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"Um Schaden in der Offline-Welt zu verhindern, erlauben wir auf A keine Präsenz für Organisationen oder Personen, die Gewalt befürworten oder ausüben. Dazu gehören Organisationen oder Personen, die sich an Folgendem beteiligen:
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Terroristische Handlungen
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Organisierte Verbreitung von Hass
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Massenmord (einschließlich Mordversuche) oder Mehrfachmord
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Menschenhandel
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Organisierte Gewalt oder kriminelle Handlungen
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Wir entfernen auch Inhalte, die Gruppen, Anführer oder Personen unterstützen oder verherrlichen, die an derartigen Handlungen beteiligt sind.
[...]
Eine Hassorganisation wird wie folgt definiert:
Jedweder aus drei oder mehr Personen bestehende Zusammenschluss, der unter einem Namen, Zeichen oder Symbol organisiert ist und dessen Ideologie, Aussagen oder physische Handlungen Personen aufgrund bestimmter Eigenschaften, wie u.a. ethnische Zugehörigkeit, religiöse Zugehörigkeit, Nationalität, ethnische Herkunft, Geschlecht, sexuelle Orientierung, schwere Erkrankung oder Behinderung, angreifen.
[...]
Inhalte, die irgendeine der oben genannten Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangene Taten anpreisen, sind verboten. Die Koordinierung der Unterstützung für eine der oben genannten Organisationen oder Personen bzw. jedwede von ihnen begangenen Taten ist verboten."
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1. |
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 18.10.2019 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.
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2. |
Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 3 genannten, am [18.10.2019] gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.A.com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen.
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3. |
Der Beklagten wird aufgegeben, den am 18.10.2019 gelöschten Beitrag des Klägers:
wieder freizuschalten.
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4. |
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 genannten Fotos inklusive des Textes auf www.A.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.
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5. |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 2 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches.
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6. |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.
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7. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2019 zu zahlen.
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8. |
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten
a) |
für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 691,33 €,
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b) |
für die Einholung einer Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 201,71 € und
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c) |
für die Einholung einer Deckungszusage für die Klage in Höhe von 729,23 €
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durch Zahlung an die Kanzlei REPGOW freizustellen.
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1. |
Die Beklagte wird verurteilt, die bei ihr gespeicherten Daten des Klägers dahingehend zu berichtigen, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den am 18.10.2019 gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.
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2. |
Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Recht zustand, den unter Ziff. 3 genannten, am [18.10.2019] gelöschten Beitrag des Klägers auf der Plattform www.A.com zu entfernen und gegen den Kläger wegen dieses Beitrags eine Sperre in Form einer Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten der Plattform zu verhängen.
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3. |
Es wird festgestellt, dass der ursprünglich gestellte Klageantrag Ziff. 3 erledigt ist.
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4. |
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger für das Einstellen des in Ziff. 3 genannten Fotos inklusive des Textes auf www.A.com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ihr ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft angedroht, die Ordnungshaft ist zu vollziehen an den Vorständen.
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5. |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob die Sperre gem. Ziff. 2 durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgte und in letzterem Fall, durch welches.
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6. |
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, ob sie konkrete oder abstrakte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten hat, und ggf. welche.
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7. |
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 1.500,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.10.2019 zu zahlen.
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8. |
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten
a). |
für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 691,33 € durch Zahlung an die Kanzlei REPGOW freizustellen.
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