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OLG Hamburg (Urteil vom 04.02.2009 - 5 U 167/07 - Zur Haftung eines Portalbetreibers nur bei Kenntnis von Rechtsverletzungen durch Nutzer eines Themenportals
 

 

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Betreiberhaftung - Foren - Portale - Urheberrechtsschutz - Usenet - Wettbewerbsverstöße

OLG Hamburg v. 04.02.2009: Der Betreiber eines Themenportals für „Kochrezepte“, der den Benutzern die Gelegenheit bietet, in dem Bereich „Gemeinschaft“ Kochrezepte oder Abbildungen zu veröffentlichen, ist für dort eingestellte Beiträge mit urheberrechtsverletzenden Lichtbildern ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder als Täter noch als Teilnehmer verantwortlich, es sei denn, er hat sich den Beitrag zu eigen gemacht. Eine Haftung als Störer besteht erst mit der Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten, die nicht schon durch die Eröffnung eines gefahrgeneigten Dienstes, sondern erst durch die Kenntnis einer vorangegangenen konkreten Rechtsverletzung entstehen.

Das OLG Hamburg (Urteil vom 04.02.2009 - 5 U 167/07) hat entschieden:
Der Betreiber eines Themenportals für „Kochrezepte“, der den Benutzern die Gelegenheit bietet, in dem Bereich „Gemeinschaft“ Kochrezepte oder Abbildungen zu veröffentlichen, ist für dort eingestellte Beiträge mit urheberrechtsverletzenden Lichtbildern ohne das Hinzutreten weiterer Umstände weder als Täter noch als Teilnehmer verantwortlich, es sei denn, er hat sich den Beitrag zu eigen gemacht. Eine Haftung als Störer besteht erst mit der Verletzung von zumutbaren Prüfungspflichten, die nicht schon durch die Eröffnung eines gefahrgeneigten Dienstes, sondern erst durch die Kenntnis einer vorangegangenen konkreten Rechtsverletzung entstehen.
Zum Sachverhalt: Der Kläger erstellt Speisefotografien von Gerichten, zu denen seine Ehefrau Rezepte geschaffen bzw. zusammengetragen hat. Diese Rezepte veröffentlichen der Kläger und seine Ehefrau zusammen mit den passenden Fotographien der zubereiteten Gerichte kostenfrei unter der URL www.….de.

Die Beklagte zu 1 - der Beklagten zu 2. ist der „director“ ihrer Komplementärin - betreibt unter der URL www….de ebenfalls eine kostenfrei abrufbare Rezeptsammlung. Diese ist unter anderen in die Bereiche „Rezepte“, „Kochkurs“ sowie „Gemeinschaft“ unterteilt. Letzterer Bereich enthält als Unter-Rubrik ein Benutzer-Forum, in dem sich u.a. die Nutzer des Angebots austauschen und in der Vergangenheit unter einem Pseudonym auch Lichtbilder hochladen konnten.

Am 01.04.2006 hatte ein Nutzer mit dem Namen „W._“ im Rahmen eines Dialogs mit anderen Nutzern ein Lichtbild mit „M.“ hochgeladen bzw. im Dienst der Beklagten über einen Inline-Link öffentlich zugänglich gemacht, bei dem es sich - wie zwischen den Parteien im Laufe der ersten Instanz unstreitig geworden ist - um ein Lichtbild des Klägers handelt. Der entsprechende Foren-Beitrag war unter der URL http://www. .de..v…?t=5530) abrufbar.

Dieses Verhalten beanstandete der Kläger als urheberrechtswidrig. Er verlangte von den Beklagten Unterlassung, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Schadensersatzleistung.

Die Beklagten haben vorgetragen, sie hätten von der Veröffentlichung des rechtsverletzenden Fotos keine Kenntnis gehabt. Sie seien hierfür auch nicht verantwortlich. Insbesondere hätten sie das Lichtbild weder selbst in das Internet eingestellt noch es sich zu eigen gemacht. Vielmehr sei die Veröffentlichung in dem Foren-Bereich ihres Internet-Angebots erfolgt, in dem Mitglieder Beiträge austauschten.

Sie hätten unverzüglich nach der Abmahnung nicht nur das streitgegenständliche Lichtbild (bzw. den eingeblendeten) Link entfernt, sondern darüber hinaus durch technische Maßnahmen verhindert, dass fortan überhaupt noch Bilder durch Dritte in die öffentlichen Meinungsforen hochgeladen werden können. Weitere Maßnahmen seien ihnen nicht zuzumuten gewesen.

Das Landgericht Hamburg hat die Beklagten mit dem angegriffenen Urteil vom 24.08.2007 antragsgemäß verurteilt.

Hiergegen richtete sich die Berufung der Beklagten. Sie verfolgten in zweiter Instanz ihr Klagabweisungsbegehren weiter.

Mit einer Anschlussberufung verfolgte der Kläger in zweiter Instanz erneut seinen in erster Instanz zunächst fallen gelassenen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von € 240.- für die Nutzung des Bildes.

Die Berufung der Beklagten war erfolgreich.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die zulässige Berufung ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch weder aus §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG noch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. 97 Abs. 1, 19a UrhG zu. Die gegenteilige Auffassung Landgerichts teilt der Senat nicht. Die zulässige Anschlussberufung erweist sich demgegenüber als unbegründet.

1. Die Beklagten sind nicht Täter einer zum Nachteil des Klägers begangenen Urheberrechtsverletzung durch das öffentliche Zugänglichmachen des klägerischen Lichtbilds ohne dessen Einwilligung. Zwischen den Parteien ist in zweiter Instanz nicht mehr streitig, dass der Kläger das Lichtbild „Mettenden“ geschaffen hat. Es steht ebenfalls außer Streit, dass die Veröffentlichung auf der Homepage www.….de der Beklagten ohne Einwilligung des Klägers erfolgt ist. Dieser Umstand begründet jedoch nicht bereits eine Unterlassungspflicht der Beklagten.

