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Landgericht Hamburg Urteil vom 10.10.2008 - 310 O 332/08 - Zur Überwachungspflicht eine Forenbetreibers bezüglich Urheberrechtsverletzungen

LG Hamburg v. 10.10.2008: Zur Überwachungspflicht eine Forenbetreibers bezüglich Urheberrechtsverletzungenght-Vermerk versehenen Karikatur ist eine Verletzung der nachgelagerten Prüfungspflicht


Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 10.10.2008 - 310 O 332/08) hat entschieden:

   Wer aus dem Betreiben eines Meinungsforums im Internet auch wirtschaftliche Vorteile z.B. in Form von auf der Seite gezeigter Werbung oder auch nur durch die Schaffung zusätzlichen „Contents“ zieht, ist verpflichtet, den Inhalt des von ihm eröffneten Forums zu kontrollieren. Die wirtschaftliche Nutzbarmachung der von anderen Teilnehmern auf einer eigenen Seite eingestellten Inhalte korrespondiert mit einer eigenen Prüfungspflicht des Betreibers der Seite ( Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2008 - 5 U 73/07 - m.w.N.). Deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Würdigungen. Das Übersehen einer großflächigen und mit einem Copyright-Vermerk versehenen Karikatur ist eine Verletzung der nachgelagerten Prüfungspflicht.

Siehe auch
Urheberrechtsschutz
und
Betreiberhaftung

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller begehrte von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, eine vom Antragsteller erstellte Karikatur öffentlich zugänglich zu machen oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie es auf der Internetseite der Antragsgegnerin in einem „Politblog“ geschehen ist.

Der Antragsteller ist freiberuflicher Karikaturist. Er stellt u.a. mit Blei und Buntstiften Karikaturen von Prominenten her, in denen diese mit stark verzerrten Gesichtszügen, aber doch erkennbar dargestellt werden. Der Antragsteller zeigt seine Werke im Internet unter der Domain www.p..de.

Die Antragsgegnerin ist eine Verlagsgesellschaft und betreibt u.a. die Internetseite www.d..de. Auf dieser Seite befindet sich unter der Oberrubrik „Mitmachen!“ die Unterrubrik „Politblog“, in der Nutzer eigene Beiträge, wie etwa Kommentare zum politischen Tagesgeschehen etc., einstellen können. Zuvor müssen die Nutzer gegenüber der Antragsgegnerin ihre Email Anschrift angeben.

Im hier relevanten Zeitraum befand sich unter den Rubriken „Community“ und „Leserbriefe“, bei denen es sich wie bei der Rubrik „Politblog“ um Unterrubriken der Rubrik „Mitmachen!“ handelt, auch eine sogenannte Netiquette (vgl. Anlage B4). Hierbei handelt es sich um Benimmregeln für die Nutzung des Angebots der Antragsgegnerin, in denen u.a. darauf hingewiesen wird, dass das Copyright Dritter beachtet werden muss. Diese Netiquette war auf der rechten Seite neben dem eigentlichen Inhalt der Rubriken „Community“ und „Leserbriefe“ angebracht und konnte nach vorherigem Anklicken gelesen werden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob - wie die Antragsgegnerin behauptet - die Nutzer des „Politblogs“ im Rahmen des Anmeldevorgangs diese Netiquette akzeptieren mussten.

Die Antragsgegnerin unterhält ein sog. „Drei Farben System“, wonach Nutzer, die innerhalb des Angebots der Antragsgegnerin rechtswidrige Handlungen bzw. Äußerungen vornehmen, zunächst zweimal verwarnt (gelbe und orange Karte) und im Fall eines dritten Verstoßes gesperrt werden (rote Karte). Eine Kontrolle der eingestellten Beiträge auf mögliche Rechtsverstöße durch die Antragsgegnerin selbst fand im hier relevanten Zeitraum weder vor noch nach der Einstellung in das Forum statt.

