Eine Tauschbörse im Internet ist eine Plattform zum Austauschen von Daten, wie zum Beispiel Filme, Software oder Musik. Eigentlich handelt es sich um eine „Kopierbörse“. Der Wortbestandteil "Tausch" steht für die Gegenseitigkeit, mit der sich User derartiger Internetplattformen jeweils Dateien auf ihren eigenen PC für die Nutzung durch die anderen zum Download freigeben.
Eine solche Plattform technisch zur Verfügung zu stellen, ist an sich nichts Verwerfliches. Auch im privaten sonstigen oder Firmendatenverkehr sind sog. Peer-to-Peer-Netze (P2P) als technische Grundlage für legalen Datenaustausch (in diesem Zusammenhang auch Filesharing genannt) durchaus verbreitet.
OLG Hamburg v. 02.07.2008:
Lässt der Betreiber eines Sharehosting-Dienstes in Kenntnis begangener Urheberrechtsverletzungen weiterhin einschränkungslos eine anonyme Nutzung seines Dienstes zu, schneidet er dem verletzten Urheber sehenden Auges den erforderlichen Nachweis wiederholter Begehungshandlungen ab, welchen dieser benötigt, um auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung seine Rechte erfolgreich und wirksam durchsetzen können. In diesem Fall kann sich der Betreiber zur Vermeidung seiner Verantwortlichkeit als Störer unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr auf eine ansonsten gegebenenfalls bestehende Unzumutbarkeit umfangreicher Prüfungspflichten berufen (Rapidshare I).
LG Düsseldorf v. 12.09.2008:
Wer als Betreiber eines eDonkey Peer-to-Peer-Netzwerks - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, der kann grundsätzlich als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers unter anderem auf Unterlassung die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
LG Frankfurt am Main v. 30.09.2008:
Der Betreiber eines eDonkey-Servers haftet als Mitstörer, da dem Betreiber eines eDonkey-Servers zumutbare Prüfungspflichten auferlegt werden können. das gilt auch dann, wenn auf dem Server lediglich die Fundstellen der urheberrechtswidrigen Dateien gespeichert sind, jedoch nicht die Dateien selbst. Denn § 19 a UrhG verlangt nicht, dass die urheberrechtswidrige Datei sich im Herrschaftsbereich des Mitstörers befindet.
OLG Düsseldorf v- 15.10.2008:
Wer auf einer Internetseite Möglichkeiten zum Herunterladen von Musikstücken nachweist, haftet in der Regel nicht für die damit gegebenenfalls verbundenen Urheberrechtsverletzungen. Das gilt jedenfalls dann, wenn lediglich die Dateien nachgewiesen werden, von denen die nachgefragten Musikstücke heruntergeladen werden können, ohne dass diese auf dem eigenen Server gespeichert wären. Eine Teilnahme an Urheberrechtsverletzungen würde zumindest einen das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfassenden Vorsatz voraussetzen. Auch eine sich aus einer Verletzung von Prüfungspflichten ergebende Störerhaftung kommt nur dann in Betracht, wenn die Prüfung des konkreten Sachverhalts zumutbar ist und die das von der Rechtsordnung grundsätzlich gebilligte Geschäftsmodell des Serverbetreibers nicht gefährdet.
BGH v. 15.01.2009:
Wer für eine Ware, die nach dem Urheberrechtsgesetz sowohl rechtmäßig als auch rechtswidrig genutzt werden kann, gezielt damit wirbt, dass diese für urheberrechtswidrige Zwecke verwendet werden kann (hier: zur Verletzung des Sendeunternehmen zustehenden Leistungsschutzrechts nach § 87 Abs. 1 UrhG), darf diese Ware nicht in Verkehr bringen, solange die von ihm geschaffene Gefahr einer urheberrechtswidrigen Verwendung fortbesteht (Cybersky).
LG Darmstadt v. 20.04.2009:
Bei Urheberrechtsverletzungen durch sogenannte Filesharing im Internet (Musiktauschbörsen im Internet) ist dem verletzten Rechteinhaber Akteneinsicht gemäß § 406e StPO jedenfalls zu versagen, wenn es sich um eine bagatellartige Rechtsverletzung handelt. Von einer solchen Bagatelle kann jedoch nicht mehr ausgegangen werden, sofern fünf Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang zum Herunterladen vorgehalten wurden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben oder beim Anbieten von 50 einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten.
