass er in seinem ganzen Leben noch nicht für seinen Lebensunterhalt gesorgt habe, und damit Tatsachenelemente, die grundsätzlich dem Beweise zugänglich sind. Dem Gesamtkontext des Beitrags und den weiteren Formulierungen lässt sich jedoch entnehmen, dass es sich hierbei nicht um die Aufstellung von Tatsachenbehauptungen handeln soll, sondern um den Entwurf eines Persönlichkeitsbildes, wie es nach Auffassung des Verfassers auf einen Menschen zutreffen muss, der seinerseits andere Personen als "armselige Figuren" bezeichnet und diese – nach Auffassung des Teilnehmers "K" – schon dann ebenfalls als Pädophile bezeichnet und dadurch einem extrem rufschädigendem Verdacht aussetzt, wenn sie lediglich anderer Meinung sind, als er, der Kläger. Denn der Teilnehmer "K" stellt zunächst seine Person dar und zeichnet dann als Kontrast hierzu ("... Sie dagegen...") die Persönlichkeit des Klägers, wie er sie sieht.




b) Die beanstandeten Meinungsäußerungen verletzen den Kläger ohne Zweifel auch in seiner Ehre, stellen sie ihn doch als ehrloses Subjekt dar, das schon keinen Ruf mehr zu verlieren habe und unter anderem feige, faul, arbeitsscheu und erbärmlich sei.

Ist danach eine Rechtsgutverletzung durch die Äußerung festzustellen, bedarf es regelmäßig einer Abwägung der durch die Äußerung beiderseits betroffene Interessen, nämlich einerseits der Meinungsfreiheit des sich Äußernden und andererseits des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Äußerung Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.08.2005, 1 BvR 1917/04, NJW 2005, 3274 f). Eine gemäß § 823 I BGB i.V.m. § 1004 I BGB analog, § 823 II BGB i.V.m. § 185 StGB zu unterlassende rechtswidrige Persönlichkeitsverletzung stellen Meinungsäußerungen nur dann dar, wenn die Belange des Betroffenen durch ihren ehrverletzenden Gehalt in einem mit der Ausübung grundgesetzlich garantierter Meinungsfreiheit nicht mehr zu rechtfertigenden Maß tangiert sind (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324; Palandt-Thomas, BGB, 65. Auflage 2006, § 823 Rz. 189 b). Bei der Abwägung ist dabei unter anderem zu berücksichtigen, ob die Äußerung im öffentlichen Meinungskampf aufgestellt worden, in dem eine Vermutung für die Zulässigkeit der freien Rede besteht (BGH NJW 1993, 1845, 1846) und ob sie gegenüber unbeteiligten Dritten aufgestellt worden ist. In der öffentlichen Auseinandersetzung muss auch Kritik hingenommen werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht (BVerfG NJW 1991, 95, 96 = BVerfG Beschl. v. 26.06.1990, 1 BvR 1165/89, www.jurisweb.de). Dementsprechend sind Werturteile von dem Recht zur freien Meinungsäußerung gemäß Art. 5 I 1 GG gedeckt, soweit sie nicht zugleich darauf gerichtet sind, die Persönlichkeit herabzusetzen, zu diffamieren oder sie formal beleidigend sind. Insoweit ist eine Interessenabwägung erforderlich. Eine sachliche Kritik ist nicht widerrechtlich, unzulässig ist aber "Schmähkritik", d.h. Werturteile, die in jeder sachlichen Grundlage entbehrende böswillige oder gehässige Schmähungen übergehen. Dabei macht selbst eine überzogene oder gar ausfällige Kritik eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung. Die Zulässigkeitsgrenze wird vielmehr erst dann überschritten, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der persönlichen Herabsetzung bestehen (BVerfG NJW 1995, 3303, 3304; BGH Urt. v. 10.11.1994, I ZR 216/92, www.jurisweb.de S. 6 = NJW-RR 1995, 301 ff; BGH NJW 2000, 1036, 1038; BGH NJW 2005, 279, 283; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz. 91; Burkhardt in: Wenzel, , a.a.O. Kap. 5 Rz. 97 f).