Mitte August 2008 entdeckte der Antragsteller bei einer Internetrecherche, dass in die genannte Rubrik „Politblog“ im Rahmen eines vom 17.06.2008 stammenden Beitrags zur Landtagswahl 2008 in B. unter dem Nutzernamen „autharis“ die folgende von ihm geschaffene Karikatur der CSU-Politikerin G.P. eingestellt worden war, ohne dass der Antragsteller eine Nutzungslizenz erteilt hatte:

Mit Schreiben vom 21.08.2008 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin erfolglos ab. Auch ein Schreiben mit der Bitte um Mitteilung der Kontaktdaten der Person, welche die Inhalte eingestellt hat, blieb seitens der Antragsgegnerin jedenfalls bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 02.09.2008 unbeantwortet.

Der Antragsteller war der Ansicht, die Antragsgegnerin sei als Betreiberin und Inhaberin der Webseite für die Rechtsverletzung des öffentlichen Zugänglichmachens der Karikatur ohne Nutzungsbefugnis verantwortlich. Sie habe sich den streitgegenständlichen Inhalt zu Eigen gemacht. Für den Leser sei nicht erkennbar, dass es sich bei der Karikatur, die sofort bei Abruf der Rubrik „Politblog“ erscheine, um fremde Inhalte handele. Eine Distanzierung erfolge nicht. Die Antragsgegnerin verwende keine AGB oder sonstigen Hinweise, in denen der Nutzer darauf hingewiesen werde, dass keine Inhalte eingestellt werden dürften, an denen der Nutzer nicht die Nutzungsrechte besitze. Dass die Antragsgegnerin sich, wie aus den Hinweisen in ihrer Netiquette deutlich werde, vorbehalte, Beiträge zu prüfen und gegebenenfalls zu entfernen, spreche ebenfalls für ein Zueigenmachen der Beiträge.

Jedenfalls sei eine Haftung als Störer gegeben, da zumutbare Prüfungs und Überwachungsmaßnahmen unterlassen worden seien. Die Antragsgegnerin habe die Einbindung der Karikatur als Bilddatei in das Textforum nicht verhindert, obwohl dies mit einfachen Mitteln möglich gewesen wäre. Durch eine kurze Nachfrage beim eindeutig als Urheber erkennbaren Antragsteller hätte die Situation geklärt werden können.

Mit Beschluss vom 08.09.2008 hat die Kammer es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO verboten, die vom Antragsteller erstellte Karikatur öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen, wie auf dem Portal www.d..de geschehen.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.

Die Antragsgegnerin trug vor, das Landgericht Hamburg sei örtlich nicht zuständig. Die Voraussetzungen des § 32 ZPO lägen nicht vor. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung beruhe auf dem Gedanken der Sachnähe und dieser werde sinnentleert, wenn man im Falle von Rechtsverletzungen im Internet die Zuständigkeit an allen Orten der Aufrufbarkeit bejahen wollte. Die Gerichtsstandswahl sei zudem rechtsmissbräuchlich, da der Antragsteller ihn so gewählt habe, dass er vom Sitz des Gegners weit entfernt liege.

Der Antragsteller habe seine Aktivlegitimation nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Nachdem die Antragsgegnerin zunächst behauptet hat, Karikaturen wie die streitgegenständliche würden mit Hilfe einer verzerrenden Bildbearbeitung von Prominentenfotos erzeugt, bestreitet sie nach Vorlage des Originals in der mündlichen Verhandlung nicht mehr, dass der Antragsteller die Karikatur selbst gezeichnet hat. Sie erklärt sich jedoch zum behaupteten Schaffensvorgang mit Nichtwissen und ist der Ansicht, dass der Antragsteller nur gemeinsam mit dem oder den Fotografen der der Karikatur zugrunde liegenden Fotos zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs berechtigt sei. In diesem Zusammenhang bestreitet die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller über die erforderliche Einwilligung des Urhebers des Ausgangswerks verfüge.

Der Karikatur fehle es darüber hinaus an der erforderlichen Schöpfungshöhe, da sie sich in einer einfachen Betonung der Gesichtszüge der G.P. erschöpfe; das hierfür erforderliche Schaffen gehe nicht über das durchschnittliche handwerkliche Können eines Hobbyzeichners hinaus. Die Karikatur sei deshalb nicht schutzwürdig.

