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Software - OEM-Software - Open Source Software - Software as a service - Lizenzen

Der Onlinehandel mit Software und Software für den Onlinehandel




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Europarecht
-   Laufzeit / Kündigung
-   Testversion

-   Hinweispflichten / Produktbeschreibung
-   Individualsoftware
-   Open Source Software (OSS)
-   Software as a Service (SaaS)/Application Service Providing (ASP)
-   OEM-Software
-   Lernspiele

-   Handel mit Gebrauchtsoftware
-   Handel mit Volumenlizenzen
-   Verkauf eines Lizenzschlüssels
-   Flash-Präsentationen

-   Klageanträge - Bestimmtheit
-   Strafrechtliches



Einleitung:


Software ist - im Gegensatz zur Hardware - auf Datenträgern gespeicherte Programmfunktionalität, durch die Geräte - mit und ohne lenkende Eingriffe des Benutzers - gesteuert werden. Sie kann individuell für einen Anwender im Rahmen eines Werkvertrages hergestellt werden oder aber auch als Standardsoftware in großen Mengen als Sache verkauft werden.

An Software können Urheberrechte bestehen, so dass ihr Gebrauch meist durch Lizenzverträge geregelt wird. Sie selbst ist zwar nicht gegenständlich, ihre wirtschaftliche Existenz ist an Datenträger gebunden. Für den Onlinehandel ist ihre Übertragbarkeit durch Kopier-, Speicher- und Downlaodvorgänge von großer Bedeutung. Ist Software erst einmal kopiert oder auf dem von ihr gesteuerten Gerät in Gebrauch genommen, könnte der Käufer sie auch nach Ausübung des Widerrufs- und/oder Rückgaberechts weiterhin wirtschaftlich für sich nutzen. Aus diesem Grund werden diese Rechte beim Erwerb von Software auf Datenträgern oder durch Herunterladen aus dem Internet stark eingeschränkt.




Auch der Handel mit sog. OEM-Software (Original Equipment Manufacturer-Software) ist für den Internethandel von Bedeutung, weil bezüglich der Zulässigkeit zur Zeit insoweit noch keine Rechtssicherheit besteht. Auch ist noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Weiterveräußerung "gebrauchter" Software rechtlich zulässig ist.

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Allgemeines:


Stichwörter zum Thema Urheberrecht und Urheberschutz

Angebote und/oder Erbringung von Dienstleistungen über das Internet

Internetdienstleistungen

BGH v. 03.03.2005:
Bei komplexen Computerprogrammen spricht eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung. In derartigen Fällen ist es Sache des Beklagten darzutun, dass das fragliche Programm nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt. Sind an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, dass jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat.

OLG Düsseldorf v. 25.11.2008:
Nach der BGH-Entscheidung „Fash 2000“ (GRUR 2005, 860, 861) ist die Urheberrechtsfähigkeit von Software im Wege der Vermutung zu unterstellen; der Gegner trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, ein Programm sei ausnahmsweise nicht schutzfähig. Insofern liegt die Schutzhöhe nicht auf dem Niveau der „kleinen Münze“, sondern noch darunter. Die Vermutung gilt auch für Programmteile, vor allem wenn es sich um technisch nicht-triviale und umfangmäßig nicht unerhebliche Sequenzen handelt. Finden sich solche Elemente einer „eigenwilligen“ Programmierung im Sourcecode wieder und tauchen darüber hinaus sogar noch die Namenskürzel des Urhebers in zahlreichen Kommentarzeilen auf, ist von einer widerrechtlichen Vervielfältigung von geschützten Programmteilen auszugehen. Dem Programmierer als ehemaligem Arbeitnehmer steht ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Vervielfältigung und Verbreitung zu, auch wenn er lediglich Miturheber war. Auskunfts- und Schadensersatzansprüche stehen nur allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.

BGH v. 20.05.2009:
Wer ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, darf sich nicht darauf verlassen, dass es sich dabei mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Er muss vielmehr zuvor sorgfältig prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat (CAD-Software).

