Webshoprecht.de



A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Usenet - Betreiberhaftung - Usenet-Technik - Binary-Dateien

Usenet - Betreiberhaftung - Usenet-Technik - RapidShare




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Störerhaftung



Einleitung:


Beschreibung der Usenet-Technik im Urteil des OLG Hamburg v. 14.01.2009 - 5 U 113/07:

   "Bei dem „Usenet“ handelt es sich um ein 1979 in den USA entstandenes weltweites elektronisches Netzwerk aus Diskussionsforen, sog. Newsgroups, an dem jeder, der über das Internet Zugang zu einem Newsserver hat, teilnehmen kann (Anlage B 2). Der Teilnehmer benötigt dazu einen Newsreader (auch Newsclient genannt). Die Inhalte des Usenet liegen auf weltweit verteilten Servern verschiedener Unternehmen (wie der Antragsgegnerin), wobei der gesamte Datenbestand permanent untereinander gespiegelt wird („store-and-forward"-Prinzip). Die Inhalte werden dabei regelmäßig nicht von den Betreibern der Server erstellt, sondern von den jeweiligen Nutzern des Usenet. Insgesamt beträgt das Datenvolumen des Usenet mehrere 100 Terabyte (100.000 Gigabyte), täglich kommen ca. 3 Terabyte hinzu. Kommen neue Daten hinzu, so werden ältere wieder entfernt, sodass die Datenmenge nicht außer Kontrolle gerät und das System erhalten bleibt. Die verschiedenen Inhaber von Usenet-Servern halten die Inhalte unterschiedlich lange vor, bevor sie aus dem Datenbestand fallen.




Die Funktionsweise des Usenet wird z.T. verglichen mit „Schwarzen Brettern“, wie es diese z.B. in Supermärkten gibt. Durch die permanente Spiegelung der Inhalte ist in diesem System allerdings auch eine Nachricht, die z.B. von einem Amerikaner auf einen amerikanischen Newsserver „gepostet" wird, kurze Zeit später auch auf allen anderen an der betroffenen Newsgroup teilnehmenden Servern des weltweiten Verbunds vorhanden und von dort lokal abrufbar.

Um das Usenet übersichtlich zu gestalten, wird es in einzelne „Newsgroups" unterteilt. Hierbei handelt es sich um Gruppen, in denen nur über ein bestimmtes Thema diskutiert wird, z.B. über Sport, Kinofilme oder Politik. Newsgroups sind baumartig nach Themen geordnet, was sich auch in ihren Namen widerspiegelt. Gruppen mit gemeinsamem Namensvorsatz gehören zur selben Hierarchie. Die klassischen Usenet-Bereiche betrafen reine Diskussionsforen (ohne die Möglichkeit des Downloads) in folgenden 7 News-Hierarchien („The Big 7“):

Computerfragen („comp.*“)
Allgemeine Themen („misc.*“)
Nachrichten aus dem Usenet („news.*“)
Freizeit und Hobby („rec.*“)
Wissenschaft („sci.*“)
Gesellschaftspolitik („soc.*“)
Diskussionen („talk.*“)

Im Laufe der Zeit sind weitere Newsgruppen hinzugekommen. Hierzu gehört auch die Newsgroup „alt.*“ mit der Hierarchie „binaries“. Diese Hierarchie dient nicht in erster Linie der Diskussion, sondern dem Austausch von Dateien jeder Art. In der Unterhierarchie „binaries" sind in den dort hier angesiedelten Gruppen auch Postings (Beiträge) von sonstigen Dateien (Binärdateien) erlaubt. Die legale Nutzung dieser Unterhierarchie betrifft u.a. den Austausch speicherintensiver Anhänge wie Grafiken, Audio-/Videoaufnahmen in freier Lizenz sowie OpenSource-Software. Darüber hinaus werden „binaries“-Hierarchien in nicht unerheblichem Umfang auch zur Verteilung urheberrechtlich geschützter Medien wie Musik oder Filmen genutzt. Für das Einstellen derartiger Dateien wird schwerpunktmäßig die „alt.binaries“-Hierarchie verwendet, da die „Cartas“, d.h. die Nutzungsbedingungen anderer Newsgroups häufig das Einstellen von „binaries“ entweder untersagen oder stark reglementieren.

Größere Dateien müssen hierbei in mehrere Teilnachrichten aufgespalten werden, die nach Umwandlung in der Art eines Textdokumentes - und damit in einer als Musik- oder Bilddatei nicht wiedergabefähigem Format (komprimiert im FLAC-/DIVX- oder SHN-Format) - transportiert und auch entsprechend auf den Servern gespeichert werden. Je nach Qualität und Länge benötigt eine MP3-Datei ca. 10 bis 50 Nachrichten, eine vollständige DVD ca. 20.000 Nachrichten. Diese Dateien sind erst nach einer Rückumwandlung in das Ausgangsformat wiedergabefähig, zu der alle Teildateien fehlerfrei vorliegen müssen. Andernfalls kann der Rückumwandlungsversuch scheitern.

...