Auch wenn der Begriff Schmähkritik eng auszulegen ist, ist eine solche hier gegeben, weil die Diffamierung des Klägers im Vordergrund steht. Zwar ist der Anlass des Beitrags von "K" ein Beitrag des Klägers in seinem eigenen Forum. Deswegen ist Anlass des Beitrags des Klägers als auch der Antwort des "K" hierauf ebenfalls das Thema des Schutzes von Kindern gegen Kinderpornographie. Im Vordergrund der Äußerung des "K", der erklärt, warum er unter einem Pseudonym schreibe, steht jedoch die Person des Klägers, der in dem Beitrag charakterisiert wird, und dessen Haltung diese von ihm beanstandete Anonymität herausfordere. Da sich der Beitrag mit dem Kläger als selbsternanntem Kinderschützer beschäftigt und mit seiner Vorgehensweise, geht es zwar um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage und einen Beitrag zum öffentlichen Meinungskampf, der u.a. durch die Beiträge in den Foren des Klägers und der Beklagten geführt wird. Soweit es die beanstandete Passage anbelangt steht hier jedoch nicht die Auseinandersetzung mit der Sache, sondern die Herabsetzung des Klägers im Vordergrund. Dies ergibt sich insbesondere aus der Wortwahl. Schon die Mitteilung, der Kläger habe nichts zu verlieren, weder einen Ruf, noch eine Arbeit, diffamiert den Kläger. Den nächsten Teilsatz "Sie suhlen sich wie eine Sau im Dreck..." könnte man schon als Formalbeleidigung für rechtswidrig halten. Die Verwendung grober Schimpfworte ohne Sachnähe indiziert die Schmähabsicht (Burkhardt in Wenzel, a.a.O., Kap. 5 Rz. 101). Der weitere Vorwurf "... und laben sich am Leid anderer Menschen. ..." wird ohne jeden Sachzusammenhang erhoben. Auch bei dem Vorwurf "Sie verstecken sich feige und dreckig hinter dem scheinbar sauberen Mantel des Kinderschutzes, um damit Ihre eigenen Unzulänglichkeiten zu verstecken." handelt es sich um eine Diffamierung des Klägers. Der Bezug zum Kinderschutz ist nicht ausreichend, um den Sachbezug in den Vordergrund zu stellen. Der sich anschließende Satz "Sie müssen faul und arbeitsscheu sein, leben seit ihrer Geburt an auf Kosten der Allgemeinheit." lässt schon in den gewählten Adjektiven erkennen, dass es dem Verfasser in erster Linie um eine Herabsetzung des Klägers geht. Dies wird auch im nächsten Satz "Um ihrem erbärmlichen Dasein einen Sinn zu geben, haben sie sich ein Feindbild geschaffen, eines, dass zumindest so wie Sie es sehen nicht existiert." aufgrund der Wahl des Wortes "erbärmlich" deutlich. Der letzte Halbsatz ist für sich gesehen, zwar nicht zu beanstanden, weil er keine Herabsetzung, sondern nur eine Stellungnahme des Verfassers zum angesprochenen Feindbild beinhaltet. Gleichwohl kann dieser Satz nur im Gesamtzusammenhang gesehen werden, weil erst aus dem letzten Halbsatz ersichtlich wird, warum das angesprochene Feindbild keine Rechtfertigung für das Handeln des Klägers sein kann. Der letzte Satz, der sich mit der angeblichen Motivation des Klägers für sein Handeln beschäftigt "Zum größtem Teil trieb sie wahrscheinlich der Neid auf andere Menschen, die es im Gegensatz zu Ihnen zu etwas gebracht haben." rundet das vom Kläger gezeichnete Bild ab und bestätigt den Eindruck, dass es insgesamt in dieser Passage des Beitrags um eine Schmähung des Klägers geht. Auch wenn der Satz für sich allein gesehen im Grenzbereich des gegebenenfalls noch Zulässigen ist, kann auch das Unterlassen dieses Satzes verlangt werden, weil er im Gesamtzusammenhang zu sehen ist und die Diffamierung des Klägers abrundet.