OLG Frankfurt am Main v. 23.06.2009:
Der Verkauf eines gebrauchten Computers, dessen Festplatte die vormals aufgespielte OEM-Software nicht mehr enthält und dem auch kein Datenträger mit dieser Software beigefügt ist, auf dessen Gehäuse aber noch das Echtheitszertifikat der Antragstellerin (Certificate of Authenticity, nachfolgend CoA) klebt, das vom Antragsgegner als Lizenz-Sticker bezeichnet wird, stellt keine Urheberrechtsverletzung dar und zielt auch nicht darauf ab, eine illegale Vervielfältigung der Software zu ermöglichen.

LG Hamburg v. 09.07.2009:
Das Bewerben und Vertreiben von Software, mit der in Testversionen die der Vollversion vorbehaltenen Funktionen genutzt werden können (Cheat-Bots-Software) ist verboten.

BGH v. 17.07.2013:

  1.  Hat der Inhaber des Urheberrechts dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG zur Vervielfältigung des Programms berechtigt, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist.

  a.  Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts setzt voraus,

dass der Urheberrechtsinhaber seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen;

dass der Urheberrechtsinhaber dem Ersterwerber ein Recht eingeräumt hat, die Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen;

dass Verbesserungen und Aktualisierungen, die das vom Nacherwerber heruntergeladene Computerprogramm gegenüber dem vom Ersterwerber heruntergeladenen Computerprogramm aufweist, von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind;

dass der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar gemacht hat.

  b.  Der Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie setzt nicht voraus, dass der Nacherwerber einen Datenträger mit der „erschöpften“ Kopie des Computerprogramms erhält; vielmehr reicht es aus, wenn der Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt.


  2.  Wer sich darauf beruft, dass die Vervielfältigung eines Computerprogramms nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind.

  3.  Das dem Nacherwerber der „erschöpften“ Kopie eines Computerprogramms durch § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Benutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden, die dieses Recht dem Ersterwerber vorbehalten.

  4.  Was zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprograms nach § 69d Abs. 1 UrhG gehört, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag.

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Europoarecht:


Richtlinie des Rates vom 14.05.1991 über den Rechtsschutz voin Computerprogrammen

BGH v. 03.02.2011:

   Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen (ABl. L 111 vom 5.5.2009, S. 16) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1.  Ist derjenige, der sich auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms berufen kann, "rechtmäßiger Erwerber" im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG?

  2.  Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird:

Erschöpft sich das Recht zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG, wenn der Erwerber die Kopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigt hat?

  3.  Für den Fall, dass auch die zweite Frage bejaht wird:

Kann sich auch derjenige, der eine "gebrauchte" Softwarelizenz erworben hat, für das Erstellen einer Programmkopie als "rechtmäßiger Erwerber" nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG auf eine Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der vom Ersterwerber mit Zustimmung des Rechtsinhabers durch Herunterladen des Programms aus dem Internet auf einen Datenträger angefertigten Kopie des Computerprogramms berufen, wenn der Ersterwerber seine Programmkopie gelöscht hat oder nicht mehr verwendet?






EuGH v. 07.09.2016:

  1.  Eine Geschäftspraxis, die im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software besteht, ohne dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, dasselbe Computermodell ohne vorinstallierte Software zu beziehen, stellt an sich keine unlautere Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) dar, es sei denn, eine solche Praxis widerspricht den Erfordernissen der beruflichen Sorgfaltspflicht und beeinflusst in Bezug auf dieses Erzeugnis das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers wesentlich oder ist dazu geeignet, es wesentlich zu beeinflussen; es ist Sache des nationalen Gerichts, dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Ausgangsverfahrens zu beurteilen.

