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Landgericht München Urteil vom 25.10.2006 - 30 O 11973/05 - Zum virtuellen Hausrecht des Betreibers eines Internetforums

LG München v. 25.10.2006: Zum virtuellen Hausrecht des Betreibers eines Internetforums und zum Kündigungsrecht bei Störungen des Nutzungsverhältnisses


Das Landgericht München (Urteil vom 25.10.2006 - 30 O 11973/05) hat entschieden:
Dem Betreiber eines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu. Das virtuelle Hausrecht findet seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Gem. §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB kann daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Hat der Betreiber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Zum anderen findet sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.




Siehe auch Portale - Portalbetreiberhaftung und Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern


Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Recht zur Teilnahme des Beklagten am Internetforum der Klägerin und um die Rechtmäßigkeit einer redaktionellen Veröffentlichung der Klägerin und von Internetbeiträgen über den Beklagten, die von Teilnehmern an den Foren der Klägerin stammen.

Die Klägerin und Widerbeklagte ist ein Zeitschriftenverlag. Sie gibt mehrere Zeitschriften heraus, die vor allem Fragen der Computertechnik und des Internets betreffen, und betreibt eine Internetpräsenz, auf der sie neben einem redaktionellen Teil auch Foren eingerichtet hat, in denen Nutzer nach einer Registrierung Diskussionsbeiträge veröffentlichen können.

Die Klägerin räumt unter der URL ... Nutzern ihres Online-Angebots die Möglichkeit ein, eigene Kurzbeiträge (postings) zu verfassen. Bevor ein Nutzer Beiträge in den Foren veröffentlichen kann, muss er sich bei der Klägerin registrieren. Hierzu muss er der Klägerin seinen wahren Namen und eine E-Mail-Adresse angeben sowie sich mit der Geltung von Nutzungsbedingungen einverstanden erklären. Der Nutzer wählt sich zugleich ein Pseudonym aus, unter dem er dann seine Beiträge veröffentlicht. Die Klägerin bestätigt dann die Registrierung und schaltet das Konto frei.

Die Nutzungsbedingungen, in die der sich Anmeldende ausdrücklich einwilligen muss, schreiben unter anderem vor, dass die Beiträge zum Thema des jeweiligen Diskussionsforums passen müssen; der Ton solle höflich und sachlich sein; Werbung dürfe nicht der vorrangige Zweck des Beitrages sein. Bei Verstößen drohen die Nutzungsbedingungen die Löschung von Beiträgen, die zeitweilige Sperrung des Kontos oder sogar die dauerhafte Sperrung an (Anlage K 2).

Der Beklagte ist Rechtsanwalt, der vor allem auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Internetrechtes tätig ist.

Am 04.04.2000 legte der Beklagte bei der Registrierung für die Internetforen der Klägerin ein Konto unter der Identifizierungsnummer 25588 und dem Benutzernamen ... an. Er beteiligte sich daraufhin in den Jahre 2000 bis 2004 mit einer Vielzahl von Beiträgen am Internetforum der Klägerin.

U. a. schrieb Am 23.11.2004 der Beklagte im Internetforum der Klägerin:
"...und (gemeint sind die Juden) spielen heute die 'Herrenrasse' in Palästina".
Am 21.12.2004 verfasste der Beklagte unter der von ihm stammenden Überschrift "Das kommt von der dieser, Osterweiterung" folgenden Beitrag:
"Was kommt erst mit den Türken in der EU?"
Die Klägerin sperrte am 22.12.2004 vorübergehend für 14 Tage das Konto des Beklagten, mit der Folge, dass sich der Beklagte ab dem 22.12.2004 für 14 Tage nicht mehr unter seinem wirklichen Namen geführten Konto anmelden und Beiträge verfassen konnte.

Der Beklagte registrierte sich in den Tagen nach dem 22.12.2004 mehrfach neu unter Angabe eines falschen Namens und verfasste Beiträge in den Foren.

Am 27.12.2005 verfasste er unter dem Namen ... einen Beitrag", den er mit seinem wirklichen Namen mit ... unterschrieb.

Daraufhin verlängerte die Klägerin am 05.01.2006 die Sperrung bis zum 19.01.2005.

Der Beklagte meldete sich im folgenden mehrfach unter falschen Namen und veröffentlichte Beiträge in den Foren. So veröffentlichte er am 18.01.2006 der Beklagte nach Anmeldung unter dem falschen Namen "Da bin ich" wiederum einen Beitrag.

Im Zeitraum vom 22.12.2004 bis zum 21.01.2005 schrieb der Beklagte mehrmals von der Adresse ... Emails an die Klägerin, in denen er ankündigte, ständig weiter unter falschen Namen sich anmelden und Beiträge verfassen zu wollen.

Mit Schreiben vom 01.02.2005 (Anlage K 16) untersagte die Klägerin dem Beklagten dauerhaft die weitere Teilnahme an den Diskussionsforen der Klägerin. Ferner sperrte die Klägerin das Konto des Beklagten endgültig und richtete ihre Software so ein, dass eine erneute Anmeldung mit dem Namen des Beklagten oder mit einer seiner der Klägerin bekannten Email-Adressen zurückgewiesen wird.

