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EuGH v. 24.11.2011: Zur europarechtlichen Unzulässigkeit von Internetfiltern zum Zweck der Verhinderung illegaler Downloads
Der EuGH (Urteil vom 24.11.2011 - C-70/10) hat entschieden:
Die EU-Richtlinien 2000/31/EG, 2001/29/EG, 2004/48/EG, 95/46/EG und 2002/58/EG in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)
24. November 2011
„Informationsgesellschaft – Urheberrecht – Internet – ‚Peer-to-Peer‘-Programme – Anbieter von Internetzugangsdiensten – Einrichtung eines Systems der Filterung elektronischer Kommunikationen zur Verhinderung des urheberrechtsverletzenden Austauschs von Dateien – Keine allgemeine Verpflichtung, die übermittelten Informationen zu überwachen“
In der Rechtssache C-70/10
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour d’appel de Bruxelles (Belgien) mit Entscheidung vom 28. Januar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2010, in dem Verfahren
Scarlet Extended SA
gegen
Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM),
Beteiligte:
Belgian Entertainment Association Video ASBL (BEA Video),
Belgian Entertainment Association Music ASBL (BEA Music),
Internet Service Provider Association ASBL (ISPA),
erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts, des Richters J. Malenovský (Berichterstatter), der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter E. Juhász und G. Arestis,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Scarlet Extended SA, vertreten durch T. De Meese und B. Van Asbroeck, avocats,
– der Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM), der Belgian Entertainment Association Video ASBL (BEA Video) und der Belgian Entertainment Association Music ASBL (BEA Music), vertreten durch F. de Visscher, B. Michaux und F. Brison, avocats,
– der Internet Service Provider Association ASBL (ISPA), vertreten durch G. Somers, avocat,
– der belgischen Regierung, vertreten durch T. Materne, J.-C. Halleux und C. Pochet als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek und K. Havlíčková als Bevollmächtigte,
– der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato,
– der niederländischen Regierung, vertreten durch C. Wissels und B. Koopman als Bevollmächtigte,
– der polnischen Regierung, vertreten durch M. Szpunar, M. Drwięcki und J. Goliński als Bevollmächtigte,
– der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch J. Samnadda und C. Vrignon als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 14. April 2011
folgendes Urteil:
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinien
– 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) (ABl. L 178, S. 1),
– 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10),
– 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45, und Berichtigung ABl. L 195, S. 16),
– 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31) und
– 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201, S. 37).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Scarlet Extended SA (im Folgenden: Scarlet) und der Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs SCRL (SABAM) (Belgische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Verleger, im Folgenden: SABAM) wegen der Weigerung der ersten Gesellschaft, ein System der Filterung elektronischer Kommunikationen durch Programme zum Austausch von Dateien (sogenannte „Peer-to-Peer“-Programme) einzurichten, um den urheberrechtswidrigen Austausch von Dateien zu verhindern.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Die Richtlinie 2000/31
3 Die Erwägungsgründe 45 und 47 der Richtlinie 2000/31 lauten:
„(45) Die in dieser Richtlinie festgelegten Beschränkungen der Verantwortlichkeit von Vermittlern lassen die Möglichkeit von Anordnungen unterschiedlicher Art unberührt. Diese können insbesondere in gerichtlichen oder behördlichen Anordnungen bestehen, die die Abstellung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung verlangen, einschließlich der Entfernung rechtswidriger Informationen oder der Sperrung des Zugangs zu ihnen.
…
(47) Die Mitgliedstaaten sind nur dann gehindert, den Diensteanbietern Überwachungspflichten aufzuerlegen, wenn diese allgemeiner Art sind. Dies betrifft nicht Überwachungspflichten in spezifischen Fällen und berührt insbesondere nicht Anordnungen, die von einzelstaatlichen Behörden nach innerstaatlichem Recht getroffen werden.“
4 Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Diese Richtlinie soll einen Beitrag zum einwandfreien Funktionieren des Binnenmarktes leisten, indem sie den freien Verkehr von Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten sicherstellt.
