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Landgericht Hamburg Urteil vom 12.06.2009 - 310 O 93/08 - Zur grundsätzlichen Mitstörerhaftung von RapidShare
 

 

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LG Hamburg v. 12.06.2009: Der Webhosting-Dienst RapidShare haftet grundsätzlich als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte. Auch der Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen wie der Einsatz einer Monitor- und Überwachungsabteilung oder eines MD5-Filters sind nicht dazu geeignet, die Mitstörerhaftung entfallen zu lassen.

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 12.06.2009 - 310 O 93/08) hat entschieden:
Der Webhosting-Dienst RapidShare haftet grundsätzlich als Mitstörer für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte. Auch der Einsatz von Sicherheitsmaßnahmen wie der Einsatz einer Monitor- und Überwachungsabteilung oder eines MD5-Filters sind nicht dazu geeignet, die Mitstörerhaftung entfallen zu lassen.




Tatbestand:

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Unterlassungsansprüche wegen der Herunterladbarkeit illegaler Kopien von Musikdateien über den von der Beklagten zu 1 betriebenen Sharehosting-Dienst geltend.

Die Klägerin, ein wirtschaftlicher Verein mit Rechtsfähigkeit kraft staatlicher Verleihung, ist die deutsche Wahrnehmungsgesellschaft für die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an geschützten Werken der Musik. Sie ist aufgrund § 1h des jeweils abgeschlossenen Berechtigungsvertrages (vgl. Anlage K3, K28) Inhaberin des ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung an den streitgegenständlichen Musikwerken (vgl. Anlagen K1, K2 und K27, die den in Ziffer 1 des Tenors in Bezug genommenen Anlagen 1, 2 und 3 entsprechen).

Die Beklagte zu 1 - eine Gesellschaft schweizerischen Rechts - betreibt den Sharehosting-Dienst rapidshare (vgl. Anlage K5) unter der Domain „rapidshare.com“ (Anlage K6).

Der Beklagte zu 2 ist als „[owner-c] fname“ und „[owner-c] lname“ im „WHOIS“-Protokoll der Domain „rapidshare.com“ registriert. Er ist weiter als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1 mit Einzelunterschrift vertretungsberechtigt und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan. Der Beklagte zu 3 ist Geschäftsführer der Beklagten zu 1 und gemeinsam mit dem Beklagten zu 2 zur Vertretung der Beklagten zu 1 berechtigt.

Unter der Domain „rapidshare.com“ wird Dritten kostenlos Speicherplatz zur Hinterlegung von Dateien zur Verfügung gestellt. Die Nutzung des Dienstes ist nicht von einer Anmeldung abhängig. Der eine Datei auf den von der Beklagten zu 1 angebotenen Speicherplatz hochladende Nutzer („Uploader“) erhält von der Beklagten zu 1 einen (Download-) Link (im Folgenden: rapidshare-Link) zugeteilt, durch den auf diesen Speicherplatz zugegriffen werden kann. Der rapidshare-Link besteht aus langen Zahlen- und Buchstabenkombinationen. Der Sharehosting-Dienst der Beklagten zu 1 verfügt nicht über ein Inhaltsverzeichnis der abgespeicherten Dateien oder eine Suchfunktion. Personen, die eine Datei nicht selbst hinterlegt haben und mithin nicht deren Hinterlegungsbezeichnung kennen, können diese Datei nur dann herunterladen, wenn ihnen jener der hochgeladenen Datei zugeteilte Download-Link bekannt ist. Im Internet wird auf verschiedenen Webseiten Dritter (im Folgenden: Link-Sammlungen) die Möglichkeit eröffnet, die von der Beklagten zu 1 oder einem anderen Sharehoster zugeteilten Links einzustellen. Der suchende Nutzer kann auf diesen Seiten durch Eingabe von Suchkriterien (z.B. Interpret, Songtitel) bestimmte (Musik-) Dateien suchen, erhält den entsprechenden Download-Link und wird hierüber auf den Speicherort der Datei weiter geleitet. Im Falle des streitgegenständlichen Dienstes www. rapidshare.com kann sich der Nutzer die Datei dann kostenlos und ohne erforderliche Registrierung über den rapidshare-Link herunter laden. Im Rahmen der kostenfreien Nutzung des Dienstes findet eine Identitätskontrolle nicht statt. Der Nutzer kann jedoch auch als „Premium-Nutzer“ einen kostenpflichtigen Download wählen. Für den Erwerb eines solchen Premium-Accounts muss sich der Nutzer registrieren lassen, wozu jedenfalls die Angabe einer E-Mail-Adresse ausreicht. Für registrierte Nutzer mit einem kostenpflichtigen Account ist der Download komfortabler. Wird die eingestellte Datei eines Nutzers von einem Dritten herunter geladen, so erhält der hochladende Nutzer hierfür „Premium-Punkte“, die er in kostenlose „Premium-Accounts“ einlösen kann (vgl. Anlage K12). Auf der Webseite „www.rapidshare.com“ wird Bannerwerbung eingeblendet.

Unter „rapidshare.com“ werden auch illegale Kopien von (Musik-) Dateien eingestellt. Die Beklagten versuchen, durch Kontrollmechanismen die Einstellung solcher illegalen Kopien in ihren Dienst zu verhindern. Das von den Beklagten eingesetzte sog. MD5-Verfahren verhindert den Upload von identischen Dateien, die in dieser Form schon einmal als illegale Kopien erkannt und gelöscht worden sind. Eine kleine Änderung der Datei - nicht (nur) ihres Dateinamens - verändert den MD5-Wert dieser Datei indes dergestalt, dass das MD5-Verfahren eine so veränderte Datei nicht mehr erkennt. Zudem werden hochgeladene komprimierte (gepackte) Dateien nicht automatisch entpackt und die darin enthaltenen Einzeldateien werden nicht überprüft. Eingesetzte Filterfunktionen mit einer Worterkennungsfunktionalität greifen dann nicht, wenn das gesuchte Wort nicht in der Dateibezeichnung als solcher auftaucht.

Die Klägerin setzte die Beklagte zu 1 mit Schriftsatz vom 22.11.06 (vgl. Anlage K16) darüber in Kenntnis, dass die aus der Anlage K2 ersichtlichen Musikstücke über den Dienst der Beklagten zu 1 abrufbar waren. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.01.2008 (vgl. Anlage K13) setzte die Klägerin die Beklagte zu 1 ferner im Hinblick auf die aus der Anlage K1ersichtlichenMusikwerke über deren Abrufbarkeit in Kenntnis. Die Beklagte zu 1 löschte daraufhin die von der Klägerin benannten Dateien und integrierte die Dateinamen in den MD5-Filter.

Die Parteien streiten darüber, ob die in den Anlagen K1 und K2 benannten Titel weiter abrufbar waren. Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 21.12.06 hinsichtlich der 1687 Musikstücke gemäß Anlage K1 und mit Schriftsatz vom 22.01.07 hinsichtlich der 143 Musikstücke gemäß Anlage K2 ab und forderte sie unter anderem jeweils zur Unterlassung auf (vgl. Anlage K17).

Mit Schriftsatz vom 04.04.2008 (vgl. Anlagen K29) teilte die Klägerin der Beklagten zu 1 mit, dass die aus der Anlage K27 ersichtlichen Musikstücke über den Dienst der Beklagten zu 1 abrufbar waren.

Die Beklagte zu 1 reichte am 17.04.2007 hinsichtlich der Musikstücke aus der Anlage K2 negative Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein (Az 12 O 246/07). Die Klage wurde mit Urteil vom 23.01.2008 abgewiesen (vgl. Anlage K18). Über die von der hiesigen Beklagten zu 1 eingelegte Berufung (OLG Düsseldorf, I-20 U 62/08) ist noch nicht entschieden worden. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrens erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.09.2008 (Bl. 237 ff. d.A.), dass sie auf die Möglichkeit verzichte, die Klage gegen die Beklagte zu 1 hinsichtlich der in der Anlage K2 enthaltenen Musikstücke ohne Einwilligung der Beklagten zu 1 zurückzunehmen.

