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Landgericht Hamburg Urteil vom 28.08.2008 - 315 O 326/08 - Zum Recht des Betreibers eines Internetangebots, für seine Webpräsentanz ein Hauverbot zu erlassen

LG Hamburg v. 28.08.2008: Zum Recht des Betreibers eines Internetangebots, die Nutzung seiner Webpräsentanz durch ein virtuelles Hauverbot zu beschränken


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.08.2008 - 315 O 326/08) hat entschieden:
Hat ein Webseitenbetreiber in seinen deutlich auf den Seiten veröffentlichten "Terms of Use" Besuchern die Nutzung des Webseiteninhalts für bestimmte von ihm nicht gewünschte Zwecke verboten, so steht ihm gegen einem User, der dieses Verbot missachtet, ein Unterlassungsanspruch zu. Das „virtuelle Hausrecht“, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt, gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.




Siehe auch Portale - Portalbetreiberhaftung und Virtuelles Hausrecht - virtuelles Hausverbot - Ausschluss von Benutzern


Tatbestand:

Die Antragstellerin ist eine Fluggesellschaft, die Linienflüge in Europa anbietet. Die Antragstellerin möchte ihre Flüge ausschließlich selbst über ihre Webseite bzw. ihr Callcenter und ausschließlich an Endkunden anbieten bzw. veräußern.

Die für deutschsprachige Kunden vorgesehene Internetseite ist unter www. R...A.. .com/site/DE zu erreichen. Es wird auf Anlagenkonvolut A 4 verwiesen.

Scrollt der Nutzer die Startseite bis zur Fußzeile hinunter, befinden sich dort verschiedene Links. Einer ist gekennzeichnet mit „R...A...com Terms and Conditions“. Hinter diesem Link sind die – ausschließlich auf Englisch vorgehaltenen – „Terms of Use of the R...A.. Website“ hinterlegt.

Ziffer 3 der als Anlage A 3 vorgelegten „Terms of Use of the R...A.. Website“ lautet auszugsweise:
„Permitted use. You are not permitted to use this website other than for the following, private, non-commercial purposes: (i) viewing this website; (ii) making bookings; (iii) reviewing/changing bookings; (iv) checking arrival/ departure information; (v) performing online check-in; (vi) transferring to other websites through links provided on this website; and (vii) making use of other facilities that may be provided on the website. Use of this website for any purpose other than the aforementioned private, non-commercial purposes is prohibited. In particular, use of any automated system or software to extract data from this website for display on any other website (“screen scraping”) is prohibited. In addition, the website may not be used without R...A..´s prior consent for providing any commercial basis details of R...A.. flights to others, offering R...A..´s services for sale to others, purchasing Ryanairs services for resale to others, or the like.
Diese „Terms of Use of the R...A.. Website“ befinden sich auch in der Fußzeile der Seiten, die während des Buchungsvorgangs angezeigt werden. Während des Buchungsvorgangs muss das Kästchen „Ich habe die Geschäftsbedingungen … gelesen und akzeptiere sie“ angekreuzt werden.

Die Antragsgegnerin ist ein sog. „virtueller“ Reiseveranstalter, welcher Pauschalreisen über verschiedene Internetportale anbietet. In dem Moment, in dem ein Verbraucher einen Reisewunsch hat, werden verfügbare Flugplätze – darunter auch solche in Flügen der Antragstellerin – über eine sog. IBE (Internet Booking Engine) abgebildet. Die Antragsgegnerin arbeitet in diesem Zusammenhang mit der IBE der Fa. T... zusammen. Für diese IBE sind die Flugdaten der Antragstellerin verfügbar, ohne dass sie von der Antragstellerin eingestellt werden. Die Antragsgegnerin bucht in diesem Fall nicht selber Flüge auf der Internetseite der Antragstellerin.

