1. | Das für die Feststellung eines Rechtsverhältnisses notwendige rechtliche Interesse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO lässt sich nicht schon daraus herleiten, dass eine in der Vergangenheit getroffene Maßnahme (hier: Sperre eines Nutzerkontos auf einer Social-Media-Plattform) gegenwärtige tatsächliche Folgen hatte (hier: die Speicherung eines Verstoßes gegen Nutzungsbedingungen im Datenbestand des Social-Media-Betreibers). Es greift auch insoweit der Vorrang der Leistungsklage. |
2. | Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist berechtigt, in seinen Nutzungsbedingungen neben dem Verbot strafbarer und rechtswidriger Inhalte auch das Teilen von sog. Hassnachrichten ("Hassrede") zu untersagen. Klauseln, welche verbieten, bestimmte Personen oder Personengruppen aufgrund bestimmter geschützter Eigenschaften als minderwertig herabzusetzen, sind danach weder als überraschend i.S.d. § 305c Abs. 1 BGB zu werten noch stellen sie eine unangemessene Benachteiligung der Plattform-Nutzer i.S.d. § 307 BGB dar. Soweit der Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG überhaupt eröffnet ist, greifen gegenüber dem Plattform-Betreiber nicht allein die Schranken aus Art. 5 Abs. 2 GG. Vielmehr wirken die Grundrechte des Plattform-Nutzers gegenüber dem Social-Media-Betreiber nur mittelbar und sind gegen dessen Grundrechte aus Art. 12, 14 GG abzuwägen (Wechselwirkung), mit der Folge, dass dessen unternehmerische Entscheidungen Eingriffe in die Meinungsfreiheit rechtfertigen können, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. |
3. | Der Betreiber einer Social-Media-Plattform ist danach berechtigt, in seinen Nutzungsbedingungen für den Fall verbotener Inhalte Maßnahmen wie das Löschen von Beiträgen oder die (zeitweilige) Sperre eines Nutzer-Accounts vorzusehen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist dabei gewahrt, wenn die Nutzungsbedingungen die Sanktionen an der Schwere des jeweiligen Verstoßes ausrichten. |
Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fortschrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir möglicherweise dazu beitragen können, unsere Gemeinschaft zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. indem wir Hilfe anbieten, Inhalte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen. |
2. Was du auf F... teilen und tun kannst
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Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt. |
4. Zusätzliche Bestimmungen 1. Aktualisierung unserer Nutzungsbedingungen Wir arbeiten kontinuierlich an der Verbesserung unserer Dienste sowie der Entwicklung neuer Funktionen, um unsere Produkte für dich und unsere Gemeinschaft noch besser zu machen. Demzufolge müssen wir diese Nutzungsbedingungen gegebenenfalls von Zeit zu Zeit aktualisieren, damit sie unsere Dienste und Praktiken korrekt und genau widerspiegeln. Wir nehmen Änderungen nur vor, wenn die Bestimmungen nicht mehr zutreffend sind oder wenn sie unvollständig sind, und nur, wenn die Änderungen unter Berücksichtigung deiner Interessen zumutbar für dich sind. Sofern gesetzlich nicht anderes vorgeschrieben ist, werden wir dich über die Änderungen und die dir zur Verfügung stehenden Auswahlmöglichkeiten mindestens 30 Tage bevor wir die Nutzungsbedingungen aktualisieren informieren (z. B. per E-Mail oder über unsere Produkte) und dir Gelegenheit zu deren Überprüfung geben, bevor sie in Kraft treten. Sobald aktualisierte Nutzungsbedingungen in Kraft treten, bist du an diese gebunden, wenn du unsere Produkte weiterhin nutzt. Wir hoffen zwar, dass du unsere Produkte weiterhin nutzen wirst. Wenn du aber unseren aktualisierten Nutzungsbedingungen nicht zustimmst und nicht länger zur F...-Gemeinschaft gehören möchtest, kannst du dein Konto jederzeit löschen. 2. Aussetzung oder Kündigung von Konten Wir möchten, dass F... ein Ort ist, an dem Menschen sich Menschen willkommen und sicher dabei fühlen, sich auszudrücken und ihre Gedanken und Ideen zu teilen. Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden Partei unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider Parteien die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich. Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abhilfefrist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider Parteien besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen. |
- | Angriffe mit Schweregrad 1 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften oder der Einwanderungsstatus zutrifft (einschließlich aller Untergruppen, außer denen, die Gewaltverbrechen oder Sexualstraftaten begangen haben). Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: Jedwede gewalttätige Äußerung zu oder Unterstützung von Tod/Krankheit/Schaden Entmenschlichende Sprache. Hierzu gehört unter anderem Folgendes: Bezugnahme auf oder Vergleich mit Schmutz, Bakterien, Krankheit oder Fäkalien; Bezugnahme auf oder Vergleich mit Tieren, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten Bezugnahme auf oder Vergleich mit Untermenschlichkeit. Die Verspottung des Konzepts "Hassverbrechen" im Allgemeinen, konkreter Hassverbrechen oder der Opfer von Hassverbrechen, selbst wenn keine reale Person in einem Bild abgebildet ist. Bestimmte entmenschlichende Vergleiche sowohl in schriftlicher als auch in visueller Form. |