Vor dem Landgericht Köln wurde ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen einzelner Titel aus der hier vorgelegten Anlage K2 geführt.

Die Klägerin ist der Meinung, das Gericht sei international und örtlich gemäß Art. 5 Nr. 3 LugÜ zuständig.

Sie ist weiter der Ansicht, die aus den Anlagen K1, K2 und K27 ersichtlichen Musikstücke seien im Sinne des § 19a UrhG öffentlich zugänglich gemacht worden:

Sie behauptet, die aus der Anlage K1 ersichtlichen Musikstücke seien noch zwischen dem 15. und 22.02.2008 über die in der Anlage K19 benannten rapidshare-Links abrufbar gewesen. Dies werde wie folgt belegt: Aus der als Anlage K39 vorgelegten Liste ergäben sich im Hinblick auf die aus der Anlage K1 ersichtlichen Titel die Fundstellen der Titel in den Link-Sammlungen sowie die in der Linksammlung benannten, dem jeweiligen Titel zugehörigen rapidshare-Links. Über den jeweiligen rapidshare-Link seien die Titel jeweils herunterladbar gewesen. Dies werde belegt durch die als Anlage K35 vorgelegten Screenshots der jeweiligen Downloadvorgänge und die als Anlage K36 vorgelegten DVDs, auf denen die so heruntergeladenen Dateien gespeichert worden seien.

Auch die aus der Anlagen K2 ersichtlichen Musikstücke seien noch zwischen dem 15. und 22.02.2008 über die in den Anlage K20 und K51 benannten rapidshare-Links abrufbar gewesen. Dies belegten die in der Anlage K51 benannten Fundstellen aus der jeweiligen Linksammlung sowie der ihnen jeweils zuzuordnende rapidshare-Link, die als Anlage K37 vorgelegten Screenshots der Downloadvorgänge und die als Anlage K38 vorgelegten DVDs, auf denen die heruntergeladenen Daten gespeichert worden seien.

In dem der Klägerin nachgelassenen Schriftsatz vom 23.01.2009 (Bl. 288 ff d.A.) behauptet die Klägerin im Hinblick auf den Titel Nr. 70 der Anlage K51, dass der zugehörige rapidshare-Link nicht nur unter der in der Anlage K51 benannten Fundstelle, sondern auch unter der aus der Anlage K52 ersichtlichen Fundstelle veröffentlicht worden sei.

Die aus der Anlage K27 ersichtlichen Musikstücke seien jeweils zwischen dem 10. und 18.07.2008 über die in der Anlage K33 genannten rapidshare-Links bzw. am 05.11.2008 über die aus der Anlage K47 ersichtlichen rapidshare-Links abrufbar gewesen. Soweit in der Anlage K33 versehentlich ein unvollständiger rapidshare-Link angegeben worden sei, werde dieser in der Anlage K46 vollständig aufgeführt. Soweit dem jeweiligen Musikstück in der Anlage K33 versehentlich kein rapidshare-Link zugeordnet werde, folge dieser für das jeweilige Musikstück aus der Anlage K47. Die in den Anlagen K33, K45, K46 und K47 benannten rapidshare-Links seien an den aus der Anlage K45 ersichtlichen Fundstellen in der jeweiligen Linksammlung gefunden worden. Die Musikstücke seien ausweislich der als Anlagen K43 und K48 (betrifft Links aus der Anlage K47) vorgelegten Screenshots herunterladbar gewesen und auf die als Anlage K44 und K49 (betrifft Screenshots aus der Anlage K48) vorgelegten DVDs gespeichert worden.

Soweit die Beklagten behaupteten, in der Anlage K27 würden Titel aufgeführt, die nicht existierten, handele es sich um einen Tippfehler (laufende Nummer 2732) bzw. die Namen der Titel seien in der Tabelle versehentlich nicht vollständig dargestellt worden (laufende Nummern 2000 und 2004).

Die Klägerin ist der Meinung, die Abrufbarkeit der streitgegenständlichen Werke stelle eine Rechtsverletzung dar, für die die Beklagten auch verantwortlich seien. Der Dienst „rapidshare“ sei - wie schon seine konkrete Ausgestaltung belege - darauf ausgerichtet, Rechtsverletzungen zu begehen und werde auch überwiegend zur illegalen Nutzung eingesetzt. Es befänden sich weit überwiegend illegale Inhalte auf den Servern der Beklagten. Hierzu macht die Klägerin weitere Ausführungen. Auch der Umfang der Downloads zeige, dass eine überwiegend illegale Nutzung vorliege, da bei einer legalen Nutzung nicht im gleichen Umfang Downloads stattfänden.

Die Klägerin ist schließlich der Meinung, die Beklagten hätten ihre Prüfungspflichten im Hinblick auf die streitgegenständlichen Titel verletzt. Maßgeblich sei insoweit im Hinblick auf die Titel aus den Anlagen K1 und K2 der Zeitraum 15. - 22.02.2008, hinsichtlich der Titel aus der Anlage K27 der Zeitraum 10. - 18.07.2008. Den Beklagten sei eine Kontrolle auf das Vorhandensein rechtsverletzender Inhalte zumutbar und auch technisch möglich. Dies führt die Klägerin weiter aus. Insbesondere sei eine softwarebasierte Suche technisch möglich. Die Klägerin habe insoweit die Software „shareLOG“, einen „Webcrawler“ programmieren lassen, mit deren Hilfe Rechtsverletzungen aufgespürt werden könnten: Die Software gehe wie ein Nutzer vor, analysiere die Inhaltsverzeichnisse der Linksammlungen und stelle die so erhaltenen Informationen als Datenbank zusammen. In dieser Datenbank könne dann nach bestimmten Werken gesucht werden, die unter einem rapidshare-Link abrufbar seien. Zu der technischen Funktionsweise macht die Klägerin weitere Ausführungen. Die aus den Anlagen K19, K20 und K47 ersichtlichen rapidshare-Links seien jeweils durch den Einsatz dieser Software zu finden gewesen.

Nachdem die Klägerin zunächst Unterlassung nur im Hinblick auf die aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlichen Musikstücke verlangt hatte, erweiterte sie die Klage mit Schriftsatz vom 23.07.2008 (Bl. 155 ff. d.A.) um die in der Anlage K27 benannten 2.985 Musikstücke. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag mit der Maßgabe gestellt, dass die Unterlassung im Rahmen des Online-Dienstes www. rapidshare.com begehrt wird.

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchsten EUR 250.000,-; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre), verboten,

die in der Anlage K1, K2 und K27 genannten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Meinung, die Klage sei nicht zulässig. Wegen der zwischen den Parteien in Düsseldorf und Köln geführten Verfahren sei nicht das Landgericht Hamburg, sondern seien die Gerichte in Düsseldorf und Köln für den Rechtsstreit international und örtlich zuständig. Da die Klägerin dort die örtliche Zuständigkeit nicht gerügt habe, bestehe nunmehr eine ausschließliche Zuständigkeit der Düsseldorfer bzw. Kölner Gerichte.

Daneben sei der Klagantrag unbestimmt, weil die Reichweite der Verpflichtung nicht hinreichend bestimmt sei. Nur wenn die Verhinderung der Rechtsverletzung zumutbar sei, müsse sie unterlassen werden. Es würden nach dem vorliegenden Tenor aber auch jedenfalls zulässige Handlungen erfasst.

Die Beklagten meinen weiter, die Erweiterung des Klagantrags im Schriftsatz vom 23.07.2008 sei nicht sachdienlich. Die hohe Anzahl von behaupteten Rechtsverletzungen führe zu Unübersichtlichkeit und jeder Titel stelle einen anderen Klagegrund dar.

Im Übrigen sei die Klage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig.

Ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht. Die Beklagten bestreiten, dass die streitgegenständlichen rapidshare-Links öffentlich zugänglich waren und dass sich hinter den benannten Links aus der jeweiligen Linksammlung die aus den Anlagen K1, K2 und K27 ersichtlichen Titel verbergen. Sie tragen vor, in der Anlage K27 würden Musiktitel (beispielsweise Zeile 2000, 2004, 2732) benannt, die tatsächlich nicht existieren. Darüber hinaus mache die Klägerin für einen Titel mehrere Unterlassungsansprüche geltend. Sie verweisen insoweit auf die Titel unter den Nummern 2014, 2021, 2028, 2035 und 2069 (Nena - „?“); 957 und 958 (Cora - „Du gehörst zu mir“) und 2242, 2263 und 2266 (Sandra - „Maria Magdalena“). Bei zahlreichen Titeln sei kein Link gefunden worden. Ergänzend wird im Hinblick auf die Titel, denen kein Link bzw. kein vollständiger Link zugeordnet worden sei, auf die tabellarische Aufstellung im Schriftsatz vom 02.09.2008, Seite 4 ff. (Bl. 227 ff. d.A.) verwiesen.

Die in der als Anlage K51 vorgelegten Liste als Link-Fundstelle aufgeführte Domain www. rapidshare.org (Nummer 70) existiere seit ca. Oktober 2007 nicht mehr. Der zugehörige rapidshare-Link sei daher nicht veröffentlicht gewesen, nachdem die Beklagten im Hinblick auf diesen Titel von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt hätten. In dem den Beklagten nachgelassenem Schriftsatz vom 12.01.2009 (Bl. 304 ff d.A.) behaupten die Beklagten, die Anlage K51 sei unschlüssig. Die Fundstellen seien teilweise nicht aufrufbar, teilweise falsch und die Zeitpunkte, an denen die Links gefunden worden sein sollen, seien ebenfalls unklar. So sei der unter der Nummer 9 der Anlage K51 benannte Link nicht der Beklagten zu 1 zuzuordnen. Hierzu machen die Beklagten weitere Ausführungen.

Die Beklagten sind weiter der Meinung, es fehle an einer Rechtsverletzung, da es sich vorliegend um eine gemäß § 53 UrhG zulässige Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen Gebrauch durch den Nutzer handele.

Jedenfalls seien sie für eine etwaige Rechtsverletzung nicht verantwortlich. Der von ihnen betriebene streitgegenständliche Dienst sei nicht auf Rechtsverletzungen angelegt. Der Anteil der urheberrechtlich geschützten Dateien auf den Servern der Beklagten zu 1 liege im niedrigen einstelligen Prozentbereich. Die Beklagten zögen aus der rechtswidrigen Nutzung ihres Dienstes auch keinen Vorteil, sondern würden im Gegenteil mit den Traffic-Kosten belastet. Dass aus wirtschaftlichen Gründen eine kostenpflichtige Nutzung des Dienstes - unter Aufgabe der Anonymität - angestrebt werde, habe nichts mit Förderung von Rechtsverletzungen zu tun. Die Beklagten würden alle zumutbaren und technisch möglichen Maßnahmen ergreifen, um Rechtsverletzungen zu unterbinden. Sofern die Beklagte zu 1 von Rechtsverletzungen erfahre, lösche sie umgehend die ihr gegenüber benannten Dateien. Auch würden die Mitarbeiter der personell gut ausgestatteten (bis zu 4 Mitarbeiter gleichzeitig) Abuse-Abteilung der Beklagten zu 1 in den Linksammlungen nach abgelegten Raubkopien suchen und diese löschen. Weiterhin fände eine Kooperation mit Rechteinhabern statt, denen Löschmöglichkeiten zur Verfügung gestellt würden. Umstrukturierungsmaßnahmen im Hinblick auf die Herunterladbarkeit von Dateien seien geplant. Im konkreten Fall seien neben der Löschung der von der Klägerin benannten konkreten Dateien bei Collector Accounts oder Premium-Accounts stichprobenartig die übrigen Dateien der Nutzer geprüft worden. Bei Hinweisen auf eine missbräuchliche Nutzung seien die in dem Account gespeicherten Inhalte gelöscht worden.

Die von der Klägerin eingesetzte Crawlingsoftware „shareLOG“ sei schon aus technischen Gründen nicht dafür geeignet, Rechtsverstöße aufzufinden. Hierzu machen die Beklagten weitere Ausführungen. Die Aktualisierung und Pflege einer solchen Software sei darüber hinaus mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden. Eine automatisierte Filterung rechtswidriger Dateien sei nicht möglich, weil die bei ihnen abgelegten Dateien teilweise gepackt, verschlüsselt oder in verteilten Dateiarchiven lägen. Die Beklagten seien bereit, die im Auftrag der Klägerin entwickelte Software zu testen. Hierzu verweigere die Klägerin aber die Erlaubnis.

Im Übrigen könne die Klägerin gegen die Nutzer selbst vorgehen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig (hierzu A.) und begründet (hierzu B.). Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG zu.

A.

I.

Das Gericht ist vorliegend international und örtlich im Hinblick auf sämtliche streitgegenständlichen Musikstücke zuständig. Im Hinblick auf den in Deutschland wohnhaften Beklagten zu 2 ergibt sich die Zuständigkeit schon aus § 32 ZPO, da die streitgegenständlichen Musikstücke nach dem Vortrag der Klägerin über das Internet unter der URL www. rapidshare.com auch in Hamburg aufgerufen werden konnten.

Im Hinblick auf die in der Schweiz ansässige Beklagte zu 1 und den ebenfalls dort ansässigen Beklagten zu 3 ergibt sich die internationale Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, geschlossen in Lugano am 16. September 1988 (im Folgenden: LugÜ): Hiernach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet. Die hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stellen jeweils eine unerlaubte Handlung dar. Da die streitgegenständlichen Musikstücke nach dem Vortrag der Klägerin auch in Hamburg im Internet aufgerufen werden konnten, ist das schädigende Ereignis jedenfalls auch in Hamburg eingetreten.

Eine stillschweigende Gerichtsstandsvereinbarung, die eine ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Köln oder des Landgerichts Düsseldorf begründen würde, ist nicht hinreichend dargelegt worden. Insbesondere ist diese nicht allein durch ein rügeloses Einlassen in einem der zwischen den Parteien geführten Verfahren vor den Landgerichten Köln oder Düsseldorf im Hinblick auf die dort streitgegenständlichen Titel konkludent geschlossen worden. Die Voraussetzungen für eine Vereinbarung über die Zuständigkeit gemäß Art. 17 LugÜ liegen nicht vor: Es fehlt hier an einer schriftlichen Vereinbarung oder schriftlichen Bestätigung, Art. 17 Abs. 1a LugÜ. Da es zwischen den Parteien keine weiteren Beziehungen gibt, besteht auch keine Form, die den Gepflogenheiten zwischen den Parteien entspräche, Art. 17 Abs. 1b LugÜ. Schließlich sind die Parteien nicht im internationalen Handel tätig, so dass auch Art. 17 Abs. 1c LugÜ nicht zur Anwendung kommen kann. Zudem normiert Art. 17 LugÜ lediglich Mindestanforderungen im Hinblick auf eine tatsächlich erfolgte vertragliche Vereinbarung (so auch Martiny in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage, Vorbemerkung zu Art. 27 Internationales Vertragsrecht, Rn. 79). Da § 17 LugÜ nicht einschlägig ist, ist ergänzend auf die Regelungen des nationalen Rechts zurückzugreifen. Auch nach nationalem Recht wird durch das rügelose Einlassen keine generelle Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien des dortigen Rechtsstreits begründet, die im vorliegenden Rechtsstreit zu berücksichtigen wäre.

Eine ausschließliche Zuständigkeit eines anderen (deutschen) Gerichts wird auch nicht durch Art. 18 LugÜ begründet. Dieser findet nach seinem Wortlaut nur Anwendung, wenn das Gericht eines Vertragsstaates nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständig ist. Hier ergibt sich entsprechend obiger Darstellung aber bereits eine Zuständigkeit aus Art. 5 Nr. 3 LugÜ.