Seit März 2007 bucht die Antragsgegnerin bei der Antragstellerin Flüge. Es wird auf die als Anlagenkonvolut AG 3 überreichten Buchungsbestätigungen Bezug genommen. Die entsprechenden Buchungsbestätigungen wurden elektronisch und ohne dass ein Mitarbeiter der Antragstellerin davon Kenntnis gehabt hätte, dass die Buchungen von einem kommerziellen Anbieter getätigt wurden, generiert. Die Antragsgegnerin verwendete dabei eine geschäftliche Kreditkarte. Wegen Problemen mit dieser Kreditkarte korrespondierten Mitarbeiter der Antragsgegnerin mit der Beschwerdestelle („Customer Service Departement“) der Antragstellerin. Es wird auf Anlage AG 4 Bezug genommen. Die Mitarbeiter des Beschwerdezentrums sind nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen instruiert.

Kenntnis von der Existenz der Antragsgegnerin erlangte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin am 29.04.2008.

Am 05.05.2008 ließ die Antragstellerin die Antragstellerin wegen hier nicht streitgegenständlicher Handlungen abmahnen. Im Zusammenhang mit dieser Abmahnung telefonierten die Prozessbevollmächtigten der Parteien. In diesem Zusammenhang wies der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass die Antragsgegnerin keine Flüge „verkaufe“, sondern diese „in Pauschalreisen inkludiert“.

Die Antragstellerin tätigte im Mai 2008 eine Testbuchung betreffend eine Pauschalreise bestehend aus Flug und Hotel über das Online-Reiseportal www. u...... .de . Dabei stellte sich heraus, dass die Fluggesellschaft der Antragstellerin als das den Flug durchführendes Unternehmen dargestellt wurde. Es wird auf Anlagenkonvolut A 6 Bezug genommen. Bei der Testbuchung hatte die Antragsgegnerin zum Abschluss von Beförderungsverträgen über die Seite der Antragstellerin in das Buchungstool als Vorname „V.“ und als Nachname „GmbH“ eingegeben.

Aus der Reisebestätigung geht die Antragsgegnerin als Veranstalter hervor. Es wird Bezug genommen auf Anlage A 7.

Mit Schreiben vom 24.06.2008 ließ die Antragstellerin die Antragsgegnerin durch ihre Prozessbevollmächtigten abmahnen. Der Abmahnung waren die „Terms of Use of the R...A.. Website“ beigefügt. Es wird verwiesen auf Anlage A 10.

Die Antragsgegnerin ließ die Abmahnung zurückweisen und verwies auf „die jahrelange Zusammenarbeit unserer Mandanten“. Es wird auf Anlage A 11 Bezug genommen.

Auch nach der Abmahnung bot die Antragsgegnerin Pauschalreisen an, in welchen die Flüge von der Antragstellerin durchgeführt werden sollten.

Die Antragstellerin erwirkte bei dem angerufenen Gericht die einstweilige Verfügung vom 07.07.2008, mit welcher der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,
die Webseite www. R...A.. .com zu kommerziellen Zwecken wie folgt zu nutzen und/oder nutzen zu lassen und/oder diesbezüglich zu werben:

  1. Vornahme von Flugbuchungen, um gebuchte Flüge an Dritte weiterzuverkaufen;

  2. Informationen zu R...A..-Flügen für Dritte bereitzustellen.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerin würbe irreführend. Es werde durch die Nennung der Antragstellerin in Pauschalreiseangeboten der Eindruck erweckt, sie, die Antragsgegnerin, könne von der Antragstellerin angebotene Flüge „weiterverkaufen“, obwohl sie dies rechtlich nicht dürfe.

Soweit die Antragsgegnerin über die Internetseite der Antragstellerin in kommerzieller Absicht Flüge buche, habe sie, die Antragstellerin, einen vertraglichen Unterlassungsanspruch aus § 280 BGB. Denn sie könne durch die „Terms of Use of the R...A.. Website“ wirksam vertraglich vereinbaren bzw. verhindern, dass die Seite zu kommerziellen Zwecken verwendet werden könne. Selbst wenn eine Einbeziehung der „Terms of Use of the R...A.. Website“ zunächst – was bestritten werde – AGB-rechtlich nicht erfolgt sei, sei dies spätestens seit der Abmahnung vom 24.06.2008 der Fall gewesen. Denn seit diesem Zeitpunkt habe die Antragsgegnerin Kenntnis von den „Terms of Use of the R...A.. Website“.