(2) Diese Richtlinie sorgt, soweit dies für die Erreichung des in Absatz 1 genannten Ziels erforderlich ist, für eine Angleichung bestimmter für die Dienste der Informationsgesellschaft geltender innerstaatlicher Regelungen, die den Binnenmarkt, die Niederlassung der Diensteanbieter, kommerzielle Kommunikationen, elektronische Verträge, die Verantwortlichkeit von Vermittlern, Verhaltenskodizes, Systeme zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, Klagemöglichkeiten sowie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen.
…“
5 Der in Kapitel II Abschnitt 4 („Verantwortlichkeit der Vermittler“) enthaltene Art. 12 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in einem Kommunikationsnetz zu übermitteln oder Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, der Diensteanbieter nicht für die übermittelten Informationen verantwortlich ist, sofern er
a) die Übermittlung nicht veranlasst,
b) den Adressaten der übermittelten Informationen nicht auswählt und
c) die übermittelten Informationen nicht auswählt oder verändert.
…
(3) Dieser Artikel lässt die Möglichkeit unberührt, dass ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde nach den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten vom Diensteanbieter verlangt, die Rechtsverletzung abzustellen oder zu verhindern.“
6 Art. 15 der Richtlinie 2000/31, der ebenfalls in Kapitel II Abschnitt 4 dieser Richtlinie enthalten ist, lautet:
„(1) Die Mitgliedstaaten erlegen Anbietern von Diensten im Sinne der Artikel 12, 13 und 14 keine allgemeine Verpflichtung auf, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.
(2) Die Mitgliedstaaten können Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft dazu verpflichten, die zuständigen Behörden unverzüglich über mutmaßliche rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen der Nutzer ihres Dienstes zu unterrichten, oder dazu verpflichten, den zuständigen Behörden auf Verlangen Informationen zu übermitteln, anhand deren die Nutzer ihres Dienstes, mit denen sie Vereinbarungen über die Speicherung geschlossen haben, ermittelt werden können.“
Die Richtlinie 2001/29
7 In den Erwägungsgründen 16 und 59 der Richtlinie 2001/29 heißt es:
„(16) … Die vorliegende Richtlinie sollte in einem ähnlichen Zeitrahmen wie die [Richtlinie 2000/31] umgesetzt werden, da jene Richtlinie einen einheitlichen Rahmen für die Grundsätze und Vorschriften vorgibt, die auch für wichtige Teilbereiche der vorliegenden Richtlinie gelten. Die vorliegende Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen der genannten Richtlinie zu Fragen der Haftung.
…
(59) Insbesondere in der digitalen Technik können die Dienste von Vermittlern immer stärker von Dritten für Rechtsverstöße genutzt werden. Oftmals sind diese Vermittler selbst am besten in der Lage, diesen Verstößen ein Ende zu setzen. Daher sollten die Rechtsinhaber – unbeschadet anderer zur Verfügung stehender Sanktionen und Rechtsbehelfe – die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen einen Vermittler zu beantragen, der die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk oder einen anderen Schutzgegenstand in einem Netz überträgt. Diese Möglichkeit sollte auch dann bestehen, wenn die Handlungen des Vermittlers nach Artikel 5 freigestellt sind. Die Bedingungen und Modalitäten für eine derartige gerichtliche Anordnung sollten im nationalen Recht der Mitgliedstaaten geregelt werden.“
8 Art. 8 der Richtlinie 2001/29 bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen bei Verletzungen der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte und Pflichten angemessene Sanktionen und Rechtsbehelfe vor und treffen alle notwendigen Maßnahmen, um deren Anwendung sicherzustellen. Die betreffenden Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
…
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden.“
Die Richtlinie 2004/48
9 Der 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/48 sieht vor:
„Unbeschadet anderer verfügbarer Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten Rechtsinhaber die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Anordnung gegen eine Mittelsperson zu beantragen, deren Dienste von einem Dritten dazu genutzt werden, das gewerbliche Schutzrecht des Rechtsinhabers zu verletzen. Die Voraussetzungen und Verfahren für derartige Anordnungen sollten Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bleiben. Was Verletzungen des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte betrifft, so gewährt die Richtlinie [2001/29] bereits ein umfassendes Maß an Harmonisierung. Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie [2001/29] sollte daher von dieser Richtlinie unberührt bleiben.“
10 In Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2004/48 heißt es:
„Diese Richtlinie berührt nicht:
a) die gemeinschaftlichen Bestimmungen zum materiellen Recht auf dem Gebiet des geistigen Eigentums … und die Richtlinie [2000/31] im Allgemeinen und insbesondere deren Artikel 12 bis 15;
…“
11 Art. 3 der Richtlinie 2004/48 sieht vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe vor, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, auf die diese Richtlinie abstellt, erforderlich sind. Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen fair und gerecht sein, außerdem dürfen sie nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen.