Die Antragsgegnerin ist des Weiteren der Ansicht, dass sie als Forenbetreiberin nicht für die von einem Dritten begangene Urheberrechtsverletzung hafte. Der die Karikatur beinhaltende Beitrag sei offensichtlich und deutlich als Inhalt eines Dritten erkennbar gewesen. Es werde auch der Nutzername desjenigen angezeigt, der den Beitrag verfasst habe. Die Antragsgegnerin habe sich den fremden Beitrag auch nicht zu Eigen gemacht. Die Antragsgegnerin hafte schließlich mangels zumutbarer Prüfpflichten auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung für den Inhalt des Dritten. Mit dem Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung habe nicht einmal ab strakt gerechnet werden müssen. Trotz bereits jahrelangen Betriebs des Forums habe es noch keine Beanstandung wegen einer Urheberrechtsverletzung der vorliegenden Art gegeben. Im Übrigen dokumentiere gerade die Ausgestaltung der Webseite der Antragsgegnerin, dass sie Urheberrechtsverstöße nicht billige.

Die Kontrollpflichten würden überspannt, wenn zu Lasten des Forenbetreibers eine veranlassungsunabhängige und vollumfängliche Kontrollpflicht sämtlicher Inhalte Dritter innerhalb des Forums statuiert werde. Mit dem sog. „Drei Farben System“ habe die Antragsgegnerin ausreichende Maßnahmen getroffen, damit Rechtsverstöße wie im vorliegenden Fall soweit wie möglich verhindert würden. Eine allgemeine Vorabprüfungspflicht sei demgegenüber unzumutbar. Da nicht immer sogleich feststellbar sei, ob urheberrechtsrelevanter Inhalt auf einer Rechtsverletzung beruhe, würde dies auch dazu führen, dass Beiträge zu löschen wären, die vom Rechtsinhaber selbst stammten. Derart weitgehende Prüfungspflichten würden zudem gegen die Presse und Meinungsfreiheit der Antragsgegnerin aus Art. 5 Abs. 1 GG verstoßen.

Das Gericht hat seine einstweilige Verfügung bestätigt.




Aus den Entscheidungsgründen:


"I.

Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig:

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist ein öffentliches Zugänglichmachen einer urheberrechtlich geschützten Karikatur im Internet. Dies stellt eine unerlaubte Handlung dar, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (vgl. Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 105 Rn. 8), wobei dem Antragsteller zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (vgl. Kefferpütz a.a.O., Rn. 13; Vollkommer in Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 32 Rn. 16). Da die Internetseite www.d..de auch in H. im Internet aufgerufen werden konnte, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz, a.a.O., Rn 15).

2. Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Antragstellers sind nicht gegeben. Insbesondere liegen - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - keine Anhaltspunkte für eine Schädigungsabsicht des Antragstellers vor. Eine solche folgt nicht allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller mit Hamburg einen für die Antragsgegnerin weit entfernten Gerichtsstand gewählt hat. Sinn und Zweck des Gerichtsstands des § 32 ZPO ist es gerade, dass der Verletzte einen Gerichtsstand an jedem Begehungsort wählen darf. Gegen einen Rechtsmissbrauch spricht hier im Übrigen bereits, dass der Antragsteller eine fast ebenso weite Anreise zur mündlichen Verhandlung hatte wie der Vertreter der Antragsgegnerin. Dabei ist die Antragsgegnerin wirtschaftlich jedenfalls nicht schwächer als der Antragsteller.




II.

Der Antrag ist auch begründet. Es bestehen sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund.

1. Der vom Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 2, 15, 19a UrhG. Hiernach kann derjenige, der das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, vom Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

1. a. Die streitgegenständliche Karikatur stammt vom Antragsteller. Dies hat der Antragsteller durch seine eidesstattliche Versicherung (Anlage AS 12), seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, er habe die streitgegenständliche Karikatur per Hand mit Bleistift geschaffen, sowie durch die Vorlage des Originals der Karikatur in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht. Auch die Antragsgegnerin nimmt diesen Umstand nicht mehr in Abrede.