  2.  Im Rahmen eines im Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software bestehenden Kopplungsangebots stellt das Fehlen einer Preisangabe für die einzelnen vorinstallierten Programme keine irreführende Geschäftspraxis im Sinne von Art. 5 Abs. 4 Buchst. a und Art. 7 der Richtlinie 2005/29 dar.

EuGH v. 12.10.2016:
Art. 4 Buchst. a und c und Art. 5 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/250/EWG des Rates vom 14. Mai 1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen sind dahin auszulegen, dass der Ersterwerber der mit einer Lizenz zur unbefristeten Nutzung verbundenen Kopie eines Computerprogramms zwar berechtigt ist, die benutzte Kopie und seine Lizenz an einen Zweiterwerber zu verkaufen, doch darf er, wenn der körperliche Originaldatenträger der ihm ursprünglich gelieferten Kopie beschädigt oder zerstört wurde oder verloren gegangen ist, seine Sicherungskopie dieses Programms dem Zweiterwerber nicht ohne Zustimmung des Rechtsinhabers übergeben.


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Laufzeit / Kündigung:


LG Dortmund v. 02.07.2014:
Eine in einem Softwarebetreuungsvertrag formularmäßig verwendete Klausel, wonach der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit von zwei Jahren im Anschluss mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden kann, benachteiligt den Vertragspartner unangemessen und ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

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Testversion:


OLG Frankfurt am Main v. 22.12.2016:
Das Zurverfügungstellen einer Testversion eines Computerprogramms soll die Kaufmotivation der Nutzer fördern; es enthält keine Zustimmung zur Vervielfältigung der Programmkopie seitens des Nutzers. Dies gilt unabhängig davon, ob die seitens der Rechteinhaberin ausdrücklich auf 30 Tage beschränkte Nutzungsmöglichkeit der Testversion faktisch auch darüber hinaus besteht. Das Herunterladen einer Testversion führt nicht zur Erschöpfung des Verbreitungsrechts der zugrundeliegenden Programmkopie.

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Hinweispflichten / Produktbeschreibung:


Produktbeschreibung

AG Essen v- 15.07.2011:
Ist eine Software ausnahmsweise nur zeitlich begrenzt upgradefähig, muss der Verkäufer auf diesen Umstand bereits in der Produktbeschreibung hinweisen. Ein Link auf eine externe Internetseite, die hierzu Angaben enthält, reicht nicht aus.

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Individualsoftware:


OLG Köln v. 14.02.2001:
Ist der Hersteller einer individuellen Kliniksoftware nicht in der Lage, die zugesagte Entwicklung einer den Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software zu leisten, muss er die Lizenzgebühren zurückzuzahlen und darf Kosten für seinen Entwicklungsaufwand nicht in Rechnung stellen.

OLG München v. 23.12.2009:
Ein Vertrag über die Entwicklung von Individualsoftware ist ein Werkvertrag und unterfällt damit - im Gegensatz zu einem Kaufvertrag - dem Begriff der "Dienstleistung" im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b Spiegelstrich 2 EuGVVO.

OLG Düsseldorf v. 14.03.2014:
Ein Vertrag, zu dessen Schwerpunkte individuelle Programmierleistungen (hier: die Herstellung bzw. Anpassung einer den besonderen Bedürfnissen des Anwenders entsprechenden Software) zählen, ist als Werkvertrag zu qualifizieren.

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Open Source Software (OSS):


LG München v. 19.05.2004:
Ein einzelnes urheberrechtliches Nutzungsrecht ist ein dingliches Recht. Die Lizenzbedingungen der GNU General Public License (GPL) sind allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Prüfung nach §§ 305 ff. BGB zu unterziehen sind. Ziff. 4 GPL, der bei Verstoß gegen den in Ziffer 2 normierten Verhaltenscodex einen automatischen Rechterückfall vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders nicht unangemessen.