(2) Diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe müssen darüber hinaus wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und so angewendet werden, dass die Einrichtung von Schranken für den rechtmäßigen Handel vermieden wird und die Gewähr gegen ihren Missbrauch gegeben ist.“
12 Art. 11 der Richtlinie 2004/48 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Gerichte bei Feststellung einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine Anordnung gegen den Verletzer erlassen können, die ihm die weitere Verletzung des betreffenden Rechts untersagt. Sofern dies nach dem Recht eines Mitgliedstaats vorgesehen ist, werden im Falle einer Missachtung dieser Anordnung in geeigneten Fällen Zwangsgelder verhängt, um die Einhaltung der Anordnung zu gewährleisten. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 3 der Richtlinie [2001/29] stellen die Mitgliedstaaten ferner sicher, dass die Rechtsinhaber eine Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums in Anspruch genommen werden.“
Nationales Recht
13 Art. 87 § 1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte (Moniteur belge vom 27. Juli 1994, S. 19297) bestimmt:
„Der Präsident des Gerichts erster Instanz … stell[t] das Bestehen einer Verletzung des Urheberrechts oder eines ähnlichen Rechts fest und ordne[t] die Beendigung dieser Verletzung an.
[Er kann] ebenfalls eine Anordnung zur Beendigung der Verletzung gegen Mittelpersonen erlassen, deren Dienste von einem Dritten zwecks Verletzung eines Urheberrechts oder ähnlichen Rechts in Anspruch genommen werden.“
14 Die Art. 18 und 21 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (Moniteur belge vom 17. März 2003, S. 12962) setzten die Art. 12 und 15 der Richtlinie 2000/31 in nationales Recht um.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
15 SABAM ist eine Verwertungsgesellschaft, die Autoren, Komponisten und Herausgeber von Werken der Musik vertritt, indem sie die Verwendung von deren geschützten Werken durch Dritte genehmigt.
16 Scarlet ist ein Anbieter eines Internetzugangsdiensts („internet service provider“, im Folgenden: Provider), der seinen Kunden Zugang zum Internet verschafft, ohne weitere Dienstleistungen wie Herunterladen oder Sharing von Dateien anzubieten.
17 Im Jahr 2004 gelangte SABAM zu dem Ergebnis, dass Internetnutzer, die die Dienste von Scarlet in Anspruch nähmen, über das Internet –ohne Genehmigung und ohne Gebühren zu entrichten – zu ihrem Repertoire gehörende Werke über „Peer-to-Peer“-Netze herunterlüden, bei denen es sich um ein offenes, unabhängiges, dezentralisiertes und mit hochentwickelten Such- und Downloadfunktionen ausgestattetes Hilfsmittel zum Austausch von Inhalten handele.