1. b. Bei dieser Karikatur handelt es sich auch um ein gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG geschütztes Werk. Es handelt sich insoweit um eine eigene schöpferische Leistung des Antragstellers, und zwar unabhängig davon, ob von ihm vor der Herstellung nur ein Foto oder - wie er glaubhaft gemacht hat - verschiedene Fotos angeschaut wurden und dementsprechend als Anregung gedient haben. Es war zur Schaffung der Karikatur geboten und stellt eine erhebliche künstlerische Leistung dar, die charakteristischen Gesichtszüge von G.P. herauszuarbeiten, sie sodann zu (über-)zeichnen und dabei gleichwohl für den Betrachter erkennbar bleiben zu lassen. Das Gesamtergebnis zeigt Individualität in der Gestaltung und ragt deutlich aus dem Bereich einer rein handwerksmäßigen Herstellung heraus. Hinsichtlich der verwendeten fotografischen Vorlagen liegt eine freie Benutzung im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG vor. Dies erschließt sich bereits aus der vorliegenden Karikatur selbst. Dementsprechend ist der Antragsteller allein berechtigt, Unterlassungsansprüche geltend zu machen.



1. c. Die Karikatur ist, wie auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede nimmt, auf deren Internetseite unter der Rubrik „Politblog“ verwendet worden. Diese Nutzung ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG, zu dem es einer Rechtseinräumung durch den Antragsteller bedarf, an welcher es hier fehlt.

1. d. Die Antragsgegnerin ist für das widerrechtliche öffentliche Zugänglichmachen der Karikatur des Antragstellers auch verantwortlich.

aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin als Täterin für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, etwa weil sie sich die Karikatur als eigenen Beitrag zu Eigen gemacht hat und dadurch „eigene Informationen“ i.S.v. § 7 Abs. 1 TMG angeboten hat. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob eine Vermischung von eigenen und fremden Inhalten stattgefunden hat und ob wegen der Einordnung in die Oberrubrik „Mitmachen!“ hinreichend erkennbar war oder nicht, dass in den „Politblog“ ausschließlich fremde, nicht redaktionelle Beiträge eingestellt werden. Ebenfalls offen bleiben kann, ob die Antragsgegnerin deshalb Täterin ist, weil sie wegen des Eröffnens einer Gefahrenquelle durch das Betreiben eines Meinungsforums im Internet Überwachergarantin hinsichtlich der dort eingestellten Inhalte ist (so für die Haftung des Betreibers einer Internethandelsplattform für den Fall wettbewerbswidriger Angebote Dritter und vorangegangener Hinweise auf gleichartig rechtsverletzende Angebote: Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24.07.2008 - 3 U 216/06 ) und deshalb im Unterlassen ausreichender Kontrolle eine täterschaftliche Begehung vorliegt. Ebenso kann eine etwaige Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin als Teilnehmerin an einer fremden Urheberrechtsverletzung dahinstehen.

bb) Denn jedenfalls ist die Antragsgegnerin als Störerin für die hier streitgegenständliche Rechtsverletzung verantwortlich.

(1) Störer ist, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des urheberrechtlich geschützten absoluten Rechts beiträgt ( BGH, Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05 -, NJW-RR 2008, S. 1136, 1139). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Störerhaftung die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Hier ist die Antragsgegnerin danach Störerin, weil sie durch ihren Internetauftritt kausal zur Verletzung des Urheberrechts des Antragstellers beigetragen hat und ihren Prüfungspflichten als Betreiberin des Internetforums nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.

Wer - wie die Antragsgegnerin - aus dem Betreiben eines Meinungsforums im Internet auch wirtschaftliche Vorteile z.B. in Form von auf der Seite gezeigter Werbung oder auch nur durch die Schaffung zusätzlichen „Contents“ zieht, ist verpflichtet, den Inhalt des von ihm eröffneten Forums zu kontrollieren. Die wirtschaftliche Nutzbarmachung der von anderen Teilnehmern auf einer eigenen Seite eingestellten Inhalte korrespondiert mit einer eigenen Prüfungspflicht des Betreibers der Seite ( Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2008 - 5 U 73/07 - m.w.N.). Deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Würdigungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Entscheidend kommt es darauf an, ob und inwieweit den in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist ( BGH, Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05 -, NJW-RR 2008, S. 1136, 1139; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02.07.2008 - 5 U 73/07 - m.w.N.).



Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob zu Lasten des Forenbetreibers stets eine veranlassungsunabhängige und vollumfängliche Vorabprüfungspflicht besteht, die sämtliche Inhalte Dritter im Forum oder jedenfalls Teile hiervon umfasst. Es kann auch offen bleiben, ob die Antragsgegnerin stets eine nachgelagerte Kontrollpflicht hinsichtlich aller in ihrem Forum veröffentlichter Beiträge trifft. Denn jedenfalls oblag der Antragsgegnerin nach den hier zu berücksichtigenden Gesamtumständen eine nachgelagerte Prüfungspflicht, die sie bezogen auf die ca. zwei Monate in den „Politblog“ eingestellte streitgegenständliche Karikatur und einen dadurch jedenfalls nicht fern liegenden Urheberrechtsverstoß nicht hinreichend wahrgenommen hat. Die Antragsgegnerin hat hier nicht das ihrerseits Erforderliche zur Verhinderung des streitgegenständlichen Rechtsverstoßes im Zusammenhang mit der Karikatur des Antragstellers getan.

Die streitgegenständliche Karikatur war bereits aufgrund ihrer Größe und ihrer Singularität unter ansonsten im „Politblog“ eingestellten Textbeiträgen besonders auffällig. Sie wäre einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin bei einer bloßen Durchsicht des „Politblogs“ sofort aufgefallen. Des Weiteren trug sie einen gut sichtbaren Copyright-Vermerk. Bereits diese Umstände hätten die Antragsgegnerin hier veranlassen müssen, bei dem Nutzer, der die Karikatur eingestellt hat, jedenfalls nachzufragen, ob dieser über das erforderliche Nutzungsrecht verfügt. Zu diesem Zweck hätte die Antragsgegnerin durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass ihr eine Kontaktaufnahme mit den Nutzern ihres Forum möglich ist. Denn es erscheint zumindest ungewöhnlich und ist deshalb klärungsbedürftig, dass der Urheber einer derartigen Karikatur diese selbst in einem Meinungsforum verwendet oder Lizenzierungen hierfür erteilt.

Hinzu kommt Folgendes: Wer - wie hier die Antragsgegnerin - in einem Meinungsforum im Internet die technische Möglichkeit schafft, dass Dritte eigene Dateien hochladen können, der schafft ein objektiv erhöhtes Risiko auch für Urheberrechtsverletzungen. Wenn gleichzeitig im Rahmen dieser Möglichkeit zum Hochladen fremder Dateien - wie im vorliegenden Fall - keinerlei Vorabkontrolle durch den Forenbetreiber stattfindet, dann besteht jedenfalls eine erhöhte nachgelagerte Kontrollpflicht. Diese hätte - unabhängig von ihrer Reichweite im Übrigen und unabhängig von der Frage, ob sie bei intensiverer Vorabkontrolle entfallen könnte oder inwieweit sie dadurch verringert würde - aufgrund der vorgenannten Umstände des vorliegenden Falls jedenfalls eine Kontrolle der hier streitgegenständlichen Karikatur durch die Antragsgegnerin erfordert.

Der Verweis der Antragsgegnerin auf ihre Netiquette reicht im vorliegenden Fall als ausreichende Schutzmaßnahme schon deshalb nicht aus, weil diese - wie vom Antragsteller glaubhaft gemacht - zum streitgegenständlichen Zeitpunkt unter der Rubrik „Politblog“ gar nicht zu sehen war und der Nutzer diese auch nicht vor dem Einstellen von Beiträgen in den „Politblog“ akzeptieren musste. Ob es zur Vermeidung ihrer Haftung ausgereicht hätte, wenn die Antragsgegnerin bereits zum streitrelevanten Zeitpunkt ihre Seite so ausgestaltet hätte, dass Nutzer des „Politblogs“ die Netiquette vor der Nutzung des Forums stets akzeptieren müssen, kann hier deshalb dahinstehen.

