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die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen,
1. |
Dritte zu veranlassen, Oracle Software zu vervielfältigen, indem Dritten durch einen vermeintlichen Erwerb von Lizenzen, insbesondere durch den Hinweis auf den aktuellen Wartungsstand, der Eindruck vermittelt wird, dass sie zur Nutzung und korrespondierenden Vervielfältigung berechtigt seien;
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2. |
im geschäftlichen Verkehr mit Software das Zeichen ORACLE zu benutzen, insbesondere unter dem Zeichen Software oder Softwarelizenzen anzubieten oder das Zeichen im Geschäftsverkehr oder in der Werbung für Software zu benutzen;
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3. |
für Lizenzen von Oracle-Software mit den Worten
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"Oracle Sonderaktion",
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"Große Oracle Sonderaktion",
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"Der rechtmäßige Verkauf wird durch ein Notartestat bestätigt" oder
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"Jetzt begehrte ORACLE-Lizenzen sichern"
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zu werben.
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