OLG Hamburg v. 30.09.2009:
Ein Tauschbörsenbetreiber erfüllt dadurch, dass er den Anbietern seine Plattform zur Speicherung eigener Inhalte zur Verfügung stellt und dort Dateien mit Lichtbildern in urheberrechtsverletzender Weise öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht selbst den Tatbestand einer Urheberrechtsverletzung, da es jedenfalls an den für eine Haftung als Täter oder Teilnehmer erforderlichen subjektiven Voraussetzungen fehlt. Eine Handlungspflicht des Betreibers besteht aber, soweit er selbst oder über Dritte Kenntnis von konkreten rechtsverletzenden Angeboten erhält (Rapidshare II).
BGH v. 12.07.2012:
Ein File-Hosting-Dienst, der im Internet Speicherplatz zur Verfügung stellt, kann als Störer haften, wenn urheberrechtsverletzende Dateien durch Nutzer seines Dienstes öffentlich zugänglich gemacht werden, obwohl ihm zuvor ein Hinweis auf die klare Rechtsverletzung gegeben worden ist. Nach einem solchen Hinweis muss der File-Hosting-Dienst im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren verhindern, dass derselbe oder andere Nutzer das ihm konkret benannte, urheberrechtlich geschützte Werk Dritten erneut über seine Server anbieten (Alone in the Dark).
BGH v. 15.08.2013:
Ist das Geschäftsmodell eines File-Hosting-Dienstes nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt, ist der Umstand, dass der Betreiber durch eigene Maßnahmen die Gefahr einer rechtsverletzenden Nutzung des Dienstes fördert, bei der Bestimmung des Umfangs der ihm als Störer obliegenden Prüfpflichten zu berücksichtigen. Leistet ein File-Hosting-Dienst durch sein konkretes Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub, so ist ihm eine umfassende regelmäßige Kontrolle der Linksammlungen zuzumuten, die auf seinen Dienst verweisen (File-Hosting-Dienst).
LG Frankenthal v. 11.08.2015:
Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei ist im Hinblick auf die darin enthaltenen Daten regelmäßig nicht lauffähig, so dass die Verbreitung eines solchen Dateifragmentes nicht ohne weiteres die Nutzung eines Werkes im Sinne des § 11 UrhG darstellt. - Zur Darlegungs- und Beweislast dafür, dass zur Verfügung gestellte Dateifragmente auch Werkfragmente enthalten, die sich im Sinne des § 11 UrhG nutzen lassen.
EuGH v. 24.11.2011:
Die EU-Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2004/48/EG, 95/46/EG und 2002/58/EG in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.
LG Köln. v 27.01.2010:
Die beim Musikupload von Usern benutzten IP-Adressen sind Bestandsdaten und dürfen vom Telekommunikationsanbieter gespeichert und auf berechtigtes Verlangen an die Rechteinhaber herausgegeben und von diesen außergerichtlich und gerichtlich verwertet werden.
LG Berlin v. 30.06.2015:
In File-Sharing-Fällen wegen einer Urheberrechtsverletzung trifft den Abmahner die Beweislast für die richtige Ermittlung des Verletzers anhand der IP-Adresse. Hierzu sind konkrete Angaben zur eingesetzten Ermittlungssoftware, ihrer Zuverlässigkeit und regelmäßigen Wartung und Qualitätssicherung erforderlich. Es muss zudem die dazugehörige Auskunft des betreffenden Telekommunikationsanbieters vorgelegt werden.
LG Frankenthal v. 11.08.2015:
Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter bei Internetanschlüssen nicht identisch sind, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider ("Reseller") zu beteiligen; unter Verstoß dagegen erlangte Auskünfte über Namen und Anschrift des Anschlussinhabers unterliegen regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot.
AG Koblenz v. 27.03.2015:
Ansprüche auf Zahlung von Lizenzgebühren in Filesharing-Fällen unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist, da die Bestimmungen gemäß § 102 Satz 2 UrhG i.V.m. § 852 BGB nicht anzuwenden sind.
OLG Oldenburg v. 08.05.2009:
Ein Erfahrungssatz dahingehend, dass ein bloßer - auch wiederholter - Nutzer einer Tauschbörse wisse oder doch damit rechne, dass er die von ihm heruntergeladenen Dateien schon durch seinen Download anderen Nutzern zur Verfügung stelle, existiert nicht. Der Name des Eingangs-Ordners "incoming" spricht jedenfalls dagegen und lässt ohne weiteres gerade nicht vermuten, dass hier auch "Ausgangs"Dateien gespeichert werden. Das Erfordernis eines gesonderten Ausgangs-Ordners ist auch deswegen naheliegend, weil andernfalls immer nur schon heruntergeladene Dateien zum Tauschen zur Verfügung ständen.