1. | Die Änderung der Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerkes kann wirksam durch Anklicken einer Schaltfläche in einem „pop-up"-Fenster erfolgen; ob eine daneben bestehende Änderungsklausel wirksam in den zugrunde liegenden Nutzungsvertrag einbezogen wurde, ist dann ohne Belang. Eine solche Zustimmung ist auch dann nicht als sittenwidrig anzusehen, wenn sie dem Nutzer nur die Alternative lässt, entweder zuzustimmen oder das Nutzungsverhältnis zu beenden. |
2. | Die Sanktionierung eines Verstoßes gegen das in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks enthaltene Verbot der „Hassrede“ mit einer zeitlich begrenzten Sperre (hier: Versetzung für 30 Tage in den sog. read-only modus) ist in der Regel verhältnismäßig. |
„Wo lebst denn du, von den 1300 Kinderehen, Morden, Ehrenmorden, Vergewaltigungen von Goldstücken, Kinderarmut und Altersarmut hast Du noch nichts mitbekommen?“ |