Für die Beanstandung rechtsverletzender Inhalte durch Nachrichten im Rahmen des Usenet steht die sog. „notice and take down“-Prozedur zur Verfügung. Grundlage dieses Verfahrens ist die Identifikation desjenigen Newsservers, auf dem eine als rechtsverletzend erkannte Nachricht ursprünglich gespeichert und von dem diese weltweit in das Usenet gestellt worden ist. Der veranlassende Provider ist im „Header“ der Nachrichten neben der Message-ID bei dem Eintrag „X-Complaints-To“ in der Regel mit einer E-Mail-Adresse bezeichnet. Weiterhin enthält die Nachricht mit dem Eintrag „X-Trace“ einen verschlüsselten Hinweis auf den Verfasser der Nachricht, der im Falle einer Beanstandung von dem entsprechenden Provider, dessen Kunde der Verfasser ist, mit Benutzernamen und IP-Adresse entschlüsselt werden kann. Um eine als rechtsverletzend erkannte Nachricht dauerhaft aus dem Usenet - und zwar von allen Newsservern - zu entfernen, ist es erforderlich, an diese Beanstandungs-E-Mail-Adresse eine Nachricht unter Hinweis auf die beanstandete Rechtsverletzung und die Message-ID der Sendung zu schicken. Nach entsprechender Kenntnis ist der Betreiber des Ausgangs-Servers in der Lage, eine sog. „Cancel“ -Anweisung weltweit an alle Betreiber von Newsservern im Usenet zu verbreiten, die automatisch bewirkt, dass sämtliche Newsserver weltweit anweisen, die betreffende Nachricht zu löschen. Die bezeichnete Nachricht wird daraufhin weltweit von den Newsservern als „zu löschend“ behandelt und entfernt."

- nach oben -



Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

- nach oben -




Störerhaftung:

    Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

    OLG Düsseldorf v. 15.01.2008:
    Ein Betreiber des Usenet haftet nicht als Störer für die bei der Verbreitung von Postings begangenen Urheberrechtsverletzungen, da es ihm nicht zuzumuten ist, das Usenet ständig daraufhin zu überprüfen, ob die rechtsverletzenden Beiträge erneut erscheinen.

    OLG Hamburg v. 02.07.2008:
    Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen (Rapidshare I).

    OLG Hamburg v. 14.01.2009:
    Ein „Zugänglichmachen“ über einen „Usenet-Dienst“ bzw. einen bestimmten Server betrifft gleichermaßen von Dritter Seite eingehenden wie von eigenen Kunden ausgehenden Datenverkehr. Ein Verbot bzw. Kontrollgebot auch des eingehenden Datenverkehrs ist ungleich umfassender und im Hinblick auf den Schutz der durch Art. 5 GG gewährleisteten Meinungs- und Informationsfreiheit (auch verfassungs)rechtlich problematischer, als nur ein Verbot/Kontrollgebot des ausgehenden Datenverkehrs. Im Rahmen einer Inanspruchnahme auf Unterlassung gelten insoweit nicht die Spezialvorschriften des TMG, sondern die allgemeinen Rechtsgrundsätze der §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog. Den sich hieraus ergebenden Besonderheiten trägt die Rechtsprechung dadurch Rechnung, dass die dem jeweiligen Telediensteanbieter abzuverlangenden Prüfungspflichten nicht starr, sondern der jeweiligen Art des Geschäftsmodells angepasst sind (united-newsserver.de).



    OLG Hamburg v. 28.01.2009:
    Es ist möglich, dass die Zugangsvermittler zum Usenet nicht grundsätzlich bzw. in jedem Fall für ihren Beitrag an Urheberrechtsverletzungen verantwortlich zu machen sind, die dadurch eintreten, dass unbekannte Nutzer eigenverantwortlich Dateien in das Usenet einstellen. Etwas anderes hat aber jedenfalls dann zu gelten, wenn der Anbieter eines derartigen Zugangs die Eignung zum Missbrauch nicht nur kennt, sondern hiermit auch unmissverständlich wirbt und zudem Software zur Verfügung stellt, die gerade eine missbräuchliche Nutzung des Usenet maßgeblich erleichtert. Damit wird die Möglichkeit einer Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausdrücklich zum Anwendungsbereich des angebotenen Dienstes erhoben (alphaload).

    LG Hamburg v. 12.06.2009:
    Der Webhosting-Dienst RapidShare haftet grundsätzlich als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte. Auch der Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen wie der Einsatz einer Monitor- und Überwachungsabteilung oder eines MD5-Filters sind nicht dazu geeignet, die Mitstörerhaftung entfallen zu lassen..

    OLG Hamburg v. 30.09.2009:
    Ein Tauschbörsenbetreiber erfüllt dadurch, dass er den Anbietern seine Plattform zur Speicherung eigener Inhalte zur Verfügung stellt und dort Dateien mit Lichtbildern in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung, da es jedenfalls an den für eine Haftung als Täter oder Teilnehmer erforderlichen subjektiven Voraussetzungen fehlt. Eine Handlungspflicht des Betreibers besteht aber, soweit er selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten rechtsverletzenden Angeboten erhält (Rapidshare II).

- nach oben -



Datenschutz    Impressum