I. |
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Görlitz vom 29.11.2019 (Az.: 1 O 295/19) wird es der Verfügungsbeklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, untersagt,
1. |
den folgenden Beitrag des Verfügungsklägers
zu löschen und/oder den Verfügungskläger wegen dieses Beitrags auf www…. zu sperren, insbesondere ihm den Zugang zu Funktionen wie Posten von Beiträgen zu verschließen,
wenn dies geschieht, wie am 28.08.2019 in Bezug auf den Account des Verfügungsklägers „...“, abrufbar unter der URL http://Facebook/;
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2. |
den Verfügungskläger auf www.Instagram zu sperren, insbesondere ihm den Zugang zu Funktionen wie Posten von Beiträgen zu verschließen,
wenn dies geschieht, wie am 26.08.2019 in Bezug auf den Account des Verfügungsklägers „xxx“, abrufbar unter der URL http://Instagram/.
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3. |
den Verfügungskläger wegen der Einordnung als „Hassorganisation“ gemäß der als Anlage 31 vorgelegten Richtlinie zu Hassorganisationen auf www.Facebook zu sperren, insbesondere ihm den Zugang zu Funktionen wie Posten von Beiträgen zu verschließen,
wenn dies geschieht, wie am 28.08.2019 in Bezug auf den Account des Verfügungsklägers „xxx“, abrufbar unter der URL http://Facebook/;
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4. |
den Verfügungskläger wegen der Einordnung als „Hassorganisation“ gemäß der als Anlage 32 vorgelegten Richtlinie zu Hassorganisationen auf www.Instagram zu sperren, insbesondere ihm den Zugang zu Funktionen wie Posten von Beiträgen zu verschließen,
wenn dies geschieht, wie am 26.08.2019 in Bezug auf den Account des Verfügungsklägers „xxx“, abrufbar unter der URL https://www.Instagram/.
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