a. Die Beklagten haben das Lichtbild nicht selbst auf ihrer Homepage veröffentlicht. Hierfür sind konkrete Anhaltspunkte weder ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen worden. Allein die dahingehende Behauptung des Klägers reicht insoweit nicht aus. Auch der Umstand, dass die Beklagten dem Kläger trotz Aufforderung nicht die Person genannt haben, die das Lichtbild hoch geladen hat, rechtfertigt keine Vermutung zu ihren Lasten. Eine derartige Annahme wäre ersichtlich auch erfahrungswidrig. Das Lichtbild ist unstreitig im Rahmen eines Nutzerforums hochgeladen worden. Dies ergibt sich unter anderem aus der aus dem Anlage K 2 ersichtlichen URL (http://www.….de/…php?t=5530). Veranlasser des Ladevorgang ist ein Nutzer unter dem Pseudonym „W.…._“. Da die Veröffentlichung des Lichtbilds nach dem Äußerungszusammenhang der Anlage K 2 im Rahmen eines „Chat“-Vorgangs als Antwort auf die Anfrage eines anderen Nutzers erfolgt ist, liegt eine eigene Veranlassung durch die Beklagten ausgesprochen fern. Die dahingehenden Spekulationen des Klägers entbehren jeder Substanz. Auch die erst in zweiter Instanz - verspätet - vorgelegte Anlage K 17 belegt dies nicht. Hieraus ergibt sich nur, dass der Beklagte zu 2. in erheblichem Umfang selbst Forenbeiträge geschrieben sowie Rezepte eingestellt hat. Sie verhält sich indessen nicht zu dem vorliegend streitigen Lichtbild bzw. dem dort verwendeten Pseudonym.

b. Die Beklagten haben sich ein von dritter Seite hochgeladenes Lichtbild auch nicht zu eigen gemacht, so dass sie dafür entsprechend § 7 Abs. 1 TMG wie für eigene Inhalte unmittelbar verantwortlich sind.

aa. Eine derartige Situation war Gegenstand der Senatsentscheidung „Chefkoch“ (Senat GRUR-RR 08, 230 - Chefkoch), die im Verhältnis des Klägers zu einem anderen Internet-Koch-Dienst ergangen ist. In diesem Zusammenhang hatte der Senat unter anderem ausgeführt:
„aa) Die Seite www.c. .de ist umfassend als Themenportal gestaltet, das eine Vielzahl informativer und kommerzieller Angebote enthält. Es finden sich etwa Werbeeinblendungen von Küchengeräteherstellern (z.B. B…), „Shoppingtipps“ mit Abbildungen, Preisen und Produktnummern bestimmter Angebote, übergreifende Magazinthemen (z.B. „Tipps rund um die Käseplatte“), Rezeptsammlungen sowie themenfremde Werbung (z.B. zu DSL-Angeboten des Anbieters C.…). Im Rahmen dieser weit gespannten Auswahl, die ersichtlich umfassend auf die Bedürfnisse kochbegeisterter Menschen zugeschnitten ist, werden die streitgegenständlichen Rezepte mit Abbildungen veröffentlicht. Dabei bleibt dem Nutzer zwar nicht verborgen, dass die Rezepte ganz bzw. überwiegend nicht von dem Betreiber der Seite entwickelt, sondern von anderen Kochbegeisterten eingestellt worden sind. Gleichwohl stellen diese Kochrezepte den „redaktionellen Kerngehalt“ des gesamten Seitenauftritts dar, für den die Bekl. als Anbieter stehen und für den sie im Außenverhältnis verantwortlich sind. Das Gesamtgepräge der Seite www.c. .de unterscheidet sich grundlegend etwa von Internet-Marktplätzen, Foren oder Chatrooms, bei denen es - trotz anbieterveranlasster Werbungen und Beiinformationen - ersichtlich nur bzw. in erster Linie um Drittinhalte geht. Letztlich lassen sich die Bekl. die materiellen Inhalte ihrer Seite lediglich (freiwillig) durch dritte Personen gestalten, während sie hieraus den kommerziellen Nutzen ziehen. […]

c) Zu Recht weist der Kl. darauf hin, dass sich die Bekl. die ihr durch fremde Personen überlassenen Rezepte und Abbildungen aber auch durch weitere Maßnahmen ausdrücklich zu eigen machen.

aa) So findet sich etwa auf einer Abbildung das Emblem der Bekl. zu 1, eine Kochmütze mit dem Namen der Internetseite. Bereits hierdurch übernimmt die Bekl. zu 1 aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise dieses Bild in ihre Verantwortung und versieht es mit einer Art „digitalem Eigentumshinweis“. Es ist damit ersichtlich nicht mehr irgendein Fremdprodukt, das beliebig verwendet werden kann, sondern ein „geschützter“ Gegenstand, der dem Internet-Angebot www.c. .de zugewiesen ist. Eine derartige Kennzeichnung macht nur Sinn, wenn der Anbieter eine anonyme Übernahme durch Dritte verhindern will. Ein derartiges Markierungsinteresse hat er hingegen nicht an beziehungslosen Fremdinformationen, sondern nur an solchen, an denen er eigene Rechte geltend macht.

bb) Auch die von den Bekl. als Anlagen eingereichten Rezepte mit Abbildungen werden „unter“ der am oberen Seitenrand prominent herausgestellten Bezeichnung „Chefkoch“ mit Kochmütze und Internetadresse präsentiert. Damit stellt die Bekl. zu 1 dem interessierten Nutzer dieses Rezept als ihr Produkt vor. In diesem Zusammenhang ist es ohne rechtliche Bedeutung, dass bei den Rezepten bzw. Abbildungen auch auf den Verfasser bzw. Einsender hingewiesen wird. Dies hindert die Bekl. zu 1 nicht, sich diese Informationen durch andere Umstände zu eigen zu machen. Im Übrigen ist die Angabe des eigentlichen Verfassers, der zudem unter einem nicht identifizierbaren Pseudonym erscheint, so in den Hintergrund gerückt, dass hierdurch dem Eindruck, es handele sich um ein Rezept, das „Chefkoch“ in eigener Verantwortung präsentiert, nicht entgegengewirkt werden kann.“
bb. Um eine vergleichbare Situation geht es hier indes nicht. Zwar mag es sein, dass es geboten sein kann, auch die Homepage der Beklagten - zumindest im redaktionell gestalteten Teil - im Endeffekt nach diesen Kriterien zu beurteilen. Entsprechende Anhaltspunkte hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit erstinstanzlich jedoch nicht vorgetragen, so dass die Annahme, die Beklagten machten sich die in einem Nutzerforum hochgeladene Abbildung „Mettenden“ zu eigen, durch nichts gerechtfertigt wäre. Für die konkrete Verletzungshandlung hat der Kläger in erster Instanz ausschließlich den aus der Anlage K 2 ersichtlichen Bildschirmausdruck vorgelegt. Dieser vermag eine derartige Aneignung nicht zu rechtfertigen.