Am 22.06.2005 erhob die Klägerin Klage mit dem, es dem Beklagtem zu untersagen, in den Foren, die die Klägerin unter der URL ... und den dazu gehörenden Unterverzeichnissen betrieb, Beiträge zu veröffentlichen sowie sich mit falschen personenbezogenen Daten für diese Foren zu registrieren, hilfsweise: festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, Beiträge in diesen Foren zu veröffentlichen. Des Weiteren erklärte die Klägerin vorsorglich erneut die Kündigung des Vertragsverhältnisses.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2006 erklärten die Parteien hinsichtlich der Klage jeweils unter Verwahrung gegen die Kostenbelastung den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nach dem der Beklagte folgende Erklärung abgegeben hatte:
Ich erkenne die mit der Klage ausgesprochene Kündigung an. Ich verpflichte mich bei Meidung einer Vertragsstrafe, die im Verletzungsfall von der Klägerin festzusetzen ist und gegebenenfalls vom Landgericht München I bzw. dem Amtsgericht München zu überprüfen ist, es zu unterlassen, mich an den auf der Internetseite ... bereit gehaltene Diskussionsforen mit Zusendung von E-Mails und/oder Beiträgen unter eigenen oder fremden Namen zu beteiligen.
Als die Eheleute die Ehe eingingen, erhielten sie den Ehenamen ... .

Nachdem die Eltern des Widerklägers von der Möglichkeit des Ehenamensänderungsgesetzes vom 27.3.1979 Gebrauch gemacht hatten und die Geburtsnamen der Ehefrau zum Ehenamen gewählt hatten, schloss sich der Beklagte dieser Änderung an.

Die Namensänderung wurde u. a. in dem sogenannten ... der über lange Jahre im Internet lesbar war, abgehandelt. Ferner war die Namensänderung in einem inzwischen abgeänderten Beitrag über den Beklagten im Internetlexikon Wikipedia erwähnt.

In einem Posting vom 16.02.2004 in einem Forum der Widerbeklagten findet sich unter der Kennung ... eine Entgegnung auf einen Beitrag, in dem der Widerkläger ohne historischen Bezug mit ... benannt wird. Der Verfasser des Postings kritisiert diese Benennung nicht, sondern macht stattdessen eine scherzhafte Bemerkung (Anlage K 42).

Mit der Widerklage begehrt der Widerkläger der Widerbeklagten zur Löschung von Forenbeiträgen zu verpflichten, die den Widerkläger mit seinem ursprünglichen Namen benennen.

Im September 2004 wurde der damalige Kanzleipartner des Widerklägers verhaftet. Laut einem Zeitungsbericht der Süddeutschen Zeitung vom 17.9.2004 äußerte der Widerkläger, dass "das Verhalten der Ermittlungsbehörden ihn fatal an die Methoden in Guantanamo Bay erinnere, wo den Inhaftierten auch eine Kontaktsperre auferlegt sei.

Am 19.09.2004 erschien auf der Internetseite der Klägerin unter der Adresse ... ein redaktioneller Artikel mit dem Titel "Was war", in dem es u. a. heißt:
Doch nehmen wir nur diesen großartigen Artikel über Amerikas Krieg gegen die Menschenrechte in Guantánamo Bay. Zwar kommt das entsprechende Buch schon nächste Woche in den Handel, doch die ERF genannten Qualen, mit denen in Gitmo Menschen gebrochen werden, müssen in der "ich habe von nichts gewusst"-Gesellschaft öffentlich gemacht werden, auch im Internet. Denn nur dann wird das ganze Ausmaß der Dummheit und Borniertheit eines Münchener Rechtsanwalts deutlich, der die Inhaftierung seines Kanzleikollegen mit den Methoden in Guantánamo Bay vergleicht. Eine Aussage, die nur mit einer Portion Realitätsverschiebung getroffen werden kann.
Das Wort Realitätsverschiebung ist mit einem Link unterlegt, die Unterlegung ist im Schriftbild durch Unterstreichung des Wortes und die Wahl einer anderen Schriftfarbe hervorgehoben. Wird der Link gesetzt gelangt der Leser, auf eine Seite mit der Adresse ... .

Auf dieser Internetseite wird ein Spiel namens "Paintball" vorgestellt. Die Regeln werden kurz erläutert. Ferner finden sich auf der Seite ungefähr 15 Fotos, auf denen Personen dargestellt sind, während sie das Spiel spielen oder kurz danach oder davor. Die Männer tragen Militäranzüge, teilweise Schutzhelme oder Masken, sowie Waffen, sie stehen, laufen, liegen oder kriechen.

Unten den Ablichtungen befinden sich in Kenntnis und Einverständnis des Widerklägers folgende zwei Fotos:
[Abbildungen]
Mit der Widerklage wendet sich der Widerkläger gegen die Verbindung der Fotos mit dem Artikel.

Der Widerkläger trägt vor:

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm stehe hinsichtlich des Artikels der Klägerin vom 19.09.2004 ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 823, 1004 BGB zu, weil ihn dieser Artikel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Er sei keine absolute Person der Zeitgeschichte. Durch die Darstellung seiner Freizeitaktivität werde unzulässig sein Privatleben offenbart. Weder an der Information über sein Hobby noch an der Information über die Namensänderung bestehe ein öffentliches Interesse.