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- | Angriffe mit Schweregrad 2 sind Angriffe, die auf eine Person oder Personengruppe abzielen, auf die eine der oben aufgeführten Eigenschaften zutrifft. Ein Angriff wird hier wie folgt definiert: Aussagen oder Begriffe der Minderwertigkeit, die implizieren, dass eine Person oder eine Gruppe körperliche, geistige oder moralische Defizite aufweist. Körperlich (unter anderem "verunstaltet", "unterentwickelt", "abscheulich", "hässlich"); Geistig (unter anderem "zurückgeblieben", "behindert", "niedriger IQ", "dumm", "Idiot"); Moralisch (unter anderem "Schlampe", "Betrüger", "billig", "Schnorrer"); Ausdrücke der Verachtung, wie u. a.:
Ausdrücke der Abscheu, wie u. a.:
Beschimpfung von Personen oder Personengruppen, die geschützte Eigenschaften aufweisen. |
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- | Angriffe mit dem Schweregrad 3 sind Angriffe, die zum Ausschluss oder der Isolation einer Person oder Personengruppe aufgrund der oben aufgeführten Eigenschaften aufrufen. Wir lassen Kritik an Einwanderungsgesetzen und Diskussionen über die Einschränkung dieser Gesetze zu. Inhalte, die Personen verunglimpfend beschreiben oder sie mit Verunglimpfungen angreifen. Verunglimpfungen werden als Ausdrücke bzw. Wörter definiert, die üblicherweise als beleidigende Bezeichnungen für die oben aufgeführten Eigenschaften verwendet werden. |
[nicht wiedergegeben] |
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"! Überprüfung beantragt Du erhältst ein Update, sobald die Überprüfung durch unser Review Team abgeschlossen ist. Während der Überprüfung eines Beitrags kann ihn niemand sonst sehen. Zudem kannst du 30 Tage lang nichts posten, kommentieren oder den Messenger verwenden." |
1. | festzustellen, dass die am 00.10.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (htps:/www.F....com/...) auf www.F....com rechtswidrig war. |
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2. | der Beklagten aufzugeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 02.10.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten:
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3. | die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, ihn für das Einstellen des in Ziff. 2 genannten Textes oder für das Einstellen des nachfolgenden Links: htps:/blog. I/2018/00...-von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion/ auf www.F....com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zuvollziehen an den Vorständen. |
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4. | die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gern. Ziff. 1 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches. |
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5. | die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. |
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6. | die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadenersatz in Höhe von 350,00 € zgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2018 zu zahlen. |
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7. | die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten
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die Klage abzuweisen. |
1. | Das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 06.02.2020, Az. I-4 O 363/18, abzuändern, |
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2. | die Beklagte zu verurteilen, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 00.10.2018 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird; |
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3. | festzustellen, dass die am 00.10.2018 vorgenommene Sperrung des Profils des Klägers (https://www.F....com/h.j.00001) auf www.F....com rechtswidrig war. |
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4. | der Beklagten aufzugeben, den nachfolgend wiedergegebenen, am 02.10.2018 gelöschten Beitrag des Klägers wieder freizuschalten.
|
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5. | die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 4 genannten Textes oder für das Einstellen des nachfolgenden Links: von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion/auf www.F....com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, Ordnungshaft zu vollziehen an den Vorständen. |
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6. | die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 3 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt, und in letzterem Fall, durch welches. |
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7. | die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche. |
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8. | die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 350,- € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 02.10.2018 zu zahlen. |
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9. | die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Rechtsanwaltskosten
durch Zahlung an die Kanzlei V freizustellen. |
die Berufung zurückzuweisen. |