aaa. Aus den Blättern 2 und 3 der Anlage K 2 ist die Menüstruktur der Homepage der Beklagten erkennbar. Danach untergliedert sich das Angebot unter anderem mit den elektronischen Karteikarten/Reitern „Rezepte“ und „Gemeinschaft“ sowie „Kochkurs“ oder „Magazin“. Die von dem Kläger angegriffene Abbildung ist unstreitig - dies ergibt sich auch aus der Darstellung in Anlage K 2 - in einem Nutzer-Forum unter dem Menüpunkt „Gemeinschaft“ hochgeladen worden. Bereits die aus dieser Anlage ersichtliche interaktive „Chat-Struktur“ belegt ohne Weiteres, dass dort zunächst nur bzw. in erster Linie Nutzerbeiträge abgelegt sind. Der Senat teilt die Auffassung der 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in seinem Urteil vom 22. August 2006 (7 U 50/06 ), dass es bei der Veröffentlichung von Foren-Beiträgen ersichtlich nicht um die Wiedergabe der Meinung des Betreibers geht und ihm deshalb derartige Äußerungen nicht als eigene mit der Folge zuzurechnen sind, dass er sich hiervon gegebenenfalls zu distanzieren hätte. Die Ansicht des Klägers, der Inhalt auch dieser Foren-Beiträge sei schon von vornherein stets als Inhalt des Webseiten-Betreibers selbst anzusehen, teilt der Senat nicht. Eine derartige Auffassung ist erkennbar erfahrungswidrig. Der 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ( OLG Hamburg AfP 06, 565) hatte hierzu zutreffend ausgeführt:
„Die Besonderheit der Teilnahme an einem Internetforum besteht darin, dass die Verbreitung der eingestellten Beiträge, im Unterschied etwa zur Übernahme von Leserbriefen in ein Printmedium, nicht Folge einer ausdrücklichen kognitiven Freigabe durch den Betreiber ist. Die Veröffentlichung erfolgt vielmehr allein aufgrund eines Eingabeaktes durch den jeweiligen Nutzer ohne vorherige konkrete Kenntnis des Forumsbetreibers. Der Vorgang des Einstellens in das Forum ist insofern vergleichbar mit einer Äußerung Dritter im Rahmen einer Live-Sendung in Rundfunk oder Fernsehen, unterscheidet sich allerdings insofern von jener, als im Rahmen einer Sendung seitens des Medienvertreters unverzüglich eine Relativierung, Kommentierung bzw. Distanzierung geäußert werden kann. Auf der anderen Seite liegt es für jeden Leser des Forums auf der Hand, dass es sich bei den Forumsbeiträgen nicht um die Wiedergabe der Meinung des Betreibers handelt, so dass es schon deshalb einer Distanzierung nicht bedarf.“
bbb. Es ist auch nichts dafür ersichtlich oder von dem Kläger vorgetragen worden, dass die Beklagten auf die in diesem Forum veröffentlichten Beiträge und/oder Lichtbilder in irgendeiner Weise dergestalt Einfluss nehmen, dass sie diese zum Inhalt ihrer eigenen Rezeptveröffentlichung machen. Es scheint so zu sein - Näheres hat der Kläger hierzu nicht vorgetragen und dargelegt -, dass die von den Beklagten selbst veranlassten Kochrezepte unter dem Reiter „Rezepte“ abgelegt sind. Es mag sein, dass die Beklagten hierbei auch solche Lichtbilder nutzen, die von ihren Nutzern - möglicherweise auch in einem Chat-Forum - in urheberrechtswidriger Weise eingestellt worden sind. Hierfür gibt es indes keinerlei ausreichende Anhaltspunkte. Die Beklagten haben dies auch nachdrücklich in Abrede genommen. Der Kläger hat das Geschäftsmodell der Beklagten nicht im Einzelnen dargestellt. Er hat insbesondere nicht vorgetragen und veranschaulicht, wie sich die Beklagten ihren Nutzern konkret mit ihrem Rezeptangebot darstellen. Aus den von dem Kläger vorgelegten Anlagen ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass sich die Beklagten die von ihren Nutzern hochgeladenen Lichtbilder zu eigen machen. Diese Darstellungsdefizite gehen zu Lasten des Klägers.

ccc. Den von dem Kläger als Anlagen K 12 bis K 17 erst in zweiter Instanz vorgelegten weiteren Bildschirmausdrucken ist bereits gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Berücksichtigung versagt. Die insoweit dargelegten Tatsachen hätte der Kläger bereits erstinstanzlich vortragen können und müssen, selbst wenn es zutreffen sollte, dass einzelne Veränderungen erst nach dem Urteil erster Instanz vorgenommen worden sind. Demgegenüber hatte der Kläger in erster Instanz keinerlei (ausreichende) Umstände zu der Struktur des Gesamtangebots der Beklagten dargelegt. Dies beruht ersichtlich auf Nachlässigkeit. Entsprechende Informationen waren ihm nicht nur jederzeit zugänglich. Ihre Darlegung war nach Sachlage zur erfolgversprechenden Rechtsverfolgung auch ohne ausdrücklichen Hinweis ohne Weiteres veranlasst. Unabhängig hiervon wären jedoch auch diese Unterlagen nicht geeignet, den Rechtsstandpunkt des Klägers zu stützen. Allein der Umstand, dass auf der Anlage K 12 oberhalb der Auflistung der Foren-Beiträge der Name der Homepage bzw. des Internetangebots „Webkoch“ erscheint, besagt nichts dazu, ob bzw. dass sich die Beklagten damit auch die darunter aufgeführten Beiträge zu eigen machen. Hieraus lässt sich im Sinne einer „Lokalisierung“ allein entnehmen, dass diese Beiträge auf dieser Homepage erscheinen. Die Anlage K 13 betrifft nicht die Rubrik „Gemeinschaft“, sondern diejenige „Rezepte“ und ist schon deshalb für den hier vorliegenden Rechtsstreit (wie bereits ausgeführt) ohne Aussagekraft. Gleiches gilt für die Anlage K 14, die die Rubrik „Magazin“ betrifft.