Auch hinsichtlich der Forenbeiträge, die ihn mit ... ohne historischen Bezug zur Namensänderung benennen, stehe ihm ein Unterlassungsanspruch zu. Diese Beiträge seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Die Klägerin hafte als Störerin, da sie einen Beitrag zur Veröffentlichung leiste.

Die Forumsbeiträge seien zulässig und hielten sich im Rahmen der statthaften Meinungsäußerung. Bei dem Schreiben vom 01.02.2005 handele es sich nicht um eine Kündigung, diese sei erst in der Klageschrift erfolgt.

Der Vertrag der Klägerin über Konten, die der Beklagte unter falschen Namen angelegt habe, sei unsubstanziiert. Die Klägerin habe nicht belegt, dass diese Konten von ihm angelegt worden seien. Andere Nutzer hätten zuweilen Beiträge verfasst und mit seinem Namen unterschrieben.

Der Widerkläger beantragt:
  1. Der Widerbeklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der Komplementär GmbH untersagt,

    1. durch eine Linksetzung zu im Internet veröffentlichten Bildern aus dem Privatbereich des Beklagten und Widerklägers, insbesondere zu den beiden streitgegenständlichen Bildern (Abbildungen auf Blatt 116 der Akte)

      in einem Online-Bericht einen Bezug zu seiner anwaltlichen Tätigkeit, insbesondere durch die Wortwahl

      "Denn nur dann wird das ganze Ausmaß der Dummheit und Borniertheit eines Münchener Rechtsanwalts deutlich, der die Inhaftierung seines Kanzleikollegen mit den Methoden in Guantánamo Bay vergleicht. Eine Aussage, die nur mit einer Portion Realitätsverschiebung getroffen werden kann."

      herzustellen.

      hilfsweise

      durch eine Linksetzung zu den im Internet veröffentlichten streitgegenständlichen Bildern (Abbildung auf Blatt 116 der Akte) in einem Online-Bericht einen Bezug zu seiner anwaltlichen Tätigkeit durch die Wortwahl

      "Denn nur dann wird das ganze Ausmaß der Dummheit und Borniertheit eines Münchener Rechtsanwalts deutlich, der die Inhaftierung seines Kanzleikollegen mit den Methoden in Guantánamo Bay vergleicht. Eine Aussage, die nur mit einer Portion Realitätsverschiebung getroffen werden kann."

      herzustellen.

    2. Der Klägerin und Widerbeklagten wird, bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt im Internet unter der Adresse heise.de an der Verbreitung von User-Kommentaren mitzuwirken, in denen der Beklagter und Widerkläger namentlich als ... – auch in der Schreibweise ..., mit oder ohne Vorname benannt wird.

      hilfsweise: der Klägerin und Widerbeklagten wird, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt im Internet unter der Adresse heisse.de an der Verbreitung von User-Kommentaren mitzuwirken, in denen der Beklagter und Widerkläger namentlich als ... auch in der Schreibweise ..., mit oder ohne Vorname benannt wird, soweit diese Nennung nicht in einem Bezug zur rückwirkenden Namensänderung hat,

      weiter hilfsweise

      der Klägerin und Widerbeklagten wird, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, untersagt ab Kenntnissetzung, insbesondere durch ein Telefax an die gem. § 6 TDG genannte Telefax-Nummer im Internet unter der Adresse ... an der Verbreitung von User-Kommentaren mitzuwirken, in denen der Kläger und Widerkläger namentlich als ... – auch in der Schreibweise ... mit oder ohne Vorname benannt wird.

      weiter hilfsweise:

      der Klägerin und Widerbeklagten wird, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,–, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei untersagt ab Kenntnissetzung, insbesondere durch ein Telefax an die gem. § 6 TDG genannte Telefax-Nummer im Internet unter der Adresse ... an der Verbreitung von User-Kommentaren mitzuwirken, in denen der Beklagter und Widerkläger namentlich als ... – auch in der Schreibweise ... mit oder ohne Vorname benannt wird, soweit diese Nennung nicht in einem Bezug zur rückwirkenden Namensänderung hat.

  2. Die Klägerin und Widerbeklagten wird verurteilt, Forenbeiträge unter der Adresse ... die sich auf den früheren Namen des Beklagten und Widerklägers: ... beziehen zu löschen.

    hilfsweise

    Die Klägerin und Widerbeklagten wird verurteilt, Forenbeiträge unter der Adresse heise.de, die sich auf den früheren Namen des Beklagten und Widerklägers: ... beziehen zu löschen, soweit diese Nennung nicht in einem Bezug zur rückwirkenden Namensänderung hat.

    weiter hilfsweise

    Die Klägerin und Widerbeklagten wird verurteilt, als Anlage B 7 und B 8 überreichten Forenbeiträge, soweit nachfolgende nicht ausgenommen, zu löschen.

Die Widerbeklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Widerbeklagte trägt vor: Die Widerklage sei mangels Konnexität gem. § 33 ZPO unzulässig. Für den Feststellungsantrag zu 3 fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag zu 1 sei zu weit und unbestimmt gefasst.

