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Landgericht Ulm Beschluss vom 13.01.2015 - 2 O 8/15 - Kein virtuelles Hausrecht auf Unterlassung von Bestellungen über einen Onlineshop Orientierungssatz

LG Ulm v. 13.01.2015: Kein virtuelles Hausrecht auf Unterlassung von Bestellungen über einen Onlineshop


Das Landgericht Ulm (Beschluss vom 13.01.2015 - 2 O 8/15) hat entschieden:
Für einen Unternehmer, der über eine Internetseite Poster und Fotos vertreibt, bietet ein virtuelles Hausrecht an seiner Website keine Anspruchsgrundlage für einen Anspruch gegen einen Kunden auf Unterlassung von Bestellungen:




Siehe auch Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern und Unterlassungsanspruch - Unterlassungsklage


Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Vortrag:

Sie vertreibe über eine Internetseite Poster und Fotos. Bei Bestellungen müsse der Kunde ihre AGB akzeptieren, wonach er garantiere, an den der Antragstellerin übersandten Vorlagen keine Urheber -, Marken- oder sonstigen Schutzrechte Dritter zu verletzen.

In der Vergangenheit habe der Antragsgegner bei der Antragstellerin Waren bestellt. Die Antragstellerin habe Kenntnis davon erlangt, dass bei ihr erworbene Produkte für gewerbliche Zwecke verwendet worden seien.

Nach Korrespondenz über den Nachweis der Rechte an Vorlagen habe die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 23.09.2014 alle etwa bestehenden Verträge mit dem Antragsgegner gekündigt, ihm weitere Bestellungen untersagt und ein Hausverbot erteilt , das auch für von ihm beauftragte Dritte gelten sollte. Dennoch habe der Antragsgegner in der Zeit vom 08. - 20.12.2014 weiterhin Bestellungen aufgegeben. Die erwünschte strafbewehrte Unterlassungserklärung habe er nicht abgegeben.

Die Antragstellerin beantragt nun,
im Wege der einstweiligen Verfügung
anzuordnen, dass der Antragsgegner es zu unterlassen habe, zukünftig Bestellungen und/oder Anfragen zu zukünftigen Bestellungen bei der Antragstellerin aufzugeben und/oder aufgeben zu lassen,

und dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise die Anordnung von Ordnungshaft anzudrohen.
Diesen Unterlassungsanspruch stützt sie auf §§ 823 Abs. 1, 903, 1004 BGB analog. Durch die Bestellungen habe der Antragsgegner gegen das Hausverbot vom 23.09.2014 verstoßen. Der Antragstellerin stehe als Betreiberin einer Internetpräsenz ein virtuelles Hausrecht zu. Da der Antragsgegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgegeben habe, bestehe Wiederholungsgefahr.


II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben ist.

1. Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner wegen von diesem getätigter Bestellungen keinen Verfügungsanspruch. Ein von der Antragstellerin hierfür herangezogenes virtuelles Hausrecht an ihrer Website bietet im vorliegenden Fall keine Anspruchsgrundlage. Es wurde mehrfach entschieden, dass dem Betreiber eines Internetforums ein virtuelles Hausrecht zusteht (LG München, Urteil 25.10.2006, 30 O 11973/05 unter Hinweis auf OLG Köln, Urteil 25.08.2000, 19 U 2/00; BSG, Urteil 06.12.2012, B 11 AL 25/11 R; BGH 01.07.2014, VI ZR 345/13). Dieses virtuelle Hausrecht wird gestützt auf das Eigentumsrecht des Betreibers eines Internetforums, sofern er das Eigentum an der Hardware hat, auf der die Beiträge der Nutzer gespeichert werden. Ihm wird daher das Recht zugestanden, andere von der Nutzung der Hardware durch das Speichern von Inhalten auf dieser abzuhalten. Zum anderen wird das virtuelle Hausrecht darauf gestützt, dass der Forumbetreiber der Gefahr ausgesetzt sei, für in das Forum eingestellte Beiträge von Nutzern zu haften und aus diesem Grund etwa auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Er müsse daher das Recht haben, in das Internetforum eingestellte Beiträge zu löschen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht darum, einen Nutzer eines Internetforums auszuschließen, der unangemessene oder unerlaubte Beiträge in ein Diskussionsforum einstellt. Die Antragstellerin betreibt kein Forum, in das Nutzer eigene Beiträge einstellen können, so daß ihr aus diesem Grund ein virtuelles Hausrecht zustehen könnte, um solche unerlaubten Beiträge löschen oder dem Nutzer den Zugang sperren zu können und so zu verhindern, dass Dritte, die durch von dem Nutzer in das Forum eingestellte Beiträge in ihren Rechten verletzt werden könnten, ihrerseits den Betreiber des Forums in Anspruch nehmen. Die Antragstellerin wehrt sich ausschließlich dagegen, dass der Antragsgegner bei ihr über ihre zu diesem Zweck bereitgehaltene Website Bestellungen tätigt. Dass die Antragstellerin allein dadurch, dass der Antragsgegner bei ihr eine Bestellung aufgibt, Gefahr laufen würde, einer wie auch immer gearteten Haftung ausgesetzt zu sein, behauptet die Antragstellerin selbst nicht; dies ist auch nicht ersichtlich. Es steht der Antragstellerin frei, Bestellungen des Antragsgegners nicht anzunehmen oder diese jedenfalls nicht auszuführen. In der Bestellung des Kunden liegt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages, das die Antragstellerin nicht anzunehmen braucht. Selbst wenn ein Vertrag mit dem Besteller bereits dadurch zustandekommen sollte, dass dieser eine Bestellung durch entsprechende "Klicks" auf der Website der Antragstellerin aufgibt (was die Antragstellerin leicht dadurch verhindern könnte, dass sie ihre Bedingungen entsprechend gestaltet), ist sie nicht gezwungen, einen solchen Vertrag auszuführen und Ware zu liefern, wenn sie hierdurch Gefahr liefe, Rechte Dritter zu verletzen, da ihr dann ohne weiteres ein Kündigungsrecht zustünde. Dies gilt umso mehr, wenn sie diesem Besteller - wie hier - bereits vorher mitgeteilt hat, dass sie von ihm eingehende Bestellungen nicht ausführen wird, weil er gegen ihre AGB verstößt. Sie kann damit selbst entscheiden, ob sie Bestellungen des Antragsgegners oder auch Bestellungen von Dritten, denen sie - aus welchen Gründen immer - nicht nachkommen möchte, ausführt oder nicht. Die Situation der Bestellung über die Website der Antragstellerin unterscheidet sich nicht von der, dass ein Kunde eine Bestellung auf konventionellem Wege schriftlich tätigt; auch eine solche bloße Bestellung von Waren bei einem Unternehmer, der solche Waren anbietet, stellt noch keine Rechtsverletzung dar, gegen die sich der Unternehmer wehren könnte.

2. Da die Antragstellerin unerwünschte Lieferungen an den Antragsgegner auf einfache Weise dadurch vermeiden kann, dass sie ihn nicht beliefert, ist auch ein Verfügungsgrund nicht ersichtlich unabhängig davon, dass der Antragsgegner eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben hat.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.










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