Die Dringlichkeit sei nicht entfallen. Dass die Antragsgegnerin bereits seit 2007 Flüge der Antragstellerin anbiete, sei den maßgeblichen Mitarbeitern der Antragstellerin nicht bekannt gewesen. Diese seien vielmehr erst am 29.04.2008 durch die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin auf die Existenz der Antragsgegnerin aufmerksam gemacht worden. Von dem konkret beanstandeten Verhalten habe die Antragstellerin erst seit der Testbuchung vom 30.05.2008 Kenntnis erlangt. Die Korrespondenz mit dem „Customer Service Department“ deute nicht auf eine Kenntnis der maßgeblichen Mitarbeiter auf Seiten der Antragstellerin hin. Denn die genannte Abteilung sei nicht zur Verfolgung von Wettbewerbsverstößen berufen.

Sie beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor, es fehle an der Dringlichkeit. Denn die Antragstellerin wisse schon seit langem – 2007 – von dem Geschäftsmodell der Antragsgegnerin.

Zudem verkaufe sie, die Antragsgegnerin, auch keine Flüge weiter. Sie inkludiere diese in Pauschalreisen.

Ein Verfügungsanspruch bestehe auch deswegen nicht, weil die „Terms of Use of the R...A.. Website“ nicht wirksam in die rechtliche Beziehung zwischen den Parteien einbezogen worden seien. Jedenfalls enthielten die „Terms of Use of the R...A.. Website“ überraschende Klauseln, welche aus diesem Grunde unwirksam seien. Die Klauseln seien zudem auf Englisch verfasst; auch dies spreche gegen eine wirksame Einbeziehung.

Weiter verstoße die Klausel gegen § 21 Abs. 2 LuftVG. Danach sei die Antragstellerin als Linienfluggesellschaft gegenüber jedermann verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen. Diese Vorschrift enthalte keine Einschränkungen, so dass auch die Antragsgegnerin als kommerzieller Anbieter einen Anspruch auf Abschluss von Beförderungsverträgen habe.

Schließlich habe sie, die Antragsgegnerin, einen kartellrechtlichen Teilhabeanspruch. Denn jedenfalls bei einigen Regionalflughäfen sei die Antragstellerin ein marktbeherrschendes Unternehmen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Parteien und die Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2008.


Entscheidungsgründe:

Die einstweilige Verfügung erweist sich unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens nur zum Teil als zu Recht ergangen. Sie ist zu bestätigen, soweit der zulässige Verfügungsantrag begründet ist (dazu I.), im Übrigen ist sie aufzuheben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückzuweisen (dazu II.).

I. Die einstweilige Verfügung ist, soweit sie der Antragsgegnerin die Nutzung der Webseite www. R...A.. .com zu kommerziellen Zwecken untersagt, zu Recht ergangen.

1. Die erforderliche Dringlichkeit ist gegeben. Ob die Dringlichkeitsvermutung des § 12 UWG zugunsten der Antragstellerin streitet, weil sich der Unterlassungsanspruch auch auf Vorschriften des UWG stützen lässt, kann offen bleiben. Denn die Antragstellerin hat ein erhebliches Interesse an der Unterbindung im Verfügungsverfahren. Dieses Interesse überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an einer fortgesetzten Nutzung der R...A..-Webseite. Der Antragsgegnerin wird es lediglich erschwert, Flüge eines einzigen Anbieters in ihre Pauschalreisen zu inkludieren. Die Antragstellerin ihrerseits müsste es andernfalls dulden, dass ihre Seite zu von ihr nicht gebilligten Zwecken genutzt wird.