Diese Diffamierung wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Kläger selbst seine Diskussionsgegner in einem vorangegangenen Beitrag unsachlich als "armselige Figuren" bezeichnet hat, seine vermeintlichen Gegner nach Darlegung der Beklagten in die kriminelle Ecke rücke und unstreitig wegen Verleumdung der Beklagten rechtskräftig verurteilt ist. Denn dies mag härtere Worte rechtfertigen, keinesfalls jedoch die aufgezeigte Diffamierung des Klägers.

c) Gegen die Beklagte besteht bezüglich der Äußerung zu a) ein Anspruch auf Unterlassung, weil sie diese als Betreiberin des Forums verbreitet und sie sich im konkreten Fall auch nicht darauf berufen kann, dass es sich um ein Meinungsforum handelt und deswegen vorrangig der Äußernde selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden muss.

aa) Derjenige, der ein Forum im Internet betreibt, kann grundsätzlich auf Unterlassung rechtswidriger Inhalte in Anspruch genommen werden, weil er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet. Der Betreiber eines Forums ist zwar nach § 8 II 3 TDG bzw. § 6 II 3 MDStV nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen. Da die Beklagte als Betreiberin des Forums spätestens durch das Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers Kenntnis von dem unzulässigen Inhalt des Beitrags des "K" erhalten hat, kann von ihr grundsätzlich das tatsächliche Entfernen bzw. Sperren verlangt werde (vgl. Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 10 Rz. 237). Denn der Diensteanbieter, der Kenntnis erlangt hat, ist nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden, um die Information zu entfernen oder zu sperren (Burkhardt in: Wenzel, a.a.O., Kap. 10 Rz. 243).

Eine Ausnahme kann nach Auffassung des Senats dann bestehen, wenn es sich um ein Meinungsforum handelt. In diesen Fällen ist vorrangig derjenige in Anspruch zu nehmen, der sich geäußert hat.

Es ist anerkannt, dass derjenige, der sich von einer Äußerung ausreichend distanziert, sich diese nicht zu eigen macht (Burhardt in: Wenzel, a.a.O. Kap. 10 Rz. 208 ff). Das OLG München diskutiert insoweit die Möglichkeit, dass ein deutlich angebrachter Disclaimer eine ausreichende Distanzierung darstellen könne, mit der Folge, dass die Grundsätze angewendet werden könnten, die für die "alten" Medien als Markt der Meinungen entwickelt worden seien (OLG München, AfP 2002, 522, 523 m.w.N.). Die grundsätzliche Möglichkeit, dass der Host Provider, d.h. der Betreiber eines solchen Meinungsforums, sich auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen kann, wird auch in der Literatur angenommen, wenn tatsächlich meinungsbildende Inhalte verbreitet oder kommunikationsbezogene Dienste wie Meinungsforen bereitgehalten werden (Spindler/Schmitz/Geis, TDG, 2004, § 11 Rz. 59). Selbst bei Kenntnis des Anbieters von den Beiträgen sei dem Charakter einer "quasi-live" Sendung Rechnung zu tragen, der zu entsprechenden Milderung der Verantwortlichkeit führe (Spindler/Schmitz/Geis, a.a.O., § 11 Rz. 74). Dies verweist auf die Grundsatzentscheidung des BGH, nach der dort, wo das Fernsehen als Veranlasser oder Verbreiter einer Äußerung zurücktritt und – etwa im Rahmen einer gar "live" ausgestrahlten Fernsehdiskussion – gewissermaßen nur als "Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung trete, es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion widerspräche, es neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch nehmen zu können (BGH, Urt. v. 06.04.1976, VI ZR 246/74, www.jurisweb.de Rz. 18 = BGHZ 66, 182 ff "Panorama").