ddd. Entsprechende Indizien ergeben sich auch nicht aus den von dem Kläger als Anlage K 1 vorgelegten Nutzungsbedingungen. Zwar findet sich dort der Satz:
“Der Urheber räumt Ihnen ganz konkret das Nutzungsrecht ein, sich eine private Kopie für persönliche Zwecke anzufertigen.“
Nach dem Äußerungszusammenhang dieser Impressum-Angaben ist aber nichts dafür ersichtlich, dass sich diese Nutzungseinräumung auch gerade auf Lichtbilder beziehen soll, die ein beliebiger, unbekannter Nutzer spontan im Rahmen eines Chat-Forums hoch geladen hat. Denn diese Äußerung steht im Zusammenhang mit der vorangegangenen Erklärung:
„Neben dem redaktionell betreuten Inhalt haben Benutzer dieses Internetangebotes die Möglichkeit selbst Inhalte beizusteuern. Diese Inhalte werden stichprobenartig kontrolliert und ggf. entfernt.“
Hiermit sind offenbar Beiträge in Chat-Foren gemeint. Es kann nach dem Gesamtzusammenhang nicht angenommen werden, dass die Beklagten jedem Nutzer auch insoweit „ganz konkret“ ein Nutzungsrecht einräumen bzw. vermitteln wollen. Dies schon deshalb nicht, weil hierzu ersichtlich eine entsprechende Verpflichtung des hochladenden Nutzers bzw. eine entsprechende Übertragung an die Beklagten eine notwendige Voraussetzung wäre. Der Kläger hat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass bzw. in welcher Weise eine solche auf der Homepage der Beklagten konkret erfolgt ist. Deshalb können auch diese Nutzungsbedingungen kein Argument dafür hergeben, die Beklagten wollten sich jedwede Chat-Beiträge zu eigen machen. Etwas anderes mag dann anzunehmen sein, wenn sie diese ganz oder zum Teil konkret in ihr sonstiges Angebot - insbesondere unter dem Reiter „Rezepte“ - übernehmen. Hierfür hat der Kläger jedoch keine Anhaltspunkte vorgetragen.

eee. Deshalb vermag auch der Hinweis des Kläger-Vertreters in der Senatssitzung am 21.01.2009 auf den Wortlaut der in Anlage K 5 vorgelegten Nutzungsbedingungen nicht zu überzeugen. Zwar heißt es dort unter anderem „Der Nutzer stellt sicher, dass er alle Rechte an den durch ihn veröffentlichten Inhalten besitzt und keine Rechte Dritter verletzt. Der Nutzer erklärt sich damit einverstanden, dass die durch ihn zur Verfügung gestellten Inhalte durch webkoch.de und Dritte in beliebiger Form weitergegeben und verändert werden dürfen.“ Der Kläger hat nicht vorgetragen und erläutert, in welchem Zusammenhang diese Nutzungsbedingungen erscheinen und worauf sie sich konkret beziehen. Auf der Anlage K 5 ist im Hintergrund zum Beispiel der Reiter „Kochkurs“ fett unterlegt. Eine derartige Regelung mag sinnvoll sein in den Fällen, in denen dritte Nutzer Rezepte und Abbildungen zum Beispiel zur Aufnahme unter dem Reiter „Rezepte“ zur Nutzung durch alle Besucher der Webseite www.….de zur Verfügung stellen. Demgegenüber kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass eine derart pauschale Regelung uneingeschränkt auch für jedwede Foren-Beiträge Geltung unter dem Reiter „Gemeinschaft“ beanspruchen kann. Dieser Bereich ist - wie die von dem Kläger eingereichte Anlage K 2 belegt - offenbar gerade dazu gedacht, dass die Nutzer untereinander kommunizieren, ohne ihre Beiträge in den redaktionell gestalteten Bereich der Beklagten einzustellen. Insbesondere kann nicht angenommen werden, dass ein Nutzer z.B. bei dem Einstellen eines für ihn selbst geschützten Lichtbilds im Rahmen eines konkreten Chat-Beitrags zugleich den Beklagten vorbehaltlos das Recht einräumen will, das Werk nach ihrem Belieben zu verändern, wie dies in den Nutzungsbedingungen beschrieben ist. Hierfür bestünde keine sachlich begründete Veranlassung. Es kann auf der Grundlage der spärlichen Beschreibung des Geschäftsmodells der Beklagten nach Auffassung des Senats deshalb nicht ohne Weiteres zu Grunde gelegt werden, dass die von dem Kläger in Bezug genommenen Nutzungsbedingungen unterschiedslos auch derartige Kommunikationsvorgänge regeln sollen. Gegenteiliges darzulegen hätte dem Kläger oblegen. Dies ist nicht geschehen.

fff. Auch der Umstand, dass die Beklagten - wie alle Betreiber von Foren - die Themengruppen und Struktur der Diskussionsmöglichkeiten vorgegeben, besagt nichts dazu, dass sie sich hiermit auch die Inhalte konkret zu eigen machen wollen. Eine derartige Vereinheitlichung ist vielmehr der Eröffnung eines Diskussionsmediums immanent, um dem Entstehen einer unstrukturierten und damit letztlich wertlosen Gestaltung entgegenzuwirken. Sie ist ohne Aussagekraft für die Frage einer inhaltlichen Übernahme bzw. Identifikation mit den veröffentlichten Beiträgen, selbst wenn diese - wie hier - nicht (in erster Linie) meinungsbildender, sondern sonstiger Natur sind.

ggg. Der Umstand, dass die Homepage der Beklagten in nicht unerheblichem Umfang werbefinanziert ist, trägt ebenfalls nicht die Annahme, die Beklagten machten sich alle dort veröffentlichten Inhalte automatisch zu eigen, weil diese ihnen nutzen, um Einkünfte zu erzielen. Auch insoweit bedarf es einer deutlichen rechtlichen Differenzierung zwischen dem eigenen - redaktionellen - Angebot und dem im Rahmen derselben Homepage eröffneten Chat-Forum. Der Kläger hat - wie bereits mehrfach dargelegt - nichts dafür vorgetragen, ob bzw. in welcher Weise die Beklagten auf derartige Foren-Beiträge Einfluss bzw. diese in ihr Angebot übernehmen. Auch insoweit unterscheidet sich der vorliegende Rechtsstreit grundlegend von der Senatsentscheidung „Chefkoch“, bei der der Anbieter die von Nutzern hochgeladenen Lichtbilder unter anderem mit einem eigenen „digitalen Wasserzeichen“ in Form einer „Kochmütze“ versehen und sich diese damit für jeden sichtbar „angeeignet“ hatte. Nichts dergleichen ist im vorliegenden Fall gegeben. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich vielmehr schlicht um die Verantwortlichkeit eines Foren-Betreibers für die von seinen Nutzern im Rahmen dieses Forums begangenen Rechtsverletzungen.

hhh. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob der Argumentation der Beklagten, sie hätten von dem öffentlich zugänglich gemachten Lichtbild schon deshalb keine Kenntnis haben können, weil dies in der Form eines sog. Inline-Links ohne Speicherung auf ihrem Server geschehen sei, im Ergebnis zu folgen ist.