18 Mit Zustellungsurkunde vom 24. Juni 2004 verklagte sie Scarlet daher vor dem Präsidenten des Tribunal de première instance de Bruxelles und machte geltend, diese Gesellschaft sei als ISP ideal platziert, um Maßnahmen zur Abstellung der Urheberrechtsverletzungen zu treffen, die von ihren Kunden begangen würden.
19 SABAM beantragte zunächst festzustellen, dass das Urheberrecht an den zu ihrem Repertoire gehörenden Werken der Musik, insbesondere das Recht der Vervielfältigung und das Recht der öffentlichen Wiedergabe, verletzt worden sei, und zwar durch den mit Hilfe von „Peer-to-Peer“-Programmen unzulässigen Austausch von Musikdateien, wobei diese Verletzungen mittels Inanspruchnahme der Dienste von Scarlet begangen worden seien.
20 Sie beantragte sodann, Scarlet unter Androhung eines Zwangsgelds zu verurteilen, diese Verletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik ohne Zustimmung des Rechteinhabers enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen, oder eine solche Möglichkeit blockiere. SABAM beantragte schließlich, Scarlet unter Androhung eines Zwangsgelds aufzugeben, ihr eine Aufstellung der Maßnahmen zukommen zu lassen, die sie zur Einhaltung des zu erlassenden Urteils treffen werde.
21 Mit Urteil vom 26. November 2004 stellte der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles fest, dass die von SABAM beanstandete Urheberrechtsverletzung vorliege, benannte jedoch vor einer Entscheidung über den Antrag auf Abstellung der Verletzungen einen Sachverständigen, der die Fragen, ob die von SABAM vorgeschlagenen technischen Lösungen technisch möglich seien, ob mit ihnen nur unzulässige Austausche von Dateien herausgefiltert werden könnten und ob es andere Systeme gebe, die die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen kontrollieren könnten, prüfen und die Kosten der in Betracht gezogenen Systeme feststellen sollte.
22 In seinem Gutachten gelangte der benannte Experte zu dem Ergebnis, es sei trotz zahlreicher technischer Hindernisse nicht vollständig ausgeschlossen, dass ein unzulässiger Austausch von Dateien herausgefiltert und gesperrt werden könne.
23 Mit Urteil vom 29. Juni 2007 verurteilte der Präsident des Tribunal de première instance de Bruxelles Scarlet unter Androhung eines Zwangsgelds, die in dem Urteil vom 26. November 2004 festgestellten Urheberrechtsverletzungen abzustellen, indem sie es ihren Kunden unmöglich mache, Dateien, die ein Werk der Musik aus dem Repertoire von SABAM enthielten, in irgendeiner Form mit Hilfe eines „Peer-to-Peer“-Programms zu senden oder zu empfangen.
24 Scarlet legte gegen diese Entscheidung beim vorlegenden Gericht Berufung ein und machte zunächst geltend, dass es ihr unmöglich sei, dieser Anordnung nachzukommen, da die Effizienz und Dauerhaftigkeit von Sperr- oder Filtersystemen nicht erwiesen seien und da der Durchführung dieser Systeme viele praktische Hindernisse wie Probleme der Netzkapazität und der Auswirkung auf das Netz entgegenstünden. Zudem sei jeder Versuch, die fraglichen Dateien zu sperren, sehr bald zum Scheitern verurteilt, denn es existierten derzeit mehrere „Peer-to-Peer“-Programme, die die Kontrolle ihres Inhalts durch Dritte unmöglich machten.
25 Scarlet machte weiter geltend, dass diese Anordnung nicht mit Art. 21 des Gesetzes vom 11. März 2003 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft in Einklang stehe, mit dem Art. 15 der Richtlinie 2003/31 in nationales Recht umgesetzt werde, weil ihr mit der Anordnung de facto eine allgemeine Pflicht zur Überwachung der Kommunikationen in ihrem Netz auferlegt werde, denn jedes System zur Sperrung oder Filterung des „Peer-to-Peer“-Verkehrs setze notwendigerweise eine allgemeine Überwachung aller über dieses Netz laufenden Kommunikationen voraus.