Die Antragstellerin hat nicht durch ihr Verhalten gezeigt, dass ihr die Angelegenheit nicht dringlich war. Dies wäre nur der Fall, wenn die im Hause der Antragstellerin maßgeblichen Personen sowohl vom mutmaßlich rechtswidrigen Verhalten als auch von der Person des Schuldners Kenntnis gehabt hätten. Dies hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Es mag zutreffen, dass die Antragstellerin grundsätzlich schon seit Längerem Kenntnis davon hat, dass virtuelle Reisebüros über die Internetpräsenz der Antragstellerin Beförderungsverträge abschließen. Die Antragstellerin mag dies auch im Hinblick auf andere Reiseveranstalter gebilligt haben. In Bezug auf die Antragsgegnerin, und nur um diese geht es in dem vorliegenden Rechtsstreit, hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin von ihrem Geschäftsgebaren Kenntnis hatte. Denn dass automatisch generierte Buchungsbestätigungen übersandt worden sind, lässt keinen Rückschluss auf die Kenntnis der im Hause der Antragstellerin maßgeblichen Personen zu. Gleiches gilt für die Korrespondenz in Bezug auf die Kreditkarte der Antragsgegnerin. Ein bloßes Kennenmüssen eines Verhaltens genügt nicht, um die von der Antragstellerin dargelegte und glaubhaft gemachte Dringlichkeit zu widerlegen. Eine Marktbeobachtungspflicht trifft die Antragstellerin nicht. Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Antragstellerin bewusst die Augen verschlossen hätte. Das wiederum hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Es liegt auch nicht nahe, dass die Antragstellerin vor der Testbuchung Kenntnis zum Einen von dem konkreten Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen und zum Anderen von der Existenz der Antragsgegnerin hatte. Dass ein bestimmtes Verhalten „marktüblich“ geworden sein mag, ist in Bezug auf die Person der Antragsgegnerin, wie ausgeführt, unerheblich.

2. Die Antragstellerin hat einen Unterlassungsanspruch.

a) Gegenstand des Verbots ist ausschließlich die Nutzung der Internetseite der Antragstellerin zu den im Tenor umschriebenen Zwecken. Andere Handlungen, etwa der „Weiterverkauf“ von Beförderungsverträgen, ist nach der Änderung des ursprünglichen Antrags durch den Schriftsatz vom 07.07.2008 nicht mehr Gegenstand des begehrten Verbots. Die Kammer hatte sich mithin ausschließlich mit der Frage zu befassen, ob die Antragstellerin von der Antragsgegnerin verlangen kann, es zu unterlassen, die Internetseite www. R...A.. .com zu den im Tenor umschriebenen Zwecken zu nutzen oder nutzen zu lassen.

Das ist der Fall. Der Unterlassungsanspruch stützt sich auf §§ 858, 903, 1004 BGB in analoger Anwendung in Verbindung mit den „Terms of Use of the R...A.. Website“. Das „virtuelle Hausrecht“, welches sich auf die §§ 858, 903, 1004 BGB, jeweils in analoger Anwendung, stützt (vgl. zum Begriff LG Bonn, NJW 2000, 963 ff.; zur Herleitung vgl. Maume, MMR 2007, 620, 623), gibt seinem Inhaber das Recht, die Nutzung seiner Internetpräsenz in demselben Maße zu beschränken, wie dies der Inhaber des Hausrechts an einer körperlichen Sache darf.

Die Antragstellerin hat durch die Freischaltung der unter der Domain www. R...A.. .com hinterlegen Inhalts zunächst ein allgemeines Einverständnis mit der Benutzung der Webseite erklärt. Als Ausfluss der Privatautonomie ist sie jedoch grundsätzlich berechtigt, die Nutzung der von ihr auf Anbahnung eines Vertragsschlusses gerichteten Internetpräsenz nach ihren Vorstellungen zu beschränken. Der Fall liegt nicht anders als etwa bei einem Kaufhaus, das für den allgemeinen Verkehr geöffnet ist, in dem der Hausrechtsinhaber auch auf sein Hausrecht – jedenfalls zum Teil – verzichtet. Im Bereich etwa eines Kaufhauses ist es anerkannte Rechtsprechung, dass der Hausrechtsinhaber das Hausrecht durch eine Hausordnung begrenzen kann (vgl. etwa BGH NJW 1994, 188). Nichts anderes kann bei einer Internetseite gelten, bezüglich derer der Anbieter berechtigt ist, die Nutzung zu regeln und damit auch einzuschränken.