2. Im vorliegenden Fall kommt deshalb allein eine Verantwortlichkeit als Störer aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. 97 Abs. 1, 19a UrhG in Betracht. Auch diese Voraussetzungen sind jedoch nicht erfüllt.

a. Als Störer kann derjenige auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt ( BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1291 - Internet-Versteigerung I; GRUR WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de; BGH GRUR 02, 618, 619 - Meißner Dekor). Dabei kann als Mitwirkung auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (….de). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten ist (( BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 97, 313, 315 - Architektenwettbewerb; BGH GRUR 94, 841, 842 - Suchwort; BGH GRUR 99, 428, 419 - Möbelklassiker; GRUR WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de), und zwar mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung unmittelbar vorgenommen hat ( BGH GRUR 03, 969, 970 - Ausschreibung von Vermessungsdienstleistungen).

b. Ob den Beklagten insoweit (weitere) Prüfungspflichten auferlegt werden müssen bzw. können, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden Entscheidung. Ebenso wenig muss der Senat aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits zu der Frage Stellung nehmen, wie weit konkret die Prüfungspflichten des Betreibers eines Internet-Forums gehen, welches nicht nur den Meinungsaustausch, sondern darüber hinaus auch dem (möglicherweise auch kommerziell genutzten) Austausch von Rezepten dient. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Rahmen zulässiger Geschäftsmodelle - und um ein solches handelt es sich bei dem Angebot der Beklagten ohne Weiteres - der Betreiber jedenfalls nicht ohne konkreten Anlass sein Angebot „proaktiv“ auf jedwede Art möglicher Rechtsverletzungen zu überprüfen und diese zu verhindern hat, bevor er überhaupt davon Kenntnis erlangt hat, dass derartige Rechtsverletzungen begangen worden sind oder drohen.

aa. Der Bundesgerichtshof hat hierzu in der Entscheidung Internet-Versteigerung I ( BGH GRUR 04, 860, 864 - Internet-Versteigerung I) u.a. ausgeführt:
„Einem Unternehmen, das - wie die Bekl. - im Internet eine Plattform für Fremdversteigerungen betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen (vgl. Erwägungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr). Sie entspräche auch nicht den Grundsätzen, nach denen Unternehmen sonst für Rechtsverletzungen haften, zu denen es auf einem von ihnen eröffneten Marktplatz - etwa in den Anzeigenrubriken einer Zeitung oder im Rahmen einer Verkaufsmesse - kommt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Bekl. durch die ihr geschuldete Provision an dem Verkauf der Piraterieware beteiligt ist. Unter diesen Umständen kommt dem Interesse der Bekl. an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsbetriebs ein geringeres Gewicht zu als beispielsweise dem Interesse der Registrierungsstelle für Domainnamen an einer möglichst schnellen und preiswerten Domainvergabe (vgl. GRUR 2001, 1038 - ambiente.de; BGH, GRUR 2004, 619, 621 - kurt-biedenkopf.de).“
bb. Entsprechend verhält es sich auch im vorliegenden Fall, wobei allerdings die Beklagten - soweit ersichtlich - von dem von ihnen zur Verfügung gestellten Nutzerforum zumindest nicht unmittelbar finanziell profitieren. Eine vorgelagerte Überprüfung auf jedwede Art von Rechtsverletzungen ist den Beklagten ersichtlich nicht zuzumuten und von ihnen auch nicht zu erfüllen. Eine derartige Forderung würde letztlich dazu führen, dass die Beklagten ihren Geschäftsbetrieb einstellen müssten, um sich nicht unkalkulierbaren Risiken auszusetzen.

aaa. Selbst bei einem Nutzer-Forum hat der Betreiber jedenfalls im Bereich von Kochrezepten nicht von vornherein Veranlassung, in einem derartigen Umfang konkret mit bestimmten Rechtsverletzungen zu rechnen, dass eine derartige vorgelagerte Prüfungspflicht vertretbar wären. Ob bei Nutzer-Foren zu anderen Themen abweichende Grundsätze zu gelten haben, muss der Senat aus Anlass dieses Rechtsstreits nicht entscheiden. Es ist in der Rechtsprechung aber anerkannt, dass auch Foren-Betreibern nicht zuzumuten ist, jeden Beitrag von vornherein anlasslos auf etwaige (noch nicht einmal konkretisierte oder konkretisierbare) Rechtsverletzungen zu überprüfen. Entsprechend umfassende und lückenlose Prüfungspflichten setzen - im Gegensatz zu Stichproben - stets konkrete Anhaltspunkte voraus, für die der Kläger im vorliegenden Fall noch nicht einmal in Ansatzpunkten etwas dargelegt hat.

bbb. Die Erwägung des Landgerichts, „die Ermöglichung der öffentlichen Zugänglichmachung von Fotographien über ein Internetforum durch Dritte birgt danach die keinesfalls unwahrscheinliche Möglichkeit, dass von den Dritten solche Rechtsverletzung begangen werden“ hätte die uneingeschränkte Verantwortlichkeit des Betreibers zur vollständigen (und faktisch unerfüllbaren) Verhinderung eines unerwünschten „Erfolges“ zur Folge, die nach der differenzierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht besteht und gerade aus Zumutbarkeitsgrundsätzen vermieden werden soll. Denn ein derartiges Verhalten schuldet der Betreiber - wie hier die Beklagten - auf der Grundlage des Rechtsverständnisses des Landgerichts dann zwangsläufig nicht nur dem Kläger, sondern ohne vorherige Kenntniserlangung auch jedem anderen Inhaber irgendeines geschützten Rechtsgutes, sei es ein Urheberrecht, eine Marke, ein Geschmacksmuster oder ein sonstiges absolutes Recht, der sich häufig erst nachträglich hierauf beruft. Es bedarf keiner weiteren Ausführung, dass ein derartiges Verlangen ersichtlich kaum erfüllbar ist. Allein der Umstand, dass die Beklagten in diesem Sinne willentlich eine „Gefahrenquelle“ eröffnen und aufrechterhalten, aus der Rechtsverletzungen fließen können, rechtfertigt es nach Auffassung des Senats nicht, sie einschränkungslos und ohne vorherige Kenntnis hierfür zur Verantwortung zu ziehen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Veröffentlichungen in den Foren-Bereich der Beklagten unter einem Pseudonymen und damit letztlich anonym erfolgen. Dieser Umstand wird erst dann relevant, wenn sich ein Foren-Betreiber als Rechtsverletzer im Hinblick auf ihm nach Kenntnisnahme auferlegten Prüfungspflichten darauf beruft, er könne die Rechtsverletzung gerade im Hinblick auf die Anonymität nicht abstellen, weil er den Rechtsverletzer nicht identifizieren könne. Darum geht es hier nicht.

cc. Dementsprechend entstehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Verhaltenspflichten der Störers grundsätzlich erst mit Wirkung für die Zukunft.