Ob das sog. „Drei-Farben-System“ eine Haftung der Antragsgegnerin grundsätzlich zu verhindern vermag, kann hier ebenfalls dahinstehen. Denn unabhängig davon, ob es im streitrelevanten Zeitpunkt von der Antragsgegnerin angewandt wurde oder nicht, spricht vorliegend allein der Umstand, dass sich eine auffällige Karikatur wie die streitgegenständliche über zwei Monate auf der Internetseite der Antragsgegnerin befand, ohne dass diese etwas unternommen hat, für eine Vernachlässigung ihrer Prüfpflichten.

Die Annahme einer nachgelagerten Kontrollpflicht im vorliegenden Fall ist nicht unzumutbar, insbesondere begründet sie für die Antragsgegnerin keinen unzumutbaren personellen oder technischen Aufwand. Es dürfte - wie ausgeführt - ausreichen, wenn ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin einmal am Tag den Blog auf zweifelhafte Fälle durchsieht und gegebenenfalls beim jeweiligen Nutzer nachfragt. Der Aufwand für die Nachfrage beim Nutzer ist nicht als unzumutbar anzusehen, zumal wenn es, wie die Antragsgegnerin geltend macht, insgesamt nur wenig Bedarf für solche Nachfragen gibt. Im Übrigen gilt, dass die Antragsgegnerin für die Annahme einer Unzumutbarkeit hätte darlegen müssen, welcher zusätzliche technische und personelle Aufwand erforderlich wäre, um einen Verstoß wie den vorliegenden zu verhindern. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern sich auf die Behauptung einer Unzumutbarkeit einer allgemeinen Vorabprüfungspflicht beschränkt.

(2) Der Qualifizierung der Antragsgegnerin als Störerin steht im vorliegenden Fall auch nicht Art. 5 Abs. 1 GG entgegen. Zwar kann sich die Antragsgegnerin als Verlegerin einer Tageszeitung mit angeschlossenem Internetauftritt grundsätzlich auf die Presse- und Meinungsfreiheit berufen. Der insoweit durch die Annahme einer Prüfungspflicht bei naheliegenden Urheberrechtsverstößen stattfindende Eingriff ist jedoch abzuwägen mit den Interessen der Urheber am Schutz ihrer Rechte. Bei dieser Abwägung kommt den Rechten des Urhebers im vorliegenden Fall ein größeres Gewicht zu, weil der lediglich aus dem Auferlegen einer nachgelagerten Kontrollpflicht im Fall des Einstellens einer Bilddatei in ein Textforum bestehende Eingriff nicht sehr schwer wiegt. Die vorliegende Verletzung hätte jedenfalls - wie oben ausgeführt - durch eine bloße Durchsicht des „Politblogs“ und eine anschließende Nachfrage mittels Email festgestellt werden können. Es ist nicht erkennbar, dass durch eine derartige Pflicht der Betrieb eines Meinungsforums wirtschaftlich oder tatsächlich unmöglich oder auch nur signifikant beeinträchtigt würde.



(3) Die Antragsgegnerin kann sich gegenüber ihrer Inanspruchnahme auf Unterlassung gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG nicht auf die Privilegierung des Diensteanbieters für fremde Informationen gemäß § 10 TMG berufen. Denn unabhängig von der Frage eines Zueigenmachens erfasst diese Vorschrift nur Schadensersatzansprüche und findet nach einhelliger Rechtsprechung auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung ( BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VI ZR 101/06 -, NJW 2007, S. 2558f; Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.09.2007, - 5 U 165/06 -, GRUR-RR 2008, S. 230 f.).

1. e. Die widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre - neben der Entfernung der Karikatur von der Internetseite der Antragsgegnerin - die Abgabe einer ernsthaften und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rz. 42; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rz. 120, 125), wie sie hier vom Antragsteller erfolglos verlangt worden ist.

2. Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben. Der Antragsteller hat die Angelegenheit mit der geboten Eile behandelt. Zwischen der glaubhaft gemachten Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung bis zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sind lediglich ca. zwei Wochen vergangen. ..."

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