Der Senat lässt nicht außer Acht, dass ein Meinungsforum, das nur zu einem bestimmten Thema eingerichtet worden ist, nicht mit Rundfunk und Presse gleichgesetzt werden kann. Gleichwohl ist der Senat der Auffassung, dass ein solches Forum, in dem, wie in dem Forum der Beklagten, die Beiträge der Teilnehmer ungefiltert enthalten sind und ersichtlich deren Meinung wiedergeben, ebenfalls als ein Meinungsmarkt anzusehen ist, der dazu dient, der Meinungsvielfalt die Möglichkeit der Darstellung zu geben, wenn auch nur zu einem bestimmten Themenkreis. Bei einem solchen Meinungsforum tritt der Betreiber als Veranlasser einer Äußerung zurück. Denn bei einem Meinungsforum liegt auf der Hand, dass es sich bei den wiedergegebenen Beiträgen, die ganz unterschiedliche Meinungen spiegeln können, nicht in jedem Fall um die Meinung des Betreibers des Forums handeln muss, er sich also mit diesen nicht schon dadurch identifiziert und sie sich zu eigen macht, dass die Beiträge in dem Forum stehen. Gegen den Betreiber des Forums besteht deswegen in Anlehnung an die oben zitierte BGH-Rechtsprechung (BGH, a.a.O., Rz. 19) lediglich ein Anspruch auf Abrücken, also auf Distanzierung von dem Beitrag, während der Unterlassungsanspruch gegen den sich Äußernden geltend zu machen ist. Der sich Äußernde muss dann dafür Sorge tragen, dass sein Beitrag aus dem Forum entfernt wird. Dafür spricht auch, dass der Streit, ob eine Meinungsäußerung zulässig ist, grundsätzlich zwischen demjenigen, der sie als eigene aufgestellt hat und demjenigen, der sich durch sie verletzt fühlt, ausgetragen werden sollte.

Dem kann nach Auffassung des Senats nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass im Presserecht beim Abdruck von Äußerungen Dritter befürwortet wird, dass eine Haftung der Presse nur dann entfalle, wenn ein Informationsinteresse bestehe und eine ausreichende Distanzierung vorliege, wobei das Informationsinteresse schon dann entfalle, wenn Schmähkritik vorliege (vgl. hierzu Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts, 5. Auflage 2005, 41. Kap. Rz. 16 m.w.N.). Denn dem steht entgegen, dass ein Meinungsforum von den Teilnehmern und nicht vom Betreiber mit Beiträgen bestückt wird, anders als bei einem Presseartikel also keine Vorauswahl erfolgt und auch deswegen die Rolle des Betreibers als Veranlasser ersichtlich zurücktritt.

bb) Diese Erwägungen führen im Ergebnis bezüglich der Äußerung zu a) trotzdem nicht zu einer Unbegründetheit des gegen die Beklagte gerichteten Unterlassungsanspruchs, weil bei Heranziehung der vom BGH für Fernsehsendungen entwickelten Regeln den Besonderheiten einer Veröffentlichung im Internet Rechnung zu tragen sind.




Während bei einem Interview im Fernsehen der sich Äußernde für alle erkennbar ist, so dass der Verletzte unschwer die Möglichkeit hat, diesen auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, ist dies bei einem Meinungsforum, in dem die Verfasser unter einem Pseudonym auftreten, nicht der Fall. Da der Beitrag in einem Meinungsforum in der Regel über einen längeren Zeitraum im Internet abrufbar bleibt, muss der Verletzte jedoch die Möglichkeit haben, den sich Äußernden in kurzer Zeit auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen mit der Folge, dass dieser dafür zu sorgen hat, dass sein Beitrag aus dem Internet entfernt wird. Diese Möglichkeit besteht nur, wenn der Betreiber des Forums den Verletzten über die Identität des Teilnehmers informiert. Es ist wegen dieser Besonderheit geboten, nur von einer eingeschränkten Vergleichbarkeit auszugehen und einen Unterlassungsanspruch auch gegen den Betreiber nach § 11 Nr. 2 TDG bzw. § 9 Nr. 2 MDStV anzunehmen, so lange dieser nicht die Identität des Verfassers preisgibt.