Durch den Beitrag vom 19.09.2004 werde der Beklagte nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil er auf den Bildern nicht zu erkennen sei. Zudem habe er sein Hobby selbst in die Öffentlichkeit getragen und dieses sei auch öffentlich bekannt gewesen. Von der Paintball-Internetseite habe der Kläger Kenntnis gehabt und diese geduldet. Betroffen sei der Beklagte höchstens in seiner Sozialsphäre, denn das die Teilnahme am Paintball-Spiel stehe im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Anwalt. Ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit bestehe an der Teilnahme des Beklagten am Paintball-Spiel, weil es in diesem Spiel um das spielerische "Erschießen" von Menschen gehe. Die Öffentlichkeit könne darin eine Diskrepanz zu den Äußerungen des Beklagten sehen, in der dieser die Verhaftung seines Sozius mit Guantánamo vergleiche.

Der Beklagte sei eine Person der Zeitgeschichte, er sei bekannt durch seine öffentlichkeitswirksame Tätigkeit als Anwalt und durch seine Teilnahme an den Foren der Klägerin und durch Rechtsstreitigkeiten mit dieser.

Die Namensänderung des Beklagten sei bekannt. Der Beklagte habe selbst an deren Bekanntwerden mitgewirkt. Es handele sich um eine wahre Tatsache, deren Veröffentlichung nicht rechtswidrig sei.

Die streitgegenständlichen Beiträge hätten gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Sie habe mit dem Schreiben vom 01.02.2005 die Kündigung des Vertragsverhältnisses erklärt und sei zur Kündigung berechtigt gewesen. Ihr hätte ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB zu gestanden, weil der Beklagte durch seine Anmeldung unter falschen Namen und durch die Veröffentlichung von Beiträgen in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und in ihr virtuelles Hausrecht eingreife.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf sämtliche zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die Widerklage erwies sich nur teilweise als begründet.

I. Der Widerklageantrag I erwies sich nur im Hilfsantrag als begründet.


A.

Der Hauptantrag zu 1. ist unbegründet.

Der Antrag ist zu unbestimmt, als dass sich die Rechtswidrigkeit eines etwaigen Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten feststellen ließe. Wegen der Offenheit des Tatbestandes kann die Rechtswidrigkeit nur unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der betroffenen Rechtsgüter und Interessen, begründet werden (Sprau/Palandt, § 823 Rn. 95). Vorliegend ist der Antrag des Beklagten zu weit gefasst, da er nicht auf die konkrete Verletzungsform abstellt.


B.

Der Antrag ist nach §§ 823 Abs. 1 BGB, 1004 Abs. 1 BGB analog begründet, da der Artikel mit dem angegriffenen Link den Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

1. Die angegriffene Linksetzung verletzt den Beklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Die Gesamtaussage des Artikels geht damit dahin, dass es dem Beklagten nicht zustehe, sich zum Vorgehen der Ermittlungsbehörden bei der Verhaftung seines Sozius zu äußern. Der Beklagte soll ferner lächerlich gemacht werden. Damit greift die Klägerin in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beklagten ein.

a) Der Artikel beschäftigt sich mit Äußerungen des Beklagten, dass die Maßnahmen der Ermittlungsbehörden bei der Verhaftung seines Sozius mit den Maßnahmen, die die amerikanische Regierung im Kampf gegen den Terrorismus im Gefangenenlager auf Kuba (Guantánamo Bay) ergreife, vergleichbar seien. Dabei verknüpft die Klägerin durch einen Link Bilder des Beklagten als Privatperson, auf denen er bei der Ausübung eines Freizeitspiels zu sehen ist, mit der Auseinandersetzung über die Berechtigung des Vergleiches des Beklagten. Auf diesen Bildern ist der Beklagte unter anderem mit freiem Oberkörper und in Posen zu sehen, die offenkundig als Spaß gemeint sind.

b) Zwar wird der Beklagte auf der Paintballseite nur mit seinem Spitznamen ... der nicht allgemein bekannt ist, bezeichnet. Für den Leser des Artikels, der dem Link folgt, ist aber erkennbar, dass der Beklagte das Hobby ausgeführt hat, vor allem will die Klägerin, dass der Leser diesen Zusammenhang erkennt.

Im Artikel ist von einem Münchner Rechtsanwalt die Rede, der die Inhaftierung eines Kanzleikollegen mit den Methoden in Guantánamo Bay verglichen habe. Folgt der Leser dem Link, der den Worten "Methoden in Guantánamo Bay" unterlegt ist, findet er dort den besagten Internetartikel der Süddeutschen Zeitung, in dem von der Verhaftung eines Sozius des Rechtsanwaltes berichtet wird. Im Zusammenhang dieser Verhaftung habe der Rechtsanwalt, der im Artikel mit dem vollen Namen ... genannt wird, den Vergleich mit Guantánamo getätigt.

c) Der Leser muss dann aus der Aussage des Artikels der Klägerin, dass man diesen Vergleich "nur mit einer Portion Realitätsverschiebung" treffen kann, entnehmen, dass auf der Seite, zu der der Link des Wortes "Realitätsverschiebung" führt, derselbe Rechtsanwalt abgebildet ist, der den betreffenden Vergleich getroffen hat. Dass auf den Bildern der Beklagte abgebildet sein könnte, mag der Leser dann auch dadurch bestätigt finden, dass auf den Bildern eine Person namens ... abgebildet ist, wenn der Leser eine Beziehung zwischen dem Spitznamen ... und dem im Artikel der Süddeutschen Zeitung genannten Vornamen ... herstellen kann.