Es kann offen bleiben, ob die „Terms of Use of the R...A.. Website“ wirksam in das Verhältnis zwischen den Parteien einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Auf die Frage, ob eine – ggf. gemäß § 305 BGB zu prüfende – unangemessene Benachteiligung vorliegt, kommt es demnach nicht an. Denn die Antragstellerin hat im hier zu entscheidenden Fall ihren Anspruch nicht lediglich auf die „Terms of Use“ gestützt, sondern auch auf die in der Abmahnung vom 24.06.2008 unzweifelhaft zum Ausdruck kommende Aufforderung, eine Nutzung der Webseite zu unterlassen. Denn jedenfalls durch die Abmahnung, der die „Terms of Use“ beigefügt waren und in der die Antragstellerin eindeutig darauf hingewiesen hat, dass sie eine Nutzung ihrer Internetseite durch kommerzielle Nutzer nicht wünscht, hat sie von ihrem sog. „virtuellen Hausrecht“ Gebrauch gemacht.

Die Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von Zutrittsbeschränkungen bzw. zur Zulässigkeit von „Hausverboten“ kann grundsätzlich auf die Bedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs, insbesondere dem Handel über Internetshops, übertragen werden. Hierbei sind jedoch die Besonderheiten des Mediums „Internet“ zu berücksichtigen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 365 1. Ls. – im Zusammenhang mit Testkäufen in Internetshops).

Ein Hausverbot kann – im Zusammenhang mit Testkäufen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.) – jedenfalls dann erteilt werden, wenn der Testkäufer sich anders als „normale“ Kunden verhält. Dann bewegt sich sein Verhalten nicht mehr im Rahmen des generellen Verzichts auf das Hausrecht durch den Hausrechtsinhaber. Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend gegeben. Die Antragsgegnerin hat die Seite der Antragstellerin nicht wie ein Privatkunde genutzt, der händisch einzelne Suchanfragen und ggf. auch Buchungen durchführt. Vielmehr hat die Antragsgegnerin über das Buchungstool der Fa. T... eine Vielzahl von Anfragen und auch Buchungen über die Seite der Antragstellerin getätigt.

Die Antragstellerin hat schließlich auch ein billigenswertes Interesse daran, kommerzielle Nutzer von der Benutzung ihrer Seite auszuschließen. Selbst wenn sie im Wesentlichen ein wirtschaftliches Interesse daran hat, ihre Flüge ausschließlich selbst und ausschließlich an Privatkunden zu vertreiben, ist dieses ein berechtigtes Interesse, sofern nicht – etwa aus kartellrechtlichen Gründen – das Interesse dritter Unternehmen überwiegt. Das ist vorliegend aber von der Antragsgegnerin nicht dargetan. Auch die Antragsgegnerin möchte aus wirtschaftlichen Gründen auf von der Antragstellerin durchgeführte Flüge zurückgreifen, weil diese offenbar besonders günstig sind. Es steht der Antragstellerin aber grundsätzlich frei, Verträge zu schließen, mit wem sie möchte.

§ 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG steht dem Unterlassungsanspruch der Antragstellerin nicht entgegen. Danach sind Luftfahrtunternehmen, die Linienverkehr betreiben, außer im Fall der Unzumutbarkeit jedermann gegenüber verpflichtet, Beförderungsverträge abzuschließen. Ob diese Vorschrift ein Verbotsgesetz im Sinne des § 138 BGB darstellt bzw. ein Verstoß gegen diese Vorschrift eine unangemessene Benachteiligung ist (§ 305 BGB), kann dahinstehen. Denn zum Einen ist der Antragsgegnerin durch die Kammer nicht untersagt worden, Verträge mit der Antragstellerin zu schließen. Der Verbotstenor betrifft ausschließlich die Benutzung der Webseite. Zum Anderen betrifft § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG den vorliegenden Fall nicht. War § 21 Abs. 2 LuftVG a.F. als öffentlich-rechtlicher Beförderungsanspruch, der nicht vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden konnte, ausgestaltet, so soll § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG nunmehr einen Kontrahierungszwang begründen, der vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden kann (vgl. BT-Drs. 14/8730, S. 9). Aus dieser Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich, dass „jedermann“ im Sinne von § 21 Abs. 2 S. 3 LuftVG nicht gewerbliche Reiseveranstalter sind, die Ansprüche aus Beförderungsverträgen an Dritte abtreten wollen. Zweck der Vorschrift ist vielmehr ausschließlich, den Beförderungsanspruch von Individuen zu sichern.