Da die Beklagte dem Kläger die Identität des "K" nicht bekannt gegeben hat und der Kläger diesen deswegen nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen konnte, besteht gegen die Beklagte der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dem Kläger mitgeteilt zu haben, dass die IP-Adresse (die individuelle Rechnernummer) bekannt sei. Denn über diese kann rein technisch zwar der Computer ermittelt werden, über den der Beitrag verfasst worden ist. Für einen Laien dürfte allerdings schon fraglich sein, wie man diese Daten erhalten kann. Zudem ist der Provider, der über den Namen des Inhabers der IP-Adresse Auskunft geben könnte, hierzu schon aus Datenschutzgründen nicht ohne weiteres verpflichtet und wird dies in der Regel auf eine private Anfrage hin ohne Vorlage eines entsprechenden Titels oder einer Anordnung nach §§ 100 g, 100 h StPO verweigern. Hinzu kommt, dass die IP-Adressen bei den Providern in der Regel nach Ablauf von 80 Tagen gelöscht werden und es teilweise in der Rechtsprechung für unzulässig gehalten wird, dynamische IP-Adressen zu speichern, soweit sie nicht mehr für die Ermittlung der Abrechnungsdaten erforderlich sind (AG Darmstadt, Urt. v. 30. Mai 2005, 300 C 394/04). Dies wird dazu führen, dass die Provider die IP-Adressen und die damit verbundenen Daten teilweise in kürzerer Frist löschen werden.

Zudem ist selbst dann, wenn Auskunft über den Namen des Inhabers der IP-Adresse erteilt wird, nicht gesichert, dass der Verfasser des Beitrags ermittelt werden kann. Denn in vielen Fällen haben mehrere Personen, nicht nur der Inhaber der IP-Adresse, Zugriff auf einen Computer und könnten diesen genutzt haben. Sollte der Computer, auf dem der Beitrag verfasst worden ist, in einem Internet-Café stehen, dürfte es kaum möglich sein, den Verfasser zu ermitteln.

Dem Betreiber eines Meinungsforums ist es auch nicht unzumutbar, dafür zu sorgen, dass ihm die Identität und Adresse der Teilnehmer bekannt ist, um diese im Streitfall an die angeblich Verletzten weiterzugeben. Denn der Betreiber hat die Möglichkeit, die Teilnahme an dem Forum von einer Registrierung abhängig zu machen, bei der jeder Teilnehmer seinen Namen und seine Adresse angeben muss und dann erst das Recht erhält, unter einem Pseudonym Beiträge zu verfassen. Die von den möglichen Teilnehmern vor dem Hintergrund etwa empfundene Einschränkung der Ausübung ihrer Meinungsfreiheit dadurch, dass sie der Möglichkeit beraubt werden, ihre Beiträge völlig anonym einzustellen, was einzelne Personen davon abhalten mag, einen Beitrag zu verfassen, ist hinzunehmen. Da die Meinungsfreiheit ihre Schranken insbesondere in dem Recht der persönlichen Ehre findet, muss gewährleistet bleiben, dass derjenige, der durch einen Beitrag in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre verletzt wird, den Verfasser auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann. Gewährleistet der Betreiber des Forums dies nicht, kann er sich nicht auf die grundrechtlich verbürgten Freiheiten berufen und selber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.



2. Nach den dargestellten Grundsätzen hat der Kläger gegen die Beklagte als Betreiberin des Meinungsforums jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung hinsichtlich der im Klageantrag mit b) bezeichneten Äußerung, weil ihm die Identität des Verfassers "Rumtrauben" bekannt ist und er diesen auf Unterlassung in Anspruch hätte nehmen können.

Der Kläger hat weder bestritten, dass sein Weggefährte R den Beitrag unter dem Pseudonym "R" geschrieben hat, noch behauptet, dass ihm die Identität des Teilnehmers nicht bekannt gewesen sei. Es kann dabei dahinstehen, ob ein Unterlassungsanspruch gegen Herrn R gegeben wäre, weil der Kläger diesen auf Unterlassung in Anspruch nehmen könnte. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass der Verfasser dafür hätte sorgen müssen, dass der Beitrag im ...forum - soweit noch vorhanden - gelöscht oder nicht mehr eingestellt wird.

3. ...

4. ...

5. Der Senat hat nach § 543 ZPO die Revision zugelassen, weil die Frage, ob und unter welchen Umständen der Betreiber eines Meinungsforums vom Verletzten auf Unterlassung einer Meinungsäußerung in Anspruch genommen werden kann, die ein Dritter in das Forum eingestellt hat, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, die bisher höchstrichterlich noch nicht entschieden ist. Angesichts der Häufigkeit von Meinungsforen im Internet ist das Auftreten dieser Frage in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten."

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