Entscheidend ist, dass die Klägerin durch die Anlage der Links dem Leser deutlich sagt, dass zwischen den verlinkten Seiten ein Zusammenhang besteht, und dass dieser Zusammenhang gerade in der Person liegt, die den Vergleich mit Guantánamo getroffen hat.

d) Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, der Beklagte sei auf den Fotographien nicht erkennbar. Auf den streitgegenständlichen Bildern ist der Beklagten, zumindest für Personen, die ihn kennen, erkennbar.

Nach Auffassung des Gerichts ist der Beklagte auf den streitgegenständlichen Fotographien erkennbar. Nicht sichtbar sind zwar die Augen, da sie durch einen schwarzen Balken verdeckt sind. Erkennbar sind aber zum einen die anderen Partien des Gesichts: Das auf der Stirn schüttere Haupthaar, Haarfarbe und Bartform. Erkennbar ist ferner, dass der Abgebildete eher klein ist, da er jeweils neben einer anderen Person stehend abgebildet ist, die größer sind. Die Statur ist gedrungen, ein Bauchansatz ist erkennbar. Das Gericht hat daher keinen Zweifel, dass Bekannte des Klägers diesen erkennen können.

2. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch rechtswidrig.

Der Artikel der Klägerin zielt in seiner Gesamtheit nicht auf eine Auseinandersetzung um Sachfragen, sondern durch die Verlinkung auf eine Herabsetzung des Beklagten ab.

Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht indiziert nicht wie bei den anderen absoluten Rechten des § 823 I BGB die Rechtswidrigkeit, denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein offener Tatbestand (Sprau/Palandt, § 823 Rn. 95).

Vielmehr ist die Rechtswidrigkeit erst aufgrund einer umfassenden Abwägung der Umstände des Einzelfalls festzustellen, wobei vor allem eine umfassende Güter- und Interessenabwägung vorzunehmen ist (Sprau/Palandt, § 823 Rn. 95). Zugunsten der Klägerin ist hier vor allem deren Meinungs- und Pressefreiheit zu beachten. Auf der Seite des Verletzten ist vor allem zu fragen, in welcher Intensität sein Persönlichkeitsrecht betroffen ist, d. h. in welche Sphäre der Eingriff erfolgt (Sprau/Palandt, § 823 Rn. 87).

a) Anlass des Artikels sind die Zustände im Gefangenenlager in Guantánamo und der Vergleich des Beklagten dieser Zustände mit den Maßnahmen deutscher Ermittlungsbehörden bei der Verhaftung eines Sozius des Beklagten. Die Äußerungen des Beklagten betreffen damit die Verhaftung einer Person, über die mehrfach in den Medien berichtet wurde, so in einem Artikel der Klägerin und in einem Artikel der Süddeutschen Zeitung. Auch die Maßnahmen der amerikanischen Regierung im Kampf gegen den Terrorismus in Guantánamo werden seit Jahren kontrovers in der deutschen Öffentlichkeit diskutiert.

Wer zudem die Arbeit deutscher Ermittlungsbehörden kritisiert, begibt sich damit in die Öffentlichkeit. Soweit die Teilnahme am Paintballspiel durch die Klägerin thematisiert wird, wird in seine Privatsphäre eingegriffen, denn es geht darum, wie der Beklagte seine Freizeit außerhalb seines Berufslebens gestaltet. Anders als die Klägerin meint, ist dabei unerheblich, dass der Beklagte andere Teilnehmer des Paintballspieles über seinen Beruf kennengelernt hat. Denn eine Freizeitbeschäftigung verliert nicht dadurch ihren privaten Charakter, dass man sie zusammen mit anderen ausübt, die man auch beruflich kennt.

b) Zugunsten der Klägerin ist die Presse- und Meinungsfreiheit zu berücksichtigen. Zum einen handelt es sich bei den Zuständen im Gefangenenlager in Guantánamo und bei der Verhaftung des Sozius des Beklagten um Fragen von allgemeinem Interesse. Zum anderen war die Klägerin auch persönlich betroffen, weil sie an der Aufklärung des Sachverhalts bezüglich der Urheberrechtsverletzungen, in die auch der Verhaftete verwickelt gewesen sein sollte, selbst beteiligt war und schon in der Vergangenheit darüber berichtet hatte.

Unter der Berücksichtigung sämtlicher Umstände kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht rechtswidrig ist und den Beklagten in seinen Rechten verletzt.

Allerdings muss sich der Beklagte gefallen lassen, dass ihm Dummheit und Borniertheit sowie eine verschobene Wahrnehmung der Realität vorgeworfen wird. Denn damit wird nur in überspitzter, möglicherweise verletzender Weise gesagt, dass seine Gleichsetzung zwischen der Arbeit der Ermittlungsbehörden und den Zuständen in Guantánamo nicht nachvollziehbar ist.