LG Frankfurt am Main v. 27.04.2011:
Das Brennen von per Download erworbenen Computerprogrammen auf einen Datenträger mit dem Ziel, diesen unter Verstoß gegen die Beschränkungen eines Volumenlizenzvertrages an einen Händler von gebrauchter Software zu veräußern, verstößt gegen § 69c Nr. 1 UrhG. Reicht der Händler von gebrauchter Software den Datenträger anschließend an seine Kunden weiter, verstößt er mangels Erschöpfung gegen das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers (§ 69c Nr. 3 UrhG).

LG Bochum v. 20.01.2011:
Eine urheberrechtlich relevante Handlung stellt bereits das Einfügen einer unter Lesser General Public License veräffentlichten Software in ein eigenes Programm dar, wenn die Bedingungen der LGPL dabei nicht eingehalten werden. Es liegt dann eine unberechtigte lizenzpflichtige Nutzung vor, selbst wenn die eingefügte Open Source Software in dem Programm funktionslos ist.

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Software as a Service (SaaS)/Application Service Providing (ASP):


BGH v. 15.11.2006:
Bei einem ASP- (Application Service Providing/Bereitstellung von Softwareanwendungen und damit verbundener Dienstleistungen)-Vertrag stellt der Anbieter auf seinem Server Software bereit und gestattet dem Kunden, diese Software für eine begrenzte Zeit über das Internet oder andere elektronische Netze zu nutzen. Die Software verbleibt während der gesamten Nutzungsdauer auf dem Rechner des Anbieters. Dem Kunden werden die jeweils benötigten Funktionen der Anwendungen lediglich über Datenleitungen auf seinem Bildschirm zur Verfügung gestellt. Als zusätzliche Leistung übernimmt der Anbieter in der Regel - wie auch hier - die Softwarepflege, Updates und Datensicherung und stellt für die Nutzung Speicherplatz zur Verfügung. Ein solcher Vertrag ist als Mietvertrag zu qaualifizieren.

OLG München v. 07.02.2008:
Gemäß § 69c Nr. 4 UrhG unterliegt die öffentliche Zugänglichmachung eines Computerprogramms in der Weise, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich ist, der Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts am Computerprogramm. Eine öffentliche Wiedergabe liegt vor, wenn das Computerprogramm einer Vielzahl von nicht persönlich verbundenen Nutzern gleichzeitig oder sukzessive in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird. Das unbefugte Application Service Providing (ASP) bzw. die Verwendung der Software als SaaS (software as a service) st ein öffentliches Zugänglichmachen und stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, auch wenn keine Daten übertragen werden.

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OEM-Software:


Wikipedia-Artikel: Software

KG Berlin v. 17.06.1997:
Das ausschließliche Verbreitungsrecht an einer Software ist nicht nach § 69 c Nr. 3 Satz 2 Urhebergesetz durch den Verkauf des streitgegenständlichen Softwarepakets an eine Zwischen- oder Endhändler insoweit verbraucht, dass letztere die streitgegenständliche Software auch ohne Hardware verkaufen dürfen.

BGH v. 06.07.2000:
Ein Softwarehersteller kann sein Interesse daran, dass eine zu einem günstigen Preis angebotene Programmversion nur zusammen mit einem neuen PC veräußert wird, nicht in der Weise durchsetzen, dass er von vornherein nur ein auf diesen Vertriebsweg beschränktes Nutzungsrecht einräumt. Ist die Programmversion durch den Hersteller oder mit seiner Zustimmung in Verkehr gesetzt worden, ist die Weiterverbreitung aufgrund der eingetretenen Erschöpfung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts ungeachtet einer inhaltlichen Beschränkung des eingeräumten Nutzungsrechts frei (OEM-Version).

LG Düsseldorf v. 26.11.2008:
Das dem Urheber einer Computersoftware zustehende Verbreitungsrecht hat sich erschöpft, wenn die Software mit Zustimmung des Urhebers auf einem Vervielfältigungsstück in den Verkehr gebracht wird. Wenn das Verbreitungsrecht erschöpft ist, ist der Weitervertrieb der vorinstallierten Software von einem Distributor an den Endkunden zulässig.