aaa. Prüfungspflichten greifen erst dann ein, wenn der als Störer in Anspruch Genommene darauf hingewiesen wird, dass die beanstandete Maßnahme Rechte Dritter verletzt (GRUR WRP 01, 1305, 1307 - ambiente.de). Dies bedeutet, dass der Rechtsverletzer immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Verletzungen kommt ( BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III; BGH WRP 04, 1287, 1292 - Internet-Versteigerung I; BGH GRUR 07, 708, 712 - Internet-Versteigerung II). Dieser Grundsatz entspricht zudem auch seit langem der Rechtsprechung der Senate der für Gewerblichen Rechtsschutz des Hanseatischen Oberlandesgerichts (siehe bereits: OLG Hamburg AfP 00, 285 - Golden Jackpot).

bbb. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die Beklagten mit Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2007 (Anlage K 3) konkret und - soweit ersichtlich - erstmalig auf eine Rechtsverletzung durch Verwendung des urheberrechtlich geschützten Bildes „Mettenden“ hingewiesen worden. Als Folge hiervon waren die Beklagten verpflichtet, die bestehende Rechtsverletzung zu beseitigen sowie wirksame und zumutbare Maßnahmen zu unternehmen, um künftige Rechtsverletzungen zu unterbinden. Es ist nichts dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind. Die Beklagten haben nicht nur das beanstandete Bild gelöscht, sondern - unstreitig - auch Maßnahmen getroffen, die es verhindern, dass zukünftig im Foren-Bereich überhaupt noch Lichtbilder hochgeladen werden können. Hiermit haben die Beklagten in jedem Fall die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt, sofern man denn die Auffassung vertreten wollte, die Beklagten seien nach der Erstinformation durch dem Kläger rechtlich verpflichtet gewesen, gegenüber dem Kläger offen zulegen, welche Maßnahmen sie zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen ergriffen haben. Eine derartige Verpflichtung wird indes im Regelfall jedenfalls dann nicht bestehen, wenn der Rechteinhaber noch nicht einmal einen konkreten Folgeverstoß dargelegt hat. Denn Gradmesser für die Wirksamkeit der übernommenen Prüfungsmaßnahmen ist vor allem die Frage, ob der Rechteinhaber nach dem Hinweis erneut gleichartige Rechtsverletzungen feststellt. Vermag er dies nicht, so gibt es noch nicht mal einen ersten Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagten ihren durch die Erstinformationen erwachsenen, eine mögliche Störerverantwortlichkeit begründenden Verpflichtungen zur Kontrolle und Verhinderung künftiger Rechtsverstöße nicht gerecht geworden sind. Derartiges hat der Kläger nicht vorgetragen. Dementsprechend liegen die Voraussetzungen einer Störerhaftung der Beklagten auf Unterlassung nicht vor, weil nicht dargelegt ist, dass diese ihren Rechtspflichten nicht gerecht geworden sind.

ccc. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts Hamburg, welches sich auf den Standpunkt gestellt hatte, „Die vorherige Kenntniserlangung von einer Rechtsverletzung setzt der Unterlassungsanspruch danach nicht voraus“, teilt der Senat aus den oben bereits ausgeführten Gründen nicht. Sie steht jedenfalls für den Bereich der Störerhaftung im Widerspruch zu der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt. Im Übrigen hat das Landgericht seinen von der obergerichtlichen Rechtsmeinung abweichenden Standpunkt auch nicht nachvollziehbar begründet, so dass eine Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft der hierfür maßgeblichen Erwägungen verschlossen bleiben muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass das Entstehen von Prüfungspflichten (abseits besonders gelagerter Ausnahmefälle) stets eine Kenntnis eines konkreten Rechtsverstoßes voraussetzt. Fraglich kann hierbei allein sein, ob sich die Prüfungspflichten nachfolgend nur auf identische Verstöße (Verletzung desselben Rechtsguts durch denselben Nutzer) oder auch auf ähnliche Verstöße (Verletzung desselben/anderer Rechtsgüter desselben Rechtsinhabers durch denselben bzw. andere Verletzer) beziehen. Diese Frage bedarf indes vorliegend keiner Beantwortung, da ein Folgeverstoß welcher Art auch immer noch nicht einmal behauptet worden ist.

ddd. Auch der Umstand, dass die Beklagten ihren Nutzern die Möglichkeit einräumen, Lichtbilder unter einem Pseudonym bzw. anonym einzustellen, rechtfertigt im Anwendungsbereich dieser Rechtsgrundsätze keine abweichende Beurteilung. Selbst ein anonymes Handeln Dritter stellt im Rahmen einer Störerverantwortlichkeit der Beklagten kein die Verantwortlichkeit begründendes Merkmal dar. Denn zwischen der Anonymität als solcher und einer konkreten Urheberrechtsverletzung fehlt es im Regelfall an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nicht bereits - auch im Hinblick auf die Anonymität - das gesamte Geschäftsmodell des Anbieters keinen Schutz der Rechtsordnung verdient, wie es der Senat in seiner Entscheidung „Rapidshare“ (Senat ZUM-RD 2008, 527 - Rapidshare) ausgesprochen hatte. Eine vergleichbare Situation liegt hier noch nicht einmal in Ansatzpunkten vor. Allerdings kann die Eröffnung der Möglichkeit anonymen Handelns durch Dritte für den Störer in der Regel auch kein die Verantwortlichkeit begrenzendes Merkmal darstellen, wenn sich der in Anspruch genommene Störer darauf beruft, es sei ihm nicht möglich, konkret beanstandete Rechtsverletzungen in Zukunft zu unterbinden, weil er nicht nachvollziehen könne, von welchem Nutzer diese begangen worden sind. In diesem Zusammenhang ist es dem Störer grundsätzlich verwehrt, sich im Hinblick auf die Anonymität der Nutzung auf eine Einschränkung der Prüfungspflichten zu berufen. Auch hierum geht es aber vorliegend schon deshalb nicht, weil es - trotz der Anonymität - unstreitig nicht zu weiteren Verletzungsfällen gekommen ist.