26 Schließlich war Scarlet der Auffassung, dass die Einführung eines Systems der Filterung gegen Vorschriften des Unionsrechts über den Schutz personenbezogener Daten und die Vertraulichkeit des Datenverkehrs verstoße, da eine solche Filterung die Verarbeitung von IP-Adressen voraussetze, bei denen es sich um personenbezogene Daten handele.
27 Vor diesem Hintergrund war das vorlegende Gericht der Ansicht, dass vor einer Prüfung, ob ein System der Filterung und Sperrung von „Peer-to-Peer“-Dateien existiere und wirksam sein könne, sichergestellt sein müsse, dass die Pflichten, die Scarlet auferlegt werden könnten, mit dem Unionsrecht vereinbar seien.
28 Die Cour d’appel de Bruxelles hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
- Können die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 in Verbindung mit den Richtlinien 95/46, 2000/31 und 2002/58, ausgelegt im Licht der Art. 8 und 10 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, dem nationalen Richter erlauben, in einem Verfahren zur Hauptsache allein aufgrund der Vorschrift, dass „[s]ie [die nationalen Gerichte] … ebenfalls eine Unterlassungsanordnung gegen Vermittler erlassen [können], deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Rechte genutzt werden“, gegen einen Anbieter von Internetzugangsdiensten die Anordnung zu erlassen, auf eigene Kosten zeitlich unbegrenzt für sämtliche Kunden generell und präventiv ein Filtersystem für alle eingehenden und ausgehenden elektronischen Kommunikationen, die mittels seiner Dienste insbesondere unter Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen durchgeleitet werden, einzurichten, um in seinem Netz den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Kläger Rechte zu haben behauptet, und dann die Übertragung dieser Werke entweder auf der Ebene des Abrufs oder bei der Übermittlung zu sperren?
- Bei Bejahung von Frage 1: Ist der nationale Richter, der über eine Klage auf Erlass einer Anordnung gegen einen Vermittler zu entscheiden hat, dessen Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, nach diesen Richtlinien zur Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, wenn er über die Wirksamkeit und die abschreckende Wirkung der beantragten Maßnahme zu befinden hat?
Zu den Vorlagefragen
29 Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2004/48, 95/46 und 2002/58 – in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen – dahin auszulegen sind, dass sie einer Anordnung an einen Provider entgegenstehen, ein System der Filterung
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren (im Folgenden: streitiges Filtersystem).
30 Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 und Art. 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48 die Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler – wie die Provider – beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung ihrer Rechte genutzt werden.
31 Sodann ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die den nationalen Gerichten nach diesen Bestimmungen zugewiesene Zuständigkeit ihnen ermöglichen muss, den Vermittlern Maßnahmen aufzugeben, die nicht nur mittels ihrer Dienste der Informationsgesellschaft bereits begangene Verletzungen an Rechten des geistigen Eigentums beenden, sondern auch neuen Verletzungen vorbeugen sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juli 2011, L’Oréal u. a., C-324/09, Slg. 2011, I-0000, Randnr. 131).
32 Schließlich ist dieser Rechtsprechung auch zu entnehmen, dass die Modalitäten der Anordnungen, die die Mitgliedstaaten nach den genannten Art. 8 Abs. 3 und 11 Satz 3 vorzusehen haben, wie diejenigen der zu erfüllenden Voraussetzungen und des einzuhaltenden Verfahrens, Gegenstand der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sind (vgl. entsprechend Urteil L’Oréal u. a., Randnr. 135).
33 Demnach müssen die einzelstaatlichen Regelungen ebenso wie deren Anwendung durch die nationalen Gerichte die Beschränkungen beachten, die sich aus den Richtlinien 2001/29 und 2004/48 sowie aus Rechtsquellen ergeben, auf die diese Richtlinien Bezug nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil L’Oréal u. a., Randnr. 138).