Rechtswidrig ist aber die Setzung des Links von dem Wort "Realitätsverschiebung" auf die Internetseite über das Paintballspiel. Denn damit hat die Klägerin den Rahmen einer Auseinandersetzung im Meinungskampf verlassen. Die Linksetzung dient nicht der Information der Leser, sondern zielt allein darauf ab, den Beklagten lächerlich zu machen.

Entscheidend ist für das Gericht, dass die Klägerin auf Fotographien des Beklagten in Bezug genommen hat, auf denen dieser offensichtlich in privater Atmosphäre zu sehen ist. Er trägt Kleidung in einer Weise und nimmt Posen in einer Weise ein, in der er offensichtlich nicht in der Öffentlichkeit wahrgenommen werden will. Dies ähnelt der Veröffentlichung des Bildes eines Politikers, auf dem dieser eine Badehose trägt, im Zusammenhang mit Äußerungen des Politikers zur Änderung eines Gesetzes.

3. Zur Ergänzung sei noch darauf verwiesen, dass der Beklagte nur einer Veröffentlichung der Bilder auf der verlinkten Internetseite zugestimmt hat. Auch wenn die Klägerin das Bild nicht in den Artikel nicht eingefügt hat, kommt die von der Klägerin gewählte Verlinkung im Fließtext des Artikels (Realitätsverschiebung) einer Einfügung des Bildes in den Artikel sehr nahe und es spricht nach Auffassung des Gerichtes einiges dafür, eine solche Verlinkung einer Einfügung des Bildes in den Artikel, gleichzusetzen, mit der Folge, dass die Verlinkung auch nach § 823 Abs. 1; § 22 KUG zu untersagen wäre. Der Beklagte ist weder eine absolute noch relative Person der Zeitgeschichte.


II.

Die Widerklage erwies sich hinsichtlich der Anträge I.2 und II. als unbegründet.

Der Widerkläger begehrt mit Antrag I.2 Unterlassung insoweit er namentlich in Forenbeiträge, namentlich als ... – auch in der Schreibweise ... mit oder ohne Vorname benannt wird, hilfsweise soweit diese Nennung nicht in einem Bezug zur rückwirkenden Namensänderung hat und mit Antrag II. begehrt er, die Löschung entsprechender Forenbeiträge.


A.

Der Widerklageantrag 1.2 erwies sich im Haupt- und sämtlichen Hilfsanträgen als unbegründet. Dem Beklagten steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 12 bzw. §§ 823 I, 1004 I 2 BGB nicht zu.

1. Der Name dient als äußeres Kennzeichen einer Person zu ihrer Unterscheidung von anderen. Das Recht zum Gebrauch des Namens kann nicht nur ausdrücklich bestritten werden, indem ein anderer dem Namensträger das Recht zum Gebrauch seines Namens direkt abstreitet. Das Recht zum Gebrauch des Namens kann auch konkludent dadurch abgestritten werden, dass der Namensträger mit einem anderen Namen bezeichnet wird (Heinrichs/Palandt, § 13 Rn. 18; Habermann/Staudinger, BGB § 12 Rn. 261). So kann das Bestreiten eines Namens auch darin liegen, dass eine Ehefrau mit ihrem Mädchennamen genannt wird (Habermann/Staudinger BGB, § 12 Rn. 261). Dabei muss bei der Benennung mit einem anderen Namen aber erkennbar sein, dass dem Namensträger gerade das Recht abgesprochen werden soll, seinen richtigen Namen zu führen; es genügt nicht, dass der Namensträger mit einem anderen Namen benannt wird, um ihn als Person zu ironisieren oder zu beleidigen.

Ob die Nennung des Namens ... in Internetbeiträgen ein Eingriff in das Namensrecht des Widerkläger kann nach Auffassung nur an Hand der jeweiligen Einzelbeiträge entschieden werden. Alleine die Erwähnung dieses Namens in Internetbeiträgen indiziert kein Bestreiten des Namensrechts. Insbesondere dann nicht, wenn ein Hinweis auf jetzigen Namen und die Historie der Namensänderung erfolgt.

2. Die Widerklageantrag I erwies sich auch in den Hilfsanträgen als unbegründet.

Die Frage, ob die Benennung des Widerklägers mit dem Namen ... einen rechtswidrigen Eingriff in sein Namensrecht oder Persönlichkeitsrecht darstellt, kann nicht abstrakt, sondern nur im Einzelfall an Hand der jeweiligen Artikel festgestellt werden.

Der Streit, ob beispielsweise ein Bezug ausreichender Bezug zur rückwirkenden Namensänderung hergestellt wurde, würde in das Bestrafungsverfahren verlagert werden. Im übrigen kann ohne Prüfung des konkreten Beitrages grundsätzlich nicht die Aussage getroffen werden, dass die Verwendung des Namens ... ohne Bezug zur Namensänderung stets ein Bestreiten des jetzigen Namens des Widerklägers i. S. von § 12 BGB beinhaltet.


B.