dd. Der abweichende Rechtsstandpunkt des Landgerichts, dem die allgemeinen Grundsätze der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr zugrunde liegen, ist allerdings zutreffend für eine Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer. In diesem Fall begeht die in Anspruch genommene Personen selbst die Urheberrechtsverletzung bzw. wirkt an ihr mit. Ein derartiges unmittelbares eigenverantwortliches Verletzerverhalten kann nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur Wiederholungsgefahr, sondern auch Erstbegehungsgefahr begründen. Diese allgemeinen Rechtsgrundsätze können indes auf den Störer - insbesondere, wenn es sich um den Betreiber eines Teledienstes handelt - nicht in jeder Hinsicht unmittelbar übertragen werden. Während der Täter bzw. der Teilnehmer die konkrete Art der Rechtsverletzung - insbesondere das verletzte Rechtsgut - kennt, fehlt dem Störer, der z.B. nur durch die Bereitstellung technischer Rahmenbedingungen (unwissentlich) an der Handlung eines Dritten mitwirkt, zunächst jede Kenntnis hierzu. Er weiß nicht - und kann nicht wissen -, welches konkrete Rechtsgut in seinem Einflussbereich von dritter Seite unter Zuhilfenahme der von ihm geschaffenen „Infrastruktur“ verletzt wird. Hierfür sind die Möglichkeiten einer Rechtsverletzung zum Beispiel bei Internet-Marktplätzen, im Usenet, in Diskussionsforen und so weiter bei weitem zu vielfältig. Es kann zum Beispiel zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen, zu Namensanmaßungen, zu Markenrechtsverletzungen, zu Urheberrechtsverletzungen usw. zum Nachteil einer unüberschaubar großen Zahl von Schutzgütern kommen. Derartigen Rechtsverletzungen kann der Störer nicht von vornherein entgegenwirken und sie verhindern, weil ihm - anders als dem Täter bzw. Teilnehmer - zunächst jede Kenntnis von dem im Einzelfall verletzten Rechtsgut fehlt. Insoweit wirkt die erste Information durch den Rechteinhaber - hierauf wird im Folgenden noch einzugehen sein - zunächst nur „haftungsbegründend“. Erst hierdurch erlangt der Störer überhaupt das nötige Wissen von einer über seinen Dienst begangenen Rechtsverletzung, um konkrete Maßnahmen zur Vermeidung künftiger weiterer Verletzungen ergreifen zu können. Deshalb kann die Erstverletzung und die daran anknüpfende Information durch den Rechteinhaber nicht Grundlage einer Wiederholungsgefahr bilden. Denn eine solche setzt eine bereits begangene Rechtsverletzung voraus. Diese liegt bei dem Störer vor der Informationen aber aus den genannten Gründen noch nicht vor. Insoweit unterscheidet sich die Störerhaftung in Bezug auf die Rechtsinstitute der Erstbegehungs- bzw. Wiederholungsgefahr bereits strukturell von der Verantwortlichkeit als Täter oder Teilnehmer. Diese Rechtslage hat nach dem Verständnis des Senat dazu geführt, dass der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen die Störerverantwortlichkeit immer erst dann hat eingreifen lassen, wenn der Verletzer von dem Rechteinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist.

ee. Allerdings besteht daneben weiterhin die Möglichkeit eine Verantwortung des Störers nach den Grundsätzen der Erstbegehungsgefahr. Hierauf hat der BGH in einer aktuellen Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Auch diese Grundsätze sind indes im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

aaa. Der Störer kann möglicherweise auch dann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn es noch nicht zu einer Verletzung des geschützten Rechtsgut gekommen ist, eine Verletzung in der Zukunft aber aufgrund der Umstände zu befürchten ist, also der Störer eine potentielle Erstbegehungsgefahr gesetzt hat ( BGH GRUR 07, 708, 711 - Internet-Versteigerung II).

bbb. Auch insoweit verbietet sich indes eine pauschale Übertragung der für den Täter bzw. Teilnehmer entwickelten Grundsätze auf den Störer. Wollte man diese Grundsätze - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung - auch auf den Störer zur Anwendung bringen, wäre bereits jede erste Verletzung ohne die Möglichkeit, diese überhaupt zu erkennen bzw. zu vermeiden, für den Diensteanbieter als Störer unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr haftungsbegründend. Ein derartiges Verständnis der Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr würde nach Auffassung des Senats den differenzierten Grundsätzen des Bundesgerichtshofs jede Grundlage entziehen. Denn ein Telediensteanbieter als Störer wäre damit bereits durch ein beliebiges Verhalten eines Dritten, das er mangels Kenntnis nicht verhindern kann, stets zwangsläufig in einer Verantwortung, die ihn dazu nötigt, eine Gefahr auszuräumen, die er gar nicht gesetzt hat. Die Frage, ob ein abweichendes Verständnis dann geboten ist, wenn eine Täterhaftung unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach Eröffnung einer Gefahrenquelle zur Diskussion steht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Bundesgerichtshof hat - anders als für den Bereich des Wettbewerbsrechts - für den Bereich der absoluten Schutzrechte ausdrücklich an der Störerverantwortlichkeit festgehalten ( BGH GRUR 08, 702, 706 - Internet-Versteigerung III). Dieser Rechtsprechung folgt auch der Senat.

ccc. Auch die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung „Internet-Versteigerung II“ zur Anwendung der Rechtsgrundsätze einer Erstbegehungsgefahr auf den Störer betreffen eine spezielle Sachverhaltsgestaltung, die nicht verallgemeinerbar ist. In dem dort entschiedenen Verfahren war die Klägerin Inhaberin nationaler sowie IR-Marken, in Bezug auf welche es bereits zu einer Rechtsverletzung über den Teledienst der Beklagten gekommen war. Die dortige Klägerin war darüber hinaus Inhaberin einer identischen Gemeinschaftsmarke, hinsichtlich derer es hingegen noch nicht zu einer Verletzung gekommen war. In dieser Situation hat der Bundesgerichtshof zu Recht eine Erstbegehungsgefahr auch in Bezug auf die noch nicht verletzte Gemeinschaftsmarke angenommen, weil die Verletzung der identischen nationalen und IR-Marken in der Tat die drohende Gefahr einer Verletzung auch der anderen identischen Marken in sich birgt. Diese Situation war aber dadurch gekennzeichnet, dass der Störer zuvor bereits Kenntnis von einer konkreten Markenverletzung hatte (und deshalb auch Abwehrmaßnahmen ergreifen konnte) und es nur darum ging, ob der Anspruch nur in Bezug auf ein konkretes Schutzgut oder auch auf andere, inhaltsgleiche begründet war. Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass bereits jeder irgendwie von dem Rechteinhaber entdeckte Rechtsverstoß schon vor einer Kenntnismöglichkeit des Störers bei diesem Erstbegehungsgefahr begründet. Denn die Annahme der Gefahr, der Störer werde zukünftig eine solche Rechtsverletzung begehen, ist jedenfalls dann nicht begründet, wenn der Störer zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal eine Kenntnis davon hatte, dass diese konkrete Rechtsverletzung über seinen Dienst begangen worden ist. Die allgemeine Kenntnis, dass sein Dienst auch zu Rechtsverletzungen ge- bzw. missbraucht werden kann, reicht für den Störer im Regelfall zur Annahme einer Verantwortlichkeit ersichtlich nicht aus. Insbesondere würde ein derart weitgehender Rechtsgrundsatz dem Postulat des Bundesgerichtshofs widersprechen, dass eine Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf.

ddd. Die hier streitgegenständliche öffentliche Zugänglichmachung eines Lichtbilds des Klägers ohne dessen Einwilligung von einem Nutzer im Rahmen eines Benutzer-Forums über die Website der Beklagten setzt deshalb auch keine konkrete Erstbegehungsgefahr dafür, dass die Beklagten Lichtbilder des Klägers künftig ohne dessen Einwilligung in dem von ihnen verantworteten redaktionellen Bereich ihres Internet-Angebots einsetzen könnten. Hierfür fehlt es an tragfähigen Anhaltspunkt. Der Kläger hat noch nicht einmal vorgetragen, dass es - abgesehen von dem hier streitgegenständlichen einzelnen Lichtbild - im Bereich des Internet-Angebots der Beklagten zu (weiteren) Rechtsverletzungen gekommen ist.