34 So berühren nach dem 16. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 und Art. 2 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/48 diese von den Mitgliedstaaten aufgestellten Regelungen nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2000/31, insbesondere nicht deren Art. 12 bis 15.
35 Folglich müssen diese Regelungen u. a. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 beachten, wonach es nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Diensteanbieter verpflichten würden, die von ihm in seinem Netz übermittelten Informationen allgemein zu überwachen.
36 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein solches Verbot sich u. a. auf innerstaatliche Maßnahmen erstreckt, die einen vermittelnden Dienstleister wie einen Provider verpflichten würden, sämtliche Daten jedes Einzelnen seiner Kunden aktiv zu überwachen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Im Übrigen wäre eine solche allgemeine Überwachungspflicht nicht mit Art. 3 der Richtlinie 2004/48 zu vereinbaren, wonach die Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie gerecht und verhältnismäßig sein müssen und nicht übermäßig kostspielig sein dürfen (vgl. Urteil L’Oréal u. a., Randnr. 139).
37 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anordnung, mit der dem Provider aufgegeben würde, das streitige Filtersystem einzurichten, diesen zu einer aktiven Überwachung sämtlicher Daten jedes Einzelnen seiner Kunden verpflichten würde, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen.
38 In diesem Zusammenhang steht fest, dass die Einführung dieses Filtersystems bedeuten würde,
– dass der Provider erstens in sämtlichen elektronischen Kommunikationen aller seiner Kunden die im „Peer-to-Peer“-Verkehr durchgeleiteten Dateien identifiziert,
– dass er zweitens im Rahmen dieses Verkehrs die Dateien identifiziert, die Werke enthalten, an denen Inhaber von Rechten des geistigen Eigentums Rechte zu haben behaupten,
– dass er drittens unter diesen Dateien diejenigen ermittelt, die unzulässigerweise ausgetauscht werden, und
– dass er viertens jeden von ihm als unzulässig qualifizierten Austausch von Dateien sperrt.
39 Somit würde eine solche präventive Überwachung eine aktive Beobachtung sämtlicher elektronischen Kommunikationen im Netz des betreffenden Providers erfordern und mithin jede zu übermittelnde Information und jeden dieses Netz nutzenden Kunden erfassen.
40 Angesichts des Vorstehenden ist festzustellen, dass die dem betroffenen Provider auferlegte Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, ihn verpflichten würde, eine aktive Überwachung sämtlicher Daten, die alle seine Kunden betreffen, vorzunehmen, um jeder künftigen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums vorzubeugen. Daraus folgt, dass diese Anordnung den Provider zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten würde, die nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 verboten ist.
41 Um zu beurteilen, ob diese Anordnung mit dem Unionsrecht in Einklang steht, ist zudem den Anforderungen Rechnung zu tragen, die sich aus dem Schutz der vom vorlegenden Gericht genannten anwendbaren Grundrechte ergeben.
42 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Anordnung verfolgt das Ziel, den Schutz der Urheberrechte sicherzustellen, die Teil des Rechts am geistigen Eigentum sind und die durch die Art und den Inhalt bestimmter über das Netz des betreffenden Providers erfolgender elektronischer Kommunikationen verletzt werden können.
43 Der Schutz des Rechts am geistigen Eigentum ist zwar in Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankert. Gleichwohl ergibt sich weder aus dieser Bestimmung selbst noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dieses Recht schrankenlos und sein Schutz daher bedingungslos zu gewährleisten wäre.
44 Wie sich nämlich aus den Randnrn. 62 bis 68 des Urteils vom 29. Januar 2008, Promusicae (C-275/06, Slg. 2008, I-271), ergibt, ist das Eigentumsrecht, unter das das Recht am geistigen Eigentum fällt, in ein Gleichgewicht mit anderen Grundrechten zu bringen.