II.

Der Klagantrag ist auch hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit die Beklagten einwenden, die Reichweite der Verpflichtung sei nicht hinreichend bestimmt, da von dem beanspruchten Tenor auch zulässige Handlungen erfasst würden, so steht dies der Bestimmtheit des Antrags nicht entgegen. Gerade wenn alle Handlungen erfasst werden, so bedeutet dies ein höchstes Maß an Bestimmtheit. Hiervon ist die Frage zu unterscheiden, ob die Klägerin materiell-rechtlich ein Verbot dieser Reichweite beanspruchen kann. Hierauf wird im Rahmen des materiellen Anspruchs zurückzukommen sein (vgl. B IV.).


III.

Es kann dahin stehen, ob es sich bei dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom 23.07.2008, mit dem sie ihren Antrag auch auf die in der Anlage K27 benannten Musikstücke erstreckt hat, um eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO oder eine Erweiterung der Hauptsache gemäß § 264 Nr. 2 ZPO handelt. Denn der Antrag ist jedenfalls sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO. Sachdienlichkeit liegt insbesondere vor, wenn mit der geänderten Klage noch bestehenden Streitpunkte mit erledigt werden können und dadurch ein neuer Prozess vermieden wird (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 27. Auflage, § 263 Rn. 13). Durch die Einführung weiterer Titel in den hiesigen Rechtsstreit wird nicht ein völlig neuer Streitstoff eingeführt. Vielmehr stellen sich auch bei diesen Titeln die identischen tatsächlichen und rechtlichen Fragen. Die Einbeziehung in den Prozess kann somit einen weiteren Rechtstreit verhindern und ist sachdienlich.


IV.

Die Klage ist auch nicht wegen teilweiser anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Zwar ist im Hinblick auf 2 Titel aus der Anlage K2 („Von der Skyline zum Bordstein und zurück“ und „Sie ist weg“) noch ein einstweiliges Verfügungsverfahren in zweiter Instanz vor dem Oberlandesgericht Köln rechtshängig. Ebenso ist im Hinblick auf die Titel aus der Anlage K2 eine negative Feststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf rechtshängig. Unabhängig von der Frage, ob diese Verfahren neben der Klägerin sämtliche Beklagten des hiesigen Rechtstreits betreffen, steht diese Rechtshängigkeit der vorliegenden Klage jedenfalls nicht entgegen:

Art. 21 und Art. 22 LugÜ sind insoweit nicht anwendbar, weil die streitgegenständlichen Verfahren in Düsseldorf und Köln nicht bei verschiedenen Vertragsstaaten anhängig sind. Eine ausschließliche Zuständigkeit mehrerer Gerichte gemäß Art. 23 LugÜ ist nicht gegeben, weil die Parteien entsprechend obiger Ausführungen keine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen haben. Damit ist die Zulässigkeit nach deutschem Recht zu bewerten. Hiernach stellt ein Hauptsacheverfahren gegenüber einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen selbstständigen Streitgegenstand dar (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Auflage, vor § 916 Rn. 1b). Das Verfahren in Köln führt daher nicht zur Unzulässigkeit der hiesigen Klage. Die hiesige Leistungsklage geht auch über die in Düsseldorf erhobene negative Feststellungsklage hinaus. Jedenfalls mit dem von der Klägerin im hiesigen Verfahren erklärten Verzicht auf die Klagerücknahme hinsichtlich der Musikstücke aus der Anlage K2 ist für die negative Feststellungsklage vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.


B.

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen wie tenorierten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG.


I.

Die Klägerin ist im Hinblick auf die streitgegenständlichen, aus den Anlagen K1, K2 und K27 ersichtlichen Titel aktivlegitimiert. Dies ergibt sich im Hinblick auf die Titel aus den Anlagen K1 und K2 aus den als Anlagenkonvolut K3, hinsichtlich der Titel aus der Anlage K27 aus den als Anlagenkonvolut K28 vorgelegten Berechtigungsverträgen (vgl. jeweils §§ 1, 3 des Vertrages). Bei den 4815 streitgegenständlichen Musikstücken handelt es sich jeweils auch um geschützte Werke der Musik gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UrhG. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig.


II.

Die streitgegenständlichen Musikwerke wurden auch öffentlich zugänglich gemacht im Sinne des § 19a UrhG.

1. Es kann dahin stehen, ob bereits ein öffentliches Zugänglichmachen darin zu sehen ist, dass die Beklagte zu 1 dem Nutzer, der eine Datei über den streitgegenständlichen Dienst hoch lädt, eine URL-Adresse zuweist, über die das jeweilige Musikwerk als Datei jederzeit herunter geladen werden kann. Jedenfalls mit der Veröffentlichung dieses Download-Links beispielsweise im Rahmen einer entsprechenden Downloadlink-Sammlung im Internet wird die Nutzung der Raubkopien durch unterschiedliche Personen über die Website mit dem Zweck der öffentlichen Zugänglichmachung eröffnet. Hierdurch wird der rapidshare-Link auch auf dem Dienst www. rapidshare.com öffentlich zugänglich gemacht - selbst wenn der interessierte Nutzer ohne Kenntnis der konkreten Speicheradresse die Datei in diesem Dienst nicht finden kann (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 49- rapidshare I; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 246/07, S. 8.; OLG Köln, ZUM 2008, 927 ff., Rz. 6 - zitiert nach juris; LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997).

2. Die Klägerin hat auch hinreichend substantiiert dargelegt und belegt, dass die streitgegenständlichen Titel (vgl. Anlagen K1, K2, K27) jeweils über einen rapidshare-Link herunterzuladen waren, der seinerseits auf einer im Internet abrufbaren Link-Sammlung eingestellt war. Diesem Vortrag sind die Beklagten nicht erheblich entgegen getreten.

a. Die Klägerin hat substantiiert dargelegt, dass jedem streitgegenständlichen Musikwerk ein rapidshare-Link zugewiesen war, über den das jeweilige Musikstück als Datei herunter geladen werden konnte. Die Beklagten können diesen Vortrag nicht in zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreiten (so auch LG Frankfurt, ZUM 2008, 996, 997). Denn es handelt sich hier um betriebliche Vorgänge, die bei der Beklagten zu 1 stattfanden. Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich sind jedoch den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen. Derartige eigene Handlungen oder Wahrnehmungen können aber nicht mit Nichtwissen bestritten werden (vgl. auch Greger in Zöller, 27. Auflage, § 138 Rn. 14, 16).

(1) Die Klägerin hat im Einzelnen dargelegt, dass den Werken aus der Anlage K1 die aus der Anlage K19 ersichtlichen rapidshare-Links zugewiesen waren. Dass diese Links zu den streitgegenständlichen Titeln führten, ist hinreichend belegt worden durch Vorlage des jeweiligen Screenshots, auf dem der konkrete Downloadvorgang zu erkennen ist (vgl. Anlage K35) und des Datenträgers, auf dem nach dem Vortrag der Klägerin die heruntergeladenen Musikdateien gespeichert wurden (vgl. Anlage K36). Aus der jeweiligen Nummer der abgespeicherten Musikdatei (Anlage K36) kann auf den rapidshare-Link geschlossen werden.

(2) Die Klägerin hat weiter substantiiert dargelegt, dass den Dateien der Musikwerke aus der Anlage K2 die aus der Anlage K20 (insoweit bezüglich der rapidshare-Links identisch: Anlage K51) ersichtlichen rapidshare-Links zugewiesen waren. Dass diese Links zu den streitgegenständlichen Titeln führten, ist wiederum hinreichend belegt worden durch Vorlage des jeweiligen Screenshots, auf dem der konkrete Downloadvorgang zu erkennen ist (vgl. Anlage K37) und des jeweiligen Datenträgers, auf dem nach dem Vortrag der Klägerin die heruntergeladenen Musikdateien gespeichert wurden (vgl. Anlage K38). Aus den Nummern der abgespeicherten Musikdateien (Anlage K38) kann auf den rapidshare-Link geschlossen werden.