LG Frankfurt am Main v. 27.04.2011:
Das Brennen von per Download erworbenen Computerprogrammen auf einen Datenträger mit dem Ziel, diesen unter Verstoß gegen die Beschränkungen eines Volumenlizenzvertrages an einen Händler von gebrauchter Software zu veräußern, verstößt gegen § 69c Nr. 1 UrhG. Reicht der Händler von gebrauchter Software den Datenträger anschließend an seine Kunden weiter, verstößt er mangels Erschöpfung gegen das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers (§ 69c Nr. 3 UrhG).

LG Frankfurt am Main v. 27.04.2011:
Das Brennen von per Download erworbenen Computerprogrammen auf einen Datenträger mit dem Ziel, diesen unter Verstoß gegen die Beschränkungen eines Volumenlizenzvertrages an einen Händler von gebrauchter Software zu veräußern, verstößt gegen § 69c Nr. 1 UrhG. Reicht der Händler von gebrauchter Software den Datenträger anschließend an seine Kunden weiter, verstößt er mangels Erschöpfung gegen das Verbreitungsrecht des Rechtsinhabers (§ 69c Nr. 3 UrhG).

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Lernspiele:


BGH v. 01.06.2011:
Lernspiele, die der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen und dazu das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung einsetzen, genießen als Darstellungen wissenschaftlicher Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG Urheberrechtsschutz, wenn in der Form der Darstellung eine persönliche, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt.

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Handel mit Gebrauchtsoftware:


OLG Hamburg v. 07.02.2007:
Grundsätzlich kann auch die Werbeaussage, dass der Erwerb von veräußerbaren Softwarelizenzen rechtlich zulässig und wirksam ist, eine Angabe im Sinne des § 5 UWG sein. Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass die Angabe geeignet ist, den Umworbenen irrezuführen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn der Werbende auf eine insoweit bestehende Rechtsunsicherheit ausdrücklich hinweist.

LG München v. 30.04.2008:
Wird für den geschäftlichen An-und Verkauf gebrauchter Softwarelizenzen zur Installation und Nutzung von Computerprogrammen mit Behauptungen geworben wie: "Standard-Software darf weiterveräußert werden. Dies wurde u.a. vom BGH und von Hamburger Gerichten ohne Wenn und Aber bestätigt: Rechtliche Grundlage des Software-Gebrauchthandels ist der Erschöpfungsgrundsatz des deutschen Urheberrechts" und/oder "Der Erschöpfungsgrundsatz ist zwingendes Recht, das nicht vertraglich abbedungen werden kann, d.h.: Entgegenstehende Lizenzbedingungen der Hersteller sind bei Eintritt der Erschöpfung in diesem Punkt unwirksam", verstößt dies gegen §§ 3, 5 UWG.

OLG München v. 03.07.2008:
Der Handel mit sog. Gebrauchtsoftware erfordert auch dann die ausdrückliche Zustimmung des Softwareherstellers gemäß § 34 Abs. 1 UrhG, wenn der Vertrieb unter Übergabe des Originaldatenträgers erfolgt. Denn die Zustimmung ist auch für die bestimmungsgemäße Speicherung auf der Festplatte des Zweiterwerbers erforderlich.

OLG Düsseldorf v. 01.09.2009:
Die Äußerung

   „Hier hat der Gesetzgeber eine klare Richtlinie vorgegeben und die Weitergabe von Software von der Genehmigung durch den Rechteinhaber … abhängig gemacht“.

stellt keine Tatsachenbehauptung dar, die § 4 Nr. 8 UWG allein erfasst. Für den Unterschied zwischen einer Meinungsäußerung und einer Tatsachenbehauptung kommt es darauf an, ob die Mitteilung dem Beweis zugänglich sind. Das ist bei der angegriffenen Äußerung indes nicht der Fall. Es handelt sich vielmehr um die Mitteilung einer Rechtsansicht zu der Frage, ob die Weitergabe von Software von der Zustimmung des Rechteinhabers abhängt. Ob es eine gesetzliche Regelung gibt, die anwendbar sein könnte, wenn ja welche Konstellationen im einzelnen erfasst werden, ist eine Frage, die bezogen auf einen bestimmten Sachverhalt mit juristischen Methoden beantwortet werden muss; dem Beweis zugänglich ist dies nicht.