Der Widerklageantrag II erwies sich als unbegründet.

Hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrags kann zunächst auf die obige Begründung verwiesen werden.

Der Widerkläger hätte im Einzelnen die Beiträge, deren Löschung er fordert, in den Antrag aufnehmen müssen. Der pauschale Verweis auf ein Anlagenkonvolut reicht nicht aus.


III.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Klage auf § 91 a ZPO, hinsichtlich der Widerklage auf §§ 91, 92 ZPO.

A.

Die Kosten hinsichtlich der Klage waren gemäß § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, da er nach Auffassung des Gerichts insoweit im Rechtsstreit unterlegen wäre.

Das Recht, Beiträge in einem Internetforum der Klägerin zu veröffentlichen, steht einem Nutzer nur aufgrund eines Vertrages oder einer Gestattung zu, denn der Betreiber kann grundsätzlich jeden Dritten von seinem Forum aufgrund seines virtuellen Hausrechts ausschließen.

Dem Betreiber eines Internetforums steht ein virtuelles Hausrecht zu (vgl. OLG Köln, Urteil vom 25.08.2000, Az. 19 U 2/00). Das virtuelle Hausrecht findet seine Grundlage zum einen im Eigentumsrecht des Forumbetreibers, sofern dieser das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Gem. §§ 903 S. 1 Alt. 2, 1004 BGB kann daher der Betreiber jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Hat der Betreiber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Zum anderen findet sich die Grundlage eines virtuellen Hausrechts auch darin, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträger anderer zu haften und auf etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber muss daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

1. Die Parteien haben am 04.04.2000 einen Vertrag geschlossen, indem der Beklagte sich unter der Identifizierungsnummer 25588 und dem Benutzernamen ... bei der Klägerin registrierte und diese die Registrierung durch eine email bestätigte. Dadurch erwarb der Beklagte das Recht, in den Foren der Klägerin Beiträge zu veröffentlichen.

Die Klägerin räumt das Recht, in ihrem Forum Beiträge zu veröffentlichen, nur durch einen Vertrag ein. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass ein Nutzer, bevor er Beiträge in den Foren veröffentlichen kann, sich bei der Klägerin unter Angabe seines richtigen Namens und unter Angabe einer ihm gehörenden E-Mail-Adresse anmelden muss und die Klägerin diese Anmeldung durch email bestätigen muss, bevor der Nutzer Beiträge veröffentlichen kann. Darin liegt nach Auffassung des Gerichts der Abschluss eines Vertrages und nicht nur die Gestattung der Veröffentlichung von Beiträgen aus Gefälligkeit.

Ob die Parteien einen Vertrag schließen wollen, ist eine Frage der Auslegung, §§ 133, 157 BGB. Entscheidend ist, ob ein verständiger Beobachter auf einen Rechtsbindungswillen des Handelnden schließen konnte (vgl. BGH NJW 1956, 1313). Dies ist hier der Fall. Aus der Sicht eines verständigen Beobachters wollten die Beteiligten sich rechtlich binden und nicht nur in einem bloßen frei widerruflichen Gefälligkeitsverhältnis stehen. Bei verständiger Würdigung musste die Klägerin erkennen, dass ein sich anmeldender Benutzer eine Rechtsposition erwerben wollte, aufgrund derer sie ihn nicht mehr willkürlich von der Veröffentlichung von Beiträgen ausschließen kann. Internetnutzern geht es in der Regel nicht darum, nur einen Beitrag in einem Forum abzulegen. Oft kommt es nach der Veröffentlichung eines Beitrages zu einer Diskussion, bei der der Nutzer auf eine Entgegnung selbst wieder erwidern will. Viele Nutzer beteiligen sich über Jahre an Diskussionsforen und erwerben über ihre Kennung in diesem Forum eine eigene Identität. Davon will ein Nutzer für den Betreiber erkennbar nur dann ausgeschlossen werden können, wenn er gegen bestimmte Regeln verstoßen hat, wobei hier offenbleiben kann, inwieweit diese Regeln im Lichte der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 GG auszulegen sind. Für den sich Anmeldenden Nutzer wiederum ist erkennbar, dass der Forumbetreiber ihn zur Einhaltung bestimmter Regeln verpflichtet will, weil ein Forumbetreiber für den Inhalt der veröffentlichen Beiträge nicht unerheblichen Haftungsrisiken ausgesetzt ist.

2. Die Klägerin hat diesen Vertrag am 01.02.2005 wirksam gekündigt.

a) Die Erklärung muss das Wort "Kündigung" nicht enthalten, aber für den Empfänger gem. §§ 133, 157 BGB erkennen lassen, dass das Vertragsverhältnis enden soll (vgl. Weidenkaff/Palandt, Vorb v § 620 Rn. 32). Eine solche Erklärung enthält das Schreiben der Klägerin.

In diesem Schreiben erklärt die Klägerin, dem Beklagten dauerhaft die Beteiligung an den Dauerforen zu untersagen. Dies ist nur als Beendigung des Vertrages zu verstehen, da das Recht des Beklagten zur Beteiligung am Forum der wesentliche, wenn nicht der einzige, Inhalt des Vertrages war.

b) Der Klägerin stand auch ein Kündigungsrecht gem. § 314 I 1 BGB zu.