(3) Schließlich hat die Klägerin auch im Hinblick auf die Musikwerke aus der Anlage K27 hinreichend dargelegt, dass diesen Musikstücken die aus den Anlagen K33, K46 und K47 ersichtlichen rapidshare-Links zugewiesen worden sind. Soweit den Titeln in der Anlage K33 kein Link zugeordnet worden war, ist eine solcher in der als Anlage K47 vorgelegten Liste enthalten. Dass diese Links zu den streitgegenständlichen Titeln führten, ist auch hier hinreichend belegt worden durch Vorlage des jeweiligen Screenshots, auf dem der Downloadvorgang erkennbar ist (vgl. Anlage K43, K48) und des jeweiligen Datenträgers, auf dem die heruntergeladenen Musikdateien gespeichert wurden (vgl. Anlage K44, K49). Aus den Nummern der abgespeicherten Musikdateien (Anlage K44) kann auf den rapidshare-Link geschlossen werden.

Soweit die Beklagten behaupten, die in der Anlage K33 ab Zeile 1266 ff genannten Dateien hätten nie existiert, die Links hätten mit den Beklagten nichts zu tun (Zeile 1946-1980) oder seien nicht vollständig (ab Zeile 2206 ff.), hat die Klägerin durch Vorlage der Anlage K46 hinreichend substantiiert dargelegt, dass in der als Anlage K33 vorgelegten Liste lediglich nicht der vollständige Link dargestellt wurde.

Soweit die Beklagten vortragen, in der Anlage K27 würden Musiktitel benannt, die nicht existieren (Nummern 2000, 2004, 2732), ist auch dieser Einwand von der Klägerin ausgeräumt worden. Insbesondere hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass es sich bei der Zeile 2732 um einen Tippfehler handelt und im Übrigen in der Exceltabelle die Zeile nicht vollständig dargestellt wurde und deshalb der Name des Musikwerks unvollständig wiedergegeben wurde.

Soweit die Beklagten vortragen, die Klägerin mache teilweise für einen Titel mehrere Unterlassungsansprüche geltend (beispielsweise „?“ von Nena in 2014, 2035, 2069 - vgl. Anlage K27), hat die Klägerin ohne weiteres nachvollziehbar vorgetragen, es handele sich hier um unterschiedliche Versionen.

Nachdem die Klägerin die Einwände der Beklagten jeweils wie dargestellt detailliert entkräftet hat, sind die Beklagten dem nicht mehr entgegen getreten. Ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen ist entsprechend obiger Ausführungen nicht zulässig.

b. Die Klägerin hat weiter substantiiert dargelegt, dass der jeweilige rapidshare-Link, der entsprechend obiger Darstellungen einem bestimmten streitgegenständlichen Musikwerk zugeordnet werden kann, öffentlich zugänglich gemacht wurde. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Klägerin die rapidshare-Links finden und die Dateien - wie dargelegt worden ist - herunter laden konnte. Denn unstreitig können die rapidshare-Links nicht über die Seite www. rapidshare.com gefunden werden. Dass die Klägerin die Downloadlinks zu allen streitgegenständlichen Titeln von dem den jeweiligen Titel auf den Dienst der Beklagten zu 1 hochladenden Nutzer erhalten hätte, tragen selbst die Beklagten nicht vor. Auch ansonsten ist keine anderweitige überzeugende Möglichkeit vorgetragen worden, wie die Klägerin zu den rapidshare-Links gekommen sein soll. Im Übrigen hat die Klägerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Titel (vgl. Anlagen K1, K2, K27) jeweils den zugehörigen rapidshare-Link sowie jenen Link benannt, über den der rapidshare-Link im Internet zu finden war (vgl. hinsichtlich der Anlage K1: Anlage K39; bezüglich Anlage K2: Anlage K51; hinsichtlich Anlage K27: Anlage K45). Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegen getreten.

Die von den Beklagten gegen die Anlage K51 erhobenen Einwände stehen dem klägerischen Vortrag nicht entgegen. Soweit die Beklagten pauschal behaupten, die Fundstellen-Links seien nicht aufrufbar oder falsch, ist dieses Vorbringen nicht hinreichend substantiiert. Wie ausgeführt waren die Dateien auffindbar.

Soweit die Beklagten im Hinblick auf die laufende Nummer 9 („Born in A Mourning Hall“) der Anlage K51 vortragen, betrifft der von den Beklagten zitierte Link bereits einen anderen Titel (laufende Nummer 10 - „Bright Eyes“). Jedenfalls belegen die Screenshots der Downloads (Anlage K37) zu den rapidshare-Links http://.... rapidshare.com/files/...rar und http://rs97I34. rapidshare.com/files/...rar und die herunter geladenen Dateien (Anlage K38 - Dateien Nr. 44976477 und 68543912), dass die rapidshare-Links veröffentlicht worden sein müssen. Dies gilt gleichermaßen für den unter Ziffer 70 benannten rapidshare Link („Stadt der Engel“).

Soweit die Beklagten einwenden, die von der Klägerin benannten Fundstellen-Links seien nunmehr nicht mehr abrufbar, steht dies dem Vortrag der Klägerin nicht entgegen.

Die Klägerin hat vielmehr substantiiert vorgetragen, dass sie die rapidshare-Links sowie die ihnen zugeordneten Fundstellen-Links aus der jeweiligen Link-Sammlung über die von ihr eingesetzte Software „shareLOG“ gefunden hat. Diese durchsucht die Seiten Dritter, auf denen Download-Links von Sharehosting-Diensten wie der Beklagten zu 1 eingestellt werden und erstellt aus den ermittelten Daten eine eigene Datenbank. Wenn in dieser Datenbank ein rapidshare-Link gefunden wird, so muss dieser Link zuvor öffentlich zugänglich gewesen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er auch jetzt noch öffentlich zugänglich sein muss. Darauf kommt es zudem nicht an.

3. Es liegt hier auch keine gemäß § 53 UrhG zulässige Vervielfältigung zum privaten oder sonstigen Gebrauch durch den Nutzer vor. Denn gemäß § 53 Abs. 6 UrhG dürfen die Vervielfältigungsstücke jedenfalls nicht öffentlich zugänglich gemacht werden. Das ist aber, wie dargestellt, mit der Veröffentlichung des Links erfolgt.


III.

Über den Dienst der Beklagten wurden folglich durch das Hochladen, Speichern und Weiterverbreiten nicht autorisierter Musikdateien die streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzungen zu Lasten der Klägerin begangen. Hierfür sind die Beklagten jeweils jedenfalls als Störer (mit-) verantwortlich. Sie können sich insbesondere nicht auf § 10 TMG berufen, da dieser auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar ist (vgl. BGH ZUM 2007, 646, 648 - Internetversteigerung II; ZUM 2007, 846, 848; OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 16- rapidshare I).

1. Eine Haftung der Beklagten als Täter kommt nicht in Betracht, da die Rechtsverletzung - nämlich das jeweilige Heraufladen der urheberrechtlich geschützten Werke und die jeweilige Veröffentlichung des rapidshare-Links - von den jeweiligen Nutzern vorgenommen wird. Über die Bekanntgabe der Links entscheidet der Nutzer, nicht die Beklagten.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagten Teilnehmer der Rechtsverletzung sind (ablehnend OLG Köln, ZUM 2007, 927 ff., RZ 11 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, ZUM 2008, 383 ff., RZ 40 - zitiert nach juris; LG Köln, Urteil vom 23.01.2008, AZ 12 O 236/07, S. 9). Insoweit wäre bedingter Vorsatz in Bezug auf die jeweilige konkrete Haupttat erforderlich, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss. Dies scheint hier fraglich, da allein der Umstand, dass die Beklagten mit gelegentlichen Urheberrechtsverstößen rechnen, für bedingten Anstifter- oder Gehilfenvorsatz im Hinblick auf die konkrete Rechtsverletzung nicht ausreichen dürfte. Es kann auch dahin stehen, ob die Beklagten es durch die Organisation des Dienstes gerade darauf anlegen, die Raubkopierszene zur Nutzung des Dienstes anzuhalten und hierdurch die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen von den Beklagten vorsätzlich veranlasst oder unterstützt würden. Denn die Beklagten haften jedenfalls nach den Grundsätzen der Störerhaftung für die von den jeweiligen Nutzern begangenen Rechtsverletzungen.

2. Als Störer haftet in analoger Anwendung der §§ 823, 1004 Abs. 1 BGB derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (vgl. nur BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I). Weil die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich grundsätzlich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 711 - Internet-Versteigerung II; BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I; jeweils m.w.N.). Eine erhöhte Prüfungspflicht besteht jedenfalls dann, wenn das Unternehmen vom Rechtsinhaber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist. Dann muss nicht nur der Zugang zu der konkreten Datei unverzüglich gesperrt ( § 10 S. 1 Nr. 2 TMG bzw. § 11 S. 1 Nr. 2 TDG ), sondern darüber hinaus Vorsorge getroffen werden, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH, GRUR 2007, 708 , 712 - Internetversteigerung II; OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 13 - zitiert nach juris; zum Wettbewerbsrecht: BGH NJW 2008, 758, 762 - jugendgefährdende Medien bei eBay).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe sind die Beklagten für die festgestellten Rechtsverletzungen verantwortlich:

a. Die Beklagten haben willentlich kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsgutes beigetragen. Als solcher Beitrag kann auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 14.01.2009, Az. 5 U 113/07, Rz. 81 - Usenet I, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Beklagte zu 1 mit dem Dienst rapidshare eine Plattform zur Verfügung gestellt, über die die Musikwerke widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht werden können. Hieran haben der Beklagte zu 2 als Mitglied des Verwaltungsrates der Beklagten zu 1 und deren satzungsmäßiges Exekutivorgan sowie der Beklagte zu 3 als Geschäftsführer und Vertretungsberechtigter der Beklagten zu 1 mitgewirkt.

b. Die Beklagten hatten aufgrund der Schriftsätze der Klägerin vom 22.11.2006, 15.01.2008 und 04.04.2008 (vgl. Anlagen K16, K13 und K29) Kenntnis davon, dass die streitgegenständlichen Musikwerke über die Plattform der Beklagten zu 1 herunterzuladen waren. Die Kenntnis der Beklagten zu 1 ergibt sich aus der Kenntnis ihrer vertretungsberechtigten Organe bzw. ihres Geschäftsführers, nämlich der Beklagten zu 2 und 3.

Die Klägerin hat auch hinreichend substantiiert dargelegt, dass die Musikwerke noch abrufbar waren, nachdem die Klägerin die Beklagten von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hatte. Sie hat insbesondere substantiiert dargelegt, dass die aus den Anlagen K1 und K2 ersichtlichen Werke noch zwischen dem 15. und 22.02.2008 und die aus der Anlage K27 ersichtlichen Werke zwischen dem 10. und 18.07.2008 über die in den Anlagen K19 (Werke aus der Anlage K1), K20/K51 (Werke aus der Anlage K2) und K33/K46/K47 (Werke aus der Anlage K27) genannten rapidshare-Links abrufbar waren.

Dem stünde es auch nicht entgegen, wenn die Beklagte zu 1 die ihr von der Klägerin in den Schriftsätzen vom 22.11.2006 (Anlage K16), 15.01.2008 (Anlage K13) und 04.04.2008 (Anlage K29) benannten rapidshare-Links umgehend gelöscht hätte, nachdem die Klägerin sie von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hatte. Denn hierdurch wird nur verhindert, dass die identische Datei nicht mehr aufgerufen werden kann - nicht aber, dass das Musikwerk erneut abgespeichert und öffentlich zugänglich gemacht wird.

Entsprechend obiger Darstellungen ist ein Bestreiten mit Nichtwissen insoweit nicht zulässig. Den substantiierten Darlegungen der Klägerin sind die Beklagten nicht hinreichend entgegen getreten. Zwar haben sie im Hinblick auf den Titel Nr. 70 der Anlage K51 behauptet, die Fundstelle „rapidshare.org“ existiere seit Oktober 2007 nicht mehr. Die Beklagten waren jedoch bereits deutlich früher, nämlich mit Schriftsatz vom 22.11.2006 über die Rechtsverletzung im Hinblick auf die in der Anlage K2 aufgeführten Stücke in Kenntnis gesetzt worden.

c. Die Beklagten haben die ihnen aufzuerlegenden Prüfungspflichten verletzt. Die von ihnen vorgenommenen Maßnahmen sind jedenfalls unzureichend und deshalb im Ergebnis nicht geeignet, den ihnen aufzuerlegenden Kontroll- und Prüfungspflichten gerecht zu werden. Die Beklagten haben selbst nicht dargelegt, dass sie ausreichend Vorsorge getroffen hätten, um weitere Rechtsverletzungen möglichst zu verhindern.

(1) Zwar ist das Vorhalten einer Abuse-Abteilung eine dem Grunde nach geeignete Maßnahme, um Rechtsverletzungen aufzuspüren. Maßgeblich ist im Hinblick auf ihre Bewertung als ausreichende Kontrollmaßnahme jedoch, wie der Aufgabenkreis dieser Abteilung tatsächlich ausgestaltet ist. Es kann insoweit dahin stehen, ob die Beklagten die Tätigkeit der von ihr vorgehaltenen Abuse-Abteilung hinreichend substantiiert dargelegt haben. Jedenfalls belegen die vorliegend wiederholt aufgetretenen Rechtsverletzungen, dass diese Tätigkeiten nicht ausreichen, um hinreichend Vorsorge zu treffen, damit erneute Rechtsverletzungen verhindert werden (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 28- rapidshare I).

(2) Das eingesetzte MD5-Verfahren ist ebenfalls nicht hinreichend geeignet, die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen zu verhindern. Zunächst wird hiermit lediglich der - unter Umständen noch nicht rechtswidrige - Upload von identischen Dateien verhindert, nicht aber, dass die identische Datei herunter geladen wird. Im Übrigen führt bereits eine kleine Abweichung, welche beim Abspielen der Datei nicht hörbar sein muss, dazu, dass die Datei von dem Filter nicht mehr erkannt wird. Wie die streitgegenständlichen wiederholten Rechtsverletzungen zeigen, ist auch dieses Verfahren nicht geeignet, in dem erforderlichen Maße auszuschließen, dass bestimmte Musikwerke erneut hochgeladen werden.

(3) Auch der eingesetzte Wortfilter, der Dateinamen auf bestimmte Schlüsselwörter durchsuchen soll, ist eine sinnvolle, aber für sich betrachtet unzureichende Maßnahme. Dies wird ebenfalls durch das Auffinden der vorliegend streitgegenständlichen Musikwerke belegt. Im Übrigen tragen die rapidshare-Links nicht regelmäßig einen Dateinamen, der mit dem Musiktitel identisch wäre oder auf ihn schließen ließe. Es liegt vielmehr gerade nahe, dass ein Raubkopierer die Datei nicht unter (vollständiger) Einbeziehung des Interpreten oder des Musiktitels benennt, da die Rechtsverletzung dadurch offensichtlich würde.

(4) Soweit die Beklagten behauptet haben, sie suchten auf jenen Internetseiten, auf denen die rapidshare-Links veröffentlicht würden, nach Raubkopien, die auf ihrem Dienst abgelegt worden seien („Website-Monitoring“), ist dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagten haben insbesondere nicht vorgetragen, auf welche Weise, wann oder in welchem Umfang solche Kontrollen stattfinden. Dem insoweit unterbreiteten Beweisangebot (Zeugnis Herr K.) war daher nicht nachzugehen, da es auf Ausforschung gerichtet ist. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, wieso bei einer solchen Überprüfung - hätte sie in einem ausreichenden Maße stattgefunden - die hier streitgegenständlichen Titel nicht aufgefunden wurden. Denn der Klägerin war das Auffinden der Titel offenkundig möglich.

(5) Soweit die Beklagten vorgetragen haben, sie hätten nach Kenntnis von den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen bei Collector-Accounts oder Premium-Accounts stichprobenartig die übrigen Dateien des jeweiligen Nutzers durchsucht und bei Hinweisen auf eine missbräuchliche Nutzung des Dienstes sämtliche in dem Account gespeicherten Inhalte gelöscht, so ist auch dieser Vortrag unsubstantiiert. Wann welche Nutzer durch wen in welchem Umfang überprüft wurden, ist in keiner Weise ausgeführt worden. Der angebotene Zeugenbeweis war daher nicht zu erheben.

(6) Die Behauptung der Beklagten, sie würden mit den Rechteinhabern kooperieren und diesen Löschmöglichkeiten zur Verfügung stellen, ist in keiner Weise näher dargelegt worden und daher ebenfalls unsubstantiiert. Jedenfalls entbindet dieses Vorgehen die Beklagten nicht davon, selbst ausreichende Maßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Rechtsverletzungen vorzunehmen.

(7) Soweit die Beklagten vortragen, sie würden nunmehr eine Downloadbegrenzung einführen, so könnte hierdurch allenfalls die Anzahl der Rechtsverletzung begrenzt, nicht aber deren Verhinderung erreicht werden. Ich Übrigen kann diese Maßnahme ohnehin lediglich für die Zukunft Berücksichtigung finden.

(8) Auch die Summe der von den Beklagten vorgetragenen Maßnahmen - soweit sie substantiiert dargelegt wurden - reicht in der Gesamtschau nicht aus, um den ihnen aufzuerlegenden Prüfungspflichten gerecht zu werden. Dies zeigen nicht zuletzt die streitgegenständlichen Rechtsverletzungen.

d. Es kann schließlich dahin stehen, ob es auf die Frage der Zumutbarkeit der den Beklagten aufzuerlegenden Überprüfungsmaßnahmen überhaupt ankommt. Dies wäre nicht der Fall, wenn das Geschäftsmodell der Beklagten von der Rechtsordnung nicht gebilligt würde und deshalb nicht schutzwürdig wäre (so OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 33 f, 46- rapidshare I, wonach das Geschäftsmodell der Beklagten letztlich auf die massenhafte Begehung von Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet sei bzw. die berechtigten Interessen der Urheberrechtsinhaber trotz bestehender zumutbarer Kontrollmechanismen in einer Weise schutzlos stelle, die in rechtlicher Hinsicht auch vor dem Hintergrund nur eingeschränkter Prüfungspflichten von Providern nicht akzeptabel sei). Eine Differenzierung nach zumutbaren und nicht zumutbaren Überprüfungsmaßnahmen würde damit ausscheiden.

Jedenfalls sind den Beklagten die aufzuerlegenden Prüfungsmaßnahmen zumutbar. Erforderlich ist insoweit eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen des Rechteinhabers an einer Vermeidung weiterer gleichartiger Rechtsverletzungen sowie den berechtigten Interessen des Betreibers einer Plattform an einer weiterhin wirtschaftlich sinnvollen Geschäftstätigkeit, die im Einklang mit der Rechtsordnung steht (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 23- rapidshare I). Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten mit ihrem Dienst in erster Linie ihren Nutzern ausschließlich Speicherkapazität zur Übertragung von Dateien zur Verfügung stellen wollen und die Verfügungsmacht bei den Nutzern verbleibt. Die Beklagten nehmen den Inhalt der Dateien nicht zur Kenntnis. Zweckbestimmung des Dienstes ist keine Veröffentlichung der Dateien. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Dienst der Beklagten zwar zum Teil kostenpflichtig ist, die Beklagten - soweit ersichtlich - unmittelbar aber keinen Umsatz in Abhängigkeit zum Datenvolumen bzw. zur Zahl der Uploads bzw. Downloads generieren.

Andererseits ist die Bedeutung des Schutzgutes, nämlich des Urheberrechts zu berücksichtigen: Durch die aufzuerlegenden Kontroll- und Prüfungsmaßnahmen sollen Urheberrechtsverletzungen verhindert werden. Der Dienst ist zur urheberrechtsverletzenden Nutzung auch besonders gut geeignet, weil er auf eine massenhafte Verbreitung ausgerichtet ist. Darüber hinaus ziehen die Beklagten Vorteile aus den Rechtsverletzungen. Denn durch die von den Beklagten verantwortete Ausgestaltung des Dienstes profitieren sie vom rechtswidrigen Verhalten der Nutzer, indem sie durch die von ihnen vorgegebenen Downloadbedingungen Anreize für die Einrichtung eines kostenpflichtigen Accounts schaffen, der sich gerade für solche Nutzer lohnt, die viele Dateien herunter laden. Auch die Vergabe von Premiumpunkten schafft einen Anreiz, um möglichst hohe Downloadzahlen zu erreichen. Zudem unterlassen die Beklagten bewusst und systematisch die naheliegende Möglichkeit, die Identität des Nutzers zum Nachweis etwaiger Wiederholungshandlungen festzustellen. Hierdurch werden die Interessen der Schutzrechtsinhaber letztlich der Beliebigkeit preisgegeben.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann den Beklagten zwar nicht zugemutet werden, sämtliche Dateien bereits vor dem Hochladen auf das Portal der Beklagten zu 1 auf die hier streitgegenständlichen Rechtsverletzungen hin zu überprüfen (vgl. auch BGH GRUR 2004, 860, 864 - Internetversteigerung I). Da die Beklagten aber von den über ihren Dienst begangenen Rechtsverletzungen wie dargelegt profitieren, kommt ihrem Interesse an einem möglichst kostengünstigen und reibungslosen Ablauf ihres Geschäftsmodells ein geringeres Gewicht zu. Vorliegend sind deshalb jedenfalls bereits bei einem Upload potenziell rechtsverletzender Musikdateien durch die insoweit schon als Rechtsverletzer in Erscheinung getretenen Nutzer die Dateien auch inhaltlich konkret und umfassend zum Beispiel über unverwechselbare Suchbegriffe nach Hinweisen auf Rechtsverletzungen zu durchsuchen (so OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 39- rapidshare I). Hierbei können sich die Beklagten in der Regel allerdings auf solche Dateien beschränken, die von ihrer Art und Struktur überhaupt als rechtsverletzend in Betracht kommen. Darüber hinaus ist eine regelmäßige Überprüfung der Link-Ressourcen durchzuführen (so auch OLG Köln, ZUM 2007, 927ff, RZ 16 - zitiert nach Juris) - wenngleich diese Maßnahme erst nach Eintritt der Rechtsverletzung ansetzt und als einzige Maßnahme daher unzureichend ist.

Es kann auch dahin stehen, ob die Gefahr, dass das Geschäftsmodell der Beklagten durch die auferlegten Prüfungsmaßnahmen deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss, zur Unzumutbarkeit der Prüfungspflichten führt (hierzu LG Köln, ZUM 2008, 338 f., Rz. 67 - zitiert nach juris: Hat ein Sharehosting-Anbieter, dessen Dienst für die Begehung von Urheberrechtsverletzungen besonders geeignet ist und daher nicht hauptsächlich für legale Aktivitäten genutzt wird, positive Kenntnis davon, dass mittels seines Dienstes Urheberrechtsverletzungen in Form der illegalen Verbreitung hochgeladener Musik-Dateien begangen werden, von denen er in nicht unerheblicher Weise finanziell profitiert, so obliegen ihm im Vergleich zu anderen Diensteanbietern im Internet besonders hohe Prüfungspflichten, die dazu führen, dass er verpflichtet ist, auch solche Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr beinhalten, dass sein Geschäftsmodell deutlich unattraktiver wird oder sogar vollständig eingestellt werden muss). Denn es ist nicht ersichtlich, dass die aufzuerlegenden Maßnahmen zur Unterbindung von Rechtsverstößen das gesamte Geschäftsmodell der Beklagten in Frage stellen würden. Vielmehr tragen die Beklagten - wenn auch nicht substantiiert - vor, dass sie bereits jetzt die Link-Sammlungen kontrollieren und die Dateien der durch Rechtsverletzungen auffallenden Nutzer stichprobenartig auf weitere Rechtsverletzungen prüfen würden. Die mit den durchzuführenden Prüfungs- und Kontrollmaßnahmen sicherlich einhergehenden Belastungen sind angesichts der von ihnen verantworteten Ausgestaltung ihres Dienstes hinzunehmen.

Mit den aufzuerlegenden Maßnahmen werden auch die Interessen rechtstreuer Nutzer nicht unangemessen beeinträchtigt. Selbst wenn rechtstreue Nutzer von dem erforderlichen Prüfungsraster der Beklagten, das ausschließlich bereits in Erscheinung getretene Urheberrechtsverletzer zu Lasten der Klägerin berücksichtigt, erfasst werden sollten, so stellt sich eine inhaltliche Prüfung jedenfalls nicht als unverhältnismäßig dar und ist von diesen (ansonsten rechtstreuen) Nutzern hinzunehmen (so auch OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2008, Az. 5 U 73/07, S. 43- rapidshare I).

e. Selbst wenn eine lückenlose Vorabkontrolle, die sämtliche Rechtsverletzungen sicher erkennt, technisch nicht möglich wäre, so hinderte dies die Verurteilung zur Unterlassung nicht (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II). Denn die Beklagten wären bei Zuwiderhandlungen nur haftbar zu machen, wenn sie ein Verschulden trifft, § 890 ZPO. Auch diese Frage kann aber letztlich dahin stehen. Denn den Beklagten sind die aufzuerlegenden Prüfungsmaßnahmen technisch möglich.

(1) Es kann dahin stehen, ob den Beklagten eine Überprüfung aller auffällig gewordenen Nutzer unabhängig davon, ob sie über einen Account verfügen oder nicht, technisch möglich ist. Jedenfalls im Hinblick auf die Nutzer eines Collector-Accounts oder Premium-Accounts ist dies nicht bestritten worden. Vielmehr wurde sogar - wenngleich auch unsubstantiiert - behauptet, dass eine solche Kontrolle bereits stattfinde. Soweit die Beklagten auf eine Registrierung der Nutzer im Rahmen eines Accounts verzichten und sich daraus die technische Unmöglichkeit einer Kontrolle ergäbe, sind die Beklagten insoweit nicht schutzwürdig. Es läge vielmehr in ihrer Hand, die Voraussetzungen für eine technisch mögliche Prüfung zu schaffen.

(2) Es kann auch dahin stehen, ob eine händische Kontrolle der Webseiten, auf denen die rapidshare-Links veröffentlicht werden, umsetzbar oder zumutbar ist (bejahend: OLG Köln, ZUM 2007, 927 ff., Rz. 19, 20 - zitiert nach juris). Wie die von der Klägerin eingesetzte Software zeigt, ist es jedenfalls technisch möglich, mittels einer Software die für die Veröffentlichung der rapidshare-Links genutzten Seiten auf Rechtsverletzungen hin zu überprüfen. Es mag zwar sein, dass die Software leicht in die Irre geführt werden kann und durch technische Maßnahmen versucht wird, das Auslesen durch die Software zu verhindern. Der Umstand, dass mittels dieser Software möglicherweise nicht alle Rechtsverletzungen ausfindig gemacht werden können, steht - wie dargestellt - der Verurteilung zur Unterlassung aber nicht entgegen. Dass die Software regelmäßig aktualisiert und gepflegt werden muss, ist den Beklagten unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Abwägungsgesichtspunkte zuzumuten.


IV.

Der aus dem Tenor ersichtliche Verbotsantrag ist auch nicht zu weit gefasst. Zwar bezieht sich grundsätzlich die Unterlassungsverpflichtung nur auf die drohende Wiederholung desjenigen Verhaltens, aus dem sich die Störerhaftung ergibt. Auch werden von dem Tenor der vorliegenden Entscheidung möglicherweise legale Kopien der streitgegenständlichen Musikwerke erfasst. Auf Urheberrechtsverletzungen, die von den Beklagten nicht durch zumutbare Kontrollmaßnahmen verhindert werden können, ist das gerichtliche Verbot nicht zu erstrecken. Hieraus folgt aber nicht, dass in den Tenor zwingend die den Beklagten aufzuerlegenden Prüfungspflichten mit aufzunehmen sind (vgl. aber OLG Köln, Urteil vom 21.09.2007, AZ 6 U 86/07, RZ. 22 - zitiert nach juris). Vielmehr ist es ausreichend, wenn die Beschränkung in den Entscheidungsgründen hinreichend zum Ausdruck kommt und auf diese Weise klargestellt ist, dass ein Verbot gegen das Unterlassungsgebot nur gegeben ist, wenn die Beklagten zumutbare Kontrollmaßnahmen nicht ergreifen (vgl. BGH GRUR 2007, 708, 712 - Internetversteigerung II). Insoweit lässt es sich nicht verhindern, einen Teil des Streits in das Vollstreckungsverfahren zu verlagern, soll der auf einen durchsetzbaren Unterlassungstitel zielende Rechtsschutz nicht geopfert werden.


V.

Es kann dahin stehen, ob vorliegend eine Wiederholungsgefahr vorliegt. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine vollendete Verletzung nach Begründung der Prüfungspflicht erforderlich (BGH NJW 2008, 758, 763 - Jugendgefährdende Schriften). Eine derartige Verletzung liegt jedenfalls vor, wenn ein Anbieter, der dem Betreiber bereits in der Vergangenheit wegen eines derartigen Verstoßes bekannt geworden ist, nachfolgend erneut gleichartige Angebote einstellt, sofern der Betreiber insoweit nach den dargelegten Grundsätzen zur Prüfung verpflichtet war. Hierzu hat die Klägerin keine substantiierten Angaben gemacht und war aufgrund des Verhaltens der Beklagten auch nicht dazu in der Lage. Sie konnte insbesondere nicht konkret darlegen, dass von denselben Nutzern, zu denen sie den Beklagten konkrete Beanstandungen betreffend die streitgegenständlichen Musikstücke mitgeteilt hatte, erneut identische Musikstücke rechtsverletzend hochgeladen worden sind. Nur in diesem Fall läge aber eine auf den Einzelfall bezogene Urheberrechtsverletzung vor.

Vorliegend ist aber jedenfalls eine Erstbegehungsgefahr gegeben. Steht fest, dass die Beklagten die ihnen obliegenden Prüfungspflichten verletzen, kann die ernstliche, unmittelbar bevorstehende Gefahr drohen, dass es in Zukunft zu identischen oder gleichartigen Angeboten kommt (vgl. auch BGH NJW 2008, 758, 764 - jugendgefährdende Schriften). So liegt es hier: Wie dargelegt wurde, verletzen die Beklagten die ihnen aufzuerlegenden Prüfungspflichten. Dass die streitgegenständlichen Musikstücke erneut hochgeladen und die zugehörigen rapidshare-Links veröffentlicht werden, liegt nach dem System, wie es von den Beklagten organisiert und betrieben wird, auf der Hand.


VI.

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war nicht veranlasst (§§ 296 a, 156 ZPO).


C.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin waren die Kosten nicht anteilig aufzuerlegen. Zwar hat die Klägerin in ihrem in der Klagschrift angekündigten Antrag zunächst keine ausdrückliche Beschränkung auf ein öffentliches Zugänglichmachen über den Dienst „www. rapidshare.com“ vorgenommen. Aus der Klagebegründung ergab sich jedoch, dass sich das Verbot ausschließlich hierauf beziehen soll. In der Klarstellung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 dahingehend, dass das Verbot auf den Online-Dienst www. rapidshare.com bezogen werden soll, liegt deshalb keine teilweise Klagrücknahme.


D.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.







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