OLG Frankfurt am Main v. 12.11.2009:
Der Markeninhaber kann sich dem weiteren Vertrieb von mit seiner Marke gekennzeichneten Waren, die zunächst mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind, mit berechtigten Gründen widersetzen (§ 24 II MarkenG), wenn ein Dritter diese Waren nachträglich mit einem Echtheitszertifikat (COAL) versehen hat, das zwar als solches ebenfalls vom Markeninhaber stammt, jedoch nicht der betreffenden Ware konkret zugeordnet war.

BGH v. 31.03.2010:
Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB sieht eine einem Klauselverbot jedenfalls vergleichbare Regelung vor. Zwar enthält § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht ausdrücklich ein Verbot einer von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften abweichenden Vereinbarung. Nach dem Wortlaut des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich der Unternehmer nur auf eine entgegen § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffene Vereinbarung nicht berufen. Das ändert aber nichts daran, dass eine § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenstehende Vereinbarung nicht zulässig ist. Ein unzulässiger Gewährleistungsausschluss für gebrauchte Software in Form einer allgemeinen Geschäftsbedingung kann von einem Mitbewerber abgemahnt werden.

LG Frankfurt am Main v. 06.07.2011:
Der Verkauf von Notebooks mit vorinstalliertem Betriebssystem ohne Einwilligung des Urheberrechtsinhabers und unter vertragswidriger Verwendung des aus dem Volumenlizenzvertrag überlassenen Product Keys verstößt gegen §§ 69c Nr. 3 S. 1, 17 Abs. 1 UrhG

BGH v. 06.10.2011:
Bringt ein Wiederverkäufer mit der Marke des Softwareherstellers versehene Sicherungs-CDs eines Computerprogramms in den Verkehr, die er mit Echtheitszertifikaten des Herstellers versehen hat, die zuvor nicht auf den CDs, sondern auf Computern angebracht waren, kann sich der Softwarehersteller dem Vertrieb der Datenträger aus berechtigten Gründen im Sinne von § 24 Abs. 2 MarkenG widersetzen.

OLG Frankfurt am Main v. 18.12.2012:
Das Verbreitungsrecht an einer lediglich online übermittelten Programmkopie erschöpft sich, wenn der Rechtsinhaber an dieser entgeltlich ein unbefristetes Nutzungsrecht eingeräumt hat. Auf diese Erschöpfungswirkung kann sich der zweite und jeder weitere Erwerber einer Nutzungslizenz berufen. Er ist als rechtmäßiger Erwerber i.S.d. Art. 5 der Richtlinie 2009/24/EG anzusehen. Der Schutzrechtsinhaber kann dem Eintritt der Erschöpfung auch nicht durch anderslautende vertragliche Bestimmungen widersprechen. Durch den Weiterverkauf der Programmkopie darf es jedoch nicht zu einer unzulässigen Aufspaltung von eingeräumten Lizenzen kommen.

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Handel mit Volumenlizenzen:


OLG Frankfurt am Main v. 12.05.2009:
Räumt ein Softwarehersteller dem Ersterwerber eine Volumenlizenz ein, so ist der Ersterwerber ohne Zustimmung des Herstellers nicht berechtigt, überzählige Lizenzen an Zweiterwerber zu übertragen, indem er diese zum selbständigen download ermächtigt oder ihn ein sogenanntes Echtheitszertifikat mit Produktkey überlässt.

