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Verbot der „Hassrede“

Verbot der „Hassrede“ auf social-media-Plattformen




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Allgemeines:


OLG Dresden v. 19.11.2019:
Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der „Hassrede“ mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog. read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig.

OLG Dresden v. 16.06.2020:
Der von Facebook in Ziff. 12 der Gemeinschaftsstandards verwendete Begriff der „Hassrede“ ist hinreichend bestimmt, weil er in leicht verständlicher Sprache definiert und obendrein mit Beispielen so untersetzt ist, dass der Nutzer unschwer erkennen kann, was ihm im Rahmen seiner Vertragspflichten abverlangt wird (Beschluss vom 08.08.2018 -4 W 577/19;Beschluss vom 11.12.2019 -4 U 1680/19; vom .16.12.2019 -4 U 2198/19; zuletzt Urteil vom 12.05.20 -1523/19; vgl. auch OLG München, Urteil vom 22.10.2019 -18 U 1491/19).

LG Frankenthal v. 08.09.2020:
Der Betreiber eines sozialen Netzwerks ist aufgrund wirksam einbezogener „Gemeinschaftsstandards“ berechtigt, einen Beitrag des Plattformbenutzers vorübergehend zu löschen als auch dessen Nutzerkonto vorübergehend zu sperren, wenn ein Verstoß gegen das Hassredeverbot vorliegt.

OLG Hamm v. 15.09.2020:
Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist berechtigt, in seinen Nutzungsbedingungen neben dem Verbot strafbarer und rechtswidriger Inhalte auch das Teilen von sog. Hassnachrichten („Hassrede“) zu untersagen.

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