Ein wichtiger Grund liegt gem. § 314 I 2 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden konnte.

Dies war hier der Fall, der Beklagt hat gegen seine Vertragspflichten verstoßen und die Interessen der Klägerin derart schwer verletzt, dass dieser die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden konnte.

Nach der Sperrung des Kontos hat der Beklagte sich unstrittig mehrfach unter falschem Namen bei der Klägerin registriert und Beiträge veröffentlicht.

Darin liegt zum einen eine Verletzung der Vertragspflichten. Die Klägerin will erkennbar nur Nutzern das Recht zum Verfassen von Beiträgen einräumen, die ihren wirklichen Namen angeben. Dies war dem Beklagten auch bekannt. In der Angabe eines falschen Namens liegt darüber hinaus auch eine vorsätzliche Täuschung, die für sich allein genommen schon geeignet ist, dass Vertrauen zwischen Vertragsparteien zu zerstören und eine Fortsetzung des Verhältnisses unzumutbar zumachen. Für den Beklagten war auch erkennbar, dass er die Interessen der Klägerin durch die Falschanmeldungen verletzte, weil diese auf die Kenntnis der Namen der Nutzer im Hinblick auf ihre mögliche Haftung für den Inhalt der Beiträge angewiesen ist. Mehrfach hat der Beklagte durch E-Mails, die er während der Sperrungen an die Klägerin schrieb, sich über die Klägerin belustigt und weitere vorsätzliche Vertragsverletzungen angekündigt.

Nach Auffassung des Gerichts spielt es hingegen keine Rolle, ob die erste Sperrung, die wegen des Inhalts der Beiträge des Beklagten erfolgte, rechtmäßig war. Dies wäre davon abhängig, ob diese Beiträge gegen die Nutzungsbedingungen verstießen. Dabei ist das Gericht durchaus der Meinung, dass die Nutzungsbedingungen im Lichte des Art. 5 GG auszulegen wäre, der hier für den Beklagten stritte, und dass für die Auslegung auch zu berücksichtigen wäre, wie die Klägerin die Anwendung und Durchsetzung ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber anderen Nutzern handhabt. Denn die Zulässigkeit von Beiträgen muss sich in einem Meinungsforum auch danach richten, welche Inhalte und welcher Ton in den Beiträgen herrschen, mit denen sich ein Nutzer auseinandersetzt.

Selbst wenn die Beiträge des Beklagten nicht gegen die Nutzungsbedingungen verstießen und die erste Sperrung vom 22.12.2004 daher rechtswidrig gewesen sein sollte, so durfte der Beklagten dennoch nicht unter falschem Namen Beiträge schreiben. Er hätte vielmehr bei einer solchen Vertragsverletzung der Klägerin gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen.

Offenbleiben kann, ob gemäß § 314 II 1 BGB eine Abmahnung notwendig oder ob diese gem. §§ 314 II 2, 323 II Nr. 3 BGB entbehrlich war. Denn eine Abmahnung war hier durch die Klägerin jedenfalls erfolgt. Sie liegt in der email vom 05.01.2005, in der festgestellt wurde, dass der Beklagte sich erneut über die Nutzungsbedingungen hinweggesetzt hat.

3. Auch eine Begehungsgefahr wäre zu bejahen gewesen.

Unstrittig hat der Beklagte in der Zeit der Sperrung vom 22.12.2004 bis zum 19.01.2005 mehrfach unter Benutzung eines falschen Namens Beiträge in den Foren der Klägerin veröffentlicht und sich dessen auch in E-Mails an die Klägerin gerühmt.

Die Klägerin hat auf den Seiten 15 bis 16 der Klageschrift (Blatt 15 und 16 der Akte) vorgetragen, dass der Kläger auch nach der Kündigung vom 01.02.2005 unter falschem Namen Beiträge in Foren der Klägerin veröffentlicht ... habe.

Dies hat der Beklagte nicht bestritten. Da die Frage, ob ein Posting vom Beklagten stammt, Gegenstand der Wahrnehmung des Beklagten ist und die Klägerin die Beiträge substantiiert mit Inhalt und Datum vorgetragen hat, hätte der Beklagte substantiiert bestreiten müssen, dass er der Verfasser der Postings gewesen ist. Dies hat er nicht getan. Der Beklagte hat die Urheberschaft schon nicht bestritten. Im Schriftsatz vom 02.12.2005 (und im Schriftsatz vom 03.01.2006 stellt der Beklagte nur fest, die Klägerin habe die Urheberschaft nicht bewiesen. Ist daher davon auszugehen, dass der Beklagte auch nach der Kündigung sich unter falschem Namen angemeldet und Beiträge veröffentlicht hat, so begründete dies zusammen mit den fortlaufen Falschanmeldungen während der Sperrzeiten und des fortgesetzten Sichberühmens des Vertragsbruchs auch eine Begehungsgefahr, die der Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2005, in der der Beklagte die Unterlassungserklärung abgegeben und damit die Erledigung herbeigeführt hat, ausgeräumt hat.


B.

Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 92 ZPO.


IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 ZPO.



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