3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - auch ein Anspruch auf Erstattung der bzw. Freistellung von den Rechtsanwaltskosten nicht zusteht. Insbesondere ergibt sich ein derartiger Anspruch weder unter Schadensersatzgesichtspunkten aus § 97 Abs. 1 UrhG noch als Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 683, 677, 670 BGB.

a. Für einen Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG fehlt vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen bereits an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Vor dem Inkrafttreten des § 97a billigte die ganz herrschende Ansicht ( BGH GRUR 1973, 384, 385 - Goldene Armbänder; BGH GRUR 1991, 550 - Zaunlasur; BGH GRUR 2000, 337, 338 - Preisknaller; LG München I MMR 2006, 339, 340; Hefermehl/ Köhler/Bornkamm/Bornkamm § 12 UWG Rn. 1.8 f.) dem Rechtsinhaber, wenn die Abmahnung berechtigt war, einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 S. 1, 677, 670 BGB) zu (Wandtke/Bullinger/Kefferpütz, UrhG, 3. Aufl., § 97a Rdn. 30). Zwar sind die genannten BGH-Entscheidungen allesamt zu wettbewerbsrechtlichen Ansprüche ergangen, während zum Teil die Auffassung vertreten wird, die insoweit geltenden Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag ließen sich nicht auf absolute Schutzrechte übertragen. Indes hat der Gesetzgeber den nunmehr seit dem 01.09.2008 ausdrücklich für Abmahnungen und Abmahnkosten im Urheberrecht geltenden Anspruch aus § 97a Abs. 1 UrhG ersichtlich der wettbewerbsrechtlichen Vorschrift aus § 12 Abs. 1 UWG nachgebildet. Der Gesetzgeber wollte offenbar die dort geltenden Rechtsgrundsätze - die ihrerseits auf dem Gedanken einer Geschäftsführung ohne Auftrag beruhen - auch in das Urheberrecht übertragen. Vor diesem Hintergrund erscheint es dem Senat nicht zweckdienlich, für Altfälle vor dem Inkrafttreten des § 97a UrhG die Frage der zutreffenden dogmatischen Einordnung derartiger Erstattungsansprüche weiter zu vertiefen.

b. In der Sache ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch aber unbegründet. Denn bis zu dem Schreiben vom 18.01.2007 lag eine - gar schuldhafte - Rechtsverletzung noch nicht vor. Dementsprechend waren die Beklagten weder unter Schadensersatzgesichtspunkten zur Zahlung bzw. Freistellung verpflichtet noch entsprach die Übernahme einer derartigen „Abmahnung“ ihrem mutmaßlichen Willen und Interesse. Die Kosten für die erste Information über eine Rechtsverletzung hat vielmehr der Rechteinhaber zu tragen, weil diese Maßnahme allein in seinem Interesse erfolgt, um die rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, den Adressaten bei künftigen Folgeverstößen als Störer in Anspruch nehmen zu können. Entsprechend hatte der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts bereits in der oben zitierten Entscheidung „Golden Jackpot“ ( OLG Hamburg AfP 00, 285 - Golden Jackpot) ausgeführt:
„(2) Es ist auch nicht zu erwarten, dass eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners für Verstöße der vorliegenden Art zu einer unabsehbaren Belastung mit hohen Kosten für Abmahnschreiben führt. Denn es ergibt sich - wie dargelegt - die Besonderheit, dass ein Wettbewerbsverstoß in diesen Fällen überhaupt erst ab Kenntnis vorliegt. Soweit der Verletzer diese Kenntnis z.B. erst durch die Abmahnung eines Wettbewerbers des Programmanbieters erhält, kommt eine Erstattungspflicht hinsichtlich der Abmahnkosten nach GoA-Grundsätzen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Abmahnende insoweit kein Geschäft im Interesse des Abgemahnten führt.“
4. Die Anschlussberufung des Klägers ist gemäß § 524 ZPO zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt worden. Für die Zulässigkeit der Anschlussberufung ist eine Beschwer nicht erforderlich (vgl. Zöller/ Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 524 Rdn. 31). Deshalb kommt es nicht darauf an, dass mit der angefochtenen landgerichtliche Entscheidung nicht zu Lasten des Klägers entschieden worden ist. Dem Kläger stand es frei, seine Klage im Wege der Anschlussberufung um denjenigen Zahlungsbetrag wieder zu erweitern, den er in erster Instanz zunächst zurückgenommen hatte (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. Rdn. 33).

Die Anschlussberufung ist jedoch nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzbetrag nicht zu. Die Beklagten sind - wie bereits dargelegt - weder Täter noch Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung und auch nicht als Störer verantwortlich. Die Beklagten haben darüber hinaus aber auch insbesondere nicht schuldhaft in sein Urheberrecht angegriffen. Zu ihren Gunsten gilt in Bezug auf einen Schadensersatzanspruch - unabhängig davon, dass ein derartiger Anspruch nach allgemeinen Grundsätzen gegen einen Störer ohnehin nicht eröffnet wäre - das Privileg aus § 10 TMG. Die Beklagten haben i.S.v. Nr. 2 der Vorschrift nach Kenntniserlangung unstreitig die Rechtsverletzung beendet, indem sie das beanstandete Bild von ihrer Homepage entfernt haben. Sie hatten auch nicht - wie bereits ausgeführt - im Sinne von Nr. 1 Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung. Hierfür reicht eine allgemeine Kenntnis, dass es im Rahmen ihres Internet-Angebots zu Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer in Form des unberechtigten Hochladens geschützter Bilder kommen kann, nicht aus. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die obigen Ausführungen. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage bedarf es keiner Entscheidung dazu, ob die von dem Kläger vorgenommene Schadensberechnung zutreffend erfolgt ist.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Der Rechtsstreit bietet dem Senat keine Veranlassung, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung, sondern beschränkt sich auf die Anwendung feststehender Rechtsgrundsätze auf den konkreten Einzelfall. Einer Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf es auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung."




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