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"Nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen kann der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren und andere von der Einwirkung ausschließen. Dieser Grundsatz steht aber unter der Einschränkung, dass Rechte Dritter nicht entgegenstehen (§ 903 BGB). Im Hinblick auf das Betreten von Gebäuden ist im realen Raum anerkannt, dass der Eigentümer grundsätzlich frei ist, zu entscheiden, wem er Zutritt zu seinem Eigentum gewährt. Eröffnet er jedoch beispielsweise ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr und bringt damit zum Ausdruck, dass er an jeden Kunden Leistungen erbringen will, wird dieser Grundsatz eingeschränkt. Er erteilt in diesen Fällen generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall eine Zutrittsbefugnis, solange und so weit der Besucher, insb. durch Störungen des Betriebsablaufs, keinen Anlass gibt, ihn von dieser Befugnis wieder auszuschließen. Unter dem Gesichtspunkt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens entsteht eine Bindung des Eigentümers an die Zutrittsbefugnis, die es ihm verbietet, sein Hausrecht willkürlich auszuüben. bb. Übertragbarkeit auf Internetangebote Diese Wertungen sind auf Internetangebote übertragbar. Nach Auffassung des LG München I kann der Betreiber einer Internetplattform gemäß §§ 903 Satz 1 Alt. 2, 1004 BGB jeden anderen von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abhalten. Abzustellen ist hierbei jedoch mangels Sachqualität nicht auf die Software, sondern auf die Hardware (z.B. Server), von der das Internetangebot abgerufen wird. Hat der Betreiber die Hardware nur gemietet, so kann er aufgrund des Besitzes und seines Rechtes zum Besitz andere von jeder Einwirkung ausschließen, §§ 858, 862 BGB. Der BGH bejaht in derartigen Fällen auch dann die Sachherrschaft, wenn die dafür normalerweise erforderliche physische Einwirkungsmöglichkeit nicht gegeben ist. Die Grundlage eines virtuellen Hausrechts findet sich nach dem LG München I darüber hinaus auch darin, dass der Betreiber der Plattform der Gefahr ausgesetzt ist, für Beiträge anderer zu haften und etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Dem Betreiber müsse daher das Recht zustehen, Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren." |