OLG Karlsruhe v. 27.07.2011:
In einem Vertrag, der die Überlassung einer client-server-basierten Unternehmenssoftware regelt, hält eine Klausel, nach der es unzulässig ist, ein als Gesamtheit erworbenes Nutzungsvolumen aufzuspalten (Aufspaltungsverbot), der Inhaltskontrolle nach §§ 305ff BGB stand. Ein solches Aufspaltungsverbot verstößt auch nicht gegen das Kartellrecht.

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Verkauf eines Lizenzschlüssels:


OLG Frankfurt am Main v. 27.05.2016:
Wird ein Computerprogramm in der Weise verkauft, dass dem Erwerber ein sog. Produktschlüssel genannt wird, mit dem er das Programm von der Internetseite des Rechteinhabers auf seinen Server herunterladen kann, und ist der verkaufte Produktschlüssel bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht aktiviert worden, dient der Produktschlüssel nicht der unkörperlichen Weitergabe eines bereits existierenden Vervielfältigungsstücks im Sinne der "UsedSoft"-Rechtsprechung des EUGH und des BGH, sondern der erstmaligen Herstellung eines Vervielfältigungsstücks. Ob der Erwerber zur Nutzung dieses Vervielfältigungsstücks berechtigt ist, hängt allein davon ab, ob der Rechteinhaber dieser Vervielfältigung zustimmt. Unter diesen Umständen sind Angebot und der Verkauf eines Produktschlüssels nur dann irreführend, wenn - wofür der klagende Mitbewerber darlegungspflichtig ist - der Rechteinhaber diese Zustimmung verweigern wird.

OLG Hamburg v. 16.06.2016:
Die Information, wie die Rechte des Erwerbers einer gebrauchten Softwarelizenz zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind, ist eine wesentliche Information i.S.d. § 5a Abs. 3 Nr. 1, Abs. 2 UWG. Dazu gehört die Information über die Rechte des Erwerbers in Bezug auf die urheberrechtliche Erschöpfung des Verbreitungsrechts und die Nutzung von Aktualisierungen und Updates des Computerprogramms. - Ein Angebot zur Übersendung eines bloßen Produktschlüssels, ohne dass der Verbraucher darüber informiert wird, wie seine Rechte zur bestimmungsgemäßen Nutzung ausgestaltet sind, ist unlauter. Dem Verbraucher wird eine wesentliche Information vorenthalten, die dieser benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Der Anbieter handelt dadurch wettbewerbswidrig.

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Flash-Präsentationen:


LG Köln v. 04.11.2009:
Wenn Flash-Präsentationen die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. sind sie schutzfähig i.S.d. Urheberrechts, und zwar jedenfalls als Computerprogramm, § 69a UrhG. Verwendet ein anderer als der Programmierer der Präsentation das Programm, obliegt ihm die Darlegungs- und Beweislast für den Rechteerwerb. Im Fall der Beweisfälligkeit schuldet der Verwende Schadensersatz in Höhe der fiktiven Lizenzgebühren.

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Klageanträge - Bestimmtheit:


BGH v. 22.11.2007:
Steht nicht eindeutig fest, welches Computerprogramm mit einer bestimmten Bezeichnung gemeint ist, sind die sich auf ein solches Computerprogramm beziehenden Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie auf Feststellung der Schadensersatzpflicht - ebenso wie entsprechende Unterlassungsanträge - grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie den Inhalt dieses Computerprogramms auf andere Weise so beschreiben, dass Verwechslungen mit anderen Computerprogrammen soweit wie möglich ausgeschlossen sind. Dabei kann die gebotene Individualisierung des Computerprogramms durch Bezugnahme auf Programmausdrucke oder Programmträger erfolgen

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Strafrechtliches:


AG Gießen v. 19.04.2016:
Der wiederholte Weiterverkauf eines Computerbetriebssystems, das mit einer nicht übertragbaren und unverkäuflichen D-Lizenz in den Verkehr gebracht worden ist, stellt einen gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit gewerbsmäßig unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke dar.

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