Die Kammer verkennt nicht, dass ein generelles „Betretungsverbot“ kommerzieller Anbieter vor dem Hintergrund des § 21 Abs. 2 S. 1 LuftVG problematisch sein dürfte. Denn diese Vorschrift verpflichtet im Linienverkehr tätige Luftfahrtunternehmen, ihre Flugpläne der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Flugpläne der Antragstellerin sind nach dem unstreitigen Vorbringen in der mündlichen Verhandlung ausschließlich im Internet verfügbar. Insoweit dürft die Klausel der „Terms of Use“, soweit sie das bloße Betrachten der Webseite verbietet, zu weitreichend sein. Dies ist indes nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Denn zum Einen sind vom Verbot nur zwei konkret bezeichnete, zu kommerziellen Zwecken vorgenommene Handlungen untersagt, nämlich die Vornahme von Flugbuchungen und die Bereitstellung von Informationen. Die Antragsgegnerin kann demnach, ohne gegen das Verbot der Kammer zu verstoßen, die Webseite der Antragstellerin betrachten, um z.B. Flugpläne zu studieren.

Das „virtuelle Hausverbot“ ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das GWB unwirksam. Die von der Antragsgegnerin angestellten Marktabgrenzungen überzeugen die Kammer nicht. Dass möglicherweise die Flughäfen Frankfurt-Hahn, Düsseldorf-Weeze und Hamburg-Lübeck ausschließlich von der Antragstellerin bedient werden, ist unerheblich. Denn der räumlich relevante Markt dürfte nicht nur der unmittelbare Umkreis der genannten Flughäfen, sondern weitaus größer sein. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich das Verbot der Kammer ausschließlich gegen die Nutzung der Webseite der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin richtet. Ein Weiterverkauf etwa von Flügen der Antragstellerin an Dritte ist von dem Verbot nicht umfasst.

Schließlich liegt ein Kartellrechtsverstoß auch nicht deswegen vor, weil die Antragstellerin gemeinsam mit einigen anderen „Billigfluglinien“ bundesweit ein marktstarkes Unternehmen ist. Die Kammer vermag nicht zu beurteilen, ob dies der Fall ist. Dieser erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Vortrag ist unsubstantiiert. Es fehlt Vortrag zur Struktur des Marktes der Billigfluglinien und der Marktanteile.


II.

Im Übrigen ist die einstweilige Verfügung aufzuheben. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass es die Antragsgegnerin unterlässt, damit zu werben, dass diese die Webseite www. R...A.. .com zu kommerziellen Zwecken nutzt, indem sie Flüge bucht, um gebuchte R...A..-Flüge an Dritte weiterzuverkaufen und/oder dass sie damit wirbt, Informationen zu R...A..-Flügen für Dritte bereitstellt.

Der missverständlich formulierte Antrag ist in seiner ersten Alternative so auszulegen, dass die Antragsgegnerin nicht mehr damit werben soll, dass Teil der von ihr angebotenen Pauschalreisen R...A..-Flüge seien. Insoweit fehlt es an einer Rechtsgrundlage für das Verbot. Aus den „Terms of Use“ ergibt sich ein derartiger Anspruch nicht. Auch aus §§ 3, 5, 8 UWG folgt kein Unterlassungsanspruch. Denn dass die Antragsgegnerin nicht die Webseite der Antragstellerin benutzen darf, hat nicht zwangsläufig zur Folge, dass sie keine R...A..-Flüge anbieten kann. Unstreitig werden die Flüge der Antragstellerin auch über ihr Call-Center vertrieben. Dass die Antragsgegnerin sich auf diesem Weg keine Tickets beschaffen kann, ist nicht vorgetragen.

Hinsichtlich der zweiten Alternative fehlt es schon an einer Begehungsgefahr. Gegenstand des Verbots ist, dass die Antragsgegnerin es unterlassen soll, damit zu werben, dass sie Informationen zu R...A..-Flügen für Dritte bereitstellt. Es ist nicht dargetan, dass die Antragsgegnerin derartig geworben hätte.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.



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