45 Insbesondere Randnr. 68 des genannten Urteils ist zu entnehmen, dass die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen der zum Schutz der Inhaber von Urheberrechten erlassenen Maßnahmen ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz dieses Rechts und dem Schutz der Grundrechte von Personen, die durch solche Maßnahmen berührt werden, sicherzustellen haben.
46 Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens müssen die nationalen Behörden und Gerichte daher u. a. ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Providern nach Art. 16 der Charta zukommt, sicherstellen.
47 Im vorliegenden Fall bedeutet die Anordnung der Einrichtung des streitigen Filtersystems jedoch, dass im Interesse dieser Rechtsinhaber sämtliche elektronischen Kommunikationen im Netz des fraglichen Providers überwacht werden, wobei diese Überwachung zudem zeitlich unbegrenzt ist, sich auch auf jede künftige Beeinträchtigung bezieht und nicht nur bestehende Werke, sondern auch künftige Werke schützen soll, die zum Zeitpunkt der Einrichtung dieses Systems noch nicht geschaffen waren.
48 Deshalb würde eine solche Anordnung zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit des Providers führen, da sie ihn verpflichten würde, ein kompliziertes, kostspieliges, auf Dauer angelegtes und allein auf seine Kosten betriebenes Informatiksystem einzurichten, was im Übrigen gegen die Voraussetzungen nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 verstieße, wonach die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein dürfen.
49 Somit ist davon auszugehen, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, das Erfordernis der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, die Wirtschaftsteilnehmern wie den Providern zukommt, nicht beachtet.
50 Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den betroffenen Provider beschränken, weil das Filtersystem auch Grundrechte der Kunden dieses Providers beeinträchtigen kann, nämlich ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.
51 Zum einen steht nämlich fest, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, eine systematische Prüfung aller Inhalte sowie die Sammlung und Identifizierung der IP-Adressen der Nutzer bedeuten würde, die die Sendung unzulässiger Inhalte in diesem Netz veranlasst haben, wobei es sich bei diesen Adressen um personenbezogene Daten handelt, da sie die genaue Identifizierung der Nutzer ermöglichen.
52 Zum anderen könnte diese Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil dieses System möglicherweise nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen Inhalt und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein oder von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet eingestellt worden sein.
53 Somit ist festzustellen, dass das fragliche nationale Gericht, erließe es die Anordnung, mit der der Provider zur Einrichtung des streitigen Filtersystems verpflichtet würde, nicht das Erfordernis beachten würde, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen einerseits dem Recht am geistigen Eigentum und andererseits der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Empfang oder freie Sendung der Informationen zu gewährleisten.
54 Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist auf die vorgelegten Fragen zu antworten, dass die Richtlinien 2000/31, 2001/29, 2004/48, 95/46 und 2002/58, in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, dahin auszulegen sind, dass sie der Anordnung an einen Provider entgegenstehen, ein System der Filterung wie das streitige Filtersystem einzurichten.
Kosten
55 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:
Die Richtlinien
– 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr),
– 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft,
– 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums,
– 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und
– 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation),
in Verbindung miteinander und ausgelegt im Hinblick auf die sich aus dem Schutz der anwendbaren Grundrechte ergebenden Anforderungen, sind dahin auszulegen, dass sie der Anordnung an einen Anbieter von Internetzugangsdiensten entgegenstehen, ein System der Filterung
– aller seine Dienste durchlaufenden elektronischen Kommunikationen insbesondere durch die Verwendung von „Peer-to-Peer“-Programmen,
– das unterschiedslos auf alle seine Kunden anwendbar ist,
– präventiv,
– auf ausschließlich seine eigenen Kosten und
– zeitlich unbegrenzt
einzurichten, das in der Lage ist, im Netz dieses Anbieters den Austausch von Dateien zu identifizieren, die ein Werk der Musik, ein Filmwerk oder audiovisuelles Werk enthalten, an denen der Antragsteller Rechte zu haben behauptet, um die Übertragung von Dateien, deren Austausch gegen das Urheberrecht